{
    "slug": "testament-im-ausland-formgueltigkeit-art-26-egbgb",
    "titre": "Testament im Ausland errichten – Formgültigkeit nach Art. 26 EGBGB, Haager Testamentsformübereinkommen und Art. 27 EU-ErbVO, Konsulartestament (§§ 10, 11 KonsG)",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Testament, das im Ausland oder nach ausländischem Recht errichtet wurde, ist in Deutschland formgültig, wenn es die Formvorschriften einer von mehreren…",
    "resume_court": "Ein Testament, das im Ausland oder nach ausländischem Recht errichtet wurde, ist in Deutschland **formgültig**, wenn es die Formvorschriften **einer von mehreren Rechtsordnungen** erfüllt. Deutschland ist Vertragsstaat des **Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961** über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht. Für **Testamente und gemeinschaftliche Testamente** gilt deshalb dieses Übereinkommen, nicht Art. 27 der EU-Erbrechtsverordnung (Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 650/2012). Art. 26 Abs. 1 EGBGB ergänzt es: Formgültig ist das Testament auch, wenn es der Form des Rechts entspricht, das auf die Erbfolge anzuwenden ist oder bei Errichtung anzuwenden wäre. Für **Erbverträge** gilt Art. 27 EU-ErbVO (Art. 26 Abs. 2 EGBGB). Wählbar sind unter anderem das Recht des **Errichtungsorts**, der **Staatsangehörigkeit**, des **Wohnsitzes**, des **gewöhnlichen Aufenthalts** und bei Immobilien das Recht des **Lageorts**. Deutsche können im Ausland ein Testament auch beim **Konsularbeamten** beurkunden lassen. Es steht dann einem notariellen Testament gleich (§§ 10, 11 KonsG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Deutsche Kollisionsnorm",
            "valeur": "Art. 26 EGBGB – Form von Verfügungen von Todes wegen [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Testamente und gemeinschaftliche Testamente",
            "valeur": "Haager Testamentsformübereinkommen vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II S. 1144) geht Art. 27 EU-ErbVO vor [Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) 650/2012]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zusätzliche Anknüpfung in Deutschland",
            "valeur": "Form des Rechts, das auf die Erbfolge anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre [Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EGBGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gemeinschaftliche Testamente und Widerruf",
            "valeur": "Art. 26 Abs. 1 EGBGB gilt auch für Verfügungen mehrerer Personen in derselben Urkunde und für den Widerruf früherer Verfügungen [Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EGBGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbverträge",
            "valeur": "Formgültigkeit nach Art. 27 EU-ErbVO [Art. 26 Abs. 2 EGBGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anknüpfungen Art. 27 EU-ErbVO",
            "valeur": "Errichtungsort; Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Errichtung oder Tod; Lageort bei unbeweglichem Vermögen [Art. 27 Abs. 1 VO (EU) 650/2012]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Änderung und Widerruf",
            "valeur": "Formgültig auch nach jeder Rechtsordnung, nach der die geänderte oder widerrufene Verfügung formgültig war [Art. 27 Abs. 2 VO (EU) 650/2012]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Was zur Form gehört",
            "valeur": "Beschränkungen der Formen wegen Alter, Staatsangehörigkeit oder persönlicher Eigenschaften; Eigenschaften von Zeugen [Art. 27 Abs. 3 VO (EU) 650/2012]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mündliche Testamente",
            "valeur": "Vom Anwendungsbereich der EU-ErbVO ausgenommen [Art. 1 Abs. 2 Buchst. f VO (EU) 650/2012]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt statt Form",
            "valeur": "Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit richten sich nach dem hypothetischen Erbstatut bei Errichtung [Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 650/2012]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zur materiellen Wirksamkeit gehören",
            "valeur": "Testierfähigkeit, Stellvertretung, Auslegung, Willensmängel [Art. 26 Abs. 1 VO (EU) 650/2012]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Konsulartestament",
            "valeur": "Konsularbeamte sollen Testamente und Erbverträge nur für Deutsche beurkunden; §§ 2232, 2233, 2276 BGB gelten entsprechend [§ 11 Abs. 1 KonsG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gleichstellung",
            "valeur": "Konsularische Urkunden stehen notariellen Urkunden gleich [§ 10 Abs. 2 KonsG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwahrung",
            "valeur": "Amtsgericht Schöneberg in Berlin; auf Verlangen ein anderes Amtsgericht [§ 11 Abs. 2 KonsG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Altfälle",
            "valeur": "EU-ErbVO gilt für Todesfälle ab 17.08.2015; ältere Verfügungen bleiben nach Übergangsrecht wirksam [Art. 83 VO (EU) 650/2012]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "Art. 26 EGBGB – Form von Verfügungen von Todes wegen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG033601360",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 25 EGBGB – Rechtsnachfolge von Todes wegen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG033501360",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EU-ErbVO), Art. 1, 3, 21, 22, 24–27, 75, 83",
            "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R0650",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 10 KonsG – Beurkundungen im Allgemeinen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/__10.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 KonsG – Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2231 BGB – Ordentliche Testamente",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2231.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2247 BGB – Eigenhändiges Testament",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2265 BGB – Errichtung durch Ehegatten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2265.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 343 FamFG – Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__343.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Testament im Ausland errichten – Formgültigkeit nach Art. 26 EGBGB, Haager Testamentsformübereinkommen und Art. 27 EU-ErbVO, Konsulartestament (§§ 10, 11 KonsG)?",
            "reponse": "Ein Testament, das im Ausland oder nach ausländischem Recht errichtet wurde, ist in Deutschland formgültig, wenn es die Formvorschriften einer von mehreren Rechtsordnungen erfüllt. Deutschland ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht. Für Testamente und gemeinschaftliche Testamente gilt deshalb dieses Übereinkommen, nicht Art."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Testament im Ausland errichten?",
            "reponse": "Die Frage stellt sich immer, wenn ein Testament einen Auslandsbezug hat. Typische Fälle: Ein Deutscher schreibt im Urlaub in Spanien ein Testament. Eine Deutsche mit Wohnsitz in Frankreich lässt ihr Testament dort notariell beurkunden. Ein Ehepaar mit verschiedener Staatsangehörigkeit errichtet ein gemeinschaftliches Testament. Zu unterscheiden sind drei Fragen: 1."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Testament im Ausland errichten?",
            "reponse": "„Im Ausland gilt nur das dortige Recht.\u0022 Falsch. Das Ortsrecht ist nur eine von mehreren Möglichkeiten. Ein Deutscher kann im Ausland weiter nach § 2247 BGB eigenhändig testieren. „Ein formgültiges Testament ist auch inhaltlich wirksam.\u0022 Nein. Testierfähigkeit, Auslegung und Willensmängel folgen dem hypothetischen Erbstatut (Art. 24, 26 EU-ErbVO). Wer erbt, regelt das Erbstatut (Art. 21, 22 EU-ErbVO)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Testament im Ausland errichten aus?",
            "reponse": "Die deutsche Staatsangehörige D lebt seit Jahren in Portugal. Bei einem Besuch in Österreich schreibt sie ein Testament von Hand und unterschreibt es. Sie stirbt in Portugal. Das Testament ist schon nach deutschem Recht als Recht ihrer Staatsangehörigkeit formgültig (§ 2247 BGB). Es käme auch die österreichische Form als Errichtungsort in Betracht."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2015-08-17",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-22",
    "derniere_verification": "2026-10-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/testament-im-ausland-formgueltigkeit-art-26-egbgb"
}