{
    "slug": "stoerung-geschaeftsgrundlage-313-bgb",
    "titre": "Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB — Anpassung und Kündigung des Vertrags",
    "domaine": "bgb",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, kann ein Vertragspartner nach § 313 Abs. 1…",
    "resume_court": "Haben sich Umstände, die zur **Grundlage des Vertrags** geworden sind, nach Vertragsschluss **schwerwiegend verändert**, kann ein Vertragspartner nach **§ 313 Abs. 1 BGB** die **Anpassung des Vertrags** verlangen — aber nur, soweit ihm das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände, **insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden kann**. Gleich behandelt wird es, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, als falsch herausstellen (Abs. 2). Ist eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil **zurücktreten**; bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktritts die **Kündigung** (Abs. 3). Die Anpassung hat also Vorrang vor der Vertragsauflösung.",
    "faits": [
        {
            "point": "Grundregel",
            "valeur": "Anpassung des Vertrags, wenn Umstände der Vertragsgrundlage sich schwerwiegend verändert haben (§ 313 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zumutbarkeit",
            "valeur": "Festhalten am unveränderten Vertrag darf unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Risikoverteilung, nicht zumutbar sein (§ 313 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fehlvorstellungen",
            "valeur": "falsche wesentliche Vorstellungen stehen einer Veränderung der Umstände gleich (§ 313 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rücktritt",
            "valeur": "nachrangig, wenn Anpassung unmöglich oder unzumutbar (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Dauerschuldverhältnis",
            "valeur": "Kündigung statt Rücktritt (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gewerbemiete, Corona-Lockdown",
            "valeur": "Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich möglich, aber Einzelfallprüfung (BGH XII ZR 8/21)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schenkung, Trennung des Paares",
            "valeur": "Rückforderung nach § 313 BGB möglich (BGH X ZR 107/16)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 313 BGB (dejure.org, Permalink-Fallback)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/313.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB — Anpassung und Kündigung des Vertrags?",
            "reponse": "Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, kann ein Vertragspartner nach § 313 Abs. 1 BGB die Anpassung des Vertrags verlangen — aber nur, soweit ihm das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden kann."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q2250903",
        "Q93288",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-13",
    "derniere_verification": "2026-10-13",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/stoerung-geschaeftsgrundlage-313-bgb"
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