{
    "slug": "urlaubsentgelt-11-burlg",
    "titre": "Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG) – Berechnung nach dem Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen, Überstunden, Kurzarbeit und Fälligkeit",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das Urlaubsentgelt ist die Vergütung, die während des Erholungsurlaubs weitergezahlt wird. Es bemisst sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem…",
    "resume_court": "Das Urlaubsentgelt ist die Vergütung, die während des Erholungsurlaubs weitergezahlt wird. Es bemisst sich nach **§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG** nach dem **durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn** – **ohne** den zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienst. **Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG außer Betracht**; sie dürfen das Urlaubsentgelt also nicht schmälern. Dauerhafte Verdiensterhöhungen im Berechnungszeitraum oder während des Urlaubs sind zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG), Sachbezüge, die im Urlaub wegfallen, sind angemessen in Bar abzugelten (Satz 4). Nach **§ 11 Abs. 2 BUrlG** ist das Urlaubsentgelt **vor Antritt des Urlaubs** auszuzahlen. Rechnerisch ergibt sich die Urlaubsvergütung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus der Multiplikation von **Zeitfaktor** (durch den Urlaub ausfallende Arbeitszeit) und **Geldfaktor** (Vergütung je Zeiteinheit nach dem Referenzprinzip des § 11 Abs. 1 BUrlG) – BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 14 f.",
    "faits": [
        {
            "point": "Norm",
            "valeur": "§ 11 BUrlG („Urlaubsentgelt\u0022) des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) [§ 11 BUrlG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechnungsgrundlage",
            "valeur": "Durchschnittlicher Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat [§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Überstunden",
            "valeur": "Der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst bleibt ausdrücklich außer Betracht [§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verdiensterhöhungen",
            "valeur": "Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist vom erhöhten Verdienst auszugehen [§ 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kurzarbeit und Arbeitsausfall",
            "valeur": "Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung außer Betracht [§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachbezüge",
            "valeur": "Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in Bar abzugelten [§ 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fälligkeit",
            "valeur": "Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen [§ 11 Abs. 2 BUrlG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechnungsformel",
            "valeur": "Urlaubsvergütung = Zeitfaktor × Geldfaktor; der Geldfaktor bestimmt sich nach dem Referenzprinzip des § 11 Abs. 1 BUrlG [BAG 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 14 f.]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeitfaktor",
            "valeur": "Der durch den Urlaub ausfallende Teil der Arbeitszeit; er gehört zum unabdingbaren Teil der Bezahlung im Sinne des § 1 BUrlG [BAG 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 15]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unverschuldete Arbeitsversäumnis",
            "valeur": "Hat der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum die Arbeit unverschuldet versäumt, ist sein gewöhnlicher Arbeitsverdienst für die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen [BAG 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 17]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichende Berechnung",
            "valeur": "Eine andere Berechnung ist nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder nach § 13 BUrlG zulässiger kollektivrechtlicher oder vertraglicher Vereinbarungen möglich [BAG 27.07.2021 – 9 AZR 376/20, Rn. 30; BAG 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 16]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tarifliche Öffnung",
            "valeur": "Von § 11 BUrlG kann in Tarifverträgen abgewichen werden; nicht abdingbar sind §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG. Im Übrigen ist eine Abweichung zuungunsten des Arbeitnehmers unzulässig [§ 13 Abs. 1 BUrlG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unionsrechtlicher Maßstab",
            "valeur": "§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG dient unter anderem der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG; das Urlaubsentgelt muss dem „gewöhnlichen Arbeitsentgelt\u0022 entsprechen [BAG 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 19]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Urlaubsgeld",
            "valeur": "Der Begriff „Urlaubsgeld\u0022 kommt im gesamten BUrlG nicht vor; eine zusätzliche Sonderzahlung dieses Namens ist keine gesetzliche Leistung [Volltext BUrlG, gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 11 BUrlG – Urlaubsentgelt",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 BUrlG – Urlaubsanspruch",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 13 BUrlG – Unabdingbarkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 137/24 (ECLI:DE:BAG:2025:030625.U.9AZR137.24.0, 9. Senat, Volltext mit Randnummern)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-137-24/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 16.04.2024 – 9 AZR 165/23 (ECLI:DE:BAG:2024:160424.U.9AZR165.23.0, 9. Senat, Urlaubsabgeltung 2015 bis 2020)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-165-23/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 27.07.2021 – 9 AZR 376/20 (ECLI:DE:BAG:2021:270721.U.9AZR376.20.0, 9. Senat, Auskunft über den gewöhnlichen Arbeitsverdienst bei variabler Vergütung)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-376-20/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG) – Berechnung nach dem Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen, Überstunden, Kurzarbeit und Fälligkeit?",
            "reponse": "Das Urlaubsentgelt ist die Vergütung, die während des Erholungsurlaubs weitergezahlt wird. Es bemisst sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn – ohne den zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienst. Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben nach § 11 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG)?",
            "reponse": "§ 11 BUrlG gilt für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, den § 1 BUrlG jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zuspricht. Die Vorschrift regelt allein die Höhe und die Fälligkeit der Vergütung für die urlaubsbedingt ausfallende Arbeitszeit – nicht, wie viel Urlaub entsteht und wann er zu nehmen ist. Der Referenzzeitraum umfasst die dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG)?",
            "reponse": "Tarifvertragliche Abweichung. § 11 BUrlG gehört nicht zum unabdingbaren Kern des Gesetzes. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann von den Vorschriften des BUrlG mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 in Tarifverträgen abgewichen werden. Solche abweichenden Bestimmungen gelten nach § 13 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG)?",
            "reponse": "„Kurzarbeit im Referenzzeitraum senkt das Urlaubsentgelt.\u0022 Das Gegenteil ordnet das Gesetz an: Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG für die Berechnung außer Betracht. „Überstunden zählen beim Urlaubsentgelt mit, weil sie ja Teil des Verdienstes waren.\u0022 § 11 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG) aus?",
            "reponse": "Geldfaktor bei fehlendem Verdienst im Referenzzeitraum. Eine Arbeitnehmerin war mit sechs Stunden an fünf Tagen wöchentlich beschäftigt und ab Dezember 2018 arbeitsunfähig; ab Oktober 2019 bezog sie volle Erwerbsminderungsrente, das Arbeitsverhältnis endete im Mai 2022."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1805623",
        "Q1008781",
        "Q628967",
        "Q176936"
    ],
    "valid_from": "1974-11-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-30",
    "derniere_verification": "2026-09-30",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/urlaubsentgelt-11-burlg"
}