{
    "slug": "tierhalterhaftung-833-bgb",
    "titre": "Tierhalterhaftung nach § 833 BGB — Luxustier, Nutztier-Privileg und Tieraufseherhaftung",
    "domaine": "bgb",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 833 Satz 1 BGB begründet eine reine Gefährdungshaftung des Tierhalters: Tötet, verletzt oder beschädigt ein Tier einen Menschen oder eine Sache, haftet der…",
    "resume_court": "**§ 833 Satz 1 BGB** begründet eine reine **Gefährdungshaftung** des Tierhalters: Tötet, verletzt oder beschädigt ein Tier einen Menschen oder eine Sache, haftet der Halter **ohne eigenes Verschulden**, allein weil sich die typische **„Tiergefahr\u0022** — das unberechenbare, tierische Verhalten — realisiert hat. Eine Ausnahme gilt nur für **Nutztiere**: Dient das Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters, kann sich dieser nach **§ 833 Satz 2 BGB** durch den Nachweis pflichtgemäßer Beaufsichtigung **entlasten (exkulpieren)**. Bei allen anderen Tieren — den sogenannten **Luxustieren**, worunter praktisch jedes private Haustier fällt — ist eine Exkulpation **ausgeschlossen**; der Halter haftet auch dann, wenn ihn keinerlei Vorwurf trifft. Die Tiergefahr verwirklicht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn das Tier einem Kommando folgt, sofern es durch eigene Kraftentfaltung zum Schaden beiträgt (**BGH VI ZR 381/23**). **§ 834 BGB** erstreckt eine strukturell ähnliche, aber exkulpationsfähige Haftung auf denjenigen, der die Aufsicht über das Tier vertraglich für den Halter übernommen hat.",
    "faits": [
        {
            "point": "Regelungsort",
            "valeur": "§ 833 BGB, Buch 2, Abschnitt 8, Titel 27 „Unerlaubte Handlungen\u0022; ergänzt durch § 834 BGB (Tieraufseher)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "reine Gefährdungshaftung — kein Verschulden des Tierhalters erforderlich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruchsgegner",
            "valeur": "der Tierhalter: wer die Bestimmungsmacht über das Tier im eigenen Interesse ausübt und dessen Kosten (Futter, Unterbringung, Tierarzt) wirtschaftlich trägt — nicht zwingend der Eigentümer",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftungsgrund",
            "valeur": "Realisierung der spezifischen Tiergefahr (unberechenbares tierisches Verhalten), auch wenn das Tier einem Kommando folgt [BGH VI ZR 381/23]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nutztier-Privileg",
            "valeur": "Halter eines Berufs-, Erwerbs- oder Unterhaltstiers kann sich durch Sorgfalts- oder Kausalitätsgegenbeweis exkulpieren [§ 833 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Luxustier",
            "valeur": "keine Exkulpationsmöglichkeit — volle Gefährdungshaftung, unabhängig von jeder Sorgfalt des Halters",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung Nutz-/Luxustier",
            "valeur": "erforderlich sind objektiv auf Gewinn angelegte und subjektiv von Gewinnabsicht getragene Tätigkeit mit realistischer Gewinnchance — bloße Gewinnabsicht ohne Erfolgsaussicht genügt nicht [BGH VI ZR 434/15]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tieraufseher (§ 834 BGB)",
            "valeur": "wer die Aufsicht vertraglich für den Halter übernimmt, haftet strukturell gleich, kann sich aber — anders als der Luxustier-Halter — stets exkulpieren",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mitwirkende Tiergefahr",
            "valeur": "trägt ein eigenes Tier des Geschädigten zum Schaden bei, wird der Anspruch entsprechend § 254 BGB gekürzt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung mehrerer",
            "valeur": "mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner [§ 840 Abs. 1 BGB]; ist neben dem Tierhalter ein Dritter verantwortlich, ist im Innenverhältnis der Dritte allein verpflichtet [§ 840 Abs. 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährung",
            "valeur": "drei Jahre, Regelfrist ab Kenntnis [§§ 195, 199 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "Primärquelle: § 833 BGB — Haftung des Tierhalters, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__833.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Primärquelle: § 834 BGB — Haftung des Tieraufsehers, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__834.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Primärquelle: § 840 BGB — Haftung mehrerer, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__840.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Primärquelle: § 254 BGB — Mitverschulden, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 11.06.2024 – VI ZR 381/23 (Realisierung der spezifischen Tiergefahr auch bei Befolgen eines Kommandos durch das Tier) — zitiert nach beck-aktuell, Fachbeitrag mit Sachverhalts- und Entscheidungszitat",
            "url": "https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/bgh-vizr38123-tierhalter-haftung-tiergefahr-hund-2024-09-19",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 434/15 (Abgrenzung Nutztier/Luxustier: objektive und subjektive Gewinnerzielungsabsicht mit realistischer Erfolgschance erforderlich) — zitiert nach der zivilrechtlichen Fallsammlung von Prof. Dr. Stephan Lorenz, LMU München, mit Sachverhalts- und Entscheidungszitat",
            "url": "https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vizr343_15.htm",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Tierhalterhaftung nach § 833 BGB — Luxustier, Nutztier-Privileg und Tieraufseherhaftung?",
            "reponse": "§ 833 Satz 1 BGB begründet eine reine Gefährdungshaftung des Tierhalters: Tötet, verletzt oder beschädigt ein Tier einen Menschen oder eine Sache, haftet der Halter ohne eigenes Verschulden, allein weil sich die typische „Tiergefahr\u0022 — das unberechenbare, tierische Verhalten — realisiert hat."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q2432225",
        "Q158970",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-23",
    "derniere_verification": "2026-09-23",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/tierhalterhaftung-833-bgb"
}