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title: "Sprungrevision im Zivilprozess – direkt zum BGH unter Übergehung der Berufung (§ 566 ZPO)"
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# Sprungrevision im Zivilprozess – direkt zum BGH unter Übergehung der Berufung (§ 566 ZPO)

## Kurzantwort

Gegen ein **erstinstanzliches Endurteil**, das ohne Zulassung mit der Berufung angefochten werden könnte, kann eine Partei die Berufungsinstanz **überspringen** und unmittelbar **Revision zum Bundesgerichtshof** einlegen (**Sprungrevision, § 566 ZPO**). Voraussetzung ist zweierlei: Der **Gegner muss einwilligen**, und das **Revisionsgericht muss die Sprungrevision zulassen** (§ 566 Abs. 1 ZPO). Zugelassen wird sie nur bei **grundsätzlicher Bedeutung** oder wenn die **Fortbildung des Rechts** oder die **Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung** eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert; auf **Verfahrensmängel** kann sie nicht gestützt werden (§ 566 Abs. 4 ZPO). Antrag und Einwilligung gelten als **Verzicht auf die Berufung** – wird die Zulassung abgelehnt, wird das Urteil **rechtskräftig** (§ 566 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 ZPO).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 566 ZPO (Sprungrevision), im Abschnitt Revision (§§ 542 ff. ZPO) |
| Statthaft gegen | Im ersten Rechtszug erlassene Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen (§ 566 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Voraussetzung 1 | Einwilligung des Gegners in die Übergehung der Berufungsinstanz (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) |
| Voraussetzung 2 | Zulassung durch das Revisionsgericht (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) |
| Verzichtswirkung | Zulassungsantrag und Einwilligungserklärung gelten als Verzicht auf die Berufung (§ 566 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Antrag | Schriftsatz („Zulassungsschrift") beim Revisionsgericht; §§ 548 bis 550 ZPO gelten entsprechend (§ 566 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO) |
| Frist (über § 548 ZPO) | ein Monat (Notfrist) ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung |
| Inhalt des Antrags | Darlegung der Zulassungsgründe nach Abs. 4; schriftliche Einwilligung des Gegners ist beizufügen (§ 566 Abs. 2 Satz 3, 4 ZPO) |
| Zulassungsgründe | Grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildung / einheitliche Rechtsprechung (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO) |
| Ausgeschlossene Rüge | Kein Stützen auf einen Mangel des Verfahrens (§ 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO) |
| Wirkung des Antrags | Hemmt die Rechtskraft; § 719 Abs. 2 und 3 ZPO (einstweilige Einstellung der Vollstreckung) entsprechend (§ 566 Abs. 3 ZPO) |
| Entscheidung | Beschluss des Revisionsgerichts, den Parteien zuzustellen (§ 566 Abs. 5 ZPO) |
| Ablehnung | Urteil wird rechtskräftig (§ 566 Abs. 6 ZPO) |
| Zulassung | Fortsetzung als Revisionsverfahren; Antrag gilt als Revisionseinlegung; Revisionsbegründungsfrist beginnt mit Zustellung der Zulassungsentscheidung (§ 566 Abs. 7 ZPO) |
| Zurückverweisung | Bei Aufhebung an das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 566 Abs. 8 ZPO i. V. m. § 563 ZPO) |
| Vertretung | Vor dem BGH nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) |

## Geltungsbereich

§ 566 ZPO gilt im **Zivilprozess der ordentlichen Gerichtsbarkeit**. Die Sprungrevision setzt an einem **Endurteil des ersten Rechtszuges** an – also an einem Urteil des Amtsgerichts oder des Landgerichts als Eingangsinstanz –, gegen das die **Berufung bereits kraft Gesetzes** (ohne Zulassung durch das Ausgangsgericht) statthaft wäre. Maßgeblich dafür ist § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Wert des Beschwerdegegenstandes oberhalb der dort bestimmten Wertgrenze). Urteile, gegen die eine Berufung nur nach Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht möglich wäre, sind von der Sprungrevision **nicht erfasst**.

Revisionsgericht ist in Zivilsachen der **Bundesgerichtshof**. Andere Verfahrensordnungen haben eigene Regeln: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwa entscheidet nach **§ 134 VwGO** das **Verwaltungsgericht** über die Zulassung, und Kläger und Beklagter müssen schriftlich zustimmen. Diese Seite behandelt nur die zivilprozessuale Sprungrevision nach § 566 ZPO.

## Verfahren

1. **Einwilligung einholen:** Die Partei, die Sprungrevision einlegen will, braucht die **schriftliche Einwilligung des Gegners**. Diese kann auch vom **Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges** abgegeben werden oder – wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war – **zu Protokoll der Geschäftsstelle** (§ 566 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
2. **Zulassungsschrift beim BGH:** Der Antrag wird durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt beim **Revisionsgericht** eingereicht. Über die entsprechende Anwendung von **§ 548 ZPO** gilt die **Monatsfrist** ab Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung. Die Einwilligungserklärung ist **beizufügen**, die Zulassungsgründe sind **darzulegen**.
3. **Aktenanforderung und Rechtskrafthemmung:** Mit Eingang fordert die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts unverzüglich die Prozessakten beim Gericht des ersten Rechtszuges an. Der Antrag **hemmt die Rechtskraft**; die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet sich entsprechend nach § 719 Abs. 2 und 3 ZPO (§ 566 Abs. 3 ZPO).
4. **Entscheidung durch Beschluss:** Lehnt der BGH die Zulassung ab, wird das Urteil rechtskräftig; eine Berufung ist dann wegen der Verzichtswirkung **nicht mehr möglich**. Lässt er zu, läuft das Verfahren als **Revision** weiter; die **Revisionsbegründungsfrist** (§ 551 ZPO) beginnt mit der Zustellung der Zulassungsentscheidung (§ 566 Abs. 5–7 ZPO).
5. **Weiteres Verfahren:** Es gelten die Revisionsvorschriften. Hebt der BGH das Urteil auf und verweist zurück, geht die Sache an das **Gericht des ersten Rechtszuges**. Wird gegen dessen neue Entscheidung Berufung eingelegt, ist auch das Berufungsgericht an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden (§ 566 Abs. 8 ZPO).

## Ausnahmen und Grenzen

- **Keine Verfahrensrügen:** Die Sprungrevision ist ein reines Instrument zur Klärung von **Rechtsfragen**. Wer Verfahrensfehler des Ausgangsgerichts (z. B. übergangene Beweisanträge) rügen will, kann das in der Sprungrevision nicht (§ 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO) – dafür bleibt nur der Weg über die Berufung.
- **Ohne Einwilligung kein Sprung:** Der Gegner kann die Sprungrevision durch Verweigerung der Einwilligung **verhindern**; ein Anspruch auf die Einwilligung besteht nach dem Gesetz nicht.
- **Strenge Zulassung:** Die Zulassungsgründe entsprechen inhaltlich denen der regulären Revisionszulassung; ein bloß fehlerhaftes Urteil im Einzelfall genügt nicht.
- **Verzicht ist endgültig:** Bereits der **Antrag** und die **Einwilligung** wirken als Berufungsverzicht (§ 566 Abs. 1 Satz 2 ZPO) – nicht erst die Zulassung. Scheitert der Antrag, ist auch die Berufung verloren.
- **Nur Endurteile:** Gegen Beschlüsse, Zwischenurteile ohne Endurteilscharakter oder im Eilverfahren ergangene Entscheidungen gibt es keine Sprungrevision nach § 566 ZPO.

## Häufige Fehler

- **„Mit der Sprungrevision kann ich mir eine Instanz sparen und trotzdem alles rügen."** Nein. Verfahrensmängel sind ausgeschlossen (§ 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO); geprüft werden nur Rechtsfragen auf Basis des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts.
- **„Wenn der BGH nicht zulässt, lege ich eben Berufung ein."** Nein. Antrag und Einwilligung gelten als Verzicht auf die Berufung; bei Ablehnung wird das Urteil rechtskräftig (§ 566 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 ZPO).
- **„Die Einwilligung des Gegners kann ich später nachreichen."** Riskant. Die schriftliche Einwilligung ist dem Zulassungsantrag **beizufügen** (§ 566 Abs. 2 Satz 4 ZPO), und der Antrag unterliegt über § 548 ZPO der Monatsfrist.
- **„Der Antrag wird beim Ausgangsgericht gestellt."** Nein. Die Zulassungsschrift ist beim **Revisionsgericht** einzureichen (§ 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO) – durch einen BGH-Anwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
- **„Das Urteil wird sofort rechtskräftig, solange der BGH prüft."** Nein. Der Antrag hemmt die Rechtskraft (§ 566 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

## Beispiel

Ein Landgericht weist in erster Instanz die Zahlungsklage eines Unternehmens ab, weil es eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Auslegungsfrage zu einer gesetzlichen Vorschrift gegen die Klägerin entscheidet. Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig. Beide Seiten wollen die Rechtsfrage möglichst schnell durch den BGH klären lassen. Die Beklagte erklärt daher schriftlich ihre Einwilligung in die Übergehung der Berufungsinstanz. Die Klägerin lässt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch eine BGH-Anwältin die Zulassungsschrift beim BGH einreichen, fügt die Einwilligung bei und legt die grundsätzliche Bedeutung dar. Lässt der BGH die Sprungrevision zu, läuft das Verfahren als Revision weiter; lehnt er ab, ist das klageabweisende Urteil rechtskräftig, eine Berufung ist dann ausgeschlossen (fiktives Beispiel).

## Siehe auch

- [Berufung und Revision im Zivilprozess](https://nexvyra.de/fakten/berufung-revision-zivilprozess.html)
- [Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/nichtzulassungsbeschwerde-544-zpo.html)
- [Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/rechtsbeschwerde-574-zpo.html)
- [Anwaltszwang (§ 78 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/anwaltszwang-78-zpo.html)
- [Rechtskraft des Urteils (§ 322 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/rechtskraft-urteil-322-zpo.html)
- [Rechtskraftzeugnis und Notfristzeugnis (§ 706 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/rechtskraftzeugnis-notfristzeugnis-706-zpo.html)
- [Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/einstweilige-einstellung-zwangsvollstreckung-707-719-zpo.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-10-25: Erstveröffentlichung der Faktenseite (Lücke im Bestand: Sprungrevision war nur mit einem Satz in `berufung-revision-zivilprozess` erwähnt; Existenz-Check `public/fakten/sprungrevision-566-zpo.md` negativ). Wortlaut des § 566 Abs. 1–8 ZPO sowie §§ 548, 551, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO und § 134 VwGO am 2026-10-25 über WebSearch mit Domain-Filter gesetze-im-internet.de belegt (web_fetch auf `__566.html` lieferte leeren Body). valid_from 2002-01-01: heutige Fassung des § 566 ZPO durch das ZPO-Reformgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2002 (Sekundärbeleg lexetius.com, Fassungsvergleich). Bewusst **keine Euro-Wertgrenze** aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannt, da die Rechercheergebnisse zur aktuell geltenden Berufungssumme widersprüchlich waren. Keine Rechtsprechung zitiert. Wikidata Q1523791 (cassation), Q206893 (ZPO), Q206914 (civil procedure in Germany) am 2026-10-25 per WebSearch auf wikidata.org re-verifiziert; ein eigenes Item „Sprungrevision" existiert nicht. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-10-25
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 566 ZPO – Sprungrevision:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__566.html
- § 548 ZPO – Revisionsfrist:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__548.html
- § 551 ZPO – Revisionsbegründung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__551.html
- § 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html
- § 78 ZPO – Anwaltsprozess:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html
- § 134 VwGO – Sprungrevision im Verwaltungsprozess (Abgrenzung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__134.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-25
- Letzte Prüfung: 2026-10-25
- In Kraft seit: 2002-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
