{
    "slug": "sonderkuendigungsrecht-modernisierung-555e-bgb",
    "titre": "Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierung (§ 555e BGB) – Frist und Termin",
    "domaine": "mietrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nach Zugang einer Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 555e Abs. 1…",
    "resume_court": "Nach Zugang einer Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 555e Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt (§ 555e Abs. 1 Satz 2 BGB). Geht die Ankündigung also im Mai zu, ist die Kündigung bis zum 30. Juni möglich und beendet das Mietverhältnis zum 31. Juli. Bei Maßnahmen mit nur unerheblicher Einwirkung auf die Mietsache und nur unerheblicher Mieterhöhung besteht das Recht nicht (§ 555e Abs. 2 i. V. m. § 555c Abs. 4 BGB). Eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam (§ 555e Abs. 3 BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Art der Kündigung",
            "valeur": "außerordentlich, ohne Kündigungsgrund und ohne Begründung im Gesetz vorgesehen [§ 555e Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser",
            "valeur": "Zugang der Modernisierungsankündigung beim Mieter [§ 555e Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beendigungstermin",
            "valeur": "zum Ablauf des übernächsten Monats [§ 555e Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erklärungsfrist",
            "valeur": "bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Ankündigung folgt [§ 555e Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme",
            "valeur": "nicht bei nur unerheblicher Einwirkung auf die Mietsache und nur unerheblicher Mieterhöhung [§ 555e Abs. 2 i. V. m. § 555c Abs. 4 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichende Vereinbarung",
            "valeur": "zum Nachteil des Mieters unwirksam [§ 555e Abs. 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist zulasten des Mieters verkürzen",
            "valeur": "nicht möglich; Verlängerung zugunsten des Mieters bleibt möglich (so im Sachverhalt BGH, Urteil vom 18.03.2021 – VIII ZR 305/19, Rn. 6)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ordentliche Kündigung daneben",
            "valeur": "in der Regel möglich: bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats [§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB; BGH VIII ZR 305/19, Rn. 62]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mieterhöhung nach Modernisierung",
            "valeur": "eigenes Sonderkündigungsrecht nach Zugang der Erhöhungserklärung [§ 561 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 555e BGB (Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555e.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 555c BGB (Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 555d BGB (Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Härteeinwand)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555d.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 561 BGB (Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__561.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 573c BGB (Fristen der ordentlichen Kündigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 578 BGB (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 18.03.2021 – VIII ZR 305/19, amtlicher Volltext (Rn. 58–62 zu § 555e Abs. 1 BGB)",
            "url": "https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink\u0026docid=KORE304062021\u0026psml=bsjrsprod.psml\u0026max=true",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 18.03.2021 – VIII ZR 305/19, Entscheidung als PDF",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2019/VIII_ZR_305-19.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=1",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Pressemitteilung Nr. 59/2021 zu VIII ZR 305/19",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021059.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierung (§ 555e BGB) – Frist und Termin?",
            "reponse": "Nach Zugang einer Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 555e Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt (§ 555e Abs. 1 Satz 2 BGB). Geht die Ankündigung also im Mai zu, ist die Kündigung bis zum 30."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierung (§ 555e BGB)?",
            "reponse": "§ 555e BGB steht im Kapitel über Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen und knüpft an die Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB an. Er gilt für die Wohnraummiete. Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, verweist § 578 Abs. 2 Satz 1 BGB auf § 555e Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierung (§ 555e BGB)?",
            "reponse": "Nach § 555e Abs. 2 BGB gilt § 555c Abs. 4 BGB entsprechend. Danach gelten die Absätze 1 bis 3 des § 555c BGB nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Für solche Bagatellmaßnahmen besteht das Sonderkündigungsrecht nicht."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierung (§ 555e BGB)?",
            "reponse": "Falscher Monat als Bezugspunkt: Die Frist knüpft an den Zugang der Ankündigung an, nicht an den geplanten Baubeginn und nicht an das Datum, das im Schreiben steht. Verwechslung mit § 561 BGB: Das Sonderkündigungsrecht nach einer späteren Mieterhöhung (§ 561 Abs. 1 BGB) ist ein eigenes Recht mit eigener Frist; es ersetzt § 555e BGB nicht und wird durch dessen Ablauf nicht verbraucht."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierung (§ 555e BGB) aus?",
            "reponse": "Rechenbeispiel (eigene Berechnung nach dem Wortlaut des § 555e Abs. 1 BGB): Die Modernisierungsankündigung geht dem Mieter am 17. Mai zu. Der Zugangsmonat ist Mai, der Folgemonat Juni. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des 30. Juni erklärt werden; sie beendet das Mietverhältnis zum Ablauf des 31. Juli, dem übernächsten Monat nach dem Zugangsmonat."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q58081925",
        "Q1797063",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2013-05-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-30",
    "derniere_verification": "2026-09-30",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/sonderkuendigungsrecht-modernisierung-555e-bgb"
}