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title: Steuerklasse IV mit Faktor – Faktorverfahren statt Kombination III/V (§ 39f EStG)
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# Steuerklasse IV mit Faktor – Faktorverfahren statt Kombination III/V (§ 39f EStG)

## Kurzantwort

Das Faktorverfahren nach § 39f EStG ist eine Alternative zur Steuerklassenkombination III/V für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Beide Partner bleiben in **Steuerklasse IV** und erhalten zusätzlich einen vom Finanzamt errechneten **Faktor**, der den Splitting-Vorteil schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Faktor ist das Verhältnis Y : X (voraussichtliche Einkommensteuer nach Splitting geteilt durch die Summe der Lohnsteuer beider in Klasse IV), wird auf drei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet und ist stets kleiner als 1. Dadurch wird die Steuerlast realitätsnäher auf beide verteilt, hohe Nachzahlungen wie häufig bei III/V werden vermieden. Seit 2019 gilt der Faktor bis zu zwei Jahre.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 39f EStG (Faktorverfahren), § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG (Pflichtveranlagung) |
| Wer kann es wählen | Ehegatten/Lebenspartner, die beide in Steuerklasse IV gehören, auf Antrag **beider** [§ 39f Abs. 1 S. 1 EStG] |
| Faktor-Formel | Y : X, auf drei Nachkommastellen ohne Rundung [§ 39f Abs. 1 S. 2 EStG] |
| „Y" | voraussichtliche Einkommensteuer beider nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) [§ 39f Abs. 1 S. 3 EStG] |
| „X" | Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten in Klasse IV [§ 39f Abs. 1 S. 4 EStG] |
| Voraussetzung für Eintragung | Faktor muss kleiner als 1 sein [§ 39f Abs. 1 S. 1 EStG] |
| Maßgebliche Steuerbeträge | die des Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals gelten soll [§ 39f Abs. 1 S. 5 EStG] |
| Zweitjob (Klasse VI) | Arbeitslohn aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen bleibt unberücksichtigt [§ 39f Abs. 1 S. 8 EStG] |
| Gültigkeitsdauer | bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der erstmaligen Geltung/letzten Änderung folgt – also bis zu zwei Jahre [§ 39f Abs. 1 S. 9 EStG] |
| Pflicht des Arbeitgebers | wendet Steuerklasse IV und den Faktor an [§ 39f Abs. 2 EStG] |
| Steuererklärung | Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung [§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG] |
| Antragsfrist | bis 30. November des Jahres, damit der Wechsel noch für Dezember wirkt [BMF/Finanzverwaltung] |
| Geplante Reform | ab 2030 sollen III/V ins Faktorverfahren der Klasse IV überführt werden (Steuerfortentwicklungsgesetz / Koalitionsvorhaben) |

## So funktioniert der Faktor

Der Faktor bildet den Splitting-Vorteil ab, den ein Ehepaar erst bei der Jahresveranlagung erhält, und zieht ihn auf den monatlichen Lohnsteuerabzug vor. Er ergibt sich aus dem Verhältnis Y : X (§ 39f Abs. 1 S. 2 EStG):

- **Y** = die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer beider Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG), unter Berücksichtigung der in § 39b Abs. 2 EStG genannten Abzugsbeträge.
- **X** = die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer, die für jeden Ehegatten einzeln nach Steuerklasse IV anfiele.

Weil das Splittingverfahren günstiger ist als die getrennte Besteuerung nach Klasse IV, ist Y kleiner als X – der Faktor liegt also **immer unter 1**. Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer zunächst nach Steuerklasse IV und multipliziert das Ergebnis mit dem in den ELStAM hinterlegten Faktor (§ 39f Abs. 2 EStG). Die steuerentlastende Wirkung des Splittings wirkt so bei beiden Partnern anteilig schon im Monat.

## Geltungsbereich

Das Faktorverfahren steht **nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern** offen, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und damit in Steuerklasse IV gehören (§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG). Der Antrag muss von **beiden** gemeinsam gestellt werden (§ 39f Abs. 1 S. 1 EStG). Das Finanzamt trägt den Faktor nur ein, wenn er kleiner als 1 ist. Arbeitslohn aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) wird bei der Faktorberechnung nicht einbezogen (§ 39f Abs. 1 S. 8 EStG).

## Gültigkeit und Antrag

Seit 2019 gilt der einmal gebildete Faktor **bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der erstmaligen Geltung oder der letzten Änderung folgt** – damit längstens rund zwei Jahre (§ 39f Abs. 1 S. 9 EStG). Die Ehegatten können eine Änderung beantragen, wenn sich die maßgeblichen Jahresarbeitslöhne ändern (§ 39f Abs. 1 S. 10 EStG). Wer den Wechsel ins Faktorverfahren noch für die Dezember-Abrechnung wirksam haben möchte, stellt den Antrag bis zum **30. November** des Jahres (Anlage „Steuerklassenwechsel" zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung). Wer das Faktorverfahren nutzt, ist zur Abgabe einer **Einkommensteuererklärung verpflichtet** (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Mit dem Faktor zahle ich insgesamt weniger Steuern."** Nein – die Jahressteuerschuld ändert sich nicht. Das Faktorverfahren verteilt den ohnehin bestehenden Splitting-Vorteil nur gleichmäßiger und realitätsnäher auf das Jahr; es senkt die monatliche, nicht die jährliche Last.
- **„Das Faktorverfahren lohnt sich für jedes Ehepaar."** Es zielt vor allem auf Paare mit **unterschiedlich hohen, aber nicht extrem auseinanderliegenden** Einkommen, die hohe Nachzahlungen aus der III/V-Kombination vermeiden wollen. Bei nahezu gleichem Einkommen genügt oft die reine Klasse IV/IV.
- **„Der Faktor gilt nur ein Jahr."** Seit 2019 gilt er bis zu zwei Jahre (§ 39f Abs. 1 S. 9 EStG) und muss nicht jährlich neu beantragt werden.

## Geplante Reform ab 2030

Mit dem **Steuerfortentwicklungsgesetz** und dem Koalitionsvorhaben ist vorgesehen, die Steuerklassen **III und V ab 2030 in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen**. Ziel ist eine gerechtere monatliche Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Partnern; die Höhe der Jahressteuer bleibt unverändert. Bis dahin bleibt die Kombination III/V wählbar. Stand 2026 ist die verpflichtende Umstellung ein politisches Vorhaben mit Zieljahr 2030; die konkrete Ausgestaltung hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.






















## Quellen

- Gesetzestext § 39f EStG – Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V:
  https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39f.html
- Gesetzestext § 38b EStG – Lohnsteuerklassen (Klasse IV):
  https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
- Gesetzestext § 32a EStG – Einkommensteuertarif / Splittingverfahren (Abs. 5):
  https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
- Gesetzestext § 46 EStG – Veranlagung bei Lohneinkünften (Abs. 2 Nr. 3a, Pflichtveranlagung bei Faktor):
  https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
- BMF – Pressemitteilung zum Gesetz zur steuerlichen Fortentwicklung (Faktorverfahren ab 2030):
  https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2024/07/2024-07-24-gesetz-zur-steuerfortentwicklung.html

## Änderungsverlauf

- 2026-06-04: Erstveröffentlichung. Faktorformel, Voraussetzungen, Gültigkeitsdauer und Pflichtveranlagung gegen § 39f und § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG (gesetze-im-internet.de) geprüft; geplante Überführung III/V → Faktorverfahren ab 2030 anhand BMF-Pressemitteilung eingeordnet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Siehe auch

- [Lohnsteuerklassen I–VI — Ueberblick](/fakten/lohnsteuerklassen.html)
## Stand

- Stand: 2026-06-04
- Gültig ab: 2026-01-01
- Gültig bis: offen (strukturelle Regelung; Reform zur III/V-Überführung ab 2030 geplant)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§ 39f, § 46 EStG als Primärquellen)