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title: Trinkwasserverordnung – Legionellen-Prüfung (Untersuchungspflicht)
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# Trinkwasserverordnung – Legionellen-Prüfung (Untersuchungspflicht)

## Kurzantwort

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verpflichtet Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, aus der vernebeltes Trinkwasser (etwa über Duschen) abgegeben wird, zur systemischen Untersuchung auf Legionellen (§ 31 TrinkwV). Wird das Trinkwasser an die Öffentlichkeit abgegeben, ist jährlich zu untersuchen; bei ausschließlich gewerblicher Abgabe – zum Beispiel in vermieteten größeren Wohngebäuden – alle drei Jahre. Eine Großanlage liegt vor, wenn der Trinkwassererwärmer mehr als 400 Liter fasst oder mindestens eine Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle mehr als 3 Liter Inhalt hat. Wird der technische Maßnahmenwert von 100 KBE je 100 Milliliter erreicht, ist dies unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Trinkwasserverordnung (Neufassung in Kraft seit 24.6.2023), Untersuchungspflichten Legionella [§ 31 TrinkwV] |
| Betroffene Anlagen | Gebäudewasserversorgungsanlagen mit Großanlage zur Trinkwassererwärmung, aus denen vernebeltes Trinkwasser (z. B. Duschen) abgegeben wird [§ 31 TrinkwV; BMG] |
| Großanlage – Definition | Speicher- oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern, oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmer-Abgang und Entnahmestelle (Zirkulationsleitung zählt nicht) [§ 31 TrinkwV; BMG] |
| Intervall bei Abgabe an die Öffentlichkeit | jährlich [§ 31 TrinkwV; BMG] |
| Intervall bei ausschließlich gewerblicher Abgabe (z. B. vermietete Wohngebäude) | alle 3 Jahre [§ 31 TrinkwV; BMG] |
| Technischer Maßnahmenwert | 100 KBE / 100 ml (Anlage 3 Teil II TrinkwV) [BMG] |
| Folge bei Erreichen des Maßnahmenwerts | unverzügliche Meldung an das Gesundheitsamt [BMG] |
| Verantwortlich | Betreiber/Inhaber der Wasserversorgungsanlage (i. d. R. Eigentümer/Vermieter) [§ 31 TrinkwV] |
| Untersuchung | systemische Untersuchung durch eine akkreditierte Untersuchungsstelle nach Empfehlung des Umweltbundesamtes [BMG] |

## Geltungsbereich

Untersuchungspflichtig sind Eigentümer und Betreiber von Gebäuden mit zentraler Warmwasserbereitung über eine Großanlage, aus der Trinkwasser vernebelt abgegeben wird – typischerweise über Duschen. Erfasst werden insbesondere vermietete Mehrfamilienhäuser (gewerbliche Abgabe) sowie Gebäude mit Abgabe an die Öffentlichkeit wie Hotels, Sport- oder Pflegeeinrichtungen. Maßgeblich ist nicht das Gebäudealter, sondern die Anlagengröße und die Art der Trinkwasserabgabe. Die Untersuchung bezieht sich auf die Trinkwarmwasser-Installation, nicht auf das Kaltwasser.

## Ausnahmen

- **Kleinanlagen:** Anlagen mit einem Trinkwassererwärmer von höchstens 400 Litern und höchstens 3 Litern Inhalt in jeder Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle sind keine Großanlagen und unterliegen keiner routinemäßigen Untersuchungspflicht [§ 31 TrinkwV].
- **Keine Vernebelung:** Anlagen, aus denen kein Trinkwasser vernebelt wird (etwa ohne Duschen), sind nicht erfasst [BMG].
- **Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser:** ohne gewerbliche oder öffentliche Abgabe besteht in der Regel keine routinemäßige Untersuchungspflicht.
- **Verlängerte Intervalle:** Das Gesundheitsamt kann das Untersuchungsintervall verlängern, wenn mehrere aufeinanderfolgende Untersuchungen ohne Beanstandung geblieben sind.

## Häufige Fehler

- Die Annahme, jeder Hauseigentümer müsse Legionellen prüfen lassen. Tatsächlich betrifft die Pflicht nur Großanlagen mit gewerblicher oder öffentlicher Trinkwasserabgabe.
- Die Verwechslung von Grenzwert und technischem Maßnahmenwert: 100 KBE/100 ml ist ein Maßnahmenwert. Wird er erreicht, sind Meldung und weitere Schritte (z. B. Gefährdungsanalyse, Maßnahmen) erforderlich – es ist kein starrer chemischer Grenzwert.
- Die Annahme, auch das Kaltwasser werde untersucht. Die Legionellen-Untersuchung betrifft die Trinkwarmwasser-Installation.
- Die Annahme, selbst genutzte Einfamilienhäuser seien betroffen. Ohne gewerbliche oder öffentliche Abgabe besteht in der Regel keine Pflicht.

## Beispiel

Ein vermietetes Mehrfamilienhaus hat eine zentrale Warmwasserversorgung mit einem 500-Liter-Speicher und Duschen in den Wohnungen. Damit liegt eine Großanlage mit gewerblicher Trinkwasserabgabe vor, sodass alle drei Jahre eine systemische Legionellen-Untersuchung durchzuführen ist. Ergibt eine Probe 150 KBE/100 ml, ist der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml überschritten: Der Betreiber muss dies unverzüglich dem Gesundheitsamt melden und die erforderlichen Maßnahmen einleiten.

## Quellen

- § 31 TrinkwV (Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.):
  https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/__31.html
- TrinkwV 2023 – Inhaltsübersicht (gesetze-im-internet.de):
  https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/
- Bundesministerium für Gesundheit – Trinkwasserverordnung und Legionellen:
  https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/t/trinkwasser/trinkwasserverordnung-und-legionellen

## Änderungsverlauf

- 2026-06-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite, Quellen-URLs (§ 31 TrinkwV, TrinkwV-Inhaltsübersicht, BMG) auf HTTP 200 geprüft, Frontmatter-Felder (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects: Q158013, Q7892) gesetzt. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-06-04
- Gültig ab: 24.6.2023 (Neufassung der Trinkwasserverordnung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Verordnungstext § 31 TrinkwV)
- Lizenz: CC BY 4.0
