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title: "Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten (§ 556a BGB) – Flächenmaßstab, Verbrauchsumlage, einseitige Umstellung"
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# Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten (§ 556a BGB) – Flächenmaßstab, Verbrauchsumlage, einseitige Umstellung

## Kurzantwort

§ 556a BGB beantwortet nicht, **welche** Betriebskosten umgelegt werden dürfen (das regeln § 556 BGB und die BetrKV), sondern **nach welchem Schlüssel** sie auf die Mieter verteilt werden. Die Norm greift nur, wenn die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben: Dann gilt nach Absatz 1 Satz 1 – vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften – der **Anteil der Wohnfläche** als Auffangmaßstab. Kosten, die von einem **erfassten** Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, sind nach Absatz 1 Satz 2 vorrangig danach umzulegen – das setzt aber voraus, dass für **alle** Mieter erfasst wird (BGH, Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 188/07, Rn. 12). Ist ein abweichender Maßstab vereinbart, darf der Vermieter nach Absatz 2 **einseitig in Textform** auf einen verbrauchs- oder verursachungsabhängigen Maßstab umstellen, jedoch nur **vor Beginn eines Abrechnungszeitraums**. Bei vermietetem Wohnungseigentum gilt seit dem 01.12.2020 nach Absatz 3 der **wohnungseigentumsrechtliche Verteilerschlüssel**, sofern er nicht billigem Ermessen widerspricht. Unabdingbar ist nach Absatz 4 allein Absatz 2.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Norm | § 556a BGB – Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten [gesetze-im-internet.de] |
| Anwendungsvoraussetzung | greift nur, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1) |
| Gesetzlicher Auffangmaßstab | „nach dem Anteil der Wohnfläche" [§ 556a Absatz 1 Satz 1 BGB] |
| Ausdrücklicher Vorbehalt | „vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften" – insbesondere §§ 6 bis 9 HeizkostenV [§ 556a Absatz 1 Satz 1 BGB] |
| Vorrangiger Verbrauchsmaßstab | Betriebskosten, „die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen", sind nach einem Maßstab umzulegen, „der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt" [§ 556a Absatz 1 Satz 2 BGB] |
| Bedingung für Satz 2 | Erfassung muss für alle Mieter stattfinden: „Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind." [BGH 12.03.2008 – VIII ZR 188/07, amtlicher Leitsatz a] |
| Kein Anspruch auf Messgeräte | Der Mieter hat „keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Einbau von Geräten zur Verbrauchserfassung, zum Beispiel (Kalt-)Wasseruhren" [BT-Drs. 14/4553, S. 51] |
| Änderungsanspruch des Mieters | nur bei krasser Unbilligkeit über § 242 BGB; bloße „Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabs" genügen nicht [BGH VIII ZR 188/07, amtlicher Leitsatz b und Rn. 14; BT-Drs. 14/4553, S. 51] |
| Abdingbarkeit von Absatz 1 | „Im Umkehrschluss ist § 556a Abs. 1 BGB in vollem Umfang abdingbar." [BGH 05.11.2014 – VIII ZR 257/13, Rn. 22] |
| Zulässige Vertragsgestaltung | einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters nach billigem Ermessen ist wirksam vereinbar [BGH VIII ZR 257/13, amtlicher Leitsatz]; Kontrolle nach §§ 315, 316 BGB, deshalb kein Verstoß gegen § 307 Absatz 2 BGB (Rn. 24) |
| Einseitige Umstellung durch den Vermieter | nur „durch Erklärung in Textform" und nur auf einen Maßstab, „der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt" [§ 556a Absatz 2 Satz 1 BGB] |
| Zeitpunkt der Umstellung | „Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig." [§ 556a Absatz 2 Satz 2 BGB] |
| Folge bei Brutto-/Teilinklusivmiete | waren die Kosten bisher in der Miete enthalten, „so ist diese entsprechend herabzusetzen" [§ 556a Absatz 2 Satz 3 BGB] |
| Vermietetes Wohnungseigentum | Umlage „nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab"; widerspricht dieser billigem Ermessen, gilt Absatz 1 [§ 556a Absatz 3 BGB] |
| Inkrafttreten von Absatz 3 | eingefügt durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), anwendbar ab 01.12.2020; der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4 [BT-Drs. 19/18791, Artikel 2 Nummer 3; § 47 WEG] |
| Unabdingbarkeit | „Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam." [§ 556a Absatz 4 BGB] – nur Absatz 2, nicht Absatz 1 und nicht Absatz 3 |
| Vorrang der HeizkostenV | „gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor" [§ 2 HeizkostenV]; Heizkosten sind zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch zu verteilen [§ 7 Absatz 1 Satz 1 HeizkostenV] |
| Anerkannter Umlagemaßstab „Personenmonate" | „Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil eine – nicht näher erläuterte – Umlage nach ,Personenmonaten' erfolgt." [BGH 22.10.2014 – VIII ZR 97/14, amtlicher Leitsatz] |
| Verbrauchswerte und Eichung | bei geeichtem Messgerät spricht „eine tatsächliche Vermutung" für die Richtigkeit; bei nicht (mehr) geeichtem Gerät nicht [BGH 17.11.2010 – VIII ZR 112/10, amtliche Leitsätze b und c] |

## Die vier Absätze im Überblick

**Absatz 1 – der gesetzliche Auffangmaßstab.** Er greift nur bei einer Regelungslücke. Das Mietrechtsreformgesetz hat ihn 2001 eingeführt, weil der Vermieter den Maßstab zuvor mangels Vereinbarung nach §§ 315, 316 BGB einseitig bestimmen konnte und „dies häufig zu Streit" führte (BT-Drs. 14/4553, S. 51). Satz 1 nennt den Flächenmaßstab, Satz 2 stellt den Verbrauchs- bzw. Verursachungsmaßstab davor – aber nur für Kosten, die von einer **tatsächlich erfassten** Größe abhängen.

**Absatz 2 – das einseitige Umstellungsrecht.** Haben die Parteien einen abweichenden Maßstab vereinbart (etwa Personenzahl oder Wohnungsanzahl), kann der Vermieter davon abrücken, wenn er künftig verbrauchs- oder verursachungsabhängig abrechnen will – typischerweise nach dem Einbau von Wasserzählern oder der Zuteilung eigener Müllbehälter je Wohnung. Drei Grenzen: **Textform**, **nur in diese eine Richtung** (nicht zurück zum Flächenmaßstab) und **nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums**. Eine unterjährige Umstellung ist ausgeschlossen.

**Absatz 3 – vermietetes Wohnungseigentum.** Der Gesetzgeber wollte den „Doppelschlüssel" beseitigen: Der vermietende Wohnungseigentümer musste bis 2020 die Gesamtkosten des Grundstücks ermitteln und nach Wohnfläche umlegen, obwohl er selbst nach dem WEG-Schlüssel belastet wurde – das führte dazu, dass „die Betriebskostenabrechnung den Mieter entweder mit höheren oder mit niedrigeren Kosten belastet, als dem Vermieter entstanden sind" (BT-Drs. 19/18791, Begründung zu Artikel 2 Nummer 3). Maßgeblich ist nun der Schlüssel, der in der Gemeinschaft gilt – aus Vereinbarung, aus wirksamem Beschluss oder aus dem Gesetz (§ 16 Absatz 2 WEG). Satz 2 ist das Korrektiv: Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, wird nach Absatz 1 umgelegt.

**Absatz 4 – Unabdingbarkeit.** Sie erfasst **allein Absatz 2**. Absatz 1 ist dagegen „in vollem Umfang abdingbar" (BGH VIII ZR 257/13, Rn. 22). Hinweis zur Zitierung: In Entscheidungen vor Dezember 2020 – etwa VIII ZR 257/13 – trägt diese Unabdingbarkeitsregel noch die Bezeichnung „§ 556a Abs. 3 BGB"; gemeint ist der heutige Absatz 4.

## Rangfolge der Maßstäbe

| Rang | Maßstab | Grundlage |
|---|---|---|
| 1 | Zwingendes Verordnungsrecht – Heiz- und Warmwasserkosten mindestens 50, höchstens 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch | § 2, §§ 6 bis 9 HeizkostenV; Vorbehalt in § 556a Absatz 1 Satz 1 BGB |
| 2 | Vertragliche Vereinbarung der Parteien (auch ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen) | § 556a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1; BGH VIII ZR 257/13 |
| 3 | Wohnungseigentumsrechtlicher Verteilerschlüssel bei vermietetem Sondereigentum | § 556a Absatz 3 Satz 1 BGB |
| 4 | Erfasster Verbrauch bzw. erfasste Verursachung | § 556a Absatz 1 Satz 2 BGB |
| 5 | Anteil der Wohnfläche | § 556a Absatz 1 Satz 1 BGB |

Der Rang 3 gilt nur für vermietetes Wohnungseigentum und weicht ausdrücklich von Absatz 1 ab; ist der WEG-Schlüssel unbillig, fällt die Umlage auf die Ränge 4 und 5 zurück.

## Wann der Mieter eine Änderung verlangen kann

- **Nicht** schon deshalb, weil er den Maßstab für ungerecht hält: „Legt der Vermieter von Wohnraum die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche um, genügen Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabs nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen." (BGH VIII ZR 188/07, amtlicher Leitsatz b)
- **Nicht** deshalb, weil in seiner Wohnung ein Zähler eingebaut wurde: Der Einbau allein hat keinen „rechtsgeschäftlichen Erklärungswert" (BGH VIII ZR 188/07, Rn. 11), und Satz 2 greift erst, wenn für alle Mieter erfasst wird (Rn. 12).
- **Nicht** über einen Anspruch auf Einbau von Messgeräten: Ein solcher besteht zivilrechtlich nicht; entsprechende Pflichten stehen im Landesbaurecht (BT-Drs. 14/4553, S. 51).
- **Ja** in Ausnahmefällen: „Soweit es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit kommt, hat der Mieter nach § 242 BGB auch zukünftig einen Anspruch auf Umstellung des Umlagemaßstabes." (BT-Drs. 14/4553, S. 51; aufgegriffen in BGH VIII ZR 188/07, Rn. 14)
- **Ja** über § 315 Absatz 3 BGB, wenn ein Leistungsbestimmungsrecht vereinbart ist und die getroffene Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht – dann wird sie durch Urteil ersetzt.
- Ein Änderungsverlangen wirkt stets nur **für die Zukunft**; nachträglich lässt sich eine bereits abgelaufene Abrechnungsperiode nicht auf einen anderen Schlüssel umstellen.

## Häufige Fehler

- **„Betriebskosten sind immer nach Wohnfläche umzulegen."** Nein. Der Flächenmaßstab ist bloße Auffangregel und tritt hinter eine vertragliche Vereinbarung, hinter den Verbrauchsmaßstab des Absatzes 1 Satz 2, hinter die HeizkostenV und – bei vermietetem Wohnungseigentum – hinter den WEG-Schlüssel zurück.
- **„Ein Wasserzähler in meiner Wohnung zwingt zur Verbrauchsabrechnung."** Nein. Solange nicht alle Mietwohnungen des Gebäudes erfasst sind, besteht keine Pflicht zur verbrauchsabhängigen Umlage (BGH VIII ZR 188/07, Leitsatz a). Das gilt selbst dann, wenn nur eine einzige Wohnung nicht erfasst werden kann, weil deren Mieter den Einbau verweigert (Rn. 12).
- **„Der Vermieter kann den Schlüssel jederzeit ändern."** Nein. Absatz 2 erlaubt die einseitige Umstellung nur auf einen verbrauchs- oder verursachungsabhängigen Maßstab, nur in Textform und nur **vor** Beginn eines Abrechnungszeitraums. Eine Rückkehr vom Verbrauchs- zum Flächenmaßstab ist davon nicht gedeckt.
- **„Eine Klausel, die dem Vermieter die Wahl des Schlüssels überlässt, ist unwirksam."** Nein. Sie ist zulässig, weil § 556a Absatz 1 BGB abdingbar ist und die Bestimmung entsprechend §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (BGH VIII ZR 257/13, Leitsatz und Rn. 22, 24).
- **„Abrechnung nach Personenmonaten ist unzulässig oder muss erläutert werden."** Nein. Der Maßstab ist anerkannt; es bedarf auch nicht „der Angabe, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind" (BGH VIII ZR 97/14, amtlicher Leitsatz).
- **„Bei einer Eigentumswohnung muss der Vermieter auf den WEG-Beschluss warten."** Nein. Der Beschluss über die Jahresabrechnung ist „keine (ungeschriebene) Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 BGB" (BGH 25.01.2017 – VIII ZR 249/15, amtlicher Leitsatz a); die Zwölfmonatsfrist läuft unabhängig davon.
- **„Absatz 3 ist die Unabdingbarkeitsvorschrift."** Das war bis zum 30.11.2020 richtig. Seit dem 01.12.2020 steht in Absatz 3 die Regelung zum vermieteten Wohnungseigentum, die Unabdingbarkeit in Absatz 4.
- **„Gewerbeflächen werden einfach mitgerechnet."** In gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ist ein Vorwegabzug der Gewerbekosten geboten oder jedenfalls zulässig, wenn sie „zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen" (BGH VIII ZR 188/07, Rn. 13).

## Beispiel

**Fall 1 – Umstellung auf Wasserzähler.** Im Mietvertrag ist die Umlage der Wasserkosten nach Personenzahl vereinbart. Der Vermieter lässt im Oktober 2026 in allen zwölf Wohnungen Kaltwasserzähler einbauen; der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Will er ab 2027 nach Verbrauch abrechnen, muss die Erklärung nach § 556a Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB dem Mieter **vor dem 1. Januar 2027** in Textform zugehen – eine E-Mail genügt. Geht sie erst im Februar 2027 zu, wirkt sie frühestens für den Abrechnungszeitraum 2028; für 2027 bleibt es beim vereinbarten Personenschlüssel.

**Fall 2 – nur eine Wohnung ohne Zähler.** Elf von zwölf Wohnungen sind mit Wasserzählern ausgestattet, ein Mieter verweigert den Einbau. Der Vermieter rechnet weiter nach Wohnfläche ab. Das ist zulässig: § 556a Absatz 1 Satz 2 BGB setzt eine Erfassung für **alle** Mieter voraus, und der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn der Verbrauch lediglich in einer Wohnung nicht erfasst werden kann (VIII ZR 188/07, Rn. 12). Zweifel des zählerbestückten Mieters an der Billigkeit reichen für ein Änderungsverlangen nicht aus (Leitsatz b).

**Fall 3 – vermietete Eigentumswohnung.** Die Wohnung hat 60 Quadratmeter bei 1.000 Quadratmetern Gesamtwohnfläche (6 Prozent), der Miteigentumsanteil beträgt 55/1000 (5,5 Prozent). Ist im Mietvertrag nichts zum Umlagemaßstab vereinbart, sind die nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten seit dem 01.12.2020 nach § 556a Absatz 3 Satz 1 BGB mit **5,5 Prozent** umzulegen – dem Schlüssel, der zwischen den Wohnungseigentümern gilt (§ 16 Absatz 2 Satz 1 WEG) –, nicht mit 6 Prozent nach Wohnfläche. Der Vermieter legt damit genau das um, was ihm die Gemeinschaft in Rechnung stellt. Erst wenn dieser Schlüssel billigem Ermessen widerspräche, käme nach Satz 2 der Flächenmaßstab des Absatzes 1 zum Zug.

**Fall 4 – Heizkosten.** Für Heizung und Warmwasser spielt § 556a BGB praktisch keine Rolle: § 2 HeizkostenV geht rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor, und § 7 Absatz 1 Satz 1 HeizkostenV verlangt mindestens 50 und höchstens 70 Prozent Verbrauchsanteil. Ein Mietvertrag, der die Heizkosten vollständig nach Wohnfläche verteilt, setzt sich darüber nicht hinweg.

*Die Beispiele veranschaulichen die Prüfungsschritte der zitierten Normen und Entscheidungen und sind keine Rechtsberatung.*

## Änderungsverlauf

- 2026-09-07: Erstveröffentlichung. § 556a BGB in allen vier Absätzen sowie §§ 315, 242, 556 BGB, § 2 BetrKV, §§ 2, 6, 7 HeizkostenV und §§ 16, 47 WEG im Wortlaut gegen gesetze-im-internet.de geprüft (alle URLs per curl HTTP 200 mit Titelkontrolle, je URL eigene Zieldatei). Die fünf BGH-Entscheidungen VIII ZR 188/07, VIII ZR 112/10, VIII ZR 257/13, VIII ZR 97/14 und VIII ZR 249/15 aus den amtlichen PDF-Volltexten auf bundesgerichtshof.de ausgewertet; Entscheidungsart und Verkündungsdatum jeweils am PDF-Kopf geprüft. Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs. 14/4553 (Mietrechtsreformgesetz) und BT-Drs. 19/18791 (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) als amtliche Volltexte über dserver.bundestag.de ausgewertet. Wikidata-Subjects Q831928, Q58081925, Q1689121, Q165728 und Q687323 aus den bereits verifizierten Einträgen des Agent-Guides übernommen. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Siehe auch

- [Nebenkostenabrechnung Frist § 556 Absatz 3 BGB](/fakten/nebenkostenabrechnung-556-3-bgb.html)
- [Betriebskostenabrechnung – 12-Monats-Frist, Einwendung, Nachforderung](/fakten/betriebskostenabrechnung-frist.html)
- [Betriebskosten – was umlagefähig ist (§ 2 BetrKV)](/fakten/betriebskosten-umlagefaehig.html)
- [Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten (§ 556 Absatz 3 BGB)](/fakten/wirtschaftlichkeitsgebot-betriebskosten-556-560-bgb.html)
- [Betriebskostenpauschale und -vorauszahlung anpassen (§ 560 BGB)](/fakten/betriebskostenvorauszahlung-560-bgb.html)
- [Heizkostenverordnung – verbrauchsabhängige Abrechnung](/fakten/heizkostenverordnung.html)
- [Wohnflächenabweichung und Mietminderung](/fakten/wohnflaechenabweichung-mietminderung.html)
- [WEG – Kostenverteilung bei der Sanierung](/fakten/weg-kostenverteilung-sanierung.html)

## Stand

- Stand: 2026-09-07
- Gültig ab: 2001-09-01 – § 556a BGB in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149), in Kraft seit 01.09.2001. Absatz 3 eingefügt und bisheriger Absatz 3 zu Absatz 4 geworden durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl. I S. 2187) mit Wirkung vom 01.12.2020. Rechtsprechungsstand: BGH, Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 249/15.
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, bundesgerichtshof.de, dserver.bundestag.de)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 556a BGB (Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten; Absatz 1 Flächen- und Verbrauchsmaßstab, Absatz 2 einseitige Umstellung in Textform, Absatz 3 vermietetes Wohnungseigentum, Absatz 4 Unabdingbarkeit):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html
- gesetze-im-internet.de – § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten, Abrechnungsfrist, Belegeinsicht):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
- gesetze-im-internet.de – § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei; Absatz 3 Billigkeitskontrolle und Ersetzung durch Urteil):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html
- gesetze-im-internet.de – § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben; Grundlage des Änderungsanspruchs bei krasser Unbilligkeit):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html
- gesetze-im-internet.de – § 2 BetrKV (Aufstellung der Betriebskosten, Nummern 1 bis 17):
  https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
- gesetze-im-internet.de – § 2 HeizkostenV (Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__2.html
- gesetze-im-internet.de – § 6 HeizkostenV (Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__6.html
- gesetze-im-internet.de – § 7 HeizkostenV (Verteilung der Wärmekosten; Absatz 1 Satz 1: mindestens 50, höchstens 70 vom Hundert nach erfasstem Verbrauch):
  https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__7.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 WEG (Nutzungen und Kosten; Absatz 2 Kostenverteilung nach Miteigentumsanteil und abweichender Beschluss):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 47 WEG (Auslegung von Altvereinbarungen; amtliches Zitat des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes vom 16. Oktober 2020, BGBl. I S. 2187, und des Stichtags 1. Dezember 2020):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__47.html
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 188/07 (amtliches PDF; Leitsätze zu § 556a BGB: keine Verbrauchsumlage ohne flächendeckende Erfassung, Zweifel an der Billigkeit genügen nicht; Rn. 11 bis 14):
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10 (amtliches PDF; Leitsätze zu § 556a Absatz 1 Satz 2 BGB: Maßgeblichkeit des tatsächlichen Verbrauchs, Vermutungswirkung geeichter Messgeräte):
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2010/VIII_ZR_112-10.pdf?__blob=publicationFile
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 05.11.2014 – VIII ZR 257/13 (amtliches PDF; Leitsatz zu § 556a Absatz 1 Satz 1 BGB: Abdingbarkeit und Zulässigkeit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts; Rn. 22 bis 24):
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2013/VIII_ZR_257-13.pdf?__blob=publicationFile
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 22.10.2014 – VIII ZR 97/14 (amtliches PDF; Leitsatz zur Zulässigkeit des Umlagemaßstabs Personenmonate):
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2014/VIII_ZR__97-14.pdf?__blob=publicationFile
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 249/15 (amtliches PDF; Abrechnung über eine vermietete Eigentumswohnung ohne vorliegenden Beschluss der Wohnungseigentümer):
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2015/VIII_ZR_249-15.pdf?__blob=publicationFile
- Deutscher Bundestag – BT-Drs. 14/4553, S. 51 (Entwurf eines Mietrechtsreformgesetzes; Begründung zu § 556a: Flächenmaßstab, Vorrang der Verbrauchsumlage, krasse Unbilligkeit, kein Anspruch auf Wasseruhren):
  https://dserver.bundestag.de/btd/14/045/1404553.pdf
- Deutscher Bundestag – BT-Drs. 19/18791 (Entwurf des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes; Artikel 2 Nummer 3: Einfügung des neuen § 556a Absatz 3, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4, mit Begründung zum wohnungseigentumsrechtlichen Verteilerschlüssel und zum Korrektiv des billigen Ermessens):
  https://dserver.bundestag.de/btd/19/187/1918791.pdf

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-07
- Letzte Prüfung: 2026-09-07
- In Kraft seit: 2001-09-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
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