{
    "slug": "urlaubskuerzung-elternzeit-17-beeg",
    "titre": "Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit (§ 17 BEEG) – Kürzungserklärung, Ausnahme bei Elternteilzeit, Resturlaub und Abgeltung",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG).",
    "resume_court": "Der Arbeitgeber **kann** den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, **für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen** (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG). Die Kürzung tritt **nicht automatisch** ein: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht durch eine **empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung** ausüben, die dem Arbeitnehmer zugehen muss (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3; ebenso BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 31).\n\nDie Kürzung ist **ausgeschlossen**, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber **Teilzeitarbeit** leistet (§ 17 Absatz 1 Satz 2 BEEG). Sie ist zeitlich eingegrenzt: Der Arbeitgeber kann vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen – **nicht jedoch, bevor der Arbeitnehmer die Elternzeit verlangt hat** (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3), und **nicht mehr, nachdem sich der Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt hat** (BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13, Leitsatz).\n\nUrlaub, der der Kürzung unterliegt, **verfällt während der Elternzeit nicht** nach § 7 Absatz 3 BUrlG (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 1). Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit ist nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Absatz 2 BEEG); endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es danach nicht fortgesetzt, ist der noch nicht gewährte Urlaub abzugelten (§ 17 Absatz 3 BEEG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 17 BEEG – „Urlaub\u0022 [gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kürzungsmaß",
            "valeur": "„Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.\u0022 [§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voller Kalendermonat",
            "valeur": "Nur volle Kalendermonate der Elternzeit lösen die Kürzung aus; angebrochene Monate bleiben unberücksichtigt [§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme Elternteilzeit",
            "valeur": "„Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.\u0022 [§ 17 Absatz 1 Satz 2 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Automatismus",
            "valeur": "Die Anpassung wird „weder automatisch noch durch einen Realakt des Arbeitgebers bewirkt\u0022; erforderlich ist eine darauf gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung, die dem Arbeitnehmer zugehen muss [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 31]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form der Kürzungserklärung",
            "valeur": "ausdrücklich oder stillschweigend; es genügt, dass dem Arbeitnehmer abweichend von seinem Urlaubsverlangen nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder für ihn aus sonstigen Umständen erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben will [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 31]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frühester Zeitpunkt",
            "valeur": "nicht vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen; die Kürzungsbefugnis setzt ein Elternzeitverlangen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG voraus, durch das Umfang und zeitliche Lage der Elternzeit festgelegt werden [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3; 9 AZR 362/18, Rn. 35]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Spätester Zeitpunkt",
            "valeur": "im bestehenden Arbeitsverhältnis vor, während und nach dem Ende der Elternzeit [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Kürzung der Urlaubsabgeltung",
            "valeur": "§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht; daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat [BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13, Leitsatz; bestätigt in 9 AZR 362/18, Rn. 32 und 34]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Verfall während der Elternzeit",
            "valeur": "Kürzungsfähiger Urlaub „verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums\u0022 [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit",
            "valeur": "Ist der zustehende Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig gewährt worden, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren [§ 17 Absatz 2 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgeltung",
            "valeur": "Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss nicht fortgesetzt, hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten [§ 17 Absatz 3 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zu viel gewährter Urlaub",
            "valeur": "Wurde vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub gewährt, als nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den nach dem Ende der Elternzeit zustehenden Urlaub um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen [§ 17 Absatz 4 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unionsrechtskonformität",
            "valeur": "Die Kürzung ist „Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist\u0022; bei diesem Verständnis steht § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßstab des Unionsrechts",
            "valeur": "Art. 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG und § 5 Nummer 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU; der Senat hat ohne Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV entschieden und sich auf EuGH, 04.10.2018 – C-12/17 [Dicu] gestützt [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 19 und 29]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfasste Urlaubsarten",
            "valeur": "gesetzlicher Mindesturlaub und – soweit die Parteien keine für den Arbeitnehmer günstigere Abrede getroffen haben – vertraglicher Mehrurlaub [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 18]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bruchteile von Urlaubstagen",
            "valeur": "Führt die Kürzung zu einem bruchteiligen Urlaubsanspruch, greift die Aufrundungsregel des § 5 Absatz 2 BUrlG nicht, weil es sich nicht um Teilurlaub im Sinne des § 5 Absatz 1 BUrlG handelt [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 39]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesetzesstand",
            "valeur": "BEEG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370); Textnachweis ab 01.01.2007",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 17 BEEG (Urlaub; Absatz 1 Kürzung um ein Zwölftel je vollem Kalendermonat und Ausnahme bei Teilzeitarbeit, Absatz 2 Resturlaub nach der Elternzeit, Absatz 3 Abgeltung, Absatz 4 zu viel gewährter Urlaub)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 16 BEEG (Inanspruchnahme der Elternzeit; Absatz 1 Satz 1: Verlangen in Textform sieben bzw. 13 Wochen vor Beginn)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 15 BEEG (Anspruch auf Elternzeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – BEEG, Vollzitat und Standangabe (Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015, BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 370; Textnachweis ab 01.01.2007)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/BJNR274810006.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 3 BUrlG (Dauer des Urlaubs: mindestens 24 Werktage jährlich)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 5 BUrlG (Teilurlaub; Absatz 2: Aufrundung von Bruchteilen ab einem halben Tag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 7 BUrlG (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs; Absatz 3 Verfall, Absatz 4 Abgeltung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 495/17 (ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0, Entscheidungsstichworte „Elternzeit – Kürzung des Urlaubsanspruchs\u0022; amtliche Leitsätze 1 bis 3: kein Verfall während der Elternzeit, Unionsrechtskonformität, empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Kürzungserklärung nur im bestehenden Arbeitsverhältnis und nicht vor dem Elternzeitverlangen)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-495-17/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Volltext-PDF zu 9 AZR 495/17",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-495-17.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 362/18 (ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR362.18.0, Entscheidungsstichworte „Elternzeit – Kürzung des Urlaubsanspruchs\u0022, Hinweis des Senats: teilweise Parallelentscheidung zu 9 AZR 495/17; Rn. 18 gesetzlicher und vertraglicher Urlaub, Rn. 19 und 29 Unionsrecht und EuGH C-12/17 [Dicu], Rn. 31 Kürzungserklärung, Rn. 32 und 34 keine Kürzung des Abgeltungsanspruchs, Rn. 35 frühester und spätester Zeitpunkt, Rn. 39 keine Aufrundung nach § 5 Abs. 2 BUrlG)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-362-18/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Volltext-PDF zu 9 AZR 362/18",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-362-18.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13 (ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR725.13.0, Entscheidungsstichwort „Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit\u0022, amtlicher Leitsatz: § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt einen noch bestehenden Erholungsurlaubsanspruch voraus)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-725-13/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Volltext-PDF zu 9 AZR 725/13",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-725-13.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Pressemitteilung „Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen\u0022 zu den Urteilen vom 19.03.2019",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/elternzeit-kuerzung-von-urlaubsanspruechen/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit (§ 17 BEEG) – Kürzungserklärung, Ausnahme bei Elternteilzeit, Resturlaub und Abgeltung?",
            "reponse": "Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG). Die Kürzung tritt nicht automatisch ein: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht durch eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung ausüben, die…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit (§ 17 BEEG)?",
            "reponse": "§ 17 BEEG gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit nach den §§ 15, 16 BEEG in Anspruch nehmen. Die Vorschrift betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Elternzeit und Erholungsurlaub; sie regelt weder den Anspruch auf Elternzeit selbst noch das Elterngeld. Erfasst ist der Urlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit (§ 17 BEEG)?",
            "reponse": "Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber. Leistet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit, ist die Kürzung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 BEEG ausgeschlossen. Der Wortlaut stellt auf Teilzeitarbeit bei diesem Arbeitgeber ab; eine Tätigkeit bei einem Dritten während der Elternzeit erfüllt den Ausnahmetatbestand nicht. Angebrochene Kalendermonate."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit (§ 17 BEEG)?",
            "reponse": "„Der Urlaub wird während der Elternzeit automatisch gekürzt.\u0022 Nein. Die Anpassung wird weder automatisch noch durch einen Realakt bewirkt; sie erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugehen muss (9 AZR 362/18, Rn. 31). „Die Kürzungserklärung muss schriftlich erfolgen.\u0022 § 17 BEEG schreibt keine Form vor."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit (§ 17 BEEG) aus?",
            "reponse": "Eine Arbeitnehmerin mit einer Fünf-Tage-Woche und einem vertraglichen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen nimmt vom 1. März bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres Elternzeit. Sie hat die Elternzeit fristgerecht nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG verlangt und arbeitet während der Elternzeit nicht in Teilzeit. Damit liegen zehn volle Kalendermonate Elternzeit im Urlaubsjahr."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1005918",
        "Q772989",
        "Q1008781",
        "Q628967",
        "Q176936"
    ],
    "valid_from": "2007-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-07",
    "derniere_verification": "2026-09-07",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/urlaubskuerzung-elternzeit-17-beeg"
}