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    "slug": "tiere-im-strassenverkehr-28-stvo",
    "titre": "Tiere im Straßenverkehr 2026 – Hunde am Fahrrad, Reiter, Viehtrieb und Beleuchtung (§ 28 StVO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 28 StVO regelt, wie Tiere am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Nach Absatz 1 sind Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße…",
    "resume_court": "**§ 28 StVO** regelt, wie Tiere am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Nach **Absatz 1** sind **Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten**; sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von **geeigneten Personen begleitet** werden, die **ausreichend auf sie einwirken können**. **Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen ist verboten**, **von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden**. Nach **Absatz 2** unterliegen **Reiter sowie Führer von Pferden und Vieh und Viehtreiber** sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlichen Verkehrsregeln; für die **Beleuchtung** schreibt die Norm Mindestleuchten vor.\n\nVerstöße sind **Ordnungswidrigkeiten** nach **§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StVO** i. V. m. **§ 24 StVG**. Die **Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV** enthält für § 28 StVO **keinen eigenen Regelsatz**; die Geldbuße wird deshalb im Einzelfall nach **§ 17 OWiG** bemessen (Rahmen nach **§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG**: bis **2.000 €**, bei Fahrlässigkeit nach § 17 Abs. 2 OWiG im Höchstmaß die Hälfte).",
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            "point": "Frage",
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        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 28 StVO; Bußgeldvorschrift § 49 Abs. 1 Nr. 3, 4 StVO; § 24 StVG",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Haus- und Stalltiere auf der Straße",
            "valeur": "Fernhalten, wenn sie den Verkehr gefährden können (Abs. 1 Satz 1)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Zulassung auf der Straße",
            "valeur": "Nur mit geeigneter Begleitperson, die ausreichend auf das Tier einwirken kann (Abs. 1 Satz 2)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Tiere vom Kraftfahrzeug aus führen",
            "valeur": "Verboten (Abs. 1 Satz 3)",
            "autorite": "A"
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            "point": "Tiere vom Fahrrad aus führen",
            "valeur": "Nur Hunde erlaubt (Abs. 1 Satz 4)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Reiter, Pferde- und Viehführer, Viehtreiber",
            "valeur": "Gelten sinngemäß die für den gesamten Fahrverkehr einheitlichen Verkehrsregeln und Anordnungen (Abs. 2 Satz 1)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Beleuchtung beim Viehtreiben",
            "valeur": "Vorn nicht blendende weiße Leuchte, am Ende rote Leuchte (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Beleuchtung beim Führen eines Großtieres oder von Vieh",
            "valeur": "Nicht blendende weiße Leuchte, links nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen (Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Ordnungswidrigkeit Tierhalter/Verantwortlicher",
            "valeur": "§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO (Verstoß gegen Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ordnungswidrigkeit Reiter/Führer/Treiber",
            "valeur": "§ 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO (Verstoß gegen eine für den gesamten Fahrverkehr geltende Regel oder Anordnung)",
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        {
            "point": "Regelsatz im Bußgeldkatalog",
            "valeur": "Kein Tatbestand zu § 28 StVO in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV",
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        {
            "point": "Bußgeldrahmen",
            "valeur": "Bis 2.000 € (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG); Fahrlässigkeit im Höchstmaß die Hälfte (§ 17 Abs. 2 OWiG)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Mindestbuße",
            "valeur": "5 € (§ 17 Abs. 1 OWiG)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Schadenersatz",
            "valeur": "Zivilrechtlich Tierhalterhaftung nach § 833 BGB",
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    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Tiere im Straßenverkehr 2026 – Hunde am Fahrrad, Reiter, Viehtrieb und Beleuchtung (§ 28 StVO)?",
            "reponse": "§ 28 StVO regelt, wie Tiere am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Nach Absatz 1 sind Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten; sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen ist verboten, von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden."
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    "wikidata": [
        "Q3455842",
        "Q179226",
        "Q103459"
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    "valid_from": "2013-04-01",
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    "derniere_revision": "2026-10-13",
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    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/tiere-im-strassenverkehr-28-stvo"
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