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title: "Verkehrsunfall im EU-Ausland 2026 – Schadenregulierung von Deutschland aus über Schadenregulierungsbeauftragten, Auskunftsstelle und Entschädigungsstelle (§§ 3a, 8a, 15 PflVG, Art. 11/13 EuGVVO, Rom II)"
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# Verkehrsunfall im EU-Ausland 2026 – Schadenregulierung von Deutschland aus über Schadenregulierungsbeauftragten, Auskunftsstelle und Entschädigungsstelle (§§ 3a, 8a, 15 PflVG, Art. 11/13 EuGVVO, Rom II)

## Kurzantwort

Wer mit Wohnsitz in Deutschland in einem **anderen EWR-Staat** von einem dort versicherten Fahrzeug geschädigt wird, muss seinen Schaden nicht im Ausland betreiben. Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer im EWR muss in jedem anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat einen **Schadenregulierungsbeauftragten** benennen (§ 163 Abs. 1 VAG; Art. 21 RL 2009/103/EG). Name und Anschrift von Versicherer und deutschem Schadenregulierungsbeauftragten erhält der Geschädigte bei der **Auskunftsstelle** – dem **Zentralruf der Autoversicherer** (GDV Dienstleistungs-GmbH, Hamburg) (§ 8a Abs. 1, 3 PflVG). Versicherer oder Beauftragter müssen **binnen drei Monaten** ein begründetes Angebot oder eine begründete Antwort vorlegen (§ 3a Abs. 1 PflVG). Geschieht das nicht, fehlt ein Beauftragter oder ist der Versicherer nicht binnen **zwei Monaten** ermittelbar, kann der Geschädigte die **Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen** anrufen – das ist die **Verkehrsopferhilfe e. V.** (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 PflVG). Klagen kann der Geschädigte den ausländischen Versicherer **am eigenen Wohnsitzgericht** (Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO; EuGH C-463/06 *Odenbreit*). **Haftung, Schadenshöhe und Verjährung** richten sich aber grundsätzlich nach dem **Recht des Unfalllandes** (Art. 4 Abs. 1, Art. 15 Buchst. h Rom-II-VO).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Wer wird geschützt? | Geschädigte mit Wohnsitz im Inland, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs im Ausland geschädigt werden und Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PflVG) |
| Schadenregulierungsbeauftragter | Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer muss in allen anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten einen Beauftragten benennen, der Personen- und Sachschäden aus Unfällen außerhalb des Wohnsitzstaats des Geschädigten bearbeitet und reguliert (§ 163 Abs. 1 VAG) |
| Befugnisse des Beauftragten | muss im Staat ansässig/niedergelassen sein, für den er benannt ist, und ausreichende Befugnisse haben, um Ansprüche in vollem Umfang zu befriedigen (§ 163 Abs. 3 VAG) |
| Auskunftsstelle | Zentralruf der Autoversicherer (GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Hamburg) nimmt die Aufgaben der Auskunftsstelle wahr (§ 8a Abs. 3 PflVG) |
| Was gibt die Auskunftsstelle heraus? | Name/Anschrift des Versicherers und seines in Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten, Policennummer und ggf. Ende des Versicherungsschutzes, Name/Anschrift des Halters (bzw. Eigentümers/gewöhnlichen Fahrers) (§ 8a Abs. 1 Satz 1 PflVG) |
| Wer darf anfragen? | Geschädigte mit Wohnsitz in Deutschland, oder wenn das Unfallfahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in Deutschland hat, oder wenn der Unfall in Deutschland geschah (§ 8a Abs. 1 Satz 2 PflVG) |
| Frist des Versicherers/Beauftragten | unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten ab Zugang des Antrags: begründetes Schadensersatzangebot oder begründete Antwort (§ 3a Abs. 1 PflVG) |
| Folge der Fristversäumnis | Verzinsung mit dem Zinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorliegt (§ 3a Abs. 2 PflVG) |
| Entschädigungsstelle | „Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen"; Aufgabenträger ist die Verkehrsopferhilfe e. V., Berlin (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 PflVG) |
| Wann Entschädigungsstelle? | (1) keine begründete Antwort binnen drei Monaten, (2) kein Beauftragter in Deutschland bestellt, (3) Fahrzeug oder Versicherer nicht binnen zwei Monaten ermittelbar (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 PflVG) |
| Sperre | Antrag unzulässig, wenn der Geschädigte bereits gerichtliche Schritte unmittelbar gegen den Versicherer eingeleitet hat (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PflVG) |
| Arbeitsweise der Stelle | wird binnen zwei Monaten tätig; schließt ab, wenn der Versicherer/Beauftragte in dieser Zeit begründet antwortet oder anbietet; sonst reguliert sie selbst nach dem anzuwendenden Recht (§ 15 Abs. 3 PflVG) |
| Unfall in Drittstaat | Antrag möglich, wenn das Versicherungsbüro des Drittstaats dem System der Grünen Karte beigetreten ist und das Fahrzeug in einem EWR-Staat versichert und dort gewöhnlich stationiert ist (§ 15 Abs. 4 PflVG) |
| Gerichtsstand | Direktklage gegen den Versicherer am Wohnsitzgericht des Geschädigten (Art. 13 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO; EuGH 13.12.2007 – C-463/06 FBTO/Odenbreit) |
| Anwendbares Recht | grundsätzlich Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO); Ausnahme: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem (Art. 4 Abs. 2) |
| Verjährung | folgt dem anwendbaren (ausländischen) Recht (Art. 15 Buchst. h Rom-II-VO) |

## Geltungsbereich

Die Seite behandelt **Unfälle im Ausland**, bei denen eine Person mit **Wohnsitz in Deutschland** durch ein **in einem EWR-Staat versichertes** Fahrzeug geschädigt wird – typischerweise der Urlaubsunfall in Italien, Österreich oder Frankreich mit einem dort zugelassenen Pkw. Die Regeln beruhen auf der **Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 2009/103/EG**, die das PflVG ausdrücklich in Bezug nimmt (§ 8a Abs. 2, § 15 PflVG). Nicht behandelt werden:

- der **Inlandsunfall mit unbekanntem oder unversichertem Fahrzeug** – siehe [Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe (§ 12 PflVG)](/fakten/entschaedigungsfonds-unbekanntes-fahrzeug-12-pflvg.html);
- **Bußgelder aus dem Ausland** – siehe [Bußgeld aus dem EU-Ausland](/fakten/bussgeld-ausland-eu-vollstreckung.html);
- die allgemeine **Regulierung eines Inlandsunfalls** – siehe [Verkehrsunfall-Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html).

## Schritt für Schritt nach einem Unfall im EU-Ausland

1. **Vor Ort sichern.** Kennzeichen, Name und Versicherer des Unfallgegners, Zeugen, Fotos; wenn möglich den **Europäischen Unfallbericht** gemeinsam ausfüllen. Die Pflichten am Unfallort richten sich nach dem Recht des Unfalllandes; für Deutschland siehe [Pflichten nach einem Verkehrsunfall](/fakten/verkehrsunfall-pflichten.html).
2. **Zurück in Deutschland: Auskunftsstelle anfragen.** Ist der ausländische Versicherer oder sein deutscher Beauftragter unbekannt, liefert der **Zentralruf der Autoversicherer** diese Angaben (§ 8a Abs. 1, 3 PflVG). Die Auskunftsstelle beschafft sie notfalls über die Auskunftsstellen der anderen EWR-Staaten (§ 8a Abs. 2 PflVG).
3. **Anspruch beim deutschen Schadenregulierungsbeauftragten anmelden.** Er handelt für den ausländischen Versicherer und muss Ansprüche voll befriedigen können (§ 163 Abs. 1, 3 VAG). Die Korrespondenz läuft damit in Deutschland.
4. **Drei-Monats-Frist überwachen.** Ab Zugang des Antrags muss binnen drei Monaten ein begründetes Angebot (Haftung unstreitig, Schaden beziffert) oder eine begründete Antwort (Haftung bestritten/unklar, Schaden nicht beziffert) kommen (§ 3a Abs. 1 PflVG). Ohne Angebot binnen drei Monaten ist der Anspruch zu verzinsen (§ 3a Abs. 2 PflVG).
5. **Bei Schweigen: Entschädigungsstelle.** Bleibt die begründete Antwort aus, kann der Antrag an die Entschädigungsstelle (Verkehrsopferhilfe) gerichtet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG). Sie informiert den Versicherer, die ausländische Entschädigungsstelle und die Beteiligten und wird binnen zwei Monaten tätig (§ 15 Abs. 2, 3 PflVG).
6. **Oder: Klage am Wohnsitz.** Statt der Entschädigungsstelle kann der Geschädigte den Versicherer vor dem deutschen Gericht seines Wohnsitzes verklagen (Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO). **Achtung:** Wer bereits gerichtlich gegen den Versicherer vorgeht, kann die Entschädigungsstelle nicht mehr anrufen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PflVG).

## Beispiel

*Fiktives Beispiel.* A aus Köln wird im Sommerurlaub in Südtirol an einer Kreuzung von einem in Italien zugelassenen und versicherten Pkw angefahren; der Unfallgegner räumt die Schuld im Europäischen Unfallbericht ein. Zurück in Köln kennt A nur das italienische Kennzeichen.

- **Auskunft:** A fragt beim Zentralruf der Autoversicherer an und erhält Versicherer und deutschen Schadenregulierungsbeauftragten (§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG) – A darf anfragen, weil er in Deutschland wohnt (§ 8a Abs. 1 Satz 2 PflVG).
- **Regulierung:** A meldet den bezifferten Fahrzeugschaden beim Beauftragten an. Dieser muss binnen drei Monaten ein begründetes Angebot vorlegen (§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG).
- **Recht:** Weil der Schaden in Italien eingetreten ist und die Beteiligten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt für Haftung, ersatzfähige Positionen und Verjährung **italienisches Recht** (Art. 4 Abs. 1, Art. 15 Buchst. a, c, h Rom-II-VO) – auch wenn die Abwicklung auf Deutsch in Deutschland läuft.
- **Abwandlung:** Der Beauftragte reagiert nicht. Nach Ablauf von drei Monaten kann A die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsstelle anrufen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG) – solange A nicht schon geklagt hat.

## Abgrenzung

- **Entschädigungsstelle (§ 15 PflVG) ≠ Entschädigungsfonds (§ 12 PflVG).** Beide Aufgaben liegen bei der Verkehrsopferhilfe (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflVG). Der **Fonds** springt beim **Inlandsunfall** mit unbekanntem/unversichertem Fahrzeug ein; die **Stelle** beim **Auslandsunfall**, wenn die Regulierung über den Versicherer nicht funktioniert. Siehe [§ 12 PflVG](/fakten/entschaedigungsfonds-unbekanntes-fahrzeug-12-pflvg.html).
- **Abwicklung in Deutschland ≠ deutsches Recht.** Der Schadenregulierungsbeauftragte und der deutsche Gerichtsstand ändern nichts daran, dass grundsätzlich das **Recht des Unfalllandes** gilt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO). Positionen wie Schmerzensgeld, Nutzungsausfall oder Gutachterkosten können dort anders bemessen werden als in Deutschland.
- **Haager Übereinkommen.** Die Rom-II-VO lässt internationale Übereinkommen unberührt, denen Mitgliedstaaten bei ihrer Annahme angehörten (Art. 28 Abs. 1 Rom-II-VO). Deutschland ist nicht Vertragsstaat des Haager Straßenverkehrsübereinkommens von 1971; deutsche Gerichte wenden die Rom-II-VO an. Gerichte von Vertragsstaaten können zu einem anderen Ergebnis kommen – das ist auf dieser Seite nicht im Einzelnen geprüft.
- **Direktanspruch.** Nach deutschem Recht kann der Geschädigte den Pflichthaftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Für Auslandsunfälle erlaubt Art. 18 Rom-II-VO die Direktklage, wenn das Deliktsstatut oder das Versicherungsvertragsstatut sie vorsieht.
- **Unfall eines deutschen Fahrzeugs im Ausland (Rollentausch).** Wird ein ausländischer Geschädigter durch ein in Deutschland versichertes Fahrzeug geschädigt, regelt der deutsche Versicherer über **seinen** Beauftragten im Wohnsitzstaat des Geschädigten (§ 163 Abs. 1 VAG); deutsche Versicherer müssen der Auskunftsstelle ihre Beauftragten melden (§ 8a Abs. 4 PflVG).

## Was das praktisch bedeutet

- **Nicht im Ausland klagen müssen:** Anmeldung beim deutschen Beauftragten, Entschädigungsstelle in Berlin oder Klage am eigenen Wohnsitzgericht – alle drei Wege funktionieren von Deutschland aus.
- **Erst Entschädigungsstelle, dann ggf. Klage:** Eine vorschnelle Klage gegen den Versicherer sperrt den Weg zur Entschädigungsstelle (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PflVG).
- **Fristen nach ausländischem Recht prüfen:** Die Verjährung richtet sich nach dem Recht des Unfalllandes (Art. 15 Buchst. h Rom-II-VO) und kann kürzer sein als die deutsche Regelverjährung.
- **Beweise vor Ort sichern:** Unfallbericht, Fotos und Zeugen sind später aus Deutschland kaum nachzuholen.
- **Keine Rechtsberatung:** Bei Personenschäden oder streitiger Haftung ist eine anwaltliche Beratung mit Erfahrung im Auslandsunfall sinnvoll; auch der Inhalt des ausländischen Schadensrechts ist auf dieser Seite nicht dargestellt.

## Siehe auch

- [Entschädigungsfonds bei unbekanntem Fahrzeug (§ 12 PflVG)](/fakten/entschaedigungsfonds-unbekanntes-fahrzeug-12-pflvg.html)
- [Verkehrsunfall-Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html)
- [Pflichten nach einem Verkehrsunfall](/fakten/verkehrsunfall-pflichten.html)
- [Kfz-Haftpflicht-Mindestdeckung 2026](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html)
- [Fehlende Kfz-Haftpflicht, Nachhaftung und § 30 PflVG](/fakten/fehlende-kfz-haftpflicht-nachhaftung-30-pflvg.html)
- [Bußgeld aus dem EU-Ausland](/fakten/bussgeld-ausland-eu-vollstreckung.html)
- [Halterhaftung – Gefährdungshaftung (§ 7 StVG)](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html)
- [Unfallflucht (§ 142 StGB)](/fakten/unfallflucht-142-stgb.html)

## Quellen

- § 3a PflVG (Verfahren der Schadenregulierung) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__3a.html [A]
- § 8 PflVG (Beitragszahlung, Bestellung eines Vertreters) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__8.html [A]
- § 8a PflVG (Auskunftsstelle) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__8a.html [A]
- § 15 PflVG (Leistungspflicht der Entschädigungsstelle) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__15.html [A]
- § 16 PflVG (Forderungsübergang auf die Entschädigungsstelle) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__16.html [A]
- § 24 PflVG (Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__24.html [A]
- § 163 VAG (Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__163.html [A]
- § 115 VVG (Direktanspruch) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__115.html [A]
- Art. 11 und Art. 13 VO (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO/Brüssel Ia) – Wortlaut am 02.11.2026 über dejure.org gelesen (HTTP 200): https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/11.html · https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/13.html [A]
- Art. 4, 15, 18, 28 VO (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO) – Wortlaut am 02.11.2026 über dejure.org gelesen (HTTP 200): https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/4.html · https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/15.html · https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/18.html · https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/28.html [A]
- EuGH, Urteil vom 13.12.2007 – C-463/06 *FBTO Schadeverzekeringen/Odenbreit* (Vorabentscheidung auf Vorlage des BGH; „Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer — Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers"), Amtsblatt-Mitteilung CELEX 62006CA0463 – am 02.11.2026 abgerufen: https://op.europa.eu/da/publication-detail/-/publication/bfefe4de-aba3-4917-96e6-a2e69f1f6f5a/language-de [A]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrsunfall", Q9687 – am 02.11.2026 per wikidata.org-API bestätigt (keine Weiterleitung): https://www.wikidata.org/wiki/Q9687 [D]
- Wikidata-Item „Kfz-Haftpflichtversicherung", Q3933476 – am 02.11.2026 per wikidata.org-API bestätigt (keine Weiterleitung): https://www.wikidata.org/wiki/Q3933476 [D]
- Wikidata-Item „Pflichtversicherungsgesetz", Q2084288 – am 02.11.2026 per wikidata.org-API bestätigt (keine Weiterleitung): https://www.wikidata.org/wiki/Q2084288 [D]

## Stand und Offen

- Normstand: PflVG, VAG und VVG im am 02.11.2026 auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Wortlaut; EuGVVO und Rom-II-VO im Wortlaut laut dejure.org. `valid_from` = 18.04.2024 (Neufassung/Umnummerierung der §§ 12 ff. PflVG; der bis 17.04.2024 geltende § 13a PflVG ist in § 15/§ 24 aufgegangen, vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 PflVG).
- EUR-Lex (RL 2009/103/EG, Volltext des EuGH-Urteils) war per Fetch nicht abrufbar (HTTP 202 ohne Inhalt). Art. 21 RL 2009/103/EG ist hier nur über seine Inbezugnahme in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflVG und § 163 VAG belegt; der Tenor von C-463/06 nur über den amtlichen Titel der Amtsblatt-Mitteilung.
- Offen: Kontaktdaten und Antragsformulare von Zentralruf/Verkehrsopferhilfe, das Abkommen der Entschädigungsstellen (Art. 24 Abs. 3 RL 2009/103/EG), die Liste der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens 1971 sowie die Neuerungen der Änderungsrichtlinie (EU) 2021/2118 sind nicht ausgewertet.

## Änderungsverlauf

- 2026-11-02: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Normtexte im amtlichen Wortlaut gelesen, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects), Wikidata-IDs per API auf Weiterleitungsfreiheit geprüft.

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-11-02
- Letzte Prüfung: 2026-11-02
- In Kraft seit: 2024-04-18
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
