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title: "Umzug mit Internet- und Telefonvertrag – Mitnahme, Sonderkündigung mit einem Monat Frist und Entschädigung (§ 60 TKG)"
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# Umzug mit Internet- und Telefonvertrag – Mitnahme, Sonderkündigung mit einem Monat Frist und Entschädigung (§ 60 TKG)

## Kurzantwort

Wer umzieht, kann seinen Internet- oder Telefonvertrag **mitnehmen**. Bietet der Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung auch am neuen Wohnsitz an, muss er sie dort **ohne Änderung der Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte** erbringen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 TKG). Der Umzug ist dann **kein Kündigungsgrund**: Der Vertrag läuft bis zu seinem regulären Ende weiter. Für den Umzugsaufwand darf der Anbieter ein **angemessenes Entgelt** verlangen, höchstens so viel wie für die Schaltung eines **Neuanschlusses** (§ 60 Abs. 1 Satz 2 TKG).

Kann der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz **nicht** anbieten, hat der Verbraucher ein **Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat** (§ 60 Abs. 2 Satz 1 TKG). Die Kündigung kann zum **Auszugstag** oder zu einem **späteren Zeitpunkt** erklärt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 TKG). Die frühere Drei-Monats-Frist aus dem TKG a. F. gilt seit dem **01.12.2021** nicht mehr.

Der Anschluss muss am **ausdrücklich vereinbarten Tag** am neuen Wohnsitz aktiviert werden. Fällt der Dienst beim Umzug länger als einen Arbeitstag aus oder wird ein Techniker-Termin versäumt, gibt es eine **gesetzliche Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts** (§ 60 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 4 TKG).

> **Rechtsstand:** §§ 56, 58, 59, 60, 68 und 71 TKG am 06.10.2026 auf gesetze-im-internet.de gegengelesen; Verbraucherportal „Anbieterwechsel und Umzug“ der Bundesnetzagentur am selben Tag abgerufen. Seit Inkrafttreten des TKG 2021 am 01.12.2021 ist § 60 unverändert.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 60 TKG (TKG 2021), in Kraft seit 01.12.2021 |
| Berechtigt | Verbraucher; über § 71 Abs. 3 TKG auch Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht (außer bei ausdrücklichem Verzicht) |
| Verpflichtet | Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste (Festnetz, DSL, Kabel, Glasfaser, Mobilfunk) |
| Leistung am neuen Ort verfügbar | Vertrag läuft weiter, gleiche Laufzeit und gleiche Vertragsinhalte [§ 60 Abs. 1 Satz 1 TKG] |
| Umzugsentgelt | angemessen, höchstens das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses [§ 60 Abs. 1 Satz 2 TKG] |
| Leistung am neuen Ort nicht verfügbar | Sonderkündigung mit 1 Monat Frist [§ 60 Abs. 2 Satz 1 TKG] |
| Wirkungszeitpunkt der Kündigung | zum Auszug oder später [§ 60 Abs. 2 Satz 2 TKG] |
| Aktivierung | am mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag [§ 60 Abs. 3 Satz 1 TKG] |
| Entschädigung bei Unterbrechung | 10 Euro oder 20 % des Monatsentgelts je weiterem Arbeitstag, der höhere Betrag [§ 60 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 4 Satz 1 TKG] |
| Versäumter Techniker-Termin | 10 Euro oder 20 % des Monatsentgelts je Termin [§ 60 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 4 Satz 2 TKG] |
| Störung nach dem Umzug | Entstörung und Entschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG [§ 60 Abs. 3 Satz 2 TKG] |
| Weiterversorgung wie beim Anbieterwechsel | gilt nicht bei Wechsel des Anschlussorts (Hinweis der Bundesnetzagentur) |
| Abweichende AGB | unwirksam zum Nachteil des Endnutzers [§ 71 Abs. 1 TKG] |
| Schlichtung | Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur [§ 68 Abs. 1 Nr. 1 TKG] |

## Fall 1: Der Anbieter ist auch am neuen Wohnsitz verfügbar

Ist der Anbieter am neuen Wohnsitz mit der vertraglich geschuldeten Leistung vertreten, **muss** er den Vertrag dort fortführen. Er darf dabei weder die vereinbarte **Laufzeit** noch **sonstige Vertragsinhalte** wie Preis, Tarif oder Bandbreite ändern (§ 60 Abs. 1 Satz 1 TKG). Ein Umzug verlängert die Mindestlaufzeit also nicht.

Umgekehrt gilt: Der Verbraucher kann den Vertrag **nicht** allein wegen des Umzugs vorzeitig beenden. Wer am neuen Wohnsitz lieber einen anderen Anbieter nimmt, muss den alten Vertrag nach dem Hinweis der Bundesnetzagentur **bis zum Vertragsende weiterbezahlen**. Nach Ablauf der anfänglichen Mindestlaufzeit ist das meist unproblematisch, weil ein stillschweigend verlängerter Vertrag ohnehin jederzeit mit einem Monat Frist kündbar ist (§ 56 Abs. 3 Satz 1 TKG).

**Umzugsentgelt.** Der Anbieter darf für den Aufwand ein angemessenes Entgelt verlangen. Obergrenze ist das Entgelt, das er für die Schaltung eines Neuanschlusses vorsieht (§ 60 Abs. 1 Satz 2 TKG). Höhere Umzugspauschalen in AGB sind wegen § 71 Abs. 1 TKG unbeachtlich, soweit sie diese Grenze überschreiten.

## Fall 2: Der Anbieter ist am neuen Wohnsitz nicht verfügbar

Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz **nicht angeboten**, kann der Verbraucher mit einer Frist von **einem Monat** kündigen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 TKG). Die Kündigung kann mit Wirkung **zum Auszug** oder **zu einem späteren Zeitpunkt** erklärt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 TKG). Wer rechtzeitig kündigt, zahlt also nicht für einen Anschluss in einer Wohnung, in der er nicht mehr wohnt.

Typische Fälle:

- **Kein Netz des Anbieters** am neuen Ort, etwa beim Umzug in eine Region, in der der Kabel- oder Glasfaseranbieter nicht ausgebaut hat.
- **Umzug ins Ausland**, wenn der Anbieter dort keine Anschlüsse anbietet.
- Am neuen Ort ist nur eine **geringere Bandbreite** als vertraglich vereinbart verfügbar. Ob das bereits ein „Nicht-Anbieten“ der geschuldeten Leistung ist, regelt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Da der Anbieter nach Abs. 1 die Leistung „ohne Änderung der … sonstigen Vertragsinhalte“ erbringen muss, spricht viel dafür, dass eine deutlich geringere Bandbreite nicht genügt. Höchstrichterlich ist das nach dem hier geprüften Stand nicht geklärt.

**Mobilfunk.** § 60 TKG gilt auch für Mobilfunkverträge. Da Mobilfunk in der Regel bundesweit angeboten wird, ist ein Sonderkündigungsrecht wegen eines Umzugs innerhalb Deutschlands dort praktisch selten. Schlechter Empfang in der neuen Wohnung ist ein Fall der Minderleistung (§ 57 Abs. 4 TKG), nicht des § 60 TKG.

**Was der Anbieter nicht verlangen darf.** Eine „Ablöse“ oder die Restentgelte bis zum Laufzeitende sind bei einer berechtigten Sonderkündigung nicht geschuldet. Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 TKG darf bei einer vorzeitigen Kündigung, zu der der Endnutzer berechtigt ist, über einen **Wertersatz für einbehaltene Endgeräte** hinaus keine Entschädigung verlangt werden. Der Wertersatz ist auf den bei Vertragsschluss vereinbarten zeitanteiligen Gerätewert und die noch offenen Restentgelte begrenzt (§ 56 Abs. 4 Satz 3 TKG).

## Ablauf: Umzug richtig anmelden

1. **Früh melden.** Den Anbieter so früh wie möglich über den Umzug informieren und einen **Umzugsauftrag** erteilen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt das ausdrücklich, weil die Schaltung am neuen Ort Vorlauf braucht.
2. **Verfügbarkeit klären lassen.** Der Anbieter prüft, ob er die vereinbarte Leistung an der neuen Adresse anbieten kann. Eine schriftliche Auskunft (E-Mail, Brief, Kundenportal) ist der beste Nachweis für eine spätere Sonderkündigung.
3. **Schalttermin vereinbaren.** Die Aktivierung muss an dem **ausdrücklich vereinbarten Tag** erfolgen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 TKG). Den Termin schriftlich bestätigen lassen.
4. **Bei Nichtverfügbarkeit kündigen.** Schriftlich oder in Textform kündigen, § 60 Abs. 2 TKG nennen, den Auszugstag angeben und die Kündigung **zum Auszug** erklären. Mindestens einen Monat Vorlauf einplanen.
5. **Rufnummer sichern.** Wer zu einem anderen Anbieter wechselt, kann die Rufnummer mitnehmen. Nach Vertragsende ist das bis zu **einem Monat** lang möglich (§ 59 Abs. 6 Satz 1 TKG). Geografisch gebundene Festnetznummern lassen sich allerdings nur „an einem bestimmten Standort“ portieren, in der Praxis also im Bereich des bisherigen Ortsnetzes (§ 59 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 TKG).
6. **Router und Geräte.** Mietgeräte nach Vertragsende fristgerecht zurückgeben, um Wertersatzforderungen zu vermeiden.

## Unterbrechung beim Umzug: Entschädigung

Die Regeln zur ununterbrochenen **Weiterversorgung** beim Anbieterwechsel (§ 59 Abs. 2 TKG) gelten nach dem Hinweis der Bundesnetzagentur **nur, wenn sich der Anschlussort nicht ändert**. Beim Umzug kann es deshalb zu einer längeren Versorgungslücke kommen. § 60 Abs. 3 Satz 2 TKG erklärt aber § 58 Abs. 3 und § 59 Abs. 4 TKG für entsprechend anwendbar:

- **Ausfall länger als ein Arbeitstag:** Für jeden weiteren Arbeitstag 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Verbraucher hat die Verzögerung zu vertreten (§ 59 Abs. 4 Satz 1 TKG).
- **Versäumter Kundendienst- oder Installationstermin:** 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts je versäumtem Termin (§ 59 Abs. 4 Satz 2 TKG).
- **Störung nach Schaltung am neuen Ort:** Entstörung und Tagesentschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG (3. und 4. Tag 5 Euro oder 10 %, ab dem 5. Tag 10 Euro oder 20 %).
- **Anrechnung:** Weitergehender Schadensersatz bleibt möglich, wird aber mit der Entschädigung wechselseitig verrechnet (§ 58 Abs. 3 Sätze 4 und 5 TKG).

Der Prozentsatz wirkt sich erst bei einem Monatsentgelt **über 50 Euro** aus; darunter gilt der Festbetrag von 10 Euro.

## Beispiel

Frau K. hat seit acht Monaten einen Kabel-Internetvertrag mit 24 Monaten Mindestlaufzeit (45 Euro monatlich). Sie zieht zum 31.03. in einen Ort, in dem ihr Anbieter kein Kabelnetz betreibt. Der Anbieter bestätigt per E-Mail, dass er an der neuen Adresse nicht liefern kann.

- Frau K. kündigt am 20.02. nach § 60 Abs. 2 TKG **zum Auszug am 31.03.** Die Monatsfrist ist eingehalten.
- Die restlichen 16 Monate Mindestlaufzeit muss sie **nicht** bezahlen.
- Für einen gemieteten Router schuldet sie nur dessen Rückgabe; eine pauschale „Ablöse“ ist unzulässig (§ 56 Abs. 4 Satz 2 TKG).

**Abwandlung:** Der Anbieter ist am neuen Ort verfügbar. Dann läuft der Vertrag mit unveränderter Laufzeit und gleichem Preis weiter. Der Anbieter darf ein Umzugsentgelt bis zur Höhe seines Neuanschluss-Entgelts verlangen. Schaltet er erst fünf Arbeitstage nach dem vereinbarten Termin, schuldet er für die vier weiteren Arbeitstage 4 × 10 Euro = **40 Euro** Entschädigung (20 % von 45 Euro = 9 Euro, also gilt der Festbetrag).

## Häufige Fehler

- **„Bei Umzug darf ich immer sofort kündigen.“** Nein. Das Sonderkündigungsrecht besteht nur, wenn der Anbieter die geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz **nicht** anbietet.
- **„Die Kündigungsfrist beim Umzug beträgt drei Monate.“** Nein. Seit dem TKG 2021 beträgt sie **einen Monat** (§ 60 Abs. 2 Satz 1 TKG). Die drei Monate stammen aus dem bis 30.11.2021 geltenden Recht.
- **„Mit dem Umzug beginnt eine neue Mindestlaufzeit.“** Nein. Laufzeit und Vertragsinhalte bleiben unverändert (§ 60 Abs. 1 Satz 1 TKG).
- **„Die Umzugspauschale steht in den AGB, also muss ich sie zahlen.“** Nur bis zur Höhe des Entgelts für einen Neuanschluss (§ 60 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 1 TKG).
- **„Beim Umzug gilt die Ein-Tages-Regel wie beim Anbieterwechsel.“** Nicht unmittelbar. Die Weiterversorgungspflicht des § 59 Abs. 2 TKG gilt nur bei gleichem Anschlussort. Die **Entschädigung** nach § 59 Abs. 4 TKG gilt über § 60 Abs. 3 TKG aber auch beim Umzug.
- **„Die Bundesnetzagentur holt mein Geld zurück.“** Nein. Sie informiert und schlichtet (§ 68 TKG), setzt aber keine Geldforderungen durch. Dafür sind die Zivilgerichte zuständig.

## Durchsetzung

1. **Anbieter informieren** und den vollständigen Sachverhalt schildern (Umzugsdatum, neue Adresse, Auftragsbestätigung).
2. **Schriftlich nachweisen**, dass der Anbieter am neuen Ort nicht liefern kann, oder den Schalttermin und dessen Versäumung dokumentieren.
3. **Entschädigung schriftlich verlangen**, mit Zeitraum und Berechnung.
4. **Schlichtung:** Bleibt der Streit ungelöst, kann die **Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur** angerufen werden; § 60 TKG gehört zu den schlichtungsfähigen Vorschriften (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 TKG: §§ 54 bis 67).
5. **Zivilgericht** als letzter Schritt.

## Stand und Grenzen dieser Seite

1. Normtexte der §§ 56, 58, 59, 60, 68 und 71 TKG am 06.10.2026 auf gesetze-im-internet.de gegengelesen.
2. Verbraucherportal „Anbieterwechsel und Umzug“ der Bundesnetzagentur am 06.10.2026 abgerufen; es bestätigt die Monatsfrist, die Obergrenze des Umzugsentgelts und die Entschädigung.
3. Eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 60 Abs. 4 TKG (Einzelheiten des Umzugsverfahrens) wurde in diesem Lauf nicht geprüft.
4. Rechtsprechung zum TKG 2021, insbesondere zur Frage, ob eine geringere Bandbreite am neuen Ort ein „Nicht-Anbieten“ ist, wurde nicht ausgewertet. Entscheidungen zum alten Recht (§ 46 Abs. 8 TKG a. F.) sind wegen der geänderten Frist nur eingeschränkt übertragbar.

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## Stand

- Stand: 2026-10-06
- Gültig ab: 2021-12-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Änderungsverlauf

- 2026-10-06: Erstveröffentlichung der Faktenseite, Normtexte §§ 56, 58, 59, 60, 68, 71 TKG und Verbraucherportal der Bundesnetzagentur gegengeprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Quellen

- § 60 TKG – Umzug:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__60.html
- § 59 TKG – Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__59.html
- § 58 TKG – Entstörung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__58.html
- § 56 TKG – Vertragslaufzeit, Kündigung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__56.html
- § 68 TKG – Schlichtung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__68.html
- § 71 TKG – Abweichende Vereinbarungen, Geltung für kleine Unternehmen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__71.html
- Bundesnetzagentur – Verbraucherportal Anbieterwechsel und Umzug:
  https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Wechsel/start.html
- Bundesnetzagentur – Verbraucherportal Vertrag:
  https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Vertrag/start.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-06
- Letzte Prüfung: 2026-10-06
- In Kraft seit: 2021-12-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
