{
    "slug": "stillschweigende-verlaengerung-545-bgb",
    "titre": "Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB) – Fortsetzung des Gebrauchs, Widerspruchsfrist, Ausschluss und Verhältnis zur Nutzungsentschädigung",
    "domaine": "mietrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, verlängert sich das Mietverhältnis nach § 545 Satz 1 BGB automatisch auf…",
    "resume_court": "Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, verlängert sich das Mietverhältnis nach **§ 545 Satz 1 BGB automatisch auf unbestimmte Zeit** – ohne dass es dafür einer Erklärung bedarf. Das gilt nur, „sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt“. Die Zwei-Wochen-Frist läuft für beide Seiten **unterschiedlich** an: für den Mieter ab der **Fortsetzung des Gebrauchs**, für den Vermieter erst ab dem Zeitpunkt, in dem er von dieser Fortsetzung **Kenntnis** erhält (§ 545 Satz 2 BGB). Der Widerspruch ist an keine Form gebunden und kann **konkludent** erklärt werden – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar schon **vor** Beendigung des Mietverhältnisses, etwa mit der Kündigung selbst oder einem Räumungsverlangen, wenn darin der Wille zur Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 24.01.2018 – XII ZR 120/16). § 545 BGB ist **dispositives Recht** und wird in Formularmietverträgen in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen. Ohne wirksamen Ausschluss und ohne fristgerechten Widerspruch entsteht ein **neues, unbefristetes Mietverhältnis mit vollem Kündigungsschutz** – statt eines bloßen Anspruchs des Vermieters auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 545 BGB („Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses“) [gesetze-im-internet.de/bgb/__545.html]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Normwortlaut Satz 1",
            "valeur": "„Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.“",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Normwortlaut Satz 2",
            "valeur": "„Die Frist beginnt 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.“",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tatbestandsvoraussetzung 1",
            "valeur": "Ablauf der Mietzeit – Vertragsende durch Zeitablauf (§ 542 Abs. 2 BGB) oder durch wirksame ordentliche oder außerordentliche Kündigung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tatbestandsvoraussetzung 2",
            "valeur": "Tatsächliche Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter nach diesem Zeitpunkt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tatbestandsvoraussetzung 3",
            "valeur": "Kein fristgerechter Widerspruch einer Vertragspartei innerhalb von zwei Wochen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge",
            "valeur": "Verlängerung auf unbestimmte Zeit – nicht bloß Fortsetzung der ursprünglichen Befristung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fristbeginn Mieter",
            "valeur": "Mit der Fortsetzung des Gebrauchs [§ 545 Satz 2 Nr. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fristbeginn Vermieter",
            "valeur": "Mit Kenntnis von der Fortsetzung [§ 545 Satz 2 Nr. 2 BGB] – nicht automatisch mit Vertragsende",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form des Widerspruchs",
            "valeur": "Keine Form vorgeschrieben – auch konkludent möglich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerspruch schon vor Vertragsende möglich?",
            "valeur": "Ja – ein konkludenter Widerspruch kann „schon vor Beendigung des Mietverhältnisses und damit jedenfalls auch mit der Kündigung“ erklärt werden [BGH XII ZR 120/16, amtlicher Leitsatz a]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung des konkludenten Widerspruchs",
            "valeur": "Der Wille, die Fortsetzung des Vertrags abzulehnen, muss eindeutig zum Ausdruck kommen [BGH XII ZR 120/16, Leitsatz a, im Anschluss an BGH VIII ZR 156/86 vom 16.09.1987 und BGH XII ZR 178/03 vom 12.07.2006]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Räumungsverlangen als Widerspruch",
            "valeur": "Ein Räumungsverlangen kann eine konkludente Widerspruchserklärung enthalten [BGH XII ZR 120/16, Leitsatz b]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mietausfallschaden trotz § 545-Verlängerung",
            "valeur": "Nach außerordentlicher Vermieterkündigung eines befristeten Mietverhältnisses kann der Vermieter Mietausfallschaden verlangen, auch wenn es zu einer Verlängerung nach § 545 BGB kommt und der Mieter danach ordentlich kündigt [BGH XII ZR 120/16, Leitsatz c]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schadensminderungspflicht des Vermieters",
            "valeur": "Der Vermieter muss den Schaden gering halten [BGH XII ZR 120/16, Leitsatz d; § 254 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umsatzsteuer auf Mietausfallschaden",
            "valeur": "Mietausfall als Kündigungsfolgeschaden ist kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG – der Schadensersatz umfasst keine Umsatzsteuer [BGH XII ZR 120/16, Leitsatz e]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abdingbarkeit",
            "valeur": "§ 545 BGB enthält keine Unabdingbarkeitsklausel – die Vorschrift ist dispositiv; ein vertraglicher Ausschluss ist in Formularmietverträgen praxisüblich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zu § 546a BGB",
            "valeur": "Kommt es nicht zur Verlängerung nach § 545 BGB, schuldet der fortnutzende Mieter für die Zeit der Vorenthaltung keine Miete, sondern Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete [§ 546a Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zur Räumungsklage",
            "valeur": "Ein rechtzeitiger, wirksamer Widerspruch erhält den Rückgabeanspruch des Vermieters; unterbleibt er, entsteht ein neues Mietverhältnis mit vollem Kündigungsschutz, das der Vermieter erneut kündigen müsste",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltung seit",
            "valeur": "01.09.2001 (Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts – Mietrechtsreformgesetz – vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB) – Fortsetzung des Gebrauchs, Widerspruchsfrist, Ausschluss und Verhältnis zur Nutzungsentschädigung?",
            "reponse": "Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, verlängert sich das Mietverhältnis nach § 545 Satz 1 BGB automatisch auf unbestimmte Zeit – ohne dass es dafür einer Erklärung bedarf. Das gilt nur, „sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt“."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB)?",
            "reponse": "§ 545 BGB steht im Untertitel 1 „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse“ (§§ 535–548a BGB) und gilt damit systematisch für jedes Mietverhältnis – Wohnraum, Geschäftsraum und sonstige Mietsachen gleichermaßen, sofern nicht speziellere Vorschriften etwas anderes anordnen. „Ablauf der Mietzeit“ erfasst zwei Konstellationen: 1. Den Fristablauf eines befristeten Vertrags. Nach § 542 Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB)?",
            "reponse": "Vertraglicher Ausschluss. § 545 BGB ordnet seine eigene Unabdingbarkeit nicht an. Die Vorschrift ist dispositiv, und Mietverträge schließen sie in der Praxis regelmäßig durch eine ausdrückliche Klausel aus – mit der Folge, dass eine bloße Fortnutzung nach Vertragsende keine automatische Verlängerung mehr auslöst. Fristgerechter Widerspruch."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB)?",
            "reponse": "„Die Zwei-Wochen-Frist läuft für beide Seiten ab Vertragsende.“ Falsch. Für den Vermieter beginnt sie erst mit Kenntnis von der Fortsetzung des Gebrauchs, nicht automatisch mit dem rechnerischen Ende der Mietzeit (§ 545 Satz 2 Nr. 2 BGB). „Der Widerspruch muss ausdrücklich und schriftlich erklärt werden.“ Das Gesetz schreibt keine Form vor."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB) aus?",
            "reponse": "Ein Gewerberaummietvertrag ist bis zum 31. Dezember befristet. Wegen erheblichen Zahlungsverzugs kündigt der Vermieter bereits am 15. November außerordentlich fristlos und fordert die Mieterin in demselben Schreiben unmissverständlich zur Räumung binnen zwei Wochen auf. Die Mieterin räumt jedoch nicht, sondern nutzt die Räume bis Ende Februar des Folgejahres weiter und kündigt dann ihrerseits ordentlich zum 31."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q58081925",
        "Q165728",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2001-09-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-26",
    "derniere_verification": "2026-09-26",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/stillschweigende-verlaengerung-545-bgb"
}