{
    "slug": "tatbestandsberichtigung-urteilsergaenzung-320-321-zpo",
    "titre": "Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung (§§ 320, 321 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Enthält der Tatbestand eines Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, die keine bloßen Schreib- oder Rechenfehler sind, kann die…",
    "resume_court": "Enthält der **Tatbestand** eines Urteils Unrichtigkeiten, **Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche**, die keine bloßen Schreib- oder Rechenfehler sind, kann die **Berichtigung des Tatbestandes** beantragt werden – **binnen zwei Wochen** ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens **drei Monate nach Verkündung** (§ 320 Abs. 1 und 2 ZPO). Hat das Gericht einen geltend gemachten **Haupt- oder Nebenanspruch** oder den **Kostenpunkt** ganz oder teilweise **übergangen**, wird das Urteil auf Antrag durch eine **nachträgliche Entscheidung ergänzt**; auch dieser Antrag muss **binnen zwei Wochen ab Zustellung** gestellt werden (§ 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Beide Anträge werden durch **Einreichung eines Schriftsatzes** gestellt. Gegen den Beschluss über die Tatbestandsberichtigung gibt es **kein Rechtsmittel** (§ 320 Abs. 3 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Anlass",
            "valeur": "Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Tatbestand, die nicht unter § 319 ZPO fallen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antrag",
            "valeur": "erforderlich, durch Schriftsatz (Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist",
            "valeur": "2 Wochen ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils; Antrag schon vor Fristbeginn möglich (Abs. 1, 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschlussfrist",
            "valeur": "3 Monate seit Verkündung (Abs. 2 Satz 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahren",
            "valeur": "ohne Beweisaufnahme; nur die Richter, die am Urteil mitgewirkt haben (Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel",
            "valeur": "keine Anfechtung des Beschlusses (Abs. 3 Satz 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung",
            "valeur": "keine Änderung des übrigen Urteils (Abs. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwandte Normen",
            "valeur": "§ 314 ZPO (Beweiskraft des Tatbestandes), § 319 ZPO (Schreib-/Rechenfehler)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 320 ZPO – Berichtigung des Tatbestandes (Abs. 1–4, Wortlaut am 2026-10-09 auf der amtlichen Einzelnormseite gelesen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__320.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 321 ZPO – Ergänzung des Urteils (Abs. 1–4, Wortlaut am 2026-10-09 auf der amtlichen Einzelnormseite gelesen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__321.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 314 ZPO – Beweiskraft des Tatbestandes",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__314.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 518 ZPO – Berufungsfrist bei Urteilsergänzung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__518.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 716 ZPO – Ergänzung des Urteils (vorläufige Vollstreckbarkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__716.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 319 ZPO – Berichtigung des Urteils (nur zur Abgrenzung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__319.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung (§§ 320, 321 ZPO)?",
            "reponse": "Enthält der Tatbestand eines Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, die keine bloßen Schreib- oder Rechenfehler sind, kann die Berichtigung des Tatbestandes beantragt werden – binnen zwei Wochen ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens drei Monate nach Verkündung (§ 320 Abs. 1 und 2 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung (§§ 3…?",
            "reponse": "§§ 320, 321 ZPO gelten für Urteile im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung. Abgrenzung: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nicht über §§ 320, 321 ZPO, sondern über die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend gemacht (siehe [Anhörungsrüge im Zivilprozess](https://nexvyra.de/fakten/anhoerungsruege-321a-zpo.html))."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung (§§ 3…?",
            "reponse": "Keine Änderung der Entscheidung über § 320 ZPO: Die Tatbestandsberichtigung ändert weder Tenor noch Entscheidungsgründe (§ 320 Abs. 4 ZPO). Keine Beweisaufnahme: Über die Tatbestandsberichtigung wird ohne Beweisaufnahme entschieden (§ 320 Abs. 3 ZPO); maßgeblich ist die Erinnerung der mitwirkenden Richter und der Akteninhalt."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung (§§ 3…?",
            "reponse": "Frist verpassen: Beide Anträge haben eine Zwei-Wochen-Frist. Bei § 320 ZPO kommt die absolute Grenze von drei Monaten ab Verkündung hinzu – sie gilt auch dann, wenn das vollständige Urteil erst später zugestellt wird. Tatbestandsfehler erst in der Berufung rügen: Wegen der Beweiskraft des Tatbestandes (§ 314 ZPO) ist die Berichtigung nach § 320 ZPO der vorgesehene Weg; sie muss beim Ausgangsgericht beantragt werden."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung (§§ 3… aus?",
            "reponse": "Ein Kläger verlangt 8.000 € nebst Zinsen. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung der 8.000 €, erwähnt die Zinsen aber weder im Tenor noch in den Gründen; im Tatbestand ist der Zinsantrag aufgeführt. Der Kläger beantragt binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich die Ergänzung des Urteils um den Zinsanspruch (§ 321 ZPO)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q327000"
    ],
    "valid_from": "2026-10-09",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-10-09",
    "derniere_verification": "2026-10-09",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/tatbestandsberichtigung-urteilsergaenzung-320-321-zpo"
}