---
title: "Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) – Voraussetzungen, Fristen und Ablehnung"
slug: "teilzeitanspruch-8-tzbfg"
domaine: "arbeitsrecht"
valid_from: "2001-01-01"
valid_to: null
last_reviewed: "2026-09-08"
statut: "In Kraft"
authority_level: "A"
legal_status: "in_force"
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/teilzeitanspruch-8-tzbfg.md
wikidata_subjects: []
factcheck_status: "ok"
---

# Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) – Voraussetzungen, Fristen und Ablehnung

## Kurzantwort

**§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)** gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen **zeitlich nicht begrenzten** Anspruch darauf, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis **länger als sechs Monate** bestanden hat (§ 8 Absatz 1 TzBfG) und der Arbeitgeber – unabhängig von der Zahl der Personen in Berufsbildung – **in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer** beschäftigt (§ 8 Absatz 7 TzBfG). Das Verlangen ist **spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform** geltend zu machen; ein Grund muss nicht angegeben werden (§ 8 Absatz 2 TzBfG). Der Arbeitgeber muss zustimmen, **soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen** (§ 8 Absatz 4 Satz 1 TzBfG); lehnt er nicht spätestens **einen Monat vor** dem gewünschten Beginn in Textform ab, **verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang** (§ 8 Absatz 5 Satz 2 TzBfG). Eine erneute Verringerung kann erst **nach Ablauf von zwei Jahren** verlangt werden (§ 8 Absatz 6 TzBfG). Diese Seite gibt den Gesetzesstand wieder und ist keine Rechtsberatung.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 8 TzBfG („Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit") [gesetze-im-internet.de, TzBfG] |
| Gesetz in Kraft seit | 1. Januar 2001 (TzBfG vom 21.12.2000, BGBl. I S. 1966, Artikel 4) [gesetze-im-internet.de, TzBfG – Fußnote zur Gesamtausgabe] |
| Letzte Änderung des Gesetzes | Artikel 7 des Gesetzes vom 20.07.2022, BGBl. I S. 1174 [gesetze-im-internet.de, TzBfG – Vollzitat] |
| Wartezeit | Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben [§ 8 Absatz 1 TzBfG] |
| Schwellenwert Betriebsgröße | Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung [§ 8 Absatz 7 TzBfG] |
| Anzeigefrist | spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung [§ 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG] |
| Form des Verlangens | Textform (§ 126b BGB); Schriftform ist nicht erforderlich [§ 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG] |
| Umfang der Verringerung | Muss angegeben werden; das Gesetz nennt kein Mindest- oder Höchstmaß [§ 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG; BAG 11.06.2013 – 9 AZR 786/11, Rn. 11] |
| Verteilungswunsch | Soll-Angabe: Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll mit angegeben werden [§ 8 Absatz 2 Satz 2 TzBfG] |
| Begründungspflicht | Keine – § 8 TzBfG verlangt keinen bestimmten Anlass [§ 8 Absatz 1 und 2 TzBfG] |
| Erörterungspflicht | Arbeitgeber hat die Verringerung mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern und Einvernehmen über die Verteilung zu erzielen [§ 8 Absatz 3 TzBfG] |
| Zustimmungspflicht | Arbeitgeber hat zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen [§ 8 Absatz 4 Satz 1 TzBfG] |
| Betrieblicher Grund | liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht [§ 8 Absatz 4 Satz 2 TzBfG] |
| Prüfungsmaßstab | Dreistufige Prüfung: Organisationskonzept – tatsächliches Entgegenstehen – Gewicht der Gründe; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ablehnung; Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitgeber [BAG 13.11.2012 – 9 AZR 259/11, Rn. 23] |
| Bezugspunkt „betrieblich" | der Betrieb als organisatorische Einheit, nicht der einzelne zugewiesene Arbeitsplatz [BAG 13.11.2012 – 9 AZR 259/11, Leitsatz 2] |
| Antwortfrist des Arbeitgebers | Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform [§ 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG] |
| Zustimmungsfiktion (Umfang) | Ohne Einigung und ohne fristgerechte Ablehnung in Textform verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang [§ 8 Absatz 5 Satz 2 TzBfG] |
| Zustimmungsfiktion (Verteilung) | Ohne Einvernehmen und ohne fristgerechte Ablehnung gilt die gewünschte Verteilung als festgelegt [§ 8 Absatz 5 Satz 3 TzBfG] |
| Änderungsvorbehalt des Arbeitgebers | Festgelegte Verteilung darf geändert werden, wenn das betriebliche Interesse das Interesse des Arbeitnehmers erheblich überwiegt und die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt wird [§ 8 Absatz 5 Satz 4 TzBfG] |
| Sperrfrist | Erneute Verringerung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber zugestimmt oder berechtigt abgelehnt hat [§ 8 Absatz 6 TzBfG] |
| Tarifdispositivität | Nur die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden; im Übrigen ist § 8 TzBfG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abdingbar [§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, § 22 Absatz 1 TzBfG] |
| Abgrenzung zur Brückenteilzeit | § 9a TzBfG (befristete Verringerung mit Rückkehrrecht) setzt mehr als 45 Arbeitnehmer voraus; § 8 gilt bereits ab mehr als 15 [§ 8 Absatz 7, § 9a Absatz 1 Satz 3 TzBfG] |

## Geltungsbereich

Der Anspruch steht **allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern** zu, deren Arbeitsverhältnis zum gewünschten Beginn länger als sechs Monate bestanden hat, sofern der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Ermittlung dieser Zahl bleiben **Personen in Berufsbildung** ausdrücklich außer Betracht (§ 8 Absatz 7 TzBfG). Flankierend verpflichtet § 6 TzBfG den Arbeitgeber, Teilzeitarbeit „auch in leitenden Positionen" nach Maßgabe des Gesetzes zu ermöglichen.

Ausgangspunkt der Verringerung ist die **vertraglich vereinbarte** Arbeitszeit. Der Anspruch ist damit nicht auf Vollzeitbeschäftigte beschränkt: Nach dem amtlichen Leitsatz 1 der Entscheidung BAG, Urteil vom 13. November 2012 – 9 AZR 259/11 – steht dem Anspruch nach § 8 TzBfG „nicht entgegen, dass er bereits zum Zeitpunkt, zu dem er die Reduzierung verlangt, in Teilzeit arbeitet. § 8 TzBfG gilt auch für Teilzeitbeschäftigte."

Das Verfahren verläuft in vier Schritten:

1. **Verlangen** des Arbeitnehmers in Textform, spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn, unter Angabe des Umfangs der Verringerung; die gewünschte Verteilung soll angegeben werden (§ 8 Absatz 2 TzBfG).
2. **Erörterung** durch den Arbeitgeber mit dem Ziel einer Vereinbarung; über die Verteilung ist Einvernehmen anzustreben (§ 8 Absatz 3 TzBfG).
3. **Entscheidung** des Arbeitgebers in Textform, spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn (§ 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG).
4. **Fiktionswirkung**, wenn diese Frist verstreicht: Umfang und Verteilung gelten dann so, wie der Arbeitnehmer sie verlangt hat (§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 TzBfG).

Unabhängig vom Verringerungsanspruch besteht nach **§ 7 Absatz 2 und 3 TzBfG** ein Erörterungs- und Antwortanspruch: Wer den Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage der Arbeitszeit in Textform anzeigt und länger als sechs Monate beschäftigt ist, hat Anspruch auf eine **begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats** nach Zugang der Anzeige.

## Ablehnung wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe

§ 8 Absatz 4 Satz 2 TzBfG nennt als betrieblichen Grund insbesondere die **wesentliche Beeinträchtigung** von Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb sowie **unverhältnismäßige Kosten**. Das Bundesarbeitsgericht prüft das in drei Stufen (BAG, Urteil vom 13. November 2012 – 9 AZR 259/11 – Rn. 23):

- **Erste Stufe:** Liegt der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein **betriebliches Organisationskonzept** zugrunde – und wenn ja, welches?
- **Zweite Stufe:** Inwieweit steht die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen **tatsächlich** entgegen?
- **Dritte Stufe:** Welches **Gewicht** haben die entgegenstehenden betrieblichen Gründe, wird also das Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die gewünschte Abweichung **wesentlich beeinträchtigt**?

Maßgeblich ist nach derselben Randnummer der **Zeitpunkt der Ablehnung** des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber; dieser trägt die **Darlegungs- und Beweislast** für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe. Nach Leitsatz 2 der Entscheidung nimmt § 8 Absatz 4 Satz 1 TzBfG dabei „auf den Betrieb als organisatorische Einheit Bezug, nicht auf den einzelnen Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugewiesen hat" – der Hinweis, gerade der bisherige Arbeitsplatz lasse die Verringerung nicht zu, genügt also nicht (a. a. O. Rn. 36).

Die Ablehnungsgründe können nach § 8 Absatz 4 Satz 3 TzBfG durch **Tarifvertrag** festgelegt werden; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer dessen Anwendung vereinbaren (§ 8 Absatz 4 Satz 4 TzBfG).

## Ausnahmen

- **Betriebe mit 15 oder weniger Arbeitnehmern:** Kein Anspruch nach § 8 TzBfG (§ 8 Absatz 7 TzBfG). Der Erörterungs- und Antwortanspruch nach § 7 Absatz 2 und 3 TzBfG bleibt davon unberührt.
- **Wartezeit nicht erfüllt:** Vor Ablauf von sechs Monaten Bestandsdauer besteht der Anspruch nicht (§ 8 Absatz 1 TzBfG).
- **Sperrfrist:** Nach einer Zustimmung des Arbeitgebers **oder** einer berechtigten Ablehnung kann eine erneute Verringerung erst nach Ablauf von **zwei Jahren** verlangt werden (§ 8 Absatz 6 TzBfG).
- **Rechtsmissbrauch:** Nach BAG, Urteil vom 11. Juni 2013 – 9 AZR 786/11 – kann dem Verringerungsverlangen ausnahmsweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass der Arbeitnehmer die Rechte aus § 8 TzBfG zweckwidrig nutzen will, „unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte" (a. a. O. Rn. 11).
- **Besondere gesetzliche Regelungen** über Teilzeitarbeit bleiben unberührt (§ 23 TzBfG) – etwa die Teilzeit während der Elternzeit nach § 15 BEEG oder die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG.
- **Rückkehr in Vollzeit:** § 8 TzBfG enthält kein Rückkehrrecht. Eine Verlängerung der Arbeitszeit richtet sich nach § 9 TzBfG (bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes) oder – befristet und mit automatischer Rückkehr – nach § 9a TzBfG.

## Häufige Fehler

- **„Der Antrag muss schriftlich gestellt und begründet werden."** § 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG verlangt **Textform**, nicht Schriftform, und keine Angabe von Gründen. Anzugeben sind die Verringerung und ihr **Umfang**; die gewünschte Verteilung ist eine Soll-Angabe (§ 8 Absatz 2 Satz 2 TzBfG).
- **„Schweigen des Arbeitgebers bedeutet Ablehnung."** Das Gegenteil trifft zu: Ohne Einigung und ohne Ablehnung in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang, und die gewünschte Verteilung gilt als festgelegt (§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 TzBfG).
- **„Wer schon in Teilzeit arbeitet, kann § 8 TzBfG nicht mehr nutzen."** Nach BAG 13.11.2012 – 9 AZR 259/11 – Leitsatz 1 gilt § 8 TzBfG auch für Teilzeitbeschäftigte.
- **„Es reicht, dass der bisherige Arbeitsplatz die Reduzierung nicht hergibt."** Der betriebliche Grund ist auf den **Betrieb als organisatorische Einheit** bezogen; der Arbeitgeber muss auch Arbeitsplätze einbeziehen, die er anderen Arbeitnehmern zugewiesen hat (BAG 13.11.2012 – 9 AZR 259/11 – Leitsatz 2 und Rn. 36).
- **„Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag dürfen zusätzliche Antragsfristen und Teilzeitmodelle vorgeben."** Nach BAG, Urteil vom 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 27 ist es „weder den Betriebsparteien noch den Arbeitsvertragsparteien … gestattet, über das Gesetz hinausgehende, weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verringerungsansprüchen aufzustellen"; § 22 Absatz 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern (a. a. O. Rn. 26).
- **„Eine ganz geringe Reduzierung ist automatisch rechtsmissbräuchlich."** § 8 TzBfG knüpft den Anspruch nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung; eine geringfügige Verringerung indiziert nach BAG 11.06.2013 – 9 AZR 786/11 – Rn. 11 **nicht per se** einen Rechtsmissbrauch. Erst besondere Umstände im Einzelfall können den Einwand aus § 242 BGB tragen.
- **„Nach einer Ablehnung kann man es sofort erneut versuchen."** Die Sperrfrist des § 8 Absatz 6 TzBfG von zwei Jahren läuft **auch dann**, wenn der Arbeitgeber der Verringerung zugestimmt hat – nicht nur nach berechtigter Ablehnung.
- **„15 Arbeitnehmer genügen."** Der Schwellenwert lautet „**mehr als** 15" (§ 8 Absatz 7 TzBfG); bei genau 15 Arbeitnehmern besteht der Anspruch nicht.

## Beispiel

Ein Betrieb beschäftigt in der Regel 22 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 4 Auszubildende; für den Schwellenwert zählen die 22 Arbeitnehmer, die Auszubildenden bleiben außer Betracht (§ 8 Absatz 7 TzBfG). Eine seit zwei Jahren beschäftigte Vollzeitkraft verlangt am 20. März per E-Mail (Textform), ihre Arbeitszeit **ab dem 1. Juli** von 40 auf 30 Wochenstunden zu verringern, und gibt als gewünschte Verteilung Montag bis Donnerstag an.

Die Drei-Monats-Frist des § 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG ist gewahrt, die Wartezeit erfüllt, der Schwellenwert überschritten. Der Arbeitgeber muss den Wunsch erörtern (§ 8 Absatz 3 TzBfG) und seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem 1. Juli in Textform mitteilen (§ 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG). Will er ablehnen, muss er ein betriebliches Organisationskonzept darlegen, aus dem sich das Entgegenstehen und dessen Gewicht ergeben – bezogen auf den Betrieb, nicht allein auf den bisherigen Arbeitsplatz (BAG 13.11.2012 – 9 AZR 259/11 – Rn. 23, Leitsatz 2).

Bleibt der Arbeitgeber untätig, verringert sich die Arbeitszeit ab dem 1. Juli auf 30 Wochenstunden, und die Verteilung auf Montag bis Donnerstag gilt als festgelegt (§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 TzBfG). Ändern kann er diese Verteilung später nur, wenn das betriebliche Interesse das Interesse der Arbeitnehmerin erheblich überwiegt und er die Änderung spätestens einen Monat vorher ankündigt (§ 8 Absatz 5 Satz 4 TzBfG). Ein erneutes Verringerungsverlangen nach dem TzBfG ist frühestens zwei Jahre nach der Zustimmung beziehungsweise nach einer berechtigten Ablehnung möglich (§ 8 Absatz 6 TzBfG).

## Änderungsverlauf

- 2026-09-08: Erstveröffentlichung. Normtext der §§ 6, 7, 8, 9, 9a, 22 und 23 TzBfG am 08.09.2026 im Wortlaut von gesetze-im-internet.de abgerufen (TzBfG vom 21.12.2000, BGBl. I S. 1966, in Kraft mWv 01.01.2001, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.07.2022, BGBl. I S. 1174); Leitsätze und Randnummern aus den amtlichen Volltexten der BAG-Urteile 9 AZR 259/11, 9 AZR 786/11 und 9 AZR 735/13. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Arbeitsrecht-Agent"

## Stand

- Stand: 2026-09-08
- Gültig ab: 2001-01-01 (TzBfG in Kraft mWv 01.01.2001)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht; ergänzend BMAS)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 8 TzBfG (Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit):
  https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html
- gesetze-im-internet.de – § 6 TzBfG (Förderung von Teilzeitarbeit):
  https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__6.html
- gesetze-im-internet.de – § 7 TzBfG (Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze):
  https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__7.html
- gesetze-im-internet.de – § 9 TzBfG (Verlängerung der Arbeitszeit):
  https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9.html
- gesetze-im-internet.de – § 9a TzBfG (Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit):
  https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9a.html
- gesetze-im-internet.de – § 22 TzBfG (Abweichende Vereinbarungen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__22.html
- gesetze-im-internet.de – § 23 TzBfG (Besondere gesetzliche Regelungen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__23.html
- gesetze-im-internet.de – TzBfG (Gesamtausgabe mit Vollzitat und Inkrafttretens-Fußnote):
  https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/BJNR196610000.html
- gesetze-im-internet.de – TzBfG (amtliche Gesamtfassung, PDF):
  https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/TzBfG.pdf
- gesetze-im-internet.de – § 15 BEEG (Teilzeitarbeit während der Elternzeit):
  https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 13.11.2012 – 9 AZR 259/11 (Leitsätze 1 und 2, Rn. 23 und 36):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-259-11/
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 13.11.2012 – 9 AZR 259/11 (Volltext, PDF):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-259-11.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 11.06.2013 – 9 AZR 786/11 (Rn. 9, 11 und 12):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-786-11/
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 11.06.2013 – 9 AZR 786/11 (Volltext, PDF):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-786-11.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 20.01.2015 – 9 AZR 735/13 (ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0, Rn. 26 und 27):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-735-13/
- BMAS – Teilzeit:
  https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Teilzeit-flexible-Arbeitszeit/Teilzeit/teilzeit.html
- BMAS – Rund um das Gesetz zur Teilzeit:
  https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Teilzeit-flexible-Arbeitszeit/Teilzeit/teilzeit-rund-um-das-gesetz.html
- BMAS – Fragen und Antworten zur Teilzeitarbeit:
  https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Teilzeit-flexible-Arbeitszeit/Teilzeit/Fragen-und-Antworten/faq-teilzeit.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-08
- Letzte Prüfung: 2026-09-08
- In Kraft seit: 2001-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
