{
    "slug": "terminsverlegung-227-zpo",
    "titre": "Terminsverlegung im Zivilprozess – Aufhebung, Verlegung und Vertagung (§ 227 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Gerichtstermin im Zivilprozess kann nach § 227 Abs. 1 ZPO nur aus erheblichen Gründen aufgehoben, verlegt oder vertagt werden. Kein erheblicher Grund ist…",
    "resume_court": "Ein Gerichtstermin im Zivilprozess kann nach **§ 227 Abs. 1 ZPO** nur **aus erheblichen Gründen** aufgehoben, verlegt oder vertagt werden. Kein erheblicher Grund ist nach dem Gesetz insbesondere das **bloße Einvernehmen der Parteien**, die **mangelnde Vorbereitung** einer Partei (ohne genügende Entschuldigung) und das **Ausbleiben** einer Partei, sofern sie nicht unverschuldet verhindert ist. Eignet sich der Termin für eine **Videoverhandlung (§ 128a ZPO)** und entfällt der Grund dadurch, **soll nicht verlegt werden**. Die Gründe sind auf Verlangen **glaubhaft zu machen** (Abs. 2). Für Termine **zwischen 1. Juli und 31. August** besteht ein **Anspruch auf Verlegung**, wenn der Antrag **binnen einer Woche** nach Zugang der Ladung gestellt wird – mit gesetzlichen Ausnahmen (Abs. 3). Über Aufhebung und Verlegung entscheidet der **Vorsitzende**, über die Vertagung das **Gericht**; die Entscheidung ist **unanfechtbar** (Abs. 5).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 227 ZPO – Terminsänderung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Drei Formen",
            "valeur": "Aufhebung (Termin entfällt), Verlegung (neuer Termin vor Beginn), Vertagung (begonnene Verhandlung wird fortgesetzt) (Abs. 1 S. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "erhebliche Gründe (Abs. 1 S. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein erheblicher Grund",
            "valeur": "Ausbleiben/Ankündigung des Nichterscheinens (außer bei unverschuldeter Verhinderung), mangelnde Vorbereitung (außer bei genügender Entschuldigung), Einvernehmen der Parteien allein (Abs. 1 S. 2 Nr. 1–3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorrang Video",
            "valeur": "Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn der Termin als Videoverhandlung (§ 128a) oder Beweisaufnahme nach § 284 Abs. 2 möglich ist und der Grund dadurch entfällt (Abs. 1 S. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Glaubhaftmachung",
            "valeur": "auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts (Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sommer-Verlegungsanspruch",
            "valeur": "Termin 1. Juli bis 31. August ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung/Terminsbestimmung zu verlegen – nicht bei Verkündungsterminen (Abs. 3 S. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahmen vom Sommer-Anspruch",
            "valeur": "u. a. Arrest/einstweilige Verfügung, Wohnraum-Räumungs- und Fortsetzungssachen, Wechsel-/Scheckprozesse, Bausachen über Fortsetzung eines Baus, Zwangsvollstreckungsverfahren, Schiedsverfahrens-Vollstreckbarerklärung; außerdem bei besonderem Beschleunigungsbedarf (Abs. 3 S. 2, 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt des Antrags",
            "valeur": "soll sich dazu äußern, ob gegen eine Videoverhandlung Bedenken bestehen (Abs. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit",
            "valeur": "Aufhebung/Verlegung: Vorsitzender ohne mündliche Verhandlung; Vertagung: Gericht (Abs. 5 S. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begründung / Anfechtung",
            "valeur": "kurz zu begründen, unanfechtbar (Abs. 5 S. 2, 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ladungsfrist",
            "valeur": "Anwaltsprozess mindestens eine Woche, sonst mindestens drei Tage (§ 217 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 227 ZPO – Terminsänderung (Abs. 1–5 im Volltext geprüft am 2026-10-04)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__227.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 216 ZPO – Terminsbestimmung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__216.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 217 ZPO – Ladungsfrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__217.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 294 ZPO – Glaubhaftmachung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__294.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 335 ZPO – Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__335.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 337 ZPO – Vertagung von Amts wegen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__337.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 128a ZPO – Videoverhandlung (Bezugsnorm zu § 227 Abs. 1 S. 3, Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__128a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 46 ArbGG – Grundsatz (Abs. 2 S. 2: § 227 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nicht anwendbar)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__46.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Terminsverlegung im Zivilprozess – Aufhebung, Verlegung und Vertagung (§ 227 ZPO)?",
            "reponse": "Ein Gerichtstermin im Zivilprozess kann nach § 227 Abs. 1 ZPO nur aus erheblichen Gründen aufgehoben, verlegt oder vertagt werden. Kein erheblicher Grund ist nach dem Gesetz insbesondere das bloße Einvernehmen der Parteien, die mangelnde Vorbereitung einer Partei (ohne genügende Entschuldigung) und das Ausbleiben einer Partei, sofern sie nicht unverschuldet verhindert ist."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Terminsverlegung im Zivilprozess?",
            "reponse": "§ 227 ZPO gilt für Termine in allen Zivilprozessen nach der ZPO, vor Amts- und Landgerichten sowie in den Rechtsmittelinstanzen. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz gelten die ZPO-Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend; ausdrücklich keine Anwendung finden dort jedoch der Sommer-Verlegungsanspruch (§ 227 Abs. 3 S. 1 ZPO) sowie die Video-Vorrangregeln des § 227 Abs. 1 S."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Terminsverlegung im Zivilprozess?",
            "reponse": "Verkündungstermine fallen nicht unter den Sommer-Verlegungsanspruch (Abs. 3 S. 1). Eil- und Vollstreckungssachen sind vom Sommer-Anspruch ausgenommen (Abs. 3 S. 2 Nr. 1–8). Besonderer Beschleunigungsbedarf schließt den Sommer-Anspruch aus (Abs. 3 S. 3)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Terminsverlegung im Zivilprozess?",
            "reponse": "„Wir sind uns doch einig\u0022: Das Einvernehmen beider Parteien ist allein kein erheblicher Grund (Abs. 1 S. 2 Nr. 3). Der Antrag braucht einen eigenständigen Grund. Sommerfrist verpasst: Der Anspruch aus Abs. 3 setzt einen Antrag binnen einer Woche nach Zugang der Ladung voraus. Danach bleibt nur der allgemeine Weg über „erhebliche Gründe\u0022. Video ignoriert: Ein Antrag ohne Äußerung zur Videoverhandlung (Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Terminsverlegung im Zivilprozess aus?",
            "reponse": "Eine Klägerin erhält am 2. Juni die Ladung zu einem Termin vor dem Amtsgericht am 15. Juli in einem Streit um eine Kaufpreisforderung. Sie stellt am 6. Juni – also binnen einer Woche nach Zugang – einen Verlegungsantrag nach § 227 Abs. 3 ZPO und erklärt, dass gegen eine Videoverhandlung keine Bedenken bestehen. Da der Termin im Zeitraum 1. Juli bis 31."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q206914",
        "Q7099379"
    ],
    "valid_from": "2026-10-04",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-10-04",
    "derniere_verification": "2026-10-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/terminsverlegung-227-zpo"
}