---
title: Stiftung von Todes wegen (§ 81 Abs. 3, § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB) – Stiftungserrichtung im Testament, Rückwirkungsfiktion, Stiftungsregister erst ab 2028
seo_title: Stiftung von Todes wegen – Stiftungserrichtung im…
slug: stiftung-von-todes-wegen-81-bgb
topic: erbrecht
legal_status: in_force
authority_level: A
valid_from: 2023-07-01
valid_to: null
last_reviewed: 2026-08-26
status: aktuell
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/stiftung-von-todes-wegen-81-bgb.md
wikidata_subjects: [Q165728, Q18631225, Q135841898]
factcheck_status: ok
---

# Stiftung von Todes wegen (§ 81 Abs. 3, § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB) – Stiftungserrichtung im Testament, Rückwirkungsfiktion, Stiftungsregister erst ab 2028

## Kurzantwort

Eine rechtsfähige Stiftung kann auch erst nach dem Tod des Stifters entstehen. Das Stiftungsgeschäft muss dafür in einer **Verfügung von Todes wegen** enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB) – ein eigenhändiges Testament genügt, ein Notar ist nicht zwingend. Weil eine Stiftung im Zeitpunkt des Erbfalls noch gar nicht existiert, könnte sie an sich weder Erbin noch Vermächtnisnehmerin sein; § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB löst das mit einer **Rückwirkungsfiktion**: Wird die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters anerkannt, gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. Genügt das Stiftungsgeschäft nach dem Tod des Stifters nicht den gesetzlichen Anforderungen, **ergänzt die zuständige Landesbehörde** die fehlenden Satzungsbestimmungen und beachtet dabei den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Stifterwillen (§ 81 Abs. 4 BGB). Der Pflichtteil bleibt unangetastet: Pflichtteilsberechtigte behalten ihren Geldanspruch, und lebzeitige Zuwendungen an eine Stiftung sind nach der Grundsatzentscheidung des BGH pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen. Das vielfach für 2026 angekündigte bundesweite **Stiftungsregister startet nicht 2026, sondern erst am 1. Januar 2028**.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | §§ 80–88 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2947), **in Kraft seit 01.07.2023** |
| Form des Stiftungsgeschäfts | Schriftform – oder das Stiftungsgeschäft **muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein** (§ 81 Abs. 3 BGB) |
| Zulässige Testamentsformen | Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), öffentliches Testament (§ 2232 BGB), gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB), Erbvertrag (§ 2276 BGB) |
| Pflichtinhalt der Satzung | Zweck, Name, Sitz und Bildung des Vorstands (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB) |
| Zweite Pflichtangabe | Widmung eines Vermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks, das der Stiftung **zu deren eigener Verfügung** zu überlassen ist (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB) |
| Entstehung der Stiftung | Stiftungsgeschäft **und** Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB) |
| Rückwirkungsfiktion – Wortlaut | „Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden." (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB) |
| Behördliche Satzungsergänzung | Ist der Stifter verstorben und genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Anforderungen, **hat** die Landesbehörde es um die Satzung oder die fehlenden Bestimmungen zu ergänzen (§ 81 Abs. 4 Satz 1 BGB) |
| Maßstab der Ergänzung | Der wirkliche, hilfsweise der mutmaßliche Wille des Stifters (§ 81 Abs. 4 Satz 2 BGB) |
| Fehlender Sitz | Im Zweifel der **letzte Wohnsitz des Stifters im Inland** (§ 81 Abs. 4 Satz 3 BGB) |
| Anerkennungsanspruch | Die Stiftung **ist anzuerkennen**, wenn das Stiftungsgeschäft § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint – es sei denn, sie gefährdet das Gemeinwohl (§ 82 BGB) |
| Verbrauchsstiftung | Mindestens **zehn Jahre** Bestehenszeit, dann gilt die dauernde Zweckerfüllung als gesichert (§ 82 Satz 2 BGB); Zusatzangaben nach § 81 Abs. 2 BGB |
| Vermögensübergang | Mit der Anerkennung ist der Stifter zur Übertragung verpflichtet; Rechte, für die eine Abtretung genügt, gehen **automatisch mit der Anerkennung** über (§ 82a BGB) |
| Widerruf durch den Erben | Der Erbe des Stifters ist **nicht** zum Widerruf berechtigt, wenn der Stifter den Anerkennungsantrag gestellt oder bei notarieller Beurkundung den Notar mit der Antragstellung betraut hatte (§ 81a Satz 3 BGB) |
| Verwaltungssitz | Die Verwaltung der Stiftung ist **im Inland** zu führen (§ 83a BGB) |
| Stifterwille als Auslegungsmaßstab | Stiftungsorgane und Aufsichtsbehörden haben den bei der Errichtung zum Ausdruck gekommenen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten (§ 83 Abs. 2 BGB) |
| Grundstockvermögen | Gewidmetes Vermögen, Zustiftungen und von der Stiftung dazu bestimmtes Vermögen (§ 83b Abs. 2 BGB); ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB) |
| Verhältnis zu § 2101 BGB | § 2101 Abs. 2 BGB (juristische Person entsteht erst nach dem Erbfall = Nacherbeinsetzung im Zweifel) gilt **nicht** für die Stiftung – § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB bleibt ausdrücklich unberührt |
| Erbschaftsteuer – Erwerbstatbestand | Der Übergang von Vermögen auf eine **vom Erblasser angeordnete Stiftung** gilt als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) |
| Steuerbefreiung gemeinnützig | Zuwendungen an inländische Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (§§ 52–54 AO) dienen, sind **steuerfrei** (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG) |
| Nachversteuerung | Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn die Voraussetzungen innerhalb von **zehn Jahren** entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG) |
| Familienstiftung – Steuerklasse | Maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde **entferntest Berechtigten** zum Erblasser (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG) |
| Familienstiftung – Erbersatzsteuer | Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von je **30 Jahren** der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) |
| Pflichtteilsergänzung | Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i. S. d. §§ 2325, 2329 BGB (BGH, 10.12.2003 – IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178) |
| Stiftungsregister | Bundesweites Register beim Bundesamt für Justiz; **Start am 01.01.2028**, nicht 2026 (§ 82b Abs. 1 BGB und StiftRG, jeweils zukünftig in Kraft) |
| Anmeldefrist Bestandsstiftungen | Bestehende Stiftungen müssen sich **bis zum 31.12.2028** zur Eintragung angemeldet haben |

## Geltungsbereich

Die Seite behandelt die Errichtung einer **rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts von Todes wegen** – also den Fall, dass der Erblasser die Stiftung in seinem Testament oder Erbvertrag anordnet und sie erst nach seinem Tod durch behördliche Anerkennung entsteht. Dargestellt sind die zivilrechtlichen Voraussetzungen (§§ 80–83c BGB), die erbrechtliche Einordnung der Zuwendung, das Verhältnis zum Pflichtteil und die erbschaftsteuerliche Behandlung in den Grundzügen.

Zeitlich gilt: Die Darstellung beruht auf den §§ 80 ff. BGB in der Fassung des **Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2947)**, das am **01.07.2023** in Kraft getreten ist. Seither ist das Recht der rechtsfähigen Stiftung bundeseinheitlich im BGB geregelt; die Landesstiftungsgesetze bestimmen im Wesentlichen nur noch die zuständige Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde sowie das Verwaltungsverfahren. Für Erbfälle vor dem 01.07.2023 gilt das frühere Recht mit einer vollständig anderen Paragraphenzuordnung – siehe den Abschnitt „Häufige Fehler".

Nicht Gegenstand dieser Seite sind:

- die **nicht rechtsfähige (unselbständige, treuhänderische) Stiftung**, die keine juristische Person ist, sondern auf einem Treuhandvertrag oder einer Auflage beruht,
- die **Stiftung des öffentlichen Rechts** und die **kirchliche Stiftung** (§ 88 BGB),
- die **Stiftungs-GmbH** und die **Stiftung & Co. KG** als gesellschaftsrechtliche Gestaltungen,
- die laufende **Besteuerung** der Stiftung nach dem KStG und die Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Einzelnen (§§ 51–68 AO),
- die **Errichtung unter Lebenden**, bei der der Stifter die Anerkennung selbst betreibt.

## Die Form: das Testament genügt

§ 81 Abs. 3 BGB stellt zwei Wege gleichrangig nebeneinander. Das Stiftungsgeschäft bedarf entweder der **schriftlichen Form** – soweit nicht andere Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form vorschreiben – oder es muss **in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein**.

Daraus folgt eine praktisch wichtige Konsequenz: Für die Stiftung von Todes wegen gibt es kein eigenständiges Formerfordernis. Es gilt schlicht das Formrecht der gewählten letztwilligen Verfügung. Ein **eigenhändiges Testament** nach § 2247 BGB – vollständig handschriftlich, unterschrieben – trägt das Stiftungsgeschäft ebenso wie ein notarielles Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag.

Das heißt nicht, dass die notarielle Form ohne Nutzen wäre. Sie hat zwei konkrete Vorteile:

1. **Beweis- und Auslegungssicherheit.** Die Satzung muss vier Pflichtangaben enthalten (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und ein Vermögen widmen (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein handschriftlich formulierter Stiftungszweck, der diese Anforderungen nur unvollständig erfüllt, zwingt die Behörde in das Ergänzungsverfahren nach § 81 Abs. 4 BGB – mit ungewissem Ergebnis.
2. **Widerrufsschutz nach § 81a Satz 3 BGB.** Hat der Stifter bei notarieller Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antragstellung betraut, ist der **Erbe des Stifters nicht zum Widerruf berechtigt**. Das ist die einzige Stelle im Gesetz, die den Erben ausdrücklich in die Schranken weist.

## Die Rückwirkungsfiktion des § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB

Der Kern des Problems: Erbe kann nur werden, wer im Zeitpunkt des Erbfalls existiert. Eine Stiftung, die erst nach dem Tod des Stifters anerkannt wird, existiert zu diesem Zeitpunkt nicht.

Das Gesetz löst das nicht über eine Konstruktion des Erbrechts, sondern über eine **Fiktion im Stiftungsrecht**. § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB ordnet an, dass die Stiftung „für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden" gilt. Damit kann die Stiftung Erbin, Miterbin oder Vermächtnisnehmerin sein, obwohl sie erst Monate oder Jahre später anerkannt wird.

Die Fiktion ist **auf Zuwendungen des Stifters beschränkt**. Für alle anderen Zwecke – Vertragsschluss, Haftung, Registerfähigkeit – entsteht die Stiftung erst mit der Anerkennung. Sie wird also nicht rückwirkend zur Rechtspersönlichkeit, sondern nur für den einen Zweck, den Erwerb aus dem Nachlass des Stifters zu ermöglichen.

Wie eng die Verzahnung mit dem Erbrecht ist, zeigt § 2101 Abs. 2 BGB. Danach ist die Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall entsteht, im Zweifel als **Nacherbeinsetzung** anzusehen – mit der Folge, dass nach § 2105 Abs. 2 BGB zunächst die gesetzlichen Erben Vorerben wären. Für die Stiftung gilt das gerade nicht: § 2101 Abs. 2 BGB stellt im Halbsatz 2 ausdrücklich klar, dass „die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 unberührt" bleibt. Die Stiftung wird also **Vollerbin**, nicht Nacherbin.

## Die behördliche Satzungsergänzung nach § 81 Abs. 4 BGB

Diese Vorschrift ist der eigentliche Rettungsanker der Stiftung von Todes wegen. Sie greift, wenn der Stifter verstorben ist und im Stiftungsgeschäft **zwar den Zweck festgelegt und ein Vermögen gewidmet** hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen aber den Anforderungen des § 81 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nicht genügt.

Zwei Angaben sind damit unverzichtbar und behördlich nicht ersetzbar:

- der **Stiftungszweck** und
- die **Vermögenswidmung**.

Alles Übrige – Name, Sitz, Bildung des Vorstands, bei der Verbrauchsstiftung die Zeitbestimmung und die Verbrauchsregelung – kann die Behörde ergänzen. Sie „hat" es sogar zu tun; § 81 Abs. 4 Satz 1 BGB ist als gebundene Pflicht formuliert, nicht als Ermessen. Maßstab ist nach § 81 Abs. 4 Satz 2 BGB der wirkliche, hilfsweise der mutmaßliche Wille des Stifters. Fehlt der Sitz, ist im Zweifel der **letzte inländische Wohnsitz des Stifters** anzunehmen (§ 81 Abs. 4 Satz 3 BGB).

Ist das Stiftungsgeschäft vollständig, folgt aus § 82 BGB ein **Anspruch auf Anerkennung**: Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn die Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB erfüllt sind und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Versagt werden darf nur, wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährden würde. Ein Ermessen der Behörde, ob sie die Stiftung „für sinnvoll hält", gibt es nicht.

## Stiftung und Pflichtteil

Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen entzieht dem Nachlass wirtschaftlich Vermögen – aber sie beseitigt keine Pflichtteilsansprüche.

**Bei Errichtung von Todes wegen** ist die Stiftung Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Pflichtteilsberechtigte nach § 2303 BGB behalten ihren Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; er richtet sich gegen den Erben, also gegen die Stiftung, soweit diese Erbin geworden ist. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB entsteht dadurch nicht, denn eine letztwillige Zuwendung ist keine Schenkung unter Lebenden.

**Bei lebzeitiger Ausstattung oder Zustiftung** liegt der Fall anders. Der BGH hat mit Urteil vom 10.12.2003 – IV ZR 249/02 (BGHZ 157, 178) im amtlichen Leitsatz entschieden:

**Amtlicher Leitsatz:** „Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresdner Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i. S. der §§ 2325, 2329 BGB."

Damit unterliegen lebzeitige Zuwendungen an eine Stiftung der Zehnjahresfrist und der Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB, und dem Pflichtteilsberechtigten steht der Anspruch gegen die Stiftung als Beschenkte nach § 2329 BGB offen. Wer die Stiftung zu Lebzeiten ausstattet, um den Pflichtteil zu verkürzen, erreicht das also nur, wenn er die Frist überlebt.

## Erbschaftsteuer: gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung

Steuerlich sind zwei Grundtypen streng zu unterscheiden.

**Die gemeinnützige Stiftung.** Der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen – der Tatbestand ist also erfüllt. Steuerfrei bleiben aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung **ausschließlich und unmittelbar** kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen innerhalb von **zehn Jahren** nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.

**Die Familienstiftung.** Sie ist nicht steuerbefreit, sondern doppelt belastet:

- Für den Erstübergang bestimmt § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, dass der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde **entferntest Berechtigten** zum Erblasser zugrunde zu legen ist, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. Steht also ein entfernter Verwandter im Kreis der Destinatäre, bestimmt dieser die Steuerklasse für den gesamten Erwerb.
- Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung zusätzlich in Zeitabständen von je **30 Jahren** der Erbschaftsteuer (Erbersatzsteuer). Der Zeitraum läuft nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ab dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung. Das Bundesverfassungsgericht hat § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für Stiftungen mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt (Beschluss vom 08.03.1983 – 2 BvL 27/81, amtliche Fußnote zu § 1 ErbStG).

Die allgemeinen persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG – Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € – helfen einer Stiftung nicht: Sie knüpfen an persönliche Verwandtschaftsverhältnisse an, die eine juristische Person nicht haben kann.

## Das Stiftungsregister kommt erst 2028

Dies ist die praktisch folgenreichste Aktualisierung. In zahlreichen Ratgebern, Fachbeiträgen und Kanzlei-Mandanteninformationen steht bis heute, das bundesweite Stiftungsregister starte **zum 1. Januar 2026**. Das ist überholt.

Mit dem **Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts** vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319, ausgegeben am 11.12.2025) wurde das Inkrafttreten um zwei Jahre verschoben. Der amtliche Fußnotenvermerk zum Stiftungsregistergesetz lautet nun: Inkrafttreten „gem. Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 G v. 16.7.2021 I 2947 idF d. Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 am **1.1.2028**".

Das Bundesamt für Justiz bestätigt das ausdrücklich: Stiftungen müssen sich ab dem 1. Januar 2028 beim BfJ zum Stiftungsregister anmelden; Rechtsgrundlagen sind der am 1. Januar 2028 in Kraft tretende **§ 82b Abs. 1 BGB** und das Stiftungsregistergesetz. Bestehende Stiftungen müssen sich **bis zum 31. Dezember 2028** zur Eintragung angemeldet haben. Die Eintragungen wirken **deklaratorisch**.

Für die Nachlassabwicklung bedeutet das konkret: Bis Ende 2027 gibt es **kein** Register, aus dem sich die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands nachweisen ließe. Der Nachweis läuft weiterhin über die **Vertreterbescheinigung der Landesstiftungsbehörde**. Wer im Testament oder in einer Vollmacht auf einen „Registerauszug" abstellt, schafft eine Lücke, die bis 2028 nicht zu schließen ist. Aus dem gleichen Grund existieren die im BGB-Inhaltsverzeichnis noch nicht enthaltenen §§ 82b ff. BGB derzeit nicht als geltendes Recht.

## Häufige Fehler

- **„Die Rückwirkungsfiktion steht in § 84 BGB."** Falsch seit dem 01.07.2023. § 84 BGB regelt heute die **Stiftungsorgane** (Vorstand, Vertretungsmacht, weitere Organe). Die Rückwirkungsfiktion steht jetzt in **§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB**. Der Gesetzgeber hat die Verweisung in § 2101 Abs. 2 BGB entsprechend von „§ 84" auf „§ 80 Absatz 2 Satz 2" umgestellt; das lässt sich am amtlichen Wortlaut des § 2101 BGB unmittelbar nachlesen.
- **„Das Nachlassgericht zeigt die Stiftung der Stiftungsbehörde an."** Diese Pflicht stand in § 83 BGB a. F. und ist **ersatzlos entfallen**. § 83 BGB regelt heute Stiftungsverfassung und Stifterwille; auch das FamFG enthält keine entsprechende Anzeigepflicht. Wer die Anerkennung beantragt, muss deshalb im Testament ausdrücklich bestimmt werden – typischerweise der Testamentsvollstrecker.
- **„Das Stiftungsregister startet 2026."** Verschoben auf den **01.01.2028** durch Art. 33 des Gesetzes vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319). Angaben zum Startdatum 2026 stammen aus der Zeit vor Dezember 2025.
- **„Die Stiftung von Todes wegen braucht einen Notar."** Nein. § 81 Abs. 3 BGB lässt jede Verfügung von Todes wegen genügen, also auch das eigenhändige Testament. Notarielle Beurkundung ist sinnvoll, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
- **„Eine unvollständige Satzung macht die Stiftung unwirksam."** Nein, solange Zweck und Vermögenswidmung feststehen: Die Behörde **muss** nach § 81 Abs. 4 BGB ergänzen. Fehlt dagegen einer dieser beiden Kernpunkte, ist das Stiftungsgeschäft nicht ergänzungsfähig.
- **„Eine Stiftung im Testament schaltet den Pflichtteil aus."** Nein. Der Pflichtteil nach § 2303 BGB bleibt bestehen und ist von der Stiftung als Erbin in Geld zu erfüllen. Auch die lebzeitige Flucht in die Stiftung hilft nur begrenzt – siehe BGH IV ZR 249/02.
- **„Die Stiftung ist als Erbin automatisch Nacherbin."** Nein. § 2101 Abs. 2 BGB nimmt die Stiftung ausdrücklich aus; sie wird Vollerbin.
- **„Gemeinnützig heißt dauerhaft steuerfrei."** Nur bei fortdauernder Zweckbindung: § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG kennt eine Nachversteuerung über **zehn Jahre**.
- **„Familienstiftung = einmal Steuer."** Nein. Neben dem Erstübergang greift die **Erbersatzsteuer alle 30 Jahre** (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
- **„Die Stiftung kann vom Ausland aus verwaltet werden."** Nein, § 83a BGB verlangt seit dem 01.07.2023 ausdrücklich, dass die Verwaltung **im Inland** geführt wird.

## Ausnahmen

- **Kirchliche Stiftungen** unterliegen nach § 88 BGB einem Sonderregime; die §§ 80 ff. BGB gelten nur eingeschränkt, daneben tritt kirchliches Recht.
- **Verbrauchsstiftungen** (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BGB) sind zulässig, wenn ihr gesamtes Vermögen innerhalb der bestimmten Zeit für den Zweck verbraucht wird. Die Satzung muss die Zeitbestimmung und Verbrauchsregelungen enthalten (§ 81 Abs. 2 BGB); die dauernde Zweckerfüllung gilt ab **zehn Jahren** Bestehenszeit als gesichert (§ 82 Satz 2 BGB). Bei ihr besteht das Stiftungsvermögen kraft Satzung nur aus sonstigem Vermögen, nicht aus Grundstockvermögen (§ 83b Abs. 1 Satz 2 BGB).
- **Teilverbrauch beim Grundstockvermögen** ist trotz § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB möglich, wenn die Satzung es vorsieht und die Stiftung zur Wiederaufstockung in absehbarer Zeit verpflichtet wird (§ 83c Abs. 2 BGB); zusätzlich kann Landesrecht behördliche Ausnahmen zulassen (§ 83c Abs. 3 BGB).
- **Abweichende Zuordnung des gewidmeten Vermögens:** Auch bei einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung kann der Stifter im Stiftungsgeschäft einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen (§ 83b Abs. 3 BGB).
- **Widerruf:** Bis zur Anerkennung ist der Stifter nach § 81a Satz 1 BGB zum Widerruf berechtigt. Nach seinem Tod ist der Erbe **ausgeschlossen**, wenn der Stifter bereits den Antrag gestellt oder den Notar damit betraut hatte (§ 81a Satz 3 BGB).
- **Nicht rechtsfähige Stiftung:** Wer keine behördliche Anerkennung will, kann eine unselbständige Stiftung durch Auflage (§ 1940 BGB) oder Vermächtnis an einen Treuhänder anordnen. Sie ist keine juristische Person, unterliegt nicht den §§ 80 ff. BGB und braucht kein Anerkennungsverfahren.

## Beispiel

Eine kinderlose Erblasserin mit Wohnsitz in Münster errichtet ein eigenhändiges Testament: „Mein gesamtes Vermögen soll in eine Stiftung fließen, die stipendienweise Musikstudierende der Hochschule für Musik fördert. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich meinen Neffen." Einen Namen, einen Sitz und eine Vorstandsregelung enthält das Testament nicht. Der Nachlass beträgt 1,2 Mio. €. Eine Schwester der Erblasserin lebt noch.

**Form.** Das eigenhändige Testament genügt (§ 2247 BGB in Verbindung mit § 81 Abs. 3 BGB). Ein Notar war nicht erforderlich.

**Pflichtangaben.** Der Zweck („Förderung von Musikstudierenden durch Stipendien") und die Vermögenswidmung („mein gesamtes Vermögen") sind bestimmt – das sind die beiden nicht ersetzbaren Angaben. Name, Sitz und Vorstandsbildung fehlen; die Bezirksregierung Münster als zuständige Landesbehörde **muss** sie nach § 81 Abs. 4 Satz 1 BGB ergänzen und dabei den mutmaßlichen Willen der Stifterin beachten (§ 81 Abs. 4 Satz 2 BGB). Der Sitz ist im Zweifel Münster, der letzte inländische Wohnsitz (§ 81 Abs. 4 Satz 3 BGB).

**Antrag.** Weil § 83 BGB a. F. entfallen ist, zeigt das Nachlassgericht die Stiftung nicht von Amts wegen an. Der Testamentsvollstrecker stellt den Anerkennungsantrag.

**Erbenstellung.** Die Anerkennung erfolgt neun Monate nach dem Erbfall. Über § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt die Stiftung für die Zuwendung als schon vor dem Tod entstanden – sie ist **Alleinerbin**. § 2101 Abs. 2 BGB führt nicht zur Nacherbschaft, weil § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB unberührt bleibt; die Schwester wird also nicht Vorerbin.

**Pflichtteil.** Die Schwester ist Erbin zweiter Ordnung und damit **nicht pflichtteilsberechtigt** (§ 2303 BGB nennt nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten). Sie geht leer aus. Hätte die Erblasserin eine Tochter gehabt, stünde dieser gegen die Stiftung ein Pflichtteil von 300.000 € zu (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von 1,2 Mio. €).

**Steuer.** Verfolgt die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, bleibt der Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerfrei. Fällt die Gemeinnützigkeit binnen zehn Jahren weg und wird das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt, entfällt die Befreiung rückwirkend.

**Register.** Ein Registerauszug ist bis Ende 2027 nicht zu erlangen. Der Vorstand weist seine Vertretungsmacht bis dahin durch die Vertreterbescheinigung der Landesstiftungsbehörde nach; erst ab dem 01.01.2028 tritt der Registerauszug des Bundesamts für Justiz an diese Stelle.

## Prüfschritte

1. Ist der **Stiftungszweck** hinreichend bestimmt formuliert? (nicht ersetzbar, § 81 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB)
2. Ist ein **Vermögen gewidmet** und der Stiftung zu eigener Verfügung überlassen? (nicht ersetzbar, § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
3. Sind **Name, Sitz und Vorstandsbildung** geregelt – oder soll die Behörde ergänzen? (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b–d, § 81 Abs. 4 BGB)
4. Soll eine **Verbrauchsstiftung** entstehen? Dann Zeitbestimmung und Verbrauchsregelung aufnehmen (§ 81 Abs. 2 BGB), Mindestdauer beachten (§ 82 Satz 2 BGB).
5. Wer **beantragt die Anerkennung**? Testamentsvollstrecker im Testament benennen – von Amts wegen geschieht nichts.
6. Welche **Landesbehörde** ist zuständig? Richtet sich nach dem künftigen Sitz (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB) und dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz.
7. Bestehen **Pflichtteilsansprüche**? Liquidität für die Erfüllung in Geld einplanen – die Stiftung darf ihr Grundstockvermögen dafür grundsätzlich nicht angreifen (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB).
8. Ist die **Gemeinnützigkeit** angestrebt? Satzungszweck an §§ 52–54 AO ausrichten und die Zehnjahresfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG im Blick behalten.
9. Handelt es sich um eine **Familienstiftung**? Dann Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG) und Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) einkalkulieren.
10. Wird der **Vertretungsnachweis** vor 2028 gebraucht? Vertreterbescheinigung der Landesbehörde einplanen, nicht auf einen Registerauszug abstellen.

## Quellen

- § 80 BGB – Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__80.html
- § 81 BGB – Stiftungsgeschäft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__81.html
- § 81a BGB – Widerruf des Stiftungsgeschäfts: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__81a.html
- § 82 BGB – Anerkennung der Stiftung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__82.html
- § 82a BGB – Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__82a.html
- § 83 BGB – Stiftungsverfassung und Stifterwille: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__83.html
- § 83a BGB – Verwaltungssitz der Stiftung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__83a.html
- § 83b BGB – Stiftungsvermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__83b.html
- § 83c BGB – Verwaltung des Grundstockvermögens: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__83c.html
- § 84 BGB – Stiftungsorgane (heutige Fassung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__84.html
- § 88 BGB – Kirchliche Stiftungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__88.html
- § 1940 BGB – Auflage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1940.html
- § 2101 BGB – Noch nicht gezeugter Nacherbe: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2101.html
- § 2105 BGB – Gesetzliche Erben als Vorerben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2105.html
- § 2247 BGB – Eigenhändiges Testament: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html
- § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
- § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html
- § 2329 BGB – Anspruch gegen den Beschenkten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2329.html
- Stiftungsregistergesetz (StiftRG), Inhaltsübersicht mit Inkrafttretensvermerk: https://www.gesetze-im-internet.de/stiftrg/index.html
- § 20 StiftRG – amtlicher Fußnotenvermerk zum Inkrafttreten am 01.01.2028: https://www.gesetze-im-internet.de/stiftrg/__20.html
- § 1 ErbStG – Steuerpflichtige Vorgänge (Erbersatzsteuer, Nr. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__1.html
- § 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen (Abs. 2 Nr. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html
- § 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden (Abs. 1 Nr. 8): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html
- § 9 ErbStG – Entstehung der Steuer (Abs. 1 Nr. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 15 ErbStG – Steuerklassen (Abs. 2 Satz 1): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- §§ 52–54 AO – Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html
- Bundesamt für Justiz – Stiftungsregister (Verschiebung auf den 01.01.2028, § 82b Abs. 1 BGB, Anmeldefrist 31.12.2028): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Stiftungsregister/Stiftungsregister_node.html
- BGBl. 2025 I Nr. 319 – Gesetz zur Änderung u. a. des Stiftungsregisterrechts vom 08.12.2025: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/319/regelungstext.pdf
- BGH, Urteil vom 10.12.2003 – IV ZR 249/02 (BGHZ 157, 178), amtlicher Volltext: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_249-02.pdf?__blob=publicationFile
- BGH, 10.12.2003 – IV ZR 249/02 (dejure.org-Vernetzung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=10.12.2003&Aktenzeichen=IV%20ZR%20249%2F02
- BMJ – Bundesministerium der Justiz: https://www.bmj.de/

## Änderungsverlauf

- 2026-08-26: Seite angelegt. Normwortlaute der §§ 80, 81, 81a, 82, 82a, 83, 83a, 83b, 83c, 84, 2101, 2105 BGB sowie der §§ 1, 3, 9, 13, 15 ErbStG am 26.08.2026 verbatim gegen gesetze-im-internet.de geprüft (amtliche Quelle, Autorität A, per GET mit Browser-User-Agent erreichbar). Der amtliche Leitsatz von BGH, 10.12.2003 – IV ZR 249/02 (BGHZ 157, 178) wurde aus dem Originalvolltext-PDF des Bundesgerichtshofs entnommen. Die Verschiebung des Stiftungsregisters auf den 01.01.2028 ist doppelt belegt: durch den amtlichen Fußnotenvermerk zu § 20 StiftRG und durch die Hinweisseite des Bundesamts für Justiz. Korrigiert werden drei im Ratgeberbestand fortlebende Fehler: der Verweis auf § 84 BGB a. F. für die Rückwirkungsfiktion (heute § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB, Verweisungsänderung in § 2101 Abs. 2 BGB nachgeprüft), die Anzeigepflicht des Nachlassgerichts nach § 83 BGB a. F. (ersatzlos entfallen, im FamFG kein Nachfolgetatbestand) und das Startdatum 2026 für das Stiftungsregister. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-26
- Gültig ab: 2023-07-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
