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title: "Übernachtungssteuer und Kurtaxe im Hotel (Art. 105 Abs. 2a GG, BVerfG 1 BvR 2868/15) – City-Tax, Kurbeitrag und Geschäftsreisende"
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# Übernachtungssteuer und Kurtaxe im Hotel (Art. 105 Abs. 2a GG, BVerfG 1 BvR 2868/15) – City-Tax, Kurbeitrag und Geschäftsreisende

## Kurzantwort

Die **Übernachtungssteuer** (auch „Bettensteuer“ oder „City-Tax“) ist eine **örtliche Aufwandsteuer**, die eine Gemeinde auf entgeltliche Hotelübernachtungen erhebt. Das **Bundesverfassungsgericht** hat solche Steuern mit **Beschluss vom 22.03.2022 (1 BvR 2868/15 u. a.)** für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt; die Verfassungsbeschwerden von Hotelbetreibern aus Hamburg, Bremen und Freiburg wurden zurückgewiesen. Die Beherbergungsbetriebe schulden die Steuer gegenüber der Gemeinde und legen sie auf den Gast um. Die **Kurtaxe** (Kurbeitrag, Gästebeitrag) ist dagegen **keine Steuer**, sondern eine **Beitragsabgabe nach Landes-Kommunalabgabenrecht**, die anerkannte Kur- und Erholungsorte für Einrichtungen und Veranstaltungen für Gäste erheben. Ob und wie viel zu zahlen ist, bestimmt **die jeweilige Gemeindesatzung**; in **Bayern** dürfen Gemeinden eine Übernachtungsteuer **nicht** erheben (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayKAG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsnatur Übernachtungssteuer | örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG, erhoben durch Gemeindesatzung |
| Rechtsnatur Kurtaxe / Kurbeitrag | Beitrag nach Landes-Kommunalabgabengesetz, z. B. Art. 7 BayKAG; zweckgebunden für Einrichtungen und Veranstaltungen für Kur- bzw. Erholungsgäste |
| Verfassungsrechtliche Leitentscheidung | BVerfG, Beschluss vom 22.03.2022, Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15 (veröffentlicht am 17.05.2022) |
| Betroffene Satzungen im Verfahren | Hamburg, Bremen, Freiburg im Breisgau |
| Ergebnis | Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar; Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen |
| Keine Gleichartigkeit mit Umsatzsteuer | die Steuer ist der Umsatzsteuer nicht gleichartig; die Länder durften sie ermöglichen |
| Steuerschuldner | der Beherbergungsbetrieb (Hotel); er legt die Steuer auf den Gast um |
| Geschäftsreisende | Ausnahme zulässig, aber nicht verfassungsrechtlich geboten (BVerfG 2022) |
| Frühere Rechtsprechung | BVerwG, Urteile vom 11.07.2012, Az. 9 CN 1.11 (Trier) und 9 CN 2.11 (Bingen): beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen dürfen nicht besteuert werden; beide Satzungen unwirksam |
| Bayern | Übernachtungsteuer verboten: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayKAG (Wortlaut: „… eine Übernachtungsteuer, eine Verpackungssteuer und eine Vergnügungssteuer dürfen nicht erhoben werden“) |
| Kurbeitrag Bayern | Art. 7 BayKAG: beitragspflichtig sind Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, dort keine Haupt- oder alleinige Wohnung haben und die Einrichtungen nutzen können |
| Niedersachsen | nach Angabe der IHK Lüneburg-Wolfsburg darf eine Gemeinde keine Übernachtungsteuer erheben, wenn sie bereits einen Tourismus- oder Gästebeitrag erhebt (§ 3 Abs. 4 NKAG) – sekundär belegt |
| Höhe | von der Gemeinde festgelegt: prozentual vom Nettopreis, gestaffelt nach Preisstufen oder pauschal je Person und Nacht; die Spanne in der Praxis reicht von rund 1,75 % bis 7,5 % bzw. einigen Euro je Nacht [sekundär belegt] |
| Verbreitung 2026 | nach Erhebung des Bunds der Steuerzahler erheben 2026 von 200 untersuchten Städten über 50.000 Einwohnern 59 eine Bettensteuer (Vorjahr 42) [sekundär belegt] |
| Anhängig | die bayerische Verbotsregelung ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens, das nach Berichten zum Bundesverfassungsgericht geführt wird [sekundär belegt, Stand offen] |

## Übernachtungssteuer und Kurtaxe unterscheiden

Beide Abgaben erscheinen auf der Hotelrechnung oder werden beim Check-in verlangt, haben aber verschiedene Grundlagen.

**Übernachtungssteuer.** Sie knüpft an den Aufwand des Gastes für die entgeltliche Übernachtung an. Das Aufkommen fließt in den allgemeinen Gemeindehaushalt und ist **nicht zweckgebunden**. Sie kann auch in Städten erhoben werden, die keine Kur- oder Erholungsorte sind (zum Beispiel Großstädte).

**Kurtaxe (Kurbeitrag).** Sie wird von Gemeinden mit einem staatlichen Prädikat als Kur- oder Erholungsort erhoben. Sie finanziert Einrichtungen und Veranstaltungen für Gäste, nach Art. 7 Abs. 1 BayKAG auch Einrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets, die Kurgäste regelmäßig nutzen. Beitragspflichtig ist nach Art. 7 Abs. 2 BayKAG, wer sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Gebiet aufhält, dort keine Haupt- oder alleinige Wohnung hat und die Einrichtungen nutzen kann. Die Satzung kann Befreiungen vorsehen. Das Landesrecht der übrigen Bundesländer ist ähnlich, aber nicht einheitlich; der Gast muss die Satzung des jeweiligen Orts prüfen.

## Was das Bundesverwaltungsgericht 2012 entschied

Das **BVerwG** erklärte am **11.07.2012** die Übernachtungsteuersatzungen von **Trier** (9 CN 1.11) und **Bingen am Rhein** (9 CN 2.11) für unwirksam. Es hielt die Steuer dem Grunde nach für zulässig, weil sie als örtliche Aufwandsteuer nicht der Umsatzsteuer gleichartig sei. Besteuert werden dürften aber nur **privat veranlasste** entgeltliche Übernachtungen. Beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen dienten der Einkommenserzielung, nicht dem privaten Konsum. Weil die Satzungen nicht regelten, wie berufliche von privaten Übernachtungen abzugrenzen und zu kontrollieren sind, waren sie insgesamt unwirksam. In der Folge sahen viele Satzungen eine **Befreiung für Geschäftsreisende gegen Nachweis** vor.

## Was das Bundesverfassungsgericht 2022 entschied

Mit **Beschluss vom 22.03.2022** wies das **BVerfG** die Verfassungsbeschwerden gegen die Übernachtungsteuern in Hamburg, Bremen und Freiburg zurück. Die Kernaussagen:

- Die Übernachtungsteuer ist eine **örtliche Aufwandsteuer**; die Länder durften den Gemeinden die Erhebung nach **Art. 105 Abs. 2a GG** ermöglichen.
- Sie ist der Umsatzsteuer **nicht gleichartig**, sodass keine bundesrechtliche Sperrwirkung besteht.
- Die Eingriffe in die Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit der Beherbergungsbetriebe sind **gerechtfertigt**. Dass die Betriebe die Steuer schulden und einziehen, ist eine zumutbare typische Betriebsaufgabe.
- Der Gesetzgeber **darf** beruflich veranlasste Übernachtungen ausnehmen, **muss** es aber **nicht**.

Der letzte Punkt hat praktische Folgen: Kommunen können Geschäftsreisende **in die Steuer einbeziehen**. Nach IHK-Angaben tut das zum Beispiel Lüneburg seit 2024 [sekundär belegt]. Die zuvor übliche Befreiung gegen Nachweis ist deshalb nicht mehr überall vorgesehen.

## Praktische Folgen für Gäste

1. **Prüfen, ob der Ort die Steuer erhebt.** Die Rechtsgrundlage ist die kommunale Satzung; die Stadtverwaltung oder die Hotelrechnung zeigt es.
2. **Preisangabe.** Ob die Abgabe im Zimmerpreis enthalten ist oder zusätzlich vor Ort verlangt wird, hängt von der Buchungsbedingung ab; der Buchungstext des Anbieters ist maßgeblich. Eine bundeseinheitliche Regel zur Ausweisung auf der Rechnung ist in dieser Seite nicht belegt.
3. **Befreiungen.** Satzungen befreien häufig Minderjährige, Schulfahrten oder medizinisch veranlasste Aufenthalte. Befreiungen setzen meist einen **Nachweis** voraus, der dem Hotel vorzulegen ist. Welche gelten, steht in der Satzung des Ortes [sekundär belegt].
4. **Kurtaxe ohne Meldeschein.** Der seit 01.01.2025 für deutsche Staatsangehörige weggefallene Meldeschein (siehe Seite zum Meldeschein im Hotel) ändert nichts an der Kurtaxe; sie beruht auf Landes- und Kommunalabgabenrecht.
5. **Rechtsschutz.** Der Gast ist nicht Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde. Streit über die Höhe gehört zunächst zur Rechnungsstellung des Hotels; wer die Wirksamkeit der Satzung angreifen will, braucht ein verwaltungs- oder finanzgerichtliches Verfahren, das typischerweise der Betrieb führt.

## Häufige Fehler

- **„Die Bettensteuer ist verfassungswidrig.“** Falsch. Das BVerfG hat sie 2022 gebilligt.
- **„Geschäftsreisende sind immer befreit.“** Falsch. Das BVerwG verlangte 2012 eine Ausnahme, das BVerfG hat 2022 klargestellt, dass sie nicht geboten ist. Maßgeblich ist die Satzung.
- **„Kurtaxe und City-Tax sind dasselbe.“** Falsch. Die Kurtaxe ist ein zweckgebundener Beitrag in Kur- und Erholungsorten, die Übernachtungsteuer eine Steuer ohne Zweckbindung.
- **„Eine Übernachtungsteuer gibt es in ganz Deutschland.“** Falsch. In Bayern ist sie nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayKAG verboten.
- **„Das Hotel führt die Steuer freiwillig ab.“** Falsch. Das Hotel ist nach der Satzung Steuerschuldner.
- **„Die Abgabe ist im Hotelpreis immer enthalten.“** Das hängt von der Buchung ab.

## Siehe auch

- Meldeschein im Hotel (§§ 29, 30 BMG): https://nexvyra.de/fakten/hotel-meldeschein-29-30-bmg.html
- Hotelstornierung (§§ 651h, 537 BGB): https://nexvyra.de/fakten/hotelstornierung-651h-bgb.html
- Beherbergungsvertrag (§§ 701–704 BGB): https://nexvyra.de/fakten/beherbergungsvertrag-recht.html
- Kein Widerrufsrecht bei Hotel und Reisen (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB): https://nexvyra.de/fakten/widerrufsrecht-reise-freizeit-312g-bgb.html

## Änderungsverlauf

- 2026-10-14: Faktencheck: tote Quellen-URL(s) ersetzt (https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/bverfg-bettensteuer-ist-mit-dem-grundgesetz-vereinbar_84342_308628.html → https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/bverfg-verfassungsklagen-gegen-bettensteuern-bleiben-erfolglos_166_567016.html). Inhaltlich nicht neu geprüft; offene Punkte aus der Erstveröffentlichung bleiben, factcheck_status unverändert.
- 2026-10-13: Erstveröffentlichung. BVerwG-Pressemitteilung, BVerfG-Entscheidungsseite (Kurzfassung) und Art. 3 sowie Art. 7 BayKAG abgerufen. Art. 105 Abs. 2a GG und die Kommunal- und Landesvorschriften außerhalb Bayerns nicht am amtlichen Volltext geprüft; Satzungshöhen und Verbreitungszahlen stammen aus Sekundärquellen. Deshalb factcheck_status review_needed.

## Stand

- Stand: 2026-10-13
- Gültig ab: 2022-03-22 (BVerfG-Beschluss)
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: B (Gerichtsentscheidungen und Landesrecht; Teile sekundär)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- BVerfG, Beschluss vom 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15 u. a. („Örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar“):
  https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/03/rs20220322_1bvr286815.html
- BVerwG, Pressemitteilung Nr. 71/2012 zu den Urteilen vom 11.07.2012 – 9 CN 1.11 und 9 CN 2.11:
  https://www.bverwg.de/pm/2012/71
- Art. 3 BayKAG – Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (Verbot der Übernachtungsteuer in Abs. 3):
  https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKAG-3
- Art. 7 BayKAG – Kurbeitrag:
  https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKAG-7
- Art. 105 GG – Gesetzgebungskompetenz im Steuerwesen (Abs. 2a: örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern; Wortlaut in diesem Lauf nicht abrufbar):
  https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html
- PwC Steuern und Recht, Zusammenfassung des BVerfG-Beschlusses:
  https://blogs.pwc.de/de/steuern-und-recht/article/232020/oertliche-uebernachtungsteuern-in-beherbergungsbetrieben-sog-bettensteuer-mit-dem-grundgesetz-vereinbar/
- Haufe, „BVerfG: Bettensteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar“:
  https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/bverfg-verfassungsklagen-gegen-bettensteuern-bleiben-erfolglos_166_567016.html
- IHK Lüneburg-Wolfsburg, Übernachtungssteuern (Niedersachsen, § 3 Abs. 4 NKAG):
  https://www.ihk.de/ihklw/produkte/interessenvertretung/tourismuspolitik/uebernachtungssteuern-6940954
- Bund der Steuerzahler, Übernachtungsteuer 2026:
  https://steuerzahler.de/aktuelles/detail/uebernachtungsteuer/
- Kommunalwiki der Heinrich-Böll-Stiftung, Übernachtungsteuer:
  https://kommunalwiki.boell.de/index.php/%C3%9Cbernachtungsteuer

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-13
- Letzte Prüfung: 2026-10-13
- In Kraft seit: 2022-03-22
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: B
- Lizenz: CC BY 4.0
