{
    "slug": "strom-gassperre-versorgungsunterbrechung-41f-41g-enwg",
    "titre": "Strom- oder Gassperre wegen Zahlungsrückstand – Androhung, 100-Euro-Grenze, acht Werktage und Abwendungsvereinbarung (§§ 41f, 41g EnWG, § 19 StromGVV/GasGVV)",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Energielieferant darf Strom oder Gas bei einem Haushaltskunden wegen offener Rechnungen nur unter engen Voraussetzungen sperren lassen. Die Regeln stehen…",
    "resume_court": "Ein Energielieferant darf Strom oder Gas bei einem Haushaltskunden wegen offener Rechnungen nur unter engen Voraussetzungen sperren lassen. Die Regeln stehen in **§ 41f EnWG** (für alle Energielieferverträge mit Haushaltskunden) und ergänzend in **§ 41g EnWG** (nur für die Grundversorgung). Die Grundversorgungsverordnungen verweisen darauf: **§ 19 StromGVV** und **§ 19 GasGVV** regeln nur noch die Sperre ohne Vorwarnung bei Manipulation der Messeinrichtung und lassen die §§ 41f, 41g EnWG „unberührt“.\n\nDie wichtigsten Hürden:\n\n- **Mahnung und Androhung:** Die Sperre muss angedroht werden. Frühestens **vier Wochen nach der Androhung** darf der Lieferant den Netzbetreiber mit der Unterbrechung beauftragen (§ 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG). Androhung und Mahnung dürfen in einem Schreiben kommen (Satz 3).\n- **Mindestrückstand:** Der Rückstand muss **das Doppelte des monatlichen Abschlags** (ohne Abschläge: ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung) erreichen **und zusätzlich mindestens 100 Euro** betragen (§ 41f Abs. 3 Sätze 1 und 2 EnWG).\n- **Ankündigung:** Der Beginn der Sperre ist **acht Werktage vorher per Brief** anzukündigen (§ 41f Abs. 5 EnWG).\n- **Verhältnismäßigkeit:** Keine Sperre, wenn die Folgen außer Verhältnis zum Rückstand stehen oder der Kunde darlegt, dass er voraussichtlich zahlen wird. Bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben (etwa aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen) ist die Sperre in der Regel unverhältnismäßig (§ 41f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EnWG).\n- **Grundversorgung:** Der Grundversorger muss eine **Abwendungsvereinbarung** mit **zinsfreien Monatsraten** anbieten. Nimmt der Kunde sie vor der Sperre in Textform an, **darf nicht gesperrt werden** (§ 41g Abs. 1 EnWG).\n\n\u003E **Rechtsstand:** §§ 41f und 41g EnWG wurden durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347, ausgegeben am 22.12.2025) eingeführt und gelten seit dem **23.12.2025** (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung). Wortlaut am 08.10.2026 erneut gegen den konsolidierten Text (Stand der letzten EnWG-Änderung vom 23.07.2026) abgeglichen.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Sperre wegen Nichtzahlung",
            "valeur": "§ 41f EnWG (alle Lieferverträge mit Haushaltskunden)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ergänzende Regeln Grundversorgung",
            "valeur": "§ 41g EnWG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre bei Manipulation / Umgehung des Zählers",
            "valeur": "§ 19 StromGVV / § 19 GasGVV – ohne vorherige Androhung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wartefrist nach Androhung",
            "valeur": "4 Wochen [§ 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mahnung und Androhung",
            "valeur": "dürfen zusammen erfolgen [§ 41f Abs. 1 Satz 3 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mindestrückstand mit Abschlägen",
            "valeur": "das Doppelte des auf den laufenden Monat entfallenden Abschlags [§ 41f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mindestrückstand ohne Abschläge",
            "valeur": "1/6 der voraussichtlichen Jahresrechnung [§ 41f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Absolute Untergrenze",
            "valeur": "zusätzlich mindestens 100 Euro [§ 41f Abs. 3 Satz 2 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht mitgerechnet",
            "valeur": "schlüssig beanstandete, nicht titulierte Forderungen; gestundete Beträge; Beträge aus strittiger Preiserhöhung; Beträge in laufender Schlichtung [§ 41f Abs. 3 Sätze 3–5 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ankündigung des Sperrbeginns",
            "valeur": "8 Werktage vorher, per Brief, möglichst auch elektronisch [§ 41f Abs. 5 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichtangaben",
            "valeur": "Grund der Sperre, voraussichtliche Kosten für Sperre und Wiederherstellung [§ 41f Abs. 6 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hilfehinweise",
            "valeur": "Information über Wege zur Vermeidung ohne Mehrkosten, z. B. Ratenplan, Schuldnerberatung, Sozialleistungen [§ 41f Abs. 4 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Besondere Schutzbedürftigkeit",
            "valeur": "konkrete Gefahr für Leib oder Leben → Sperre unverhältnismäßig; auf Verlangen glaubhaft machen [§ 41f Abs. 2 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abwendungsvereinbarung (Grundversorgung)",
            "valeur": "auf Verlangen binnen 1 Woche, sonst spätestens mit der Ankündigung [§ 41g Abs. 1 Satz 2 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ratenzeitraum",
            "valeur": "in der Regel 6–18 Monate; bei Rückständen über 300 Euro 12–24 Monate; zinsfrei [§ 41g Abs. 1 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einwände gegen die Forderung",
            "valeur": "bleiben 1 Monat nach Abschluss der Vereinbarung möglich [§ 41g Abs. 1 Satz 5 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wiederherstellung",
            "valeur": "unverzüglich, sobald Grund entfallen und Kosten erstattet [§ 41f Abs. 7 Satz 1 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostenpauschale",
            "valeur": "zulässig, darf tatsächliche Kosten nicht übersteigen; Gegenbeweis möglich [§ 41f Abs. 7 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schlichtung",
            "valeur": "Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG (Schlichtungsstelle Energie)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 41f EnWG – Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41f.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 41g EnWG – Ergänzende Regelungen in der Grundversorgung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41g.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 19 StromGVV – Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 19 GasGVV – Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "EnWG – Inhaltsverzeichnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 347 (ausgegeben 22.12.2025)",
            "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/347/VO.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Strom- oder Gassperre wegen Zahlungsrückstand – Androhung, 100-Euro-Grenze, acht Werktage und Abwendungsvereinbarung (§§ 41f, 41g EnWG, § 19 StromGVV/GasGVV)?",
            "reponse": "Ein Energielieferant darf Strom oder Gas bei einem Haushaltskunden wegen offener Rechnungen nur unter engen Voraussetzungen sperren lassen. Die Regeln stehen in § 41f EnWG (für alle Energielieferverträge mit Haushaltskunden) und ergänzend in § 41g EnWG (nur für die Grundversorgung)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Strom- oder Gassperre wegen Zahlungsrückstand?",
            "reponse": "„Schon bei 50 Euro Rückstand darf gesperrt werden.“ Nein. Es gilt das Doppelte des Monatsabschlags und zusätzlich mindestens 100 Euro. „Die Sperre kommt ohne Vorwarnung.“ Nicht bei Zahlungsrückstand: Androhung, vier Wochen Wartefrist und Ankündigung acht Werktage vorher sind Pflicht. Ohne Vorwarnung nur bei Zählermanipulation (§ 19 StromGVV/GasGVV)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Strom- oder Gassperre wegen Zahlungsrückstand aus?",
            "reponse": "Herr M. ist in der Stromgrundversorgung, sein Monatsabschlag beträgt 70 Euro. Nach der Jahresabrechnung ist eine Nachzahlung von 260 Euro offen; zusätzlich hat er einen Abschlag nicht bezahlt. Schwelle: 2 × 70 Euro = 140 Euro; die 100-Euro-Grenze ist ebenfalls überschritten. Der Rückstand von 330 Euro reicht grundsätzlich. Aber: Herr M."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q11189"
    ],
    "valid_from": "2025-12-23",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-08",
    "derniere_verification": "2026-10-08",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/strom-gassperre-versorgungsunterbrechung-41f-41g-enwg"
}