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title: Steuererklärungs-Pflicht – wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss (§ 46 EStG)
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# Steuererklärungs-Pflicht – wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss (§ 46 EStG)

## Kurzantwort

Wer ausschließlich Arbeitslohn von einem einzigen Arbeitgeber bezieht und in Steuerklasse I oder IV ohne Freibetrag geführt wird, muss in der Regel **keine** Einkommensteuererklärung abgeben – die Lohnsteuer gilt damit als abgegolten. **Pflicht** wird die Abgabe für Arbeitnehmer erst, wenn einer der in **§ 46 Absatz 2 EStG** aufgezählten Fälle vorliegt: etwa Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen (z. B. Eltern-, Kurzarbeiter-, Krankengeld) von **jeweils mehr als 410 Euro**, mehrere gleichzeitige Arbeitgeber, die Ehegatten-Kombination III/V bzw. IV mit Faktor oder ein eingetragener Lohnsteuer-Freibetrag. Für die **Pflichtveranlagung** gilt die Abgabefrist **31. Juli des Folgejahres** (§ 149 Abs. 2 AO), für den Veranlagungszeitraum 2025 also der **31. Juli 2026**. Selbständige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte unterliegen unabhängig von § 46 der allgemeinen Erklärungspflicht (§ 25 EStG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage (Arbeitnehmer) | § 46 Abs. 2 EStG – Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit [§ 46 EStG] |
| Allgemeine Erklärungspflicht | § 25 EStG (Veranlagungszeitraum, Steuererklärung) [§ 25 EStG] |
| Härtegrenze für Nebeneinkünfte | 410 Euro – bis zu diesem Betrag keine Pflicht; Nr. 1 greift erst bei „mehr als 410 Euro" [§ 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG] |
| Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig | Pflicht, sobald nebeneinander Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wird (Steuerklasse VI) [§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG] |
| Ehegatten | Pflicht, wenn beide Arbeitslohn beziehen und einer nach Klasse V oder VI besteuert wird oder bei Klasse IV ein Faktor eingetragen ist [§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG] |
| Eingetragener Freibetrag | Pflicht, wenn ein Lohnsteuer-Freibetrag (§ 39a EStG) gebildet wurde und der Arbeitslohn die Pauschbetrags-Grenze übersteigt [§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG] |
| Abgabefrist Pflichtveranlagung | 7 Monate nach Jahresende = 31. Juli des Folgejahres; VZ 2025 → 31.07.2026 [§ 149 Abs. 2 AO] |
| Frist mit Steuerberater | letzter Tag Februar des übernächsten Jahres; VZ 2025 → 28.02.2027 (Sonntag) ⇒ 01.03.2027 [§ 149 Abs. 3 AO] |
| Antragsveranlagung (freiwillig) | innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist; VZ 2025 → bis 31.12.2029 [§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, § 169 Abs. 2 AO] |

## Wann Arbeitnehmer abgeben müssen (§ 46 Abs. 2 EStG)

Eine Veranlagung – und damit die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – wird bei Arbeitnehmern unter anderem durchgeführt, wenn einer dieser Tatbestände erfüllt ist:

- **Nr. 1 – Nebeneinkünfte / Progressionsvorbehalt:** Die positive Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte **oder** die Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen (Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Eltern-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld) beträgt **jeweils mehr als 410 Euro**.
- **Nr. 2 – mehrere Arbeitgeber:** Es wurde **nebeneinander** Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen (typischerweise Steuerklasse VI).
- **Nr. 3 – erstattete KV-/PV-Beiträge:** Erstattete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übersteigen 410 Euro und der Arbeitslohn liegt über der Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag.
- **Nr. 3a – Ehegatten:** Beide Ehegatten haben Arbeitslohn bezogen und einer wird nach **Steuerklasse V oder VI** besteuert oder bei **Steuerklasse IV** ist ein **Faktor** (§ 39f EStG) eingetragen.
- **Nr. 4 – Lohnsteuer-Freibetrag:** Für den Arbeitnehmer wurde ein **Freibetrag** nach § 39a EStG (z. B. für hohe Werbungskosten) gebildet und der Arbeitslohn übersteigt die Pauschbetrags-Grenze.
- **Nr. 5 / 5a – besondere Lohnsteuerberechnung** bei sonstigen Bezügen (§ 39b, § 39c EStG).
- **Nr. 6 – Auflösung und Wiederheirat:** Die Ehe wurde im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst und der Arbeitnehmer oder der frühere Ehegatte hat im selben Jahr wieder geheiratet.
- **Nr. 7 – grenzüberschreitende Fälle** (Berücksichtigung eines EU-/EWR-Ehegatten bzw. Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG).

## Antragsveranlagung – freiwillig abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Veranlagung **beantragen** – insbesondere, um zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet zu bekommen (z. B. bei hohen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen). Der Antrag wird schlicht durch **Abgabe einer Einkommensteuererklärung** gestellt. Dafür gilt nicht die Frist 31. Juli, sondern die **vierjährige Festsetzungsfrist** (§ 169 Abs. 2 AO): Für den Veranlagungszeitraum 2025 ist eine freiwillige Erklärung damit bis zum **31. Dezember 2029** möglich.

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Jeder muss eine Steuererklärung abgeben."** Für reine Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitgeber, Steuerklasse I oder IV ohne Freibetrag und ohne nennenswerte Nebeneinkünfte besteht **keine** Pflicht – die Lohnsteuer ist abgegolten. Eine freiwillige Abgabe lohnt sich aber häufig.
- **„Die 410-Euro-Grenze gilt für jede Einkunft einzeln."** Die Grenze bezieht sich auf die **Summe** der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bzw. – getrennt davon – auf die Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen.
- **„Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, also irrelevant."** Eltern-, Kranken-, Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem **Progressionsvorbehalt** und lösen ab mehr als 410 Euro die Abgabepflicht aus.
- **„Verspätung ist folgenlos."** Bei Pflichtveranlagung kann das Finanzamt nach Fristablauf einen **Verspätungszuschlag** festsetzen (§ 152 AO).

## Beispiel

Eine Arbeitnehmerin in Steuerklasse I bezieht 2025 ausschließlich Arbeitslohn von einem Arbeitgeber, hat keine Nebeneinkünfte und keinen eingetragenen Freibetrag. **Ergebnis:** keine Pflicht zur Abgabe. Bezieht sie im selben Jahr zusätzlich 3.000 Euro Elterngeld (Progressionsvorbehalt, über 410 Euro), greift **§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG** – sie ist zur Abgabe verpflichtet, Frist 31. Juli 2026.




## Quellen

- Gesetzestext § 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pflichtveranlagung, 410-Euro-Grenze, Antragsveranlagung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
- Gesetzestext § 25 EStG – Veranlagungszeitraum, Steuererklärung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__25.html
- Gesetzestext § 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen (Abgabefristen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html
- Gesetzestext § 169 AO – Festsetzungsfrist (Vier-Jahres-Frist für die Antragsveranlagung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html
- BMF – Themenseite Einkommensteuer:
  https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/einkommensteuer.html

## Änderungsverlauf

- 2026-06-01: Erstveröffentlichung. Pflichtveranlagungs-Tatbestände und 410-Euro-Härtegrenze gegen § 46 Abs. 2 und Abs. 3 EStG geprüft; Abgabefristen gegen § 149 AO (Pflicht) und § 169 Abs. 2 AO (Antragsveranlagung) abgeglichen; konkrete Fristdaten für VZ 2025 (31.07.2026; mit Berater 01.03.2027; freiwillig bis 31.12.2029) berechnet. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
## Stand

- Stand: 2026-06-01
- Gültig ab: 2026-01-01
- Gültig bis: offen (strukturelle Regelung; 410-Euro-Grenze und Fristensystematik unverändert)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§ 46, § 25 EStG; § 149, § 169 AO als Primärquellen)
- Lizenz: CC BY 4.0
