---
title: Voreinstellbare Thermostatventile – Pflicht nach GEG (§ 63, § 60b, § 60c)
slug: thermostatventile-pflicht
topic: bau-sanierungsrecht
legal_status: in_force
authority_level: A
valid_from: 2024-10-01
valid_to: null
last_reviewed: 2026-06-11
status: aktuell
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/thermostatventile-pflicht.md
wikidata_subjects: [Q72159183]
factcheck_status: ok
---

# Voreinstellbare Thermostatventile – Pflicht nach GEG (§ 63, § 60b, § 60c)

## Kurzantwort

Eine direkte gesetzliche Pflicht zu *voreinstellbaren* Thermostatventilen nennt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht beim Namen. Es bestehen aber zwei Pflichten, die sie in der Praxis erzwingen: Nach **§ 63 GEG** muss jede wassergeführte Heizung mit einer „selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur" ausgestattet sein – in der Regel ein Thermostatventil oder ein elektronischer Einzelraumregler; fehlt diese Ausstattung im Bestand, besteht eine Nachrüstpflicht. Voreinstellbare Ventile werden konkret nötig, sobald ein **hydraulischer Abgleich nach § 60c GEG** (Verfahren B) oder eine **Heizungsoptimierung nach § 60b GEG** durchgeführt wird, weil sie den raumweise berechneten Durchfluss exakt einstellen. Verstöße gegen § 63 können mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden, Verstöße gegen § 60b/§ 60c mit bis zu 5.000 €.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Pflicht zur raumweisen Temperaturregelung | § 63 Abs. 1 GEG – „selbsttätig wirkende Einrichtung" (Thermostatventil/Einzelraumregler) [gesetze-im-internet.de, GEG § 63 Abs. 1] |
| Nachrüstpflicht im Bestand | ja, wenn nicht vorhanden [GEG § 63 Abs. 3] |
| Voreinstellbare Ventile namentlich im Gesetz? | nein – ergeben sich faktisch aus § 60c (Verfahren B) und Förderbedingungen |
| Hydraulischer Abgleich Pflicht | bei neu eingebauter Heizung in Gebäuden ≥ 6 Wohn-/Nutzungseinheiten, seit 1.10.2024 [GEG § 60c Abs. 1] |
| Abgleich-Verfahren | Verfahren B (raumweise Heizlast nach DIN EN 12831-1) [GEG § 60c Abs. 2 u. 3] |
| Heizungsprüfung/-optimierung | Gebäude ≥ 6 Einheiten; Bestand vor 1.10.2009 bis 30.9.2027 [GEG § 60b Abs. 1] |
| Bußgeld § 63 (keine/keine nachgerüstete Regelung) | bis 50.000 € [GEG § 108 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1] |
| Bußgeld § 60b/§ 60c (Prüfung/Abgleich versäumt) | bis 5.000 € [GEG § 108 Abs. 1 Nr. 6, 7 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3a] |

## Geltungsbereich

§ 63 GEG gilt für jede heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger, die in ein Gebäude eingebaut wird – Bauherr oder Eigentümer müssen für die raumweise Regelung sorgen. Die Vorschrift erfasst Neubau und Bestand: Fehlt die Ausstattung in einem bestehenden Gebäude, muss der Eigentümer sie nach § 63 Abs. 3 GEG nachrüsten. Das praktische Standardmittel ist das Thermostatventil; technisch zulässig sind ebenso elektronische Einzelraumregler.

Die Pflicht zu *voreinstellbaren* Ventilen entsteht mittelbar: Der hydraulische Abgleich nach § 60c GEG ist seit dem 1. Oktober 2024 bei jeder neu eingebauten wassergeführten Heizung in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder selbstständigen Nutzungseinheiten Pflicht und nach Verfahren B durchzuführen. Verfahren B verlangt eine raumweise Heizlastberechnung und die Einstellung des Durchflusses je Heizfläche – das setzt voreinstellbare Thermostat- oder Strangventile voraus. Dieselbe technische Voraussetzung gilt für die geförderte Heizungsoptimierung (BEG EM) und die Heizungsprüfung nach § 60b GEG.

## Ausnahmen

§ 63 Abs. 1 Satz 2 GEG nimmt von der Ausstattungspflicht aus: eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche sowie Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Außerhalb von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig (§ 63 Abs. 2). Eine vor dem 1. Februar 2002 eingebaute Fußbodenheizung darf statt der raumweisen Regelung mit einer Einrichtung zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden (§ 63 Abs. 4). Die Pflichten nach § 60b und § 60c greifen nur in Gebäuden ab sechs Einheiten.

## Häufige Fehler / Missverständnisse

Häufig wird angenommen, das GEG schreibe „voreinstellbare Thermostatventile" ausdrücklich vor – das tut es nicht. Pflicht ist die raumweise Temperaturregelung (§ 63); voreinstellbar müssen die Ventile erst werden, wenn ein hydraulischer Abgleich oder eine geförderte Optimierung ansteht. Ein zweiter Irrtum betrifft die Bußgelder: Die oft genannten 50.000 € gelten nicht pauschal für alle Heizungspflichten. Nur die Verletzung der Ausstattungspflicht nach § 63 (§ 108 Abs. 1 Nr. 10) fällt in den Rahmen bis 50.000 €; ein versäumter hydraulischer Abgleich (§ 60c) oder eine versäumte Heizungsprüfung (§ 60b) sind mit bis zu 5.000 € bewehrt.

## Beispiel

In einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen wird 2026 ein neuer Brennwertkessel eingebaut. Damit löst § 60c GEG die Pflicht zum hydraulischen Abgleich nach Verfahren B aus. Der Fachbetrieb berechnet die raumweise Heizlast, tauscht die alten, nicht voreinstellbaren Thermostatventile gegen voreinstellbare Modelle und stellt den Durchfluss je Heizkörper ein. Material kostet je Ventil rund 15–40 €, der Einbau 30–60 €. Unterbleibt der Abgleich, droht ein Bußgeld bis 5.000 €; fehlt einer Wohnung dauerhaft jede raumweise Temperaturregelung, greift zusätzlich § 63 mit einem Rahmen bis 50.000 €.


## Quellen

- Gesetze im Internet – GEG § 63 (Raumweise Regelung der Raumtemperatur): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__63.html
- Gesetze im Internet – GEG § 60c (Hydraulischer Abgleich): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60c.html
- Gesetze im Internet – GEG § 60b (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
- Gesetze im Internet – GEG § 108 (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- BBSR GEG-Infoportal – Heizungsprüfung/-optimierung: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/_buehne/Heizungsopt.html

## Änderungsverlauf

- 2026-06-11: Erstveröffentlichung. Rechtsgrundlagen (§ 63, § 60b, § 60c, § 108 GEG) gegen gesetze-im-internet.de geprüft; Bußgeldzuordnung (§ 63 bis 50.000 €, § 60b/§ 60c bis 5.000 €) anhand des Wortlauts von § 108 Abs. 2 GEG korrigiert. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-06-11
- Gültig ab: 2024-10-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de / GEG als Primärquelle)
- Lizenz: CC BY 4.0
