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title: "Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG) – Berechnung nach dem Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen, Überstunden, Kurzarbeit und Fälligkeit"
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# Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG) – Berechnung nach dem Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen, Überstunden, Kurzarbeit und Fälligkeit

## Kurzantwort

Das Urlaubsentgelt ist die Vergütung, die während des Erholungsurlaubs weitergezahlt wird. Es bemisst sich nach **§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG** nach dem **durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn** – **ohne** den zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienst. **Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG außer Betracht**; sie dürfen das Urlaubsentgelt also nicht schmälern. Dauerhafte Verdiensterhöhungen im Berechnungszeitraum oder während des Urlaubs sind zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG), Sachbezüge, die im Urlaub wegfallen, sind angemessen in Bar abzugelten (Satz 4). Nach **§ 11 Abs. 2 BUrlG** ist das Urlaubsentgelt **vor Antritt des Urlaubs** auszuzahlen. Rechnerisch ergibt sich die Urlaubsvergütung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus der Multiplikation von **Zeitfaktor** (durch den Urlaub ausfallende Arbeitszeit) und **Geldfaktor** (Vergütung je Zeiteinheit nach dem Referenzprinzip des § 11 Abs. 1 BUrlG) – BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 14 f.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Norm | § 11 BUrlG („Urlaubsentgelt") des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) [§ 11 BUrlG] |
| Berechnungsgrundlage | Durchschnittlicher Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat [§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG] |
| Überstunden | Der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst bleibt ausdrücklich außer Betracht [§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG] |
| Verdiensterhöhungen | Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist vom erhöhten Verdienst auszugehen [§ 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG] |
| Kurzarbeit und Arbeitsausfall | Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung außer Betracht [§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG] |
| Sachbezüge | Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in Bar abzugelten [§ 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG] |
| Fälligkeit | Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen [§ 11 Abs. 2 BUrlG] |
| Berechnungsformel | Urlaubsvergütung = Zeitfaktor × Geldfaktor; der Geldfaktor bestimmt sich nach dem Referenzprinzip des § 11 Abs. 1 BUrlG [BAG 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 14 f.] |
| Zeitfaktor | Der durch den Urlaub ausfallende Teil der Arbeitszeit; er gehört zum unabdingbaren Teil der Bezahlung im Sinne des § 1 BUrlG [BAG 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 15] |
| Unverschuldete Arbeitsversäumnis | Hat der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum die Arbeit unverschuldet versäumt, ist sein gewöhnlicher Arbeitsverdienst für die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen [BAG 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 17] |
| Abweichende Berechnung | Eine andere Berechnung ist nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder nach § 13 BUrlG zulässiger kollektivrechtlicher oder vertraglicher Vereinbarungen möglich [BAG 27.07.2021 – 9 AZR 376/20, Rn. 30; BAG 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 16] |
| Tarifliche Öffnung | Von § 11 BUrlG kann in Tarifverträgen abgewichen werden; nicht abdingbar sind §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG. Im Übrigen ist eine Abweichung zuungunsten des Arbeitnehmers unzulässig [§ 13 Abs. 1 BUrlG] |
| Unionsrechtlicher Maßstab | § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG dient unter anderem der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG; das Urlaubsentgelt muss dem „gewöhnlichen Arbeitsentgelt" entsprechen [BAG 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 19] |
| Urlaubsgeld | Der Begriff „Urlaubsgeld" kommt im gesamten BUrlG nicht vor; eine zusätzliche Sonderzahlung dieses Namens ist keine gesetzliche Leistung [Volltext BUrlG, gesetze-im-internet.de] |

## Geltungsbereich

§ 11 BUrlG gilt für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, den **§ 1 BUrlG** jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zuspricht. Die Vorschrift regelt allein die **Höhe und die Fälligkeit** der Vergütung für die urlaubsbedingt ausfallende Arbeitszeit – nicht, wie viel Urlaub entsteht und wann er zu nehmen ist.

Der Referenzzeitraum umfasst die **dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs**. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Verdienst, den der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum „erhalten hat". Das Bundesarbeitsgericht beschreibt dies als **Referenzprinzip**: Der Geldfaktor, also die Höhe der je Zeiteinheit zu zahlenden Vergütung, wird aus der Vergangenheit abgeleitet, während der Zeitfaktor sich aus der konkret ausfallenden Arbeitszeit ergibt (BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 15 f.).

Fehlt es im Referenzzeitraum an einem tatsächlich erzielten Verdienst, ist auf die **gewöhnliche – gegebenenfalls hypothetische – Vergütung** abzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies für einen Fall entschieden, in dem die Arbeitnehmerin im Referenzzeitraum volle Erwerbsminderungsrente bezog; auch solche Zeiten zählen zur unverschuldeten Arbeitsversäumnis und dürfen sich nicht zulasten des Arbeitnehmers auswirken (BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 13, 18).

## Ausnahmen

**Tarifvertragliche Abweichung.** § 11 BUrlG gehört nicht zum unabdingbaren Kern des Gesetzes. Nach **§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG** kann von den Vorschriften des BUrlG mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 **in Tarifverträgen** abgewichen werden. Solche abweichenden Bestimmungen gelten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. **Außerhalb dieser tariflichen Öffnung** kann – abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG – von den Bestimmungen des Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Einzelvertraglich ist eine für den Arbeitnehmer **günstigere** Berechnung dagegen möglich.

**Erweiterte Öffnung für das Baugewerbe.** Für das Baugewerbe und sonstige Wirtschaftszweige, in denen wegen häufigen Ortswechsels Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfang üblich sind, lässt § 13 Abs. 2 BUrlG eine tarifliche Abweichung über die Grenze des Absatzes 1 Satz 1 hinaus zu, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs erforderlich ist.

**Überstundenvergütung.** Die Herausrechnung des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes ist eine ausdrückliche Ausnahme im Gesetzeswortlaut selbst (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG) und keine Frage der Auslegung.

## Häufige Fehler

- **„Kurzarbeit im Referenzzeitraum senkt das Urlaubsentgelt."** Das Gegenteil ordnet das Gesetz an: Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG für die Berechnung außer Betracht.
- **„Überstunden zählen beim Urlaubsentgelt mit, weil sie ja Teil des Verdienstes waren."** § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nimmt den **zusätzlich für Überstunden** gezahlten Arbeitsverdienst ausdrücklich aus der Berechnungsgrundlage heraus.
- **„Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sind dasselbe."** Das Urlaubsentgelt ist die gesetzlich geschuldete Fortzahlung der Vergütung während des Urlaubs (§ 11 BUrlG). Ein zusätzliches „Urlaubsgeld" kennt das BUrlG nicht – der Begriff kommt im gesamten Gesetzestext nicht vor; eine solche Sonderzahlung beruht allein auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung.
- **„Eine Gehaltserhöhung während des Urlaubs wirkt erst danach."** Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums **oder des Urlaubs** eintreten, ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG vom erhöhten Verdienst auszugehen.
- **„Das Urlaubsentgelt wird mit der normalen Monatsabrechnung gezahlt."** § 11 Abs. 2 BUrlG bestimmt, dass das Urlaubsentgelt **vor Antritt** des Urlaubs auszuzahlen ist.
- **„Ein Tarifvertrag darf das Urlaubsentgelt beliebig festlegen."** Die tarifliche Öffnung des § 13 Abs. 1 BUrlG betrifft die **Berechnung** des Geldfaktors. Der Zeitfaktor gehört nach dem Bundesarbeitsgericht zum unabdingbaren Teil der Bezahlung im Sinne des § 1 BUrlG (BAG 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 15), und unionsrechtlich muss das Urlaubsentgelt dem gewöhnlichen Arbeitsentgelt entsprechen (ebd., Rn. 19).
- **„Fallen Sachbezüge im Urlaub weg, ist das hinzunehmen."** Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG für die Dauer des Urlaubs angemessen in Bar abzugelten.

## Beispiel

**Geldfaktor bei fehlendem Verdienst im Referenzzeitraum.** Eine Arbeitnehmerin war mit sechs Stunden an fünf Tagen wöchentlich beschäftigt und ab Dezember 2018 arbeitsunfähig; ab Oktober 2019 bezog sie volle Erwerbsminderungsrente, das Arbeitsverhältnis endete im Mai 2022. Für 16 offene Urlaubstage aus 2018 stritten die Parteien darüber, ob der Geldfaktor nach dem Verdienst der letzten dreizehn Wochen mit tatsächlicher Arbeitsvergütung oder nach den Verhältnissen bei Beendigung zu bestimmen sei. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Berechnung anhand der **gewöhnlichen – hier hypothetischen – Vergütung in den dreizehn Wochen vor Beendigung** und legte den bei Beendigung im Jahr 2022 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 9,82 Euro brutto je Stunde zugrunde; daraus ergab sich ein Tagessatz von **58,92 Euro brutto** und für 16 Tage ein Betrag von **942,72 Euro brutto** (BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 7, 13). Die Zahlen gelten für diesen Einzelfall und sind kein allgemeiner Rechenwert; sie zeigen aber das Prinzip, dass eine unverschuldete Arbeitsversäumnis im Referenzzeitraum den Geldfaktor nicht auf Null oder auf einen veralteten Stand absenkt.

## Abgrenzung

Diese Seite behandelt die **Vergütung während** des Urlaubs. Entstehung und Dauer des Anspruchs regelt [Urlaubsanspruch nach dem BUrlG](/fakten/urlaubsanspruch-burlg.html). Die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG behandelt [Urlaubsabgeltung bei Kündigung](/fakten/urlaubsabgeltung-bei-kuendigung.html) – der Abgeltungsanspruch ist nach der Rechtsprechung **entsprechend § 11 BUrlG** zu berechnen (BAG 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, Rn. 14). Den Verfall und die Verjährung des Urlaubs behandelt [Urlaubsverfall und Verjährung](/fakten/urlaubsverfall-verjaehrung-burlg.html), das Verhältnis von Urlaub und Krankheit [Urlaub und Krankheit (§ 9 BUrlG)](/fakten/urlaub-krankheit-burlg-9.html).

## Änderungsverlauf

- 2026-09-30: Seite neu erstellt. §§ 1, 7, 11 und 13 BUrlG am amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft (je zwei aufeinanderfolgende curl-Abrufe mit übereinstimmendem http_code 200, size_download 3.473 / 5.164 / 4.330 / 4.920 Byte und korrektem Titel „§ … BUrlG - Einzelnorm"; keine glatten Vielfachen von 2048, Latin-1-Dekodierung per iconv). BAG 9 AZR 137/24 (03.06.2025), 9 AZR 165/23 (16.04.2024) und 9 AZR 376/20 (27.07.2021) in je zwei bis drei aufeinanderfolgenden Abrufen mit stabiler Größe (117.035 / 136.222 / 162.320 Byte) und korrektem Aktenzeichen im Titel geladen; Aktenzeichen, ECLI, Datum, Senat und die zitierten Randnummern am Volltext gelesen. Abwesenheit des Begriffs „Urlaubsgeld" am BUrlG-Gesamttext (BJNR000020963.html) geprüft: 0 Treffer. Wikidata: Q1805623 (Urlaubsentgelt), Q1008781 (Bundesurlaubsgesetz), Q628967 (Arbeitsrecht), Q176936 (Bundesarbeitsgericht) am 2026-09-30 über wbsearchentities und Special:EntityData verifiziert. Abgrenzung zu urlaubsanspruch-burlg, urlaubsabgeltung-bei-kuendigung, urlaubsverfall-verjaehrung-burlg und urlaub-krankheit-burlg-9. factcheck_status=ok. | change_type=new reviewed_by="Arbeitsrecht-Agent"

## Stand

- Stand: 2026-09-30
- Gültig ab: 1974-11-01 (amtlicher Textnachweis Geltung; BUrlG ausgefertigt am 8. Januar 1963)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 11 BUrlG – Urlaubsentgelt:
  https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html
- § 1 BUrlG – Urlaubsanspruch:
  https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__1.html
- § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs:
  https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
- § 13 BUrlG – Unabdingbarkeit:
  https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html
- BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 137/24 (ECLI:DE:BAG:2025:030625.U.9AZR137.24.0, 9. Senat, Volltext mit Randnummern):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-137-24/
- BAG, Urteil vom 16.04.2024 – 9 AZR 165/23 (ECLI:DE:BAG:2024:160424.U.9AZR165.23.0, 9. Senat, Urlaubsabgeltung 2015 bis 2020):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-165-23/
- BAG, Urteil vom 27.07.2021 – 9 AZR 376/20 (ECLI:DE:BAG:2021:270721.U.9AZR376.20.0, 9. Senat, Auskunft über den gewöhnlichen Arbeitsverdienst bei variabler Vergütung):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-376-20/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-30
- Letzte Prüfung: 2026-09-30
- In Kraft seit: 1974-11-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
