{
    "slug": "todeserklaerung-verschollenheit-2031-bgb",
    "titre": "Todeserklärung und Verschollenheit im Erbrecht (§ 2031 BGB, VerschG) – Todeszeitpunkt, Erbfolge, Rückkehr des Verschollenen, Erbschein",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ist eine Person verschollen (§ 1 VerschG), tritt der Erbfall erst ein, wenn ihr Tod feststeht oder gerichtlich vermutet wird: Das Amtsgericht kann den…",
    "resume_court": "Ist eine Person **verschollen** (§ 1 VerschG), tritt der Erbfall erst ein, wenn ihr Tod feststeht oder gerichtlich vermutet wird: Das Amtsgericht kann den Verschollenen im **Aufgebotsverfahren für tot erklären** (§ 2 VerschG). Der Beschluss wird mit **Rechtskraft** wirksam (§ 29 Abs. 1 VerschG) und **begründet die Vermutung**, dass der Verschollene zu dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 Abs. 1 VerschG). Nach diesem Zeitpunkt richten sich Erbfall und Erbfolge (§ 1922 BGB). Die Regelfrist beträgt **zehn Jahre** seit dem Ende des Jahres der letzten Lebensnachricht, bei Personen, die das **80. Lebensjahr** vollendet hätten, **fünf Jahre**; vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene 25 geworden wäre, ist die Todeserklärung nach dieser Regel unzulässig (§ 3 VerschG). Für Kriegs-, See-, Luft- und sonstige Gefahrverschollenheit gelten kürzere Fristen (§§ 4–7 VerschG). Taucht der Verschollene wieder auf, kann er nach **§ 2031 BGB** sein Vermögen **nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch** (§§ 2018 ff. BGB) herausverlangen und die **Aufhebung** der Todeserklärung beantragen (§ 30 VerschG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§§ 1922, 2031, 2370 BGB; Verschollenheitsgesetz (VerschG) [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begriff „verschollen\u0022",
            "valeur": "Aufenthalt längere Zeit unbekannt, keine Nachrichten über Leben oder Tod, ernstliche Zweifel am Fortleben [§ 1 Abs. 1 VerschG]; nicht verschollen, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist [§ 1 Abs. 2 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahren",
            "valeur": "Aufgebotsverfahren, nur auf Antrag [§§ 2, 16 Abs. 1 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antragsberechtigt",
            "valeur": "Staatsanwalt; gesetzlicher Vertreter; Ehegatte, Lebenspartner, Abkömmlinge, Eltern sowie jeder mit rechtlichem Interesse [§ 16 Abs. 2 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Regelfrist",
            "valeur": "10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Nachricht; 5 Jahre, wenn der Verschollene das 80. Lebensjahr vollendet hätte [§ 3 Abs. 1 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mindestalter",
            "valeur": "nicht vor Ende des Jahres, in dem der Verschollene das 25. Lebensjahr vollendet hätte [§ 3 Abs. 2 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kriegsverschollenheit",
            "valeur": "1 Jahr nach Ende des Jahres, in dem Friede geschlossen bzw. der Krieg tatsächlich beendet wurde [§ 4 Abs. 1 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Seeverschollenheit",
            "valeur": "6 Monate seit Untergang bzw. sonstigem Ereignis [§ 5 Abs. 1 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Luftverschollenheit",
            "valeur": "3 Monate [§ 6 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonstige Lebensgefahr",
            "valeur": "1 Jahr nach Ende der Lebensgefahr [§ 7 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung",
            "valeur": "Vermutung, dass der Tod zum festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist [§ 9 Abs. 1 VerschG]; Wirksamkeit mit Rechtskraft [§ 29 Abs. 1 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Todeszeitpunkt",
            "valeur": "wahrscheinlichster Zeitpunkt nach den Ermittlungen [§ 9 Abs. 2 VerschG]; Auffangregeln in § 9 Abs. 3 VerschG; nur Tag bekannt: Ende des Tages [§ 9 Abs. 4 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Lebensvermutung",
            "valeur": "Solange keine Todeserklärung vorliegt, wird vermutet, dass der Verschollene bis zum Zeitpunkt nach § 9 Abs. 3, 4 VerschG weiterlebt [§ 10 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gleichzeitiger Tod",
            "valeur": "Nicht beweisbar, wer wen überlebt hat: Vermutung gleichzeitigen Todes [§ 11 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückkehr",
            "valeur": "Herausgabe des Vermögens nach Erbschaftsanspruchsrecht [§ 2031 Abs. 1 Satz 1 BGB]; Aufhebungsantrag [§ 30 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährungsschutz",
            "valeur": "Verjährung nicht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnis von der Todeserklärung [§ 2031 Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fälschlich angenommener Tod",
            "valeur": "gleiche Rechtsfolge ohne Todeserklärung [§ 2031 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Neue Ehe des „Witwers\u0022/der „Witwe\u0022",
            "valeur": "frühere Ehe mit Schließung der neuen aufgelöst, auch bei Aufhebung der Todeserklärung [§ 1319 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026 (Orientierung)",
            "valeur": "Ehegatte 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € [§ 16 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2031 BGB – Herausgabeanspruch des für tot Erklärten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2031.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2370 BGB – Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2370.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2362 BGB – Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2362.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1319 BGB – Aufhebung der bisherigen Ehe",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1319.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1923 BGB – Erbfähigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1923.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 VerschG – Begriff der Verschollenheit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 VerschG – Todeserklärung bei allgemeiner Verschollenheit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 4–7 VerschG – Kriegs-, See-, Luft- und Gefahrverschollenheit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9 VerschG – Wirkung der Todeserklärung; Todeszeitpunkt",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 10 VerschG – Lebensvermutung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__10.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 VerschG – Gleichzeitiger Tod",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 12 VerschG – Internationale Zuständigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__12.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 VerschG – Antragsberechtigte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 29, 30, 32, 33 VerschG – Wirksamkeit, Aufhebung der Todeserklärung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__30.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 39, 44 VerschG – Feststellung der Todeszeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__39.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Verschollenheitsgesetz (Gesamtübersicht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Todeserklärung und Verschollenheit im Erbrecht (§ 2031 BGB, VerschG) – Todeszeitpunkt, Erbfolge, Rückkehr des Verschollenen, Erbschein?",
            "reponse": "Ist eine Person verschollen (§ 1 VerschG), tritt der Erbfall erst ein, wenn ihr Tod feststeht oder gerichtlich vermutet wird: Das Amtsgericht kann den Verschollenen im Aufgebotsverfahren für tot erklären (§ 2 VerschG). Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam (§ 29 Abs. 1 VerschG) und begründet die Vermutung, dass der Verschollene zu dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 Abs. 1 VerschG)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Todeserklärung und Verschollenheit im Erbrecht (§ 2031 BGB, VerschG)?",
            "reponse": "Ein Erbfall setzt den Tod des Erblassers voraus (§ 1922 Abs. 1 BGB); Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Bei Vermissten ohne Leiche, bei Katastrophen auf See oder in der Luft oder nach langem Kontaktabbruch lässt sich der Tod oft nicht beweisen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Todeserklärung und Verschollenheit im Erbrecht (§ 2031 BGB, VerschG)?",
            "reponse": "„Nach sieben Jahren gilt jeder Vermisste als tot.\u0022 Das Gesetz kennt diese Frist nicht. Die Regelfrist beträgt zehn Jahre (fünf Jahre ab fiktivem 80. Lebensjahr); kürzere Fristen gelten nur bei Kriegs-, See-, Luft- und Gefahrverschollenheit (§§ 3–7 VerschG). „Die Todeserklärung ist ein Todesbeweis.\u0022 Sie begründet nur eine widerlegbare Vermutung (§ 9 Abs. 1 VerschG)."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1951-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-30",
    "derniere_verification": "2026-10-30",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/todeserklaerung-verschollenheit-2031-bgb"
}