{
    "slug": "unfall-eu-ausland-schadenregulierung-15-pflvg",
    "titre": "Verkehrsunfall im EU-Ausland 2026 – Schadenregulierung von Deutschland aus über Schadenregulierungsbeauftragten, Auskunftsstelle und Entschädigungsstelle (§§ 3a, 8a, 15 PflVG, Art. 11/13 EuGVVO, Rom II)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer mit Wohnsitz in Deutschland in einem anderen EWR-Staat von einem dort versicherten Fahrzeug geschädigt wird, muss seinen Schaden nicht im Ausland betreiben.",
    "resume_court": "Wer mit Wohnsitz in Deutschland in einem **anderen EWR-Staat** von einem dort versicherten Fahrzeug geschädigt wird, muss seinen Schaden nicht im Ausland betreiben. Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer im EWR muss in jedem anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat einen **Schadenregulierungsbeauftragten** benennen (§ 163 Abs. 1 VAG; Art. 21 RL 2009/103/EG). Name und Anschrift von Versicherer und deutschem Schadenregulierungsbeauftragten erhält der Geschädigte bei der **Auskunftsstelle** – dem **Zentralruf der Autoversicherer** (GDV Dienstleistungs-GmbH, Hamburg) (§ 8a Abs. 1, 3 PflVG). Versicherer oder Beauftragter müssen **binnen drei Monaten** ein begründetes Angebot oder eine begründete Antwort vorlegen (§ 3a Abs. 1 PflVG). Geschieht das nicht, fehlt ein Beauftragter oder ist der Versicherer nicht binnen **zwei Monaten** ermittelbar, kann der Geschädigte die **Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen** anrufen – das ist die **Verkehrsopferhilfe e. V.** (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 PflVG). Klagen kann der Geschädigte den ausländischen Versicherer **am eigenen Wohnsitzgericht** (Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO; EuGH C-463/06 *Odenbreit*). **Haftung, Schadenshöhe und Verjährung** richten sich aber grundsätzlich nach dem **Recht des Unfalllandes** (Art. 4 Abs. 1, Art. 15 Buchst. h Rom-II-VO).",
    "faits": [
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            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
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        {
            "point": "Wer wird geschützt?",
            "valeur": "Geschädigte mit Wohnsitz im Inland, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs im Ausland geschädigt werden und Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PflVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schadenregulierungsbeauftragter",
            "valeur": "Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer muss in allen anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten einen Beauftragten benennen, der Personen- und Sachschäden aus Unfällen außerhalb des Wohnsitzstaats des Geschädigten bearbeitet und reguliert (§ 163 Abs. 1 VAG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befugnisse des Beauftragten",
            "valeur": "muss im Staat ansässig/niedergelassen sein, für den er benannt ist, und ausreichende Befugnisse haben, um Ansprüche in vollem Umfang zu befriedigen (§ 163 Abs. 3 VAG)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Auskunftsstelle",
            "valeur": "Zentralruf der Autoversicherer (GDV Dienstleistungs-GmbH \u0026 Co. KG, Hamburg) nimmt die Aufgaben der Auskunftsstelle wahr (§ 8a Abs. 3 PflVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Was gibt die Auskunftsstelle heraus?",
            "valeur": "Name/Anschrift des Versicherers und seines in Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten, Policennummer und ggf. Ende des Versicherungsschutzes, Name/Anschrift des Halters (bzw. Eigentümers/gewöhnlichen Fahrers) (§ 8a Abs. 1 Satz 1 PflVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer darf anfragen?",
            "valeur": "Geschädigte mit Wohnsitz in Deutschland, oder wenn das Unfallfahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in Deutschland hat, oder wenn der Unfall in Deutschland geschah (§ 8a Abs. 1 Satz 2 PflVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist des Versicherers/Beauftragten",
            "valeur": "unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten ab Zugang des Antrags: begründetes Schadensersatzangebot oder begründete Antwort (§ 3a Abs. 1 PflVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge der Fristversäumnis",
            "valeur": "Verzinsung mit dem Zinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorliegt (§ 3a Abs. 2 PflVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entschädigungsstelle",
            "valeur": "„Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen\u0022; Aufgabenträger ist die Verkehrsopferhilfe e. V., Berlin (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 PflVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wann Entschädigungsstelle?",
            "valeur": "(1) keine begründete Antwort binnen drei Monaten, (2) kein Beauftragter in Deutschland bestellt, (3) Fahrzeug oder Versicherer nicht binnen zwei Monaten ermittelbar (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 PflVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre",
            "valeur": "Antrag unzulässig, wenn der Geschädigte bereits gerichtliche Schritte unmittelbar gegen den Versicherer eingeleitet hat (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PflVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Arbeitsweise der Stelle",
            "valeur": "wird binnen zwei Monaten tätig; schließt ab, wenn der Versicherer/Beauftragte in dieser Zeit begründet antwortet oder anbietet; sonst reguliert sie selbst nach dem anzuwendenden Recht (§ 15 Abs. 3 PflVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unfall in Drittstaat",
            "valeur": "Antrag möglich, wenn das Versicherungsbüro des Drittstaats dem System der Grünen Karte beigetreten ist und das Fahrzeug in einem EWR-Staat versichert und dort gewöhnlich stationiert ist (§ 15 Abs. 4 PflVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtsstand",
            "valeur": "Direktklage gegen den Versicherer am Wohnsitzgericht des Geschädigten (Art. 13 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO; EuGH 13.12.2007 – C-463/06 FBTO/Odenbreit)",
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        {
            "point": "Anwendbares Recht",
            "valeur": "grundsätzlich Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO); Ausnahme: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem (Art. 4 Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährung",
            "valeur": "folgt dem anwendbaren (ausländischen) Recht (Art. 15 Buchst. h Rom-II-VO)",
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    "sources": [],
    "faq": [],
    "wikidata": [
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    "valid_from": "2024-04-18",
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