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title: Solarthermie – BEG-EM-Förderung 2026 (Voraussetzungen, Kollektorfläche, Kombination)
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# Solarthermie – BEG-EM-Förderung 2026 (Voraussetzungen, Kollektorfläche, Kombination)

## Kurzantwort

Eine solarthermische Anlage (Solarkollektoren für Warmwasser und/oder Heizungsunterstützung) wird in bestehenden Wohngebäuden über die **Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)** gefördert. Zuständig ist seit 2024 die **KfW** (Programm 458 für Privatpersonen). Die **Grundförderung beträgt 30 %** der förderfähigen Kosten; über Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus sind maximal **70 %** möglich. Wichtig und oft falsch dargestellt: Nach der aktuellen technischen FAQ des BEG (Version 7.0, 06/2026) hängt die Förderfähigkeit einer Solarkollektoranlage **nicht** von einer Mindestkollektorfläche oder einem Mindestspeichervolumen ab. Kollektoren mit flüssigem Wärmeträger müssen nach **§ 71e GEG** mit dem europäischen Prüfzeichen **„Solar Keymark"** zertifiziert sein.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1 [BEG-EM-Richtlinie] |
| Laufzeit der Richtlinie | 1.1.2024 bis 31.12.2030 [BEG-EM-Richtlinie] |
| Zuständige Stelle | KfW – Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude"; Antrag im Kundenportal „Meine KfW" [KfW Merkblatt 458, Stand 12/2025] |
| Grundförderung | 30 % der förderfähigen Gesamtkosten [KfW Merkblatt 458] |
| Einkommensbonus | +30 % (selbstnutzende Eigentümer, zu versteuerndes Haushaltseinkommen ≤ 40.000 €) [KfW Merkblatt 458] |
| Klimageschwindigkeitsbonus | +20 % (Anträge bis einschl. 31.12.2028) – nur bei gleichzeitigem Austausch eines funktionstüchtigen Alt-Wärmeerzeugers durch selbstnutzende Eigentümer [KfW Merkblatt 458] |
| Maximaler Fördersatz | 70 % der förderfähigen Gesamtkosten [KfW Merkblatt 458] |
| Höchstgrenze förderfähige Kosten | 30.000 € (1. WE), je 15.000 € (2.–6. WE), je 8.000 € (ab 7. WE) [KfW Merkblatt 458] |
| Mindestkollektorfläche / Mindestspeicher | keine – Förderfähigkeit ist davon unabhängig [BEG-EM technische FAQ 8.15, V7.0 06/2026] |
| Zertifizierung Kollektor (flüssiger Wärmeträger) | „Solar Keymark" nach anerkannten Regeln der Technik [§ 71e GEG] |
| Pflicht-Ausstattung | Funktionskontrollgerät (Solarregelung); Luftkollektoren ausgenommen [BEG-EM technische FAQ 8.01] |
| Ertragserfassung | Pflicht bei Vakuumröhren-/Vakuumflachkollektoren ab 20 m² bzw. Flachkollektoren ab 30 m² [BEG-EM technische FAQ 8.01] |
| Antragszeitpunkt | vor Vorhabenbeginn (BzA + Liefer-/Leistungsvertrag) [KfW Merkblatt 458] |

## Geltungsbereich

Gefördert wird die Errichtung, Erweiterung oder der Austausch solarthermischer Anlagen in **bestehenden Gebäuden**. Antragsberechtigt für das Programm KfW 458 sind Privatpersonen als Eigentümer selbstgenutzter oder vermieteter Ein- und Zweifamilienhäuser sowie von Eigentumswohnungen; für weitere Investorengruppen (Unternehmen, Kommunen, WEG) gelten die Schwesterprogramme KfW 459/522/499. Solarthermie zählt zu den in der Richtlinie gelisteten **förderfähigen Wärmeerzeugern**; sie kann als alleinige Maßnahme oder als Teil eines Heizungstauschs gefördert werden. Details zur Programmstruktur: [KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen](/fakten/kfw-458-heizungsfoerderung.html).

## Anforderungen an die Anlage

Für eine BEG-EM-Förderung muss die solarthermische Anlage insbesondere folgende technische Anforderungen erfüllen:

- **Solar-Keymark-Zertifizierung:** Wird ein flüssiger Wärmeträger genutzt, müssen die Kollektoren oder das System nach § 71e GEG mit dem Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sein, solange keine CE-Kennzeichnung nach der Ökodesign-Richtlinie zwingend vorgeschrieben ist.
- **Solarregelung (Funktionskontrollgerät):** Förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät ausgestattet sein. **Luftkollektoren sind von dieser Pflicht ausgenommen.**
- **Ertragserfassung bei großen Anlagen:** Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder bei Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich (z. B. Wärmemengenzähler oder Solarregelung mit entsprechender Option).
- **Keine Mindestfläche:** Die Förderfähigkeit ist ausdrücklich **nicht** an eine Mindestkollektorfläche oder ein Mindestspeichervolumen gebunden (BEG-EM technische FAQ 8.15).

## Kombinationsmöglichkeiten

Solarthermie lässt sich mit anderen förderfähigen Maßnahmen kombinieren. In einem gemeinsamen KfW-458-Antrag kann sie beispielsweise zusammen mit einer Wärmepumpe oder einer Biomasseheizung beantragt werden; die förderfähigen Kosten aller Wärmeerzeuger werden dann gemeinsam bis zum Förderhöchstbetrag (30.000 € für die erste Wohneinheit) berücksichtigt.

Umgekehrt ist die Solarthermie ein anerkannter Kombinationspartner: Beim Einbau einer **Biomasseheizung** wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer PV-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert wird. Für diese Kombinationsvorgabe gilt die solarthermische Anlage vereinfachend als ausreichend dimensioniert, wenn mindestens **0,04 m² Aperturfläche je m² beheizter Nutzfläche** installiert werden – oder wenn der Bruttowärmeertrag des Kollektorfeldes (GTYFeld) bei 50 °C am Standort Würzburg nach Solar-Keymark-Datenblatt mindestens das **20-fache der Nutzfläche** erreicht.

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Ich brauche mindestens 7 m² (oder 9 m²) Kollektorfläche für Förderung."** Überholt – diese Mindestflächen stammen aus dem alten Marktanreizprogramm vor 2024. Nach der aktuellen BEG-EM-Regelung (technische FAQ 8.15) gibt es **keine** Mindestkollektorfläche und kein Mindestspeichervolumen mehr als Fördervoraussetzung.
- **„Eine reine Solarthermie-Anlage muss die 65-%-Erneuerbaren-Regel erfüllen."** Nein – bei ausschließlicher Errichtung einer Solarthermie-Anlage muss die Anforderung, dass die versorgten Flächen zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden, **nicht** eingehalten werden (technische FAQ 8.08/8.15).
- **„Solarthermie bekommt den vollen Klimageschwindigkeitsbonus, egal was."** Falsch – der 20-%-Bonus setzt den gleichzeitigen Austausch eines funktionstüchtigen Alt-Wärmeerzeugers durch selbstnutzende Eigentümer voraus; eine bloße Ergänzung ohne Heizungstausch löst ihn nicht aus.
- **„Der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € gilt auch für Solarthermie."** Nein – dieser Zuschlag betrifft ausschließlich Biomasse-Feuerungsanlagen mit niedrigem Staubgrenzwert, nicht die Solarthermie.
- **„Das BAFA fördert meine Solarthermie-Anlage."** Als Wärmeerzeuger nicht mehr – seit 2024 läuft die Heizungsförderung (inkl. Solarthermie) über die KfW (458/459/522/499). Das BAFA fördert im BEG EM nur noch Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung.

## Beispiel

Ein selbstnutzender Eigentümer eines Einfamilienhauses ergänzt beim Austausch seiner alten, funktionstüchtigen Gasheizung gegen eine Wärmepumpe zusätzlich eine solarthermische Anlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung. Beide Wärmeerzeuger werden in einem KfW-458-Antrag beantragt; die förderfähigen Kosten werden gemeinsam bis 30.000 € berücksichtigt. Auf diese Kosten erhält er die Grundförderung von 30 %, dazu – wegen des Austauschs des funktionstüchtigen Gaskessels – den Klimageschwindigkeitsbonus von 20 %, insgesamt also 50 % Zuschuss (bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen ≤ 40.000 € plus Einkommensbonus bis zum Deckel von 70 %).

## Quellen

- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 71e – Anforderungen an eine solarthermische Anlage (Solar Keymark): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71e.html
- Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/content/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/BAnz%20AT%2029.12.2023%20B1.pdf
- KfW – Merkblatt Zuschuss Nr. 458 „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen" (Stand 12/2025): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf
- BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude, Liste der technischen FAQ – BEG EM (Version 7.0, 06/2026): https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_liste_technische_faq.pdf?__blob=publicationFile&v=8
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/

## Änderungsverlauf

- 2026-07-05: Erstveröffentlichung. Fördersätze und Höchstbeträge gegen KfW-Merkblatt 458 (Stand 12/2025) geprüft; technische Anforderungen und Wegfall der Mindestkollektorfläche gegen BEG-EM technische FAQ V7.0 (06/2026) und § 71e GEG verifiziert; alle Quellen-URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-07-05
- Gültig ab: 2024-01-01 (BEG EM in der Fassung vom 21.12.2023)
- Gültig bis: 2030-12-31 (Laufzeit der Förderrichtlinie)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§ 71e GEG, BEG-EM-Richtlinie im Bundesanzeiger) ergänzt um KfW-Merkblatt 458 und BAFA technische FAQ (B)
- Lizenz: CC BY 4.0
