{
    "slug": "urkundenvorlage-augenschein-anordnung-142-144-zpo",
    "titre": "Anordnung der Urkundenvorlage und des Augenscheins von Amts wegen (§§ 142–144 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das Zivilgericht kann von Amts wegen anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter Urkunden und sonstige Unterlagen vorlegt, auf die sich eine Partei bezogen…",
    "resume_court": "Das Zivilgericht kann **von Amts wegen** anordnen, dass eine **Partei oder ein Dritter Urkunden und sonstige Unterlagen vorlegt**, auf die sich eine Partei bezogen hat (**§ 142 Abs. 1 ZPO**). Ebenso kann es **Akten** (**§ 143 ZPO**) sowie die **Vorlage von Gegenständen** zum Augenschein und die **Hinzuziehung von Sachverständigen** anordnen (**§ 144 ZPO**). Die Anordnungen stehen im **Ermessen** des Gerichts. **Dritte** müssen nicht vorlegen, wenn es **unzumutbar** ist oder ihnen ein **Zeugnisverweigerungsrecht** (§§ 383–385 ZPO) zusteht (**§ 142 Abs. 2 ZPO**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 142 ZPO (Urkunden und sonstige Unterlagen), § 143 ZPO (Akten), § 144 ZPO (Augenschein, Sachverständige)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer ordnet an?",
            "valeur": "das Prozessgericht – von Amts wegen, auch ohne Beweisantrag",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Adressaten",
            "valeur": "Parteien und – bei Urkunden und Gegenständen – auch Dritte (§ 142 Abs. 1, § 144 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung (Urkunden)",
            "valeur": "Die Unterlagen befinden sich im Besitz der Partei oder des Dritten und eine Partei hat sich auf sie bezogen (§ 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist und Verwahrung",
            "valeur": "Das Gericht kann eine Frist setzen und anordnen, wie lange die Unterlagen auf der Geschäftsstelle bleiben (§ 142 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schutz Dritter",
            "valeur": "Unzumutbarkeit oder Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383–385 ZPO; §§ 386–390 ZPO gelten entsprechend (§ 142 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übersetzung",
            "valeur": "Bei fremdsprachigen Urkunden kann das Gericht eine Übersetzung durch einen ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer verlangen – nicht gegenüber Dritten (§ 142 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wohnung",
            "valeur": "Eine Duldungsanordnung nach § 144 Abs. 1 ZPO gilt nicht für Wohnungen (§ 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel",
            "valeur": "Die Anordnung ist eine prozessleitende Verfügung; Beschlüsse gegen Dritte nach § 390 ZPO sind mit der sofortigen Beschwerde angreifbar (§ 390 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 142 ZPO – Anordnung der Urkundenvorlegung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__142.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 143 ZPO – Anordnung der Aktenvorlegung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__143.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 144 ZPO – Augenschein, Sachverständige",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__144.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 390 ZPO – Folgen der Zeugnisverweigerung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__390.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Anordnung der Urkundenvorlage und des Augenscheins von Amts wegen (§§ 142–144 ZPO)?",
            "reponse": "Das Zivilgericht kann von Amts wegen anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter Urkunden und sonstige Unterlagen vorlegt, auf die sich eine Partei bezogen hat (§ 142 Abs. 1 ZPO). Ebenso kann es Akten (§ 143 ZPO) sowie die Vorlage von Gegenständen zum Augenschein und die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen (§ 144 ZPO). Die Anordnungen stehen im Ermessen des Gerichts."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Anordnung der Urkundenvorlage und des Augenscheins…?",
            "reponse": "Die §§ 142–144 ZPO stehen im Allgemeinen Teil des Zivilprozesses (Verhandlung vor dem erkennenden Gericht) und gelten für Verfahren nach der ZPO vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten. Sie ergänzen den Beibringungsgrundsatz: Grundsätzlich müssen die Parteien die Beweismittel selbst benennen und vorlegen; § 142 ZPO gibt dem Gericht aber ein zusätzliches Aufklärungsinstrument, wenn eine Partei sich auf Unterlagen…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Anordnung der Urkundenvorlage und des Augenscheins…?",
            "reponse": "Keine Ausforschung: Die Anordnung setzt nach dem Wortlaut voraus, dass sich eine Partei auf die Unterlagen bezogen hat. Sie ist kein Mittel, um erst den Sachvortrag zu beschaffen. Dritte mit Zeugnisverweigerungsrecht: Wer nach §§ 383–385 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist (z. B. Angehörige, Berufsgeheimnisträger), muss nicht vorlegen (§ 142 Abs. 2 ZPO). Wohnung: Duldungsanordnungen nach § 144 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Anordnung der Urkundenvorlage und des Augenscheins…?",
            "reponse": "„Das Gericht muss die Vorlage anordnen, wenn ich es beantrage.\u0022 Nein. § 142 ZPO ist eine Kann-Vorschrift; der Antrag ist nur eine Anregung. „Die Vorschrift gilt nur gegen die andere Partei.\u0022 Nein. Urkunden und Gegenstände können auch von Dritten verlangt werden (§§ 142, 144 ZPO); Akten nach § 143 ZPO dagegen nur von den Parteien. „Dritte müssen immer herausgeben.\u0022 Nein."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Anordnung der Urkundenvorlage und des Augenscheins… aus?",
            "reponse": "A klagt gegen B auf 12.000 Euro Werklohn und beruft sich auf einen schriftlichen Vertrag, den B in Händen hält. B bestreitet, dass der Vertrag den behaupteten Inhalt hat. Das Gericht kann nach § 142 Abs. 1 ZPO anordnen, dass B den Vertrag binnen zwei Wochen vorlegt, und bestimmen, dass er bis zum Verfahrensende bei der Geschäftsstelle bleibt."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "2026-10-19",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-19",
    "derniere_verification": "2026-10-19",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/urkundenvorlage-augenschein-anordnung-142-144-zpo"
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