{
    "slug": "sprungrevision-566-zpo",
    "titre": "Sprungrevision im Zivilprozess – direkt zum BGH unter Übergehung der Berufung (§ 566 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Gegen ein erstinstanzliches Endurteil, das ohne Zulassung mit der Berufung angefochten werden könnte, kann eine Partei die Berufungsinstanz überspringen und…",
    "resume_court": "Gegen ein **erstinstanzliches Endurteil**, das ohne Zulassung mit der Berufung angefochten werden könnte, kann eine Partei die Berufungsinstanz **überspringen** und unmittelbar **Revision zum Bundesgerichtshof** einlegen (**Sprungrevision, § 566 ZPO**). Voraussetzung ist zweierlei: Der **Gegner muss einwilligen**, und das **Revisionsgericht muss die Sprungrevision zulassen** (§ 566 Abs. 1 ZPO). Zugelassen wird sie nur bei **grundsätzlicher Bedeutung** oder wenn die **Fortbildung des Rechts** oder die **Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung** eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert; auf **Verfahrensmängel** kann sie nicht gestützt werden (§ 566 Abs. 4 ZPO). Antrag und Einwilligung gelten als **Verzicht auf die Berufung** – wird die Zulassung abgelehnt, wird das Urteil **rechtskräftig** (§ 566 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 566 ZPO (Sprungrevision), im Abschnitt Revision (§§ 542 ff. ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Statthaft gegen",
            "valeur": "Im ersten Rechtszug erlassene Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen (§ 566 Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung 1",
            "valeur": "Einwilligung des Gegners in die Übergehung der Berufungsinstanz (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung 2",
            "valeur": "Zulassung durch das Revisionsgericht (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verzichtswirkung",
            "valeur": "Zulassungsantrag und Einwilligungserklärung gelten als Verzicht auf die Berufung (§ 566 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antrag",
            "valeur": "Schriftsatz („Zulassungsschrift\u0022) beim Revisionsgericht; §§ 548 bis 550 ZPO gelten entsprechend (§ 566 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist (über § 548 ZPO)",
            "valeur": "ein Monat (Notfrist) ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt des Antrags",
            "valeur": "Darlegung der Zulassungsgründe nach Abs. 4; schriftliche Einwilligung des Gegners ist beizufügen (§ 566 Abs. 2 Satz 3, 4 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulassungsgründe",
            "valeur": "Grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildung / einheitliche Rechtsprechung (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgeschlossene Rüge",
            "valeur": "Kein Stützen auf einen Mangel des Verfahrens (§ 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung des Antrags",
            "valeur": "Hemmt die Rechtskraft; § 719 Abs. 2 und 3 ZPO (einstweilige Einstellung der Vollstreckung) entsprechend (§ 566 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidung",
            "valeur": "Beschluss des Revisionsgerichts, den Parteien zuzustellen (§ 566 Abs. 5 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ablehnung",
            "valeur": "Urteil wird rechtskräftig (§ 566 Abs. 6 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulassung",
            "valeur": "Fortsetzung als Revisionsverfahren; Antrag gilt als Revisionseinlegung; Revisionsbegründungsfrist beginnt mit Zustellung der Zulassungsentscheidung (§ 566 Abs. 7 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zurückverweisung",
            "valeur": "Bei Aufhebung an das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 566 Abs. 8 ZPO i. V. m. § 563 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vertretung",
            "valeur": "Vor dem BGH nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 566 ZPO – Sprungrevision",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__566.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 548 ZPO – Revisionsfrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__548.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 551 ZPO – Revisionsbegründung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__551.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 78 ZPO – Anwaltsprozess",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 134 VwGO – Sprungrevision im Verwaltungsprozess (Abgrenzung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__134.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Sprungrevision im Zivilprozess – direkt zum BGH unter Übergehung der Berufung (§ 566 ZPO)?",
            "reponse": "Gegen ein erstinstanzliches Endurteil, das ohne Zulassung mit der Berufung angefochten werden könnte, kann eine Partei die Berufungsinstanz überspringen und unmittelbar Revision zum Bundesgerichtshof einlegen (Sprungrevision, § 566 ZPO). Voraussetzung ist zweierlei: Der Gegner muss einwilligen, und das Revisionsgericht muss die Sprungrevision zulassen (§ 566 Abs. 1 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Sprungrevision im Zivilprozess?",
            "reponse": "§ 566 ZPO gilt im Zivilprozess der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Sprungrevision setzt an einem Endurteil des ersten Rechtszuges an – also an einem Urteil des Amtsgerichts oder des Landgerichts als Eingangsinstanz –, gegen das die Berufung bereits kraft Gesetzes (ohne Zulassung durch das Ausgangsgericht) statthaft wäre. Maßgeblich dafür ist § 511 Abs. 2 Nr."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Sprungrevision im Zivilprozess?",
            "reponse": "„Mit der Sprungrevision kann ich mir eine Instanz sparen und trotzdem alles rügen.\u0022 Nein. Verfahrensmängel sind ausgeschlossen (§ 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO); geprüft werden nur Rechtsfragen auf Basis des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts. „Wenn der BGH nicht zulässt, lege ich eben Berufung ein.\u0022 Nein."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Sprungrevision im Zivilprozess aus?",
            "reponse": "Ein Landgericht weist in erster Instanz die Zahlungsklage eines Unternehmens ab, weil es eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Auslegungsfrage zu einer gesetzlichen Vorschrift gegen die Klägerin entscheidet. Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig. Beide Seiten wollen die Rechtsfrage möglichst schnell durch den BGH klären lassen."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1523791",
        "Q206893",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-25",
    "derniere_verification": "2026-10-25",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/sprungrevision-566-zpo"
}