{
    "slug": "teilurteil-grundurteil-301-304-zpo",
    "titre": "Teilurteil und Grundurteil (§§ 301, 304 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Zivilprozess muss nicht in einer einzigen Entscheidung enden. Der Grundfall steht in § 300 Abs. 1 ZPO: _„Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so…",
    "resume_court": "Ein Zivilprozess muss nicht in einer einzigen Entscheidung enden. Der Grundfall steht in **§ 300 Abs. 1 ZPO**: _„Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.\u0022_ Ist aber nur ein **Teil** des Streits entscheidungsreif, stellt die ZPO zwei Werkzeuge bereit, die in der Praxis häufig verwechselt werden: das **Teilurteil** nach **§ 301 ZPO** zerlegt den Streit **quantitativ** – es entscheidet einen abgrenzbaren Teil vollständig und endgültig. Das **Grundurteil** nach **§ 304 ZPO** zerlegt ihn **qualitativ** – es klärt das „Ob\u0022 des Anspruchs und verschiebt das „Wieviel\u0022 in ein zweites Verfahrensstadium.\n\n**§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO** lautet: _„Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen.\u0022_ **Satz 2** zieht dazu eine wichtige Schranke: Über einen Teil eines **einheitlichen Anspruchs**, der nach Grund und Höhe streitig ist, darf ein Teilurteil **nur** ergehen, _„wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht\u0022_. Und nach **§ 301 Abs. 2 ZPO** _„kann\u0022_ der Erlass unterbleiben, _„wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet\u0022_ – trotz des „hat zu erlassen\u0022 in Absatz 1 hat das Gericht also ein Ermessen.\n\nDie praktisch entscheidende Grenze des Teilurteils steht nicht im Gesetzestext, sondern folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Ein Teilurteil darf **nicht** ergehen, wenn die **Gefahr widersprechender Entscheidungen** besteht – also wenn eine Frage, die das Teilurteil entscheidet, dem Gericht im weiteren Verfahren **erneut** begegnen kann. Das gilt auch dann, wenn der Widerspruch erst über verschiedene Instanzen entstehen könnte. Der Gesetzgeber hat diese Linie in der Berufungsinstanz nachvollzogen: Nach **§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO** darf das Berufungsgericht zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil _„ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist\u0022_ – und nach **Satz 3** bedarf es dafür in diesem Fall **keines Antrags**.\n\nDas **Grundurteil** setzt einen Anspruch voraus, der **nach Grund und Betrag streitig** ist. **§ 304 Abs. 1 ZPO**: _„Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.\u0022_ Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn alle zum Grund gehörenden Fragen erledigt sind und der Anspruch **mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht** (BGH – VII ZR 220/03). Der typische Anwendungsfall ist der teure Streit über die Höhe: Steht erst einmal fest, dass überhaupt gehaftet wird, lohnt sich das aufwändige Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe – oder die Parteien einigen sich.\n\nBei den **Rechtsmitteln** stehen beide Urteilsarten dem Endurteil gleich, aber aus unterschiedlichen Gründen. Das Teilurteil **ist** ein Endurteil (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und damit nach **§ 511 Abs. 1 ZPO** berufungsfähig; das Grundurteil wird nach **§ 304 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO** _„in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil\u0022_ nur **angesehen**. Bei der **Vollstreckung** laufen sie dagegen auseinander: Aus dem Teilurteil kann nach **§ 704 ZPO** vollstreckt werden, sobald es rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist. Das Grundurteil spricht niemandem etwas zu und hat deshalb **keinen vollstreckungsfähigen Inhalt** – vollstreckt wird erst aus dem späteren Betragsurteil.\n\nBeide Entscheidungen binden das erlassende Gericht schon vor Rechtskraft: **§ 318 ZPO** bestimmt, dass das Gericht _„an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden\u0022_ ist. Abzugrenzen sind das **Zwischenurteil** über einen Zwischenstreit (§ 303 ZPO), das Zwischenurteil über die **Zulässigkeit der Klage** (§ 280 Abs. 2 ZPO) und das **Vorbehaltsurteil** bei der Aufrechnung (§ 302 ZPO) bzw. im Urkundenprozess (§ 599 ZPO). Die **Kostenentscheidung** bleibt sowohl beim Teilurteil als auch beim Grundurteil regelmäßig dem Schlussurteil vorbehalten, weil sich die Quote nach § 92 ZPO erst aus dem Gesamtergebnis ergibt.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§ 300 ZPO (Endurteil), § 301 ZPO (Teilurteil), § 302 ZPO (Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung), § 303 ZPO (Zwischenurteil), § 304 ZPO (Zwischenurteil über den Grund = Grundurteil), § 280 Abs. 2 ZPO (Zwischenurteil über die Zulässigkeit), § 318 ZPO (Bindung), § 511 ZPO (Berufung), § 538 Abs. 2 ZPO (Zurückverweisung), §§ 704, 708 ZPO (Vollstreckung), § 92 ZPO (Kostenquote), § 599 ZPO (Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundfall",
            "valeur": "§ 300 Abs. 1 ZPO: „Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.“ Abs. 2 erstreckt das auf einen von mehreren zur gleichzeitigen Verhandlung verbundenen Prozessen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Teilurteil – Wortlaut",
            "valeur": "„Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen.“ (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Drei Anwendungsfälle des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO",
            "valeur": "(1) einer von mehreren Ansprüchen ist entscheidungsreif · (2) nur ein Teil eines Anspruchs ist entscheidungsreif · (3) bei erhobener Widerklage ist nur Klage oder Widerklage entscheidungsreif",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kopplungsgebot",
            "valeur": "Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, „wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht“ (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ermessen",
            "valeur": "Der Erlass eines Teilurteils „kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet“ (§ 301 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ungeschriebene Hauptgrenze",
            "valeur": "Keine Gefahr widersprechender Entscheidungen. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn eine darin entschiedene Frage dem Gericht im weiteren Verfahren über die übrigen Ansprüche oder Anspruchsteile erneut begegnen kann – auch über verschiedene Instanzen hinweg (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH – VIII ZR 42/10 = BGHZ 189, 356)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Warum die Grenze nötig ist",
            "valeur": "Die Entscheidungsgründe des Teilurteils erwachsen nicht in Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) und binden das Gericht nach § 318 ZPO nur hinsichtlich der Entscheidung. Ohne die Grenze könnte dieselbe Vorfrage im Schlussurteil abweichend beurteilt werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge eines fehlerhaften Teilurteils",
            "valeur": "§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO: Zurückverweisung, wenn das angefochtene Urteil „ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist“; nach Satz 3 bedarf es in diesem Fall keines Antrags einer Partei",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundurteil – Wortlaut",
            "valeur": "„Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.“ (§ 304 Abs. 1 ZPO) – amtliche Überschrift: Zwischenurteil über den Grund",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzungen des Grundurteils",
            "valeur": "(1) Zahlungs- oder sonstiger bezifferbarer Anspruch, (2) Streit sowohl über den Grund als auch über den Betrag, (3) alle zum Grund gehörenden Fragen sind erledigt, (4) der Anspruch besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH – VII ZR 220/03)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ermessen des Gerichts",
            "valeur": "„kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden“ – ein Anspruch der Parteien auf ein Grundurteil besteht nicht; ein Antrag ist umgekehrt auch nicht erforderlich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung des Grundurteils",
            "valeur": "Es entscheidet nur das „Ob“. Der Rechtsstreit bleibt wegen der Höhe anhängig und wird im Betragsverfahren (Höheverfahren) fortgesetzt; das Gericht ist an seine Entscheidung zum Grund nach § 318 ZPO gebunden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel gegen das Teilurteil",
            "valeur": "Das Teilurteil ist ein Endurteil – Berufung nach § 511 Abs. 1 ZPO, wenn die Beschwer 1.000 Euro übersteigt oder die Berufung zugelassen ist (§ 511 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel gegen das Grundurteil",
            "valeur": "Das Grundurteil „ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen“ (§ 304 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO) – also ebenfalls Berufung bzw. Revision",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fortsetzung trotz Rechtsmittel",
            "valeur": "Ist der Anspruch für begründet erklärt, kann das Gericht auf Antrag anordnen, „dass über den Betrag zu verhandeln sei“ (§ 304 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO) – das Betragsverfahren läuft dann parallel zum Rechtsmittel weiter",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zurückverweisung beim Grundurteil",
            "valeur": "§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO: Zurückverweisung auf Antrag, wenn bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch über den Grund vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist – es sei denn, der Streit über den Betrag ist zur Entscheidung reif",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckbarkeit",
            "valeur": "Teilurteil: vollstreckbar nach § 704 ZPO, sobald rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt (§§ 708 ff. ZPO). Grundurteil: kein vollstreckungsfähiger Inhalt – es spricht keine Leistung zu; vollstreckt wird erst aus dem Betragsurteil",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bindung des Gerichts",
            "valeur": "§ 318 ZPO: „Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.“ Das erfasst Teilurteil und Grundurteil gleichermaßen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung Zwischenurteil",
            "valeur": "§ 303 ZPO: „Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.“ Ein solches Zwischenurteil ist grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar – anders als das Grundurteil (§ 304 Abs. 2 ZPO) und das Zwischenurteil über die Zulässigkeit (§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung Zulässigkeits-Zwischenurteil",
            "valeur": "§ 280 ZPO: Das Gericht kann abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage anordnen; ergeht ein Zwischenurteil, ist es „in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen“ (Abs. 2 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung Vorbehaltsurteil",
            "valeur": "§ 302 ZPO (Vorbehalt der Entscheidung über eine Aufrechnung; nach Abs. 3 für Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen) und § 599 ZPO (Vorbehalt der Rechte im Urkundenprozess)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostenentscheidung",
            "valeur": "Beim Teilurteil und beim Grundurteil ergeht regelmäßig noch keine Kostenentscheidung; sie bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, weil sich die Quote nach § 92 Abs. 1 ZPO erst aus dem Gesamtergebnis ergibt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht möglich",
            "valeur": "Ein Grundurteil über eine Feststellungsklage scheidet aus – § 304 ZPO setzt einen nach Betrag streitigen Anspruch voraus. Ein Teilurteil über einen Teil eines einheitlichen, nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs scheidet ohne begleitendes Grundurteil aus (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-15",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 300 ZPO – Endurteil (Abs. 1: Entscheidungsreife des Rechtsstreits; Abs. 2: verbundene Prozesse)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__300.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 301 ZPO – Teilurteil (Abs. 1 Satz 1: drei Konstellationen, Endurteil; Satz 2: Kopplung an ein Grundurteil bei einem Teil eines einheitlichen, nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs; Abs. 2: Erlass kann unterbleiben, wenn nicht angemessen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__301.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 302 ZPO – Vorbehaltsurteil bei der Aufrechnung (Abs. 3: für Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen; Abs. 4: Nachverfahren und Schadensersatz)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__302.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 303 ZPO – Zwischenurteil („Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.“)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__303.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 304 ZPO – Zwischenurteil über den Grund / Grundurteil (Abs. 1: Anspruch nach Grund und Betrag streitig, Vorabentscheidung über den Grund; Abs. 2: Gleichstellung mit dem Endurteil für die Rechtsmittel, Anordnung der Verhandlung über den Betrag auf Antrag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__304.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 280 ZPO – Abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage (Abs. 2 Satz 1: Zwischenurteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__280.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 318 ZPO – Bindung des Gerichts an die Entscheidung in eigenen End- und Zwischenurteilen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__318.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung (Abs. 1: Endurteile des ersten Rechtszuges; Abs. 2: Beschwer über 1.000 Euro oder Zulassung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 538 ZPO – Zurückverweisung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4: Vorabentscheidung über den Grund, es sei denn der Betragsstreit ist entscheidungsreif; Nr. 7: entgegen § 301 erlassenes Teilurteil; Satz 3: im Fall der Nr. 7 bedarf es keines Antrags)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__538.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 599 ZPO – Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess (Abs. 3: für Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__599.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 704 ZPO – Vollstreckbare Endurteile („Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.“)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__704.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 708 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (Katalog Nr. 1–11)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__708.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 92 ZPO – Kosten bei teilweisem Obsiegen (Abs. 1 Satz 1: Aufhebung gegeneinander oder verhältnismäßige Teilung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__92.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 322 ZPO – Materielle Rechtskraft (Abs. 1: nur der Ausspruch über den erhobenen Anspruch)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__322.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 301 ZPO – Normtext und Querverweise, dejure.org-Permalink (Wortlaut gegengeprüft)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/301.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 304 ZPO – Normtext und Querverweise, dejure.org-Permalink (Wortlaut gegengeprüft)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/304.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH – VIII ZR 42/10 (BGHZ 189, 356): Ein Teilurteil darf nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht – auch dann nicht, wenn der Widerspruch erst im Lauf verschiedener Instanzen entstehen könnte; dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=11.05.2011\u0026Aktenzeichen=VIII+ZR+42/10",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH – VII ZR 220/03: Ein Grundurteil nach § 304 ZPO darf nur ergehen, wenn alle zum Grund gehörenden Fragen erledigt sind und der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht; dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=10.03.2005\u0026Aktenzeichen=VII+ZR+220/03",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH – IX ZR 125/93 (NJW 1994, 3295): dieselbe Anforderung an das Grundurteil (hohe Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs in irgendeiner Höhe); dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=09.06.1994\u0026Aktenzeichen=IX+ZR+125/93",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Teilurteil und Grundurteil (§§ 301, 304 ZPO)?",
            "reponse": "Ein Zivilprozess muss nicht in einer einzigen Entscheidung enden. Der Grundfall steht in § 300 Abs. 1 ZPO: _„Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.\u0022_ Ist aber nur ein Teil des Streits entscheidungsreif, stellt die ZPO zwei Werkzeuge bereit, die in der Praxis häufig verwechselt werden: das Teilurteil nach § 301 ZPO zerlegt den Streit quantitativ – es…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Teilurteil und Grundurteil (§§ 301, 304 ZPO)?",
            "reponse": "Die §§ 300, 301, 303, 304 ZPO gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten – Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht – gleichermaßen für Verbraucher, Unternehmen, Vereine und die öffentliche Hand als Partei. Über die Verweisungen der übrigen Verfahrensordnungen gelten die Grundgedanken entsprechend: im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren über § 46 Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Teilurteil und Grundurteil (§§ 301, 304 ZPO)?",
            "reponse": "Kein Teilurteil ergeht, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht, wenn über einen Teil eines einheitlichen, nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs ohne begleitendes Grundurteil entschieden werden soll (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO) oder wenn das Gericht den Erlass nach § 301 Abs. 2 ZPO nicht für angemessen hält."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Teilurteil und Grundurteil (§§ 301, 304 ZPO)?",
            "reponse": "„Gegen ein Teilurteil kann ich später zusammen mit dem Schlussurteil vorgehen.“ Nein. Das Teilurteil ist ein Endurteil; die Berufungsfrist läuft ab seiner Zustellung. Wer wartet, verliert diesen Teil endgültig. „Das Grundurteil sagt, dass ich Geld bekomme – daraus kann ich vollstrecken.“ Nein. Das Grundurteil hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ein Titel entsteht erst mit dem Betragsurteil."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Teilurteil und Grundurteil (§§ 301, 304 ZPO) aus?",
            "reponse": "Eine Bauherrin verklagt ein Bauunternehmen auf 80.000 Euro Schadensersatz wegen Feuchtigkeitsschäden und zugleich auf 6.000 Euro Rückzahlung einer überzahlten Abschlagsrechnung. Das Unternehmen bestreitet jede Verantwortung für die Feuchtigkeit; die Überzahlung räumt es der Höhe nach ein, hält sie aber für verrechnet. Schritt 1 – Teilurteil? Über die 6.000 Euro könnte das Gericht nach § 301 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1766547",
        "Q1550752",
        "Q206893"
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    "valid_from": "2005-12-05",
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    "derniere_revision": "2026-09-16",
    "derniere_verification": "2026-09-16",
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    "url": "https://nexvyra.de/fakten/teilurteil-grundurteil-301-304-zpo"
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