{
    "slug": "ueberpruefungsantrag-44-sgb-x",
    "titre": "Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X – bestandskräftige Sozialbescheide nachträglich korrigieren lassen",
    "domaine": "sozialrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 84 Abs.",
    "resume_court": "Wer die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 84 Abs. 1 SGG) hat verstreichen lassen, ist an den Bescheid gebunden (§ 77 SGG) – kann ihn über den **Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X** („Zugunstenverfahren\u0022) aber trotzdem noch angreifen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X **ist** ein Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde **und** deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind; die Behörde hat insoweit **kein Ermessen**. Für den Antrag selbst nennt das Gesetz **keine Frist** – begrenzt ist nur die Nachzahlung: Sozialleistungen werden längstens für **vier Jahre** rückwirkend erbracht, gerechnet vom **Beginn des Jahres**, in dem der Antrag gestellt wurde (§ 44 Abs. 4 SGB X). Im SGB II (Grundsicherungsgeld) und im SGB XII (Sozialhilfe) gilt stattdessen **ein Jahr**, und die Rücknahme muss zudem innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Bekanntgabejahres beantragt werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 116a SGB XII).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes [§ 44 SGB X]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesetzesstand",
            "valeur": "SGB X in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221); § 44 SGB X trägt keine Änderungsfußnote",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfasste Bescheide",
            "valeur": "rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte i. S. d. § 31 SGB X (Ablehnung, Teilablehnung, Aufhebung, Feststellung) [§ 44 Abs. 1, § 31 SGB X]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung Abs. 1",
            "valeur": "unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtiger Sachverhalt und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben [§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge Abs. 1",
            "valeur": "gebundene Entscheidung: „ist … zurückzunehmen\u0022, mit Wirkung für die Vergangenheit, auch nach Unanfechtbarkeit [§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss Abs. 1",
            "valeur": "wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat [§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auffangfall Abs. 2",
            "valeur": "sonstige rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte: Rücknahme für die Zukunft zwingend, für die Vergangenheit Ermessen („kann\u0022) [§ 44 Abs. 2 SGB X]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit",
            "valeur": "nach Unanfechtbarkeit entscheidet die zuständige Behörde – auch dann, wenn eine andere Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat [§ 44 Abs. 3 SGB X]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist für den Antrag",
            "valeur": "im SGB X keine; die Vorschrift enthält nur eine Begrenzung der Leistungserbringung [§ 44 Abs. 4 SGB X]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückwirkende Leistung",
            "valeur": "längstens vier Jahre vor der Rücknahme [§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechnung des Zeitraums",
            "valeur": "vom Beginn des Jahres der Rücknahme an gerechnet; bei Antrag tritt der Antrag an die Stelle der Rücknahme [§ 44 Abs. 4 Sätze 2, 3 SGB X]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonderregel SGB II",
            "valeur": "Rücknahme nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres der Bekanntgabe (Antrag in diesem Zeitraum genügt); statt vier Jahren nach Abs. 4 Satz 1 gilt ein Jahr [§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 SGB II]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonderregel SGB XII",
            "valeur": "wortgleiche Maßgabe: Vier-Jahres-Grenze für die Rücknahme, ein Jahr statt vier Jahren für die Nachzahlung [§ 116a Nr. 1, 2 SGB XII]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonderregel Rechtsprechungsänderung (SGB II)",
            "valeur": "beruht die Rechtswidrigkeit auf einer BVerfG-Entscheidung oder auf einer abweichenden ständigen Rechtsprechung, wirkt die Rücknahme nur für die Zeit nach dieser Entscheidung [§ 40 Abs. 3 SGB II]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonderregel Arbeitsförderung",
            "valeur": "inhaltsgleiche Begrenzung für Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit [§ 330 Abs. 1 SGB III]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahrensgrundsatz",
            "valeur": "die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen [§ 20 Abs. 1, 2 SGB X]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bindungswirkung ohne Rechtsbehelf",
            "valeur": "wird der Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, „soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist\u0022 [§ 77 SGG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerspruchsfrist",
            "valeur": "ein Monat nach Bekanntgabe, bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate [§ 84 Abs. 1 SGG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verzinsung der Nachzahlung",
            "valeur": "Geldleistungen sind mit 4 vom Hundert zu verzinsen, frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags [§ 44 Abs. 1, 2 SGB I]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährung von Sozialleistungsansprüchen",
            "valeur": "vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung; Hemmung u. a. durch schriftlichen Antrag [§ 45 Abs. 1, 3 SGB I]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostenerstattung",
            "valeur": "§ 63 Abs. 1 SGB X knüpft die Erstattung notwendiger Aufwendungen an einen erfolgreichen Widerspruch; für den Überprüfungsantrag selbst enthält das SGB X keine Kostenerstattungsregelung",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes; Absätze 1 bis 4 im Wortlaut)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, Vertrauensschutz, Fristen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 50 SGB X (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, vierjährige Verjährung des Erstattungsanspruchs)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__50.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 63 SGB X (Erstattung von Kosten im Vorverfahren, Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__63.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 31 SGB X (Begriff des Verwaltungsaktes)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__31.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 20 SGB X (Untersuchungsgrundsatz)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – SGB X, konsolidierte Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe (Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2001, zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 221)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/BJNR114690980.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 40 SGB II (Anwendung von Verfahrensvorschriften; Maßgaben zu § 44 SGB X, Bagatellgrenze 50 Euro, Rechtsprechungsänderung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__40.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 116a SGB XII (Rücknahme von Verwaltungsakten; Vier-Jahres-Grenze und Ein-Jahres-Zeitraum)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__116a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 330 SGB III (Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten in der Arbeitsförderung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__330.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 44 SGB I (Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen mit 4 vom Hundert)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__44.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 45 SGB I (Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen in vier Jahren, Hemmung durch Antrag oder Widerspruch)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__45.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 77 SGG (Bindungswirkung des nicht oder erfolglos angefochtenen Verwaltungsaktes)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__77.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 84 SGG (Widerspruchsfrist von einem Monat, drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Deutsche Rentenversicherung, rvRecht – GRA zu § 44 SGB X (Zweck der Vorschrift, Anwendung auf Verwaltungsakte i. S. d. § 31 SGB X, Herstellung materieller Gerechtigkeit)",
            "url": "https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/10_SGB_X/pp_0026_50/gra_sgb010_p_0044.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X – bestandskräftige Sozialbescheide nachträglich korrigieren lassen?",
            "reponse": "Wer die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 84 Abs. 1 SGG) hat verstreichen lassen, ist an den Bescheid gebunden (§ 77 SGG) – kann ihn über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X („Zugunstenverfahren\u0022) aber trotzdem noch angreifen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei seinem Erlass das Recht…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X?",
            "reponse": "Welche Bescheide erfasst sind. § 44 SGB X gilt für rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X, also für Entscheidungen eines Sozialleistungsträgers, die einen Anspruch ganz oder teilweise ablehnen, aufheben oder zum Nachteil des Betroffenen feststellen. Erfasst sind ausdrücklich auch Fälle, in denen Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X?",
            "reponse": "Vorsätzlich falsche Angaben. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X nimmt Fälle aus, in denen der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit genügt hier – anders als in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X – nicht. Begünstigende Verwaltungsakte."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X?",
            "reponse": "Den Überprüfungsantrag für fristgebunden gehalten. § 44 SGB X enthält für den Antrag keine Frist. Begrenzt ist nur, wie weit rückwirkend geleistet wird (Abs. 4). Umgekehrt gilt: Im SGB II und SGB XII gibt es sehr wohl eine Frist für die Rücknahme selbst – vier Jahre nach Ablauf des Bekanntgabejahres (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, § 116a Nr. 1 SGB XII). Die vier Jahre ab dem Antragstag gerechnet. § 44 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aus?",
            "reponse": "Fall 1 – Rentenversicherung (Regelfall des § 44 Abs. 4 SGB X) | Schritt | Wert | Rechtsgrundlage | |---|---|---| | Ablehnungsbescheid bekanntgegeben | 10.05.2019 | – | | Widerspruch eingelegt | nein; Bescheid nach Fristablauf bindend | § 84 Abs. 1 SGG, § 77 SGG | | Überprüfungsantrag gestellt | 15.03.2026 | § 44 Abs. 1 SGB X | | Maßgeblicher Stichtag | 01.01.2026 (Beginn des Antragsjahres) | § 44 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q184677",
        "Q2519276",
        "Q830396",
        "Q368468"
    ],
    "valid_from": "2001-01-18",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-07",
    "derniere_verification": "2026-09-07",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/ueberpruefungsantrag-44-sgb-x"
}