{
    "slug": "taxi-mietwagen-pbefg",
    "titre": "Taxi, Mietwagen und gebündelter Bedarfsverkehr 2026 – Genehmigungspflicht, Rückkehrpflicht und Fahrgastbeförderungsschein (§§ 2, 46–51, 61 PBefG, § 48 FeV)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer Personen gewerblich mit Pkw befördert, braucht eine Genehmigung nach § 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Für Fahrten ohne festen Fahrplan – den…",
    "resume_court": "Wer Personen gewerblich mit Pkw befördert, braucht eine **Genehmigung nach § 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)**. Für Fahrten ohne festen Fahrplan – den sogenannten **Gelegenheitsverkehr** – kennt § 46 Abs. 2 PBefG nur **vier abschließende Formen**: Taxi (§ 47), Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48), Mietomnibusse und Mietwagen (§ 49) sowie den **gebündelten Bedarfsverkehr** (§ 50) – die 2021 eingeführte Nachfolgeform des früheren „Pooling\u0022, zu dem auch App-vermittelte Sammelfahrten wie MOIA oder UberPool zählen.\n\nDie drei Kfz-Formen sind rechtlich **sehr unterschiedlich stark reguliert**, und genau darin liegt der meistübersehene Punkt: Nur das **Taxi** unterliegt weiterhin der allgemeinen **Betriebspflicht (§ 21 PBefG)** und **Beförderungspflicht (§ 22 PBefG)** – für Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr schließt das Gesetz beide ausdrücklich aus. Dafür trifft den **Mietwagen** eine eigene Pflicht, die es beim Taxi nicht gibt: die **Rückkehrpflicht** zum Betriebssitz nach jeder Fahrt (§ 49 Abs. 4 PBefG). Der Bundesgerichtshof hat diese Pflicht am **3. Juni 2026 (I ZR 123/25)** gegenüber einem Uber-Subunternehmer ausdrücklich bestätigt.\n\nFahrer brauchen zusätzlich zur normalen Fahrerlaubnis eine eigene **Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung** (§ 48 FeV, umgangssprachlich „P-Schein\u0022), nachgewiesen durch den **Führerschein zur Fahrgastbeförderung**. Verstöße gegen das PBefG sind **keine Owis nach dem Bußgeldkatalog** und ziehen **keine Punkte** in Flensburg nach sich – das PBefG hat sein eigenes Sanktionsregime mit Geldbußen bis **20.000 Euro** (Betrieb ohne Genehmigung) bzw. bis **10.000 Euro** (übrige Verstöße, § 61 PBefG).",
    "faits": [
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            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Genehmigungspflicht",
            "valeur": "Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein (§ 2 Abs. 1 PBefG); das gilt auch für Vermittlungsplattformen mit organisatorisch-vertraglicher Kontrolle über die Fahrt (§ 1 Abs. 1a, Abs. 3 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässige Formen des Gelegenheitsverkehrs",
            "valeur": "abschließend: Taxi (§ 47), Ausflugsfahrten/Ferienziel-Reisen (§ 48), Mietomnibusse und Mietwagen (§ 49), gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50) – § 46 Abs. 2 PBefG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ein Fahrzeug für mehrere Formen?",
            "valeur": "in Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern (oder von der Aufsichtsbehörde bestimmten kleineren Orten) darf für denselben Pkw keine Genehmigung für Taxi-, Mietwagen- und gebündelten Bedarfsverkehr zugleich erteilt werden (§ 46 Abs. 3 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Taxi – Betriebspflicht",
            "valeur": "gilt, weil § 47 sie nicht ausschließt: Aufnahme und Aufrechterhaltung des Betriebs entsprechend dem öffentlichen Verkehrsinteresse (§ 21 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Taxi – Beförderungspflicht",
            "valeur": "Kontrahierungszwang, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Mitteln möglich ist und keine unabwendbaren Umstände entgegenstehen (§ 22 PBefG) – räumlich begrenzt auf den Pflichtfahrbereich (§ 47 Abs. 4 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Taxi – Tarifpflicht",
            "valeur": "Beförderungsentgelte und -bedingungen im Pflichtfahrbereich setzt die Landesregierung (oder eine von ihr beauftragte Stelle) per Rechtsverordnung fest; Festpreise nur für Fahrten auf vorherige Bestellung frei vereinbar (§ 51 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Taxi – Bereithalten",
            "valeur": "nur an behördlich zugelassenen Stellen in der Betriebssitzgemeinde; Selbstfahrervermietung von Taxen ist verboten (§ 47 Abs. 2, Abs. 5 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mietwagen – Rückkehrpflicht",
            "valeur": "nach Ausführung eines Beförderungsauftrags muss der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, außer er hat vor oder während der Fahrt bereits einen neuen Auftrag erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mietwagen – keine Betriebs-/Beförderungspflicht",
            "valeur": "§§ 21, 22 PBefG sind ausdrücklich nicht anzuwenden (§ 49 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 8 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mietwagen – Verwechslungsverbot",
            "valeur": "Annahme, Vermittlung, Ausführung und Bewerbung von Mietwagenfahrten dürfen weder allein noch zusammen zur Verwechslung mit Taxi- oder gebündeltem Bedarfsverkehr führen; deren Kennzeichen dürfen nicht verwendet werden (§ 49 Abs. 4 Satz 5–6 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "App-vermittelte Mietwagen in Großstädten",
            "valeur": "in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde die Regeln des gebündelten Bedarfsverkehrs auch auf Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Mietwagenverkehr mehr als 25 % Marktanteil am gesamten Gelegenheitsverkehr (Taxi, Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr) erreicht (§ 49 Abs. 4 Satz 7 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "BGH zur Rückkehrpflicht (2026)",
            "valeur": "Urteil vom 03.06.2026 – I ZR 123/25: Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG gilt uneingeschränkt für einen Uber-X-Subunternehmer; mangels Grenzüberschreitung war der Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) gar nicht eröffnet",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gebündelter Bedarfsverkehr",
            "valeur": "Bündelung mehrerer Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken, ausschließlich auf vorherige Bestellung, Beförderung nur innerhalb der Betriebssitzgemeinde (§ 50 Abs. 1–2 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bündelungsquote",
            "valeur": "im Stadt- und Vorortverkehr legt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger eine Quote für den Anteil gebündelter Aufträge fest, Beobachtungszeitraum höchstens fünf Jahre (§ 50 Abs. 3 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung",
            "valeur": "zusätzlich zur EU-/EWR-Fahrerlaubnis nötig für jede PBefG-genehmigungspflichtige Beförderung; entfällt für Inhaber der Klassen D/D1 sowie für bestimmte Rettungsdienst-/Katastrophenschutz-Krankenkraftwagen (§ 48 Abs. 1–2 FeV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachweisdokument",
            "valeur": "Führerschein zur Fahrgastbeförderung nach Muster 4 der Anlage 8 FeV, bei der Fahrgastbeförderung mitzuführen (§ 48 Abs. 3 FeV) – umgangssprachlich „P-Schein\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzungen der Erteilung",
            "valeur": "21 Jahre (19 Jahre bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen), Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG und eine selbst zu beantragende, kostenpflichtige Auskunft aus dem Fahreignungsregister, gesundheitliche Eignung nach Anlage 5, Sehvermögen nach Anlage 6 Nr. 2, mindestens 2 Jahre (1 Jahr bei Krankenkraftwagen) Besitz der Klasse B; für Taxi, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr zusätzlich ein Fachkundenachweis (§ 48 Abs. 4 FeV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltungsdauer",
            "valeur": "höchstens 5 Jahre, Verlängerung auf Antrag jeweils bis zu 5 Jahre; über das 60. Lebensjahr hinaus nur mit zusätzlichem Eignungsnachweis nach Anlage 5 Nr. 2 und 3 (§ 48 Abs. 5–6 FeV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entziehung",
            "valeur": "zwingend, sobald eine Erteilungsvoraussetzung entfällt; erlischt automatisch mit Entziehung der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis (§ 48 Abs. 9 FeV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld: Betrieb ohne Genehmigung",
            "valeur": "bis zu 20.000 Euro (§ 61 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld: sonstige Verstöße (u. a. Rückkehrpflicht, Beförderungspflicht, Taxi-Vorschriften)",
            "valeur": "bis zu 10.000 Euro (§ 61 Abs. 1 Nr. 2–3, Abs. 2 PBefG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Punkte oder Bußgeldkatalog (BKat)?",
            "valeur": "nein – das PBefG hat ein eigenständiges Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 61 PBefG); kein BKat-Tatbestand, keine Eintragung im Fahreignungsregister",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Taxi, Mietwagen und gebündelter Bedarfsverkehr 2026 – Genehmigungspflicht, Rückkehrpflicht und Fahrgastbeförderungsschein (§§ 2, 46–51, 61 PBefG, § 48 FeV)?",
            "reponse": "Wer Personen gewerblich mit Pkw befördert, braucht eine Genehmigung nach § 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Für Fahrten ohne festen Fahrplan – den sogenannten Gelegenheitsverkehr – kennt § 46 Abs. 2 PBefG nur vier abschließende Formen: Taxi (§ 47), Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48), Mietomnibusse und Mietwagen (§ 49) sowie den gebündelten Bedarfsverkehr (§ 50) – die 2021 eingeführte…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q15839991",
        "Q82650",
        "Q1762479"
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    "valid_from": "2026-09-26",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-26",
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    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/taxi-mietwagen-pbefg"
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