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# Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit (§ 17 BEEG) – Kürzungserklärung, Ausnahme bei Elternteilzeit, Resturlaub und Abgeltung

## Kurzantwort

Der Arbeitgeber **kann** den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, **für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen** (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG). Die Kürzung tritt **nicht automatisch** ein: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht durch eine **empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung** ausüben, die dem Arbeitnehmer zugehen muss (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3; ebenso BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 31).

Die Kürzung ist **ausgeschlossen**, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber **Teilzeitarbeit** leistet (§ 17 Absatz 1 Satz 2 BEEG). Sie ist zeitlich eingegrenzt: Der Arbeitgeber kann vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen – **nicht jedoch, bevor der Arbeitnehmer die Elternzeit verlangt hat** (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3), und **nicht mehr, nachdem sich der Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt hat** (BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13, Leitsatz).

Urlaub, der der Kürzung unterliegt, **verfällt während der Elternzeit nicht** nach § 7 Absatz 3 BUrlG (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 1). Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit ist nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Absatz 2 BEEG); endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es danach nicht fortgesetzt, ist der noch nicht gewährte Urlaub abzugelten (§ 17 Absatz 3 BEEG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 17 BEEG – „Urlaub" [gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html] |
| Kürzungsmaß | „Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen." [§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG] |
| Voller Kalendermonat | Nur volle Kalendermonate der Elternzeit lösen die Kürzung aus; angebrochene Monate bleiben unberücksichtigt [§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG] |
| Ausnahme Elternteilzeit | „Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet." [§ 17 Absatz 1 Satz 2 BEEG] |
| Kein Automatismus | Die Anpassung wird „weder automatisch noch durch einen Realakt des Arbeitgebers bewirkt"; erforderlich ist eine darauf gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung, die dem Arbeitnehmer zugehen muss [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 31] |
| Form der Kürzungserklärung | ausdrücklich oder stillschweigend; es genügt, dass dem Arbeitnehmer abweichend von seinem Urlaubsverlangen nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder für ihn aus sonstigen Umständen erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben will [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 31] |
| Frühester Zeitpunkt | nicht vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen; die Kürzungsbefugnis setzt ein Elternzeitverlangen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG voraus, durch das Umfang und zeitliche Lage der Elternzeit festgelegt werden [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3; 9 AZR 362/18, Rn. 35] |
| Spätester Zeitpunkt | im bestehenden Arbeitsverhältnis vor, während und nach dem Ende der Elternzeit [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3] |
| Keine Kürzung der Urlaubsabgeltung | § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht; daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat [BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13, Leitsatz; bestätigt in 9 AZR 362/18, Rn. 32 und 34] |
| Kein Verfall während der Elternzeit | Kürzungsfähiger Urlaub „verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums" [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 1] |
| Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit | Ist der zustehende Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig gewährt worden, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren [§ 17 Absatz 2 BEEG] |
| Abgeltung | Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss nicht fortgesetzt, hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten [§ 17 Absatz 3 BEEG] |
| Zu viel gewährter Urlaub | Wurde vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub gewährt, als nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den nach dem Ende der Elternzeit zustehenden Urlaub um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen [§ 17 Absatz 4 BEEG] |
| Unionsrechtskonformität | Die Kürzung ist „Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist"; bei diesem Verständnis steht § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 2] |
| Maßstab des Unionsrechts | Art. 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG und § 5 Nummer 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU; der Senat hat ohne Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV entschieden und sich auf EuGH, 04.10.2018 – C-12/17 [Dicu] gestützt [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 19 und 29] |
| Erfasste Urlaubsarten | gesetzlicher Mindesturlaub und – soweit die Parteien keine für den Arbeitnehmer günstigere Abrede getroffen haben – vertraglicher Mehrurlaub [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 18] |
| Bruchteile von Urlaubstagen | Führt die Kürzung zu einem bruchteiligen Urlaubsanspruch, greift die Aufrundungsregel des § 5 Absatz 2 BUrlG nicht, weil es sich nicht um Teilurlaub im Sinne des § 5 Absatz 1 BUrlG handelt [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 39] |
| Gesetzesstand | BEEG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370); Textnachweis ab 01.01.2007 |

## Geltungsbereich

§ 17 BEEG gilt für **alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit nach den §§ 15, 16 BEEG in Anspruch nehmen**. Die Vorschrift betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Elternzeit und Erholungsurlaub; sie regelt weder den Anspruch auf Elternzeit selbst noch das Elterngeld.

Erfasst ist der Urlaub, der dem Arbeitnehmer **für das Urlaubsjahr** zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Kürzung sowohl den **gesetzlichen Urlaubsanspruch** nach §§ 1, 3 BUrlG als auch einen **vertraglichen Mehrurlaubsanspruch** erfasst, sofern die Arbeitsvertragsparteien keine von § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG abweichende, für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung getroffen haben (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 18).

Zeitlich ist das Kürzungsrecht doppelt begrenzt:

- **Nach vorn** durch das Elternzeitverlangen: Der Arbeitgeber kann erst kürzen, wenn der Arbeitnehmer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG Elternzeit verlangt und damit Umfang und zeitliche Lage festgelegt hat. Das Bundesarbeitsgericht leitet dies aus dem bestimmten Artikel im Wortlaut („jeden vollen Kalendermonat *der* Elternzeit") ab: Gekürzt werden kann nur für eine konkret in Rede stehende, nicht für „irgendeine" noch nicht absehbare Elternzeit (9 AZR 362/18, Rn. 35).
- **Nach hinten** durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Die Kürzung setzt einen noch bestehenden Anspruch auf **Erholungsurlaub** voraus. Nach der Beendigung besteht nur noch ein Anspruch auf **Urlaubsabgeltung** nach § 7 Absatz 4 BUrlG, und dieser unterliegt der Kürzungsbefugnis nicht (9 AZR 725/13, Leitsatz; 9 AZR 362/18, Rn. 32 bis 34).

Innerhalb dieser Grenzen kann der Arbeitgeber **vor, während und nach dem Ende der Elternzeit** kürzen (9 AZR 495/17, Leitsatz 3).

## Ausnahmen

- **Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber.** Leistet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit, ist die Kürzung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 BEEG ausgeschlossen. Der Wortlaut stellt auf Teilzeitarbeit **bei diesem** Arbeitgeber ab; eine Tätigkeit bei einem Dritten während der Elternzeit erfüllt den Ausnahmetatbestand nicht.
- **Angebrochene Kalendermonate.** Die Kürzung setzt einen **vollen** Kalendermonat der Elternzeit voraus. Beginnt oder endet die Elternzeit im Lauf eines Monats, bleibt dieser Monat außer Betracht.
- **Beendetes Arbeitsverhältnis.** Nach Umwandlung des Urlaubsanspruchs in den Abgeltungsanspruch scheidet eine Kürzung aus. Der Beendigungszeitpunkt bildet nach der Rechtsprechung eine Zäsur; zwischen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch besteht trotz des gemeinsamen Ursprungs keine Zweckidentität, die ein Kürzungsrecht nach Beendigung tragen könnte (9 AZR 362/18, Rn. 34).
- **Günstigere Vereinbarung.** Haben die Arbeitsvertragsparteien eine von § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG abweichende, für den Arbeitnehmer günstigere Abrede getroffen, geht diese vor (9 AZR 362/18, Rn. 18). Möglich ist das insbesondere für vertraglichen Mehrurlaub.
- **Keine Kürzungserklärung.** Unterlässt der Arbeitgeber die Erklärung, bleibt der Urlaubsanspruch in voller Höhe bestehen – auch für die Dauer der Elternzeit.

## Häufige Fehler

- **„Der Urlaub wird während der Elternzeit automatisch gekürzt."** Nein. Die Anpassung wird weder automatisch noch durch einen Realakt bewirkt; sie erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugehen muss (9 AZR 362/18, Rn. 31).
- **„Die Kürzungserklärung muss schriftlich erfolgen."** § 17 BEEG schreibt keine Form vor. Die Erklärung kann ausdrücklich oder **stillschweigend** abgegeben werden – etwa dadurch, dass dem Arbeitnehmer abweichend von seinem Urlaubsverlangen nur der gekürzte Urlaub gewährt wird (9 AZR 362/18, Rn. 31). Aus Beweisgründen bleibt eine dokumentierte Erklärung dennoch die sichere Variante.
- **„Ich kann schon bei Bekanntgabe der Schwangerschaft vorsorglich kürzen."** Nein. Vor dem Elternzeitverlangen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG besteht kein Kürzungsrecht, weil Umfang und Lage der Elternzeit noch nicht feststehen (9 AZR 495/17, Leitsatz 3; 9 AZR 362/18, Rn. 35).
- **„Nach dem Ausscheiden kann ich die Abgeltung noch kürzen."** Nein. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und besteht ein Abgeltungsanspruch, geht die Kürzungserklärung ins Leere (9 AZR 725/13, Leitsatz).
- **„Urlaub aus der Elternzeit verfällt am 31. Dezember oder am 31. März."** Nein. Kürzungsfähiger Urlaub verfällt während der Elternzeit **nicht** nach § 7 Absatz 3 BUrlG (9 AZR 495/17, Leitsatz 1). Kürzt der Arbeitgeber nicht, bleibt der Anspruch bestehen.
- **„Die Kürzung verstößt gegen EU-Recht."** Das Bundesarbeitsgericht hat das ausdrücklich verneint: § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit Art. 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG und § 5 Nummer 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (9 AZR 495/17, Leitsatz 2; 9 AZR 362/18, Rn. 19 ff.).
- **„Bruchteilige Urlaubstage werden immer aufgerundet."** Nein. § 5 Absatz 2 BUrlG rundet nur Bruchteile von **Teilurlaub** im Sinne des § 5 Absatz 1 BUrlG auf. Ein Bruchteil, der aus der Anwendung des § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG resultiert, wird nicht aufgerundet (9 AZR 362/18, Rn. 39).
- **„Wer während der Elternzeit Teilzeit arbeitet, muss trotzdem eine Kürzung hinnehmen."** Nein – § 17 Absatz 1 Satz 2 BEEG schließt die Kürzung für diesen Fall ausdrücklich aus.

## Beispiel

Eine Arbeitnehmerin mit einer **Fünf-Tage-Woche** und einem vertraglichen Jahresurlaub von **30 Arbeitstagen** nimmt vom **1. März bis zum 31. Dezember** eines Kalenderjahres Elternzeit. Sie hat die Elternzeit fristgerecht nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG verlangt und arbeitet während der Elternzeit **nicht** in Teilzeit.

Damit liegen **zehn volle Kalendermonate** Elternzeit im Urlaubsjahr. Erklärt der Arbeitgeber die Kürzung, ermäßigt sich der Urlaubsanspruch um zehn Zwölftel:

- 30 Urlaubstage ÷ 12 = 2,5 Tage je Monat
- 2,5 Tage × 10 Monate = **25 Tage Kürzung**
- verbleibender Urlaubsanspruch: **5 Arbeitstage**

Hätte die Elternzeit dagegen am **15. März** begonnen, wäre der März kein voller Kalendermonat; die Kürzung beliefe sich dann auf neun Zwölftel, also 22,5 Tage, und es verblieben 7,5 Arbeitstage. Dieser Bruchteil wird **nicht** nach § 5 Absatz 2 BUrlG aufgerundet, weil er nicht aus Teilurlaub im Sinne des § 5 Absatz 1 BUrlG, sondern aus der Anwendung des § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG resultiert (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 39; dort verblieben der Klägerin auf diesem Weg 2,5 Arbeitstage für das Urlaubsjahr 2015).

Unterlässt der Arbeitgeber die Kürzungserklärung, bleibt es bei **30 Urlaubstagen**. Erklärt er die Kürzung erst, nachdem das Arbeitsverhältnis geendet hat und ein Abgeltungsanspruch entstanden ist, bleibt die Erklärung wirkungslos (BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13).

## Änderungsverlauf

- 2026-09-07: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Wortlaut des § 17 BEEG (Absätze 1 bis 4) sowie der §§ 15, 16 BEEG und der §§ 3, 5, 7 BUrlG wurde gegen die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft (Quellenautorität A); die Seiten sind ISO-8859-1-kodiert und wurden vor der Auswertung per `iconv` nach UTF-8 konvertiert. Die Rechtsprechung ist ausschließlich über die amtliche Entscheidungsdatenbank des Bundesarbeitsgerichts nachgewiesen: Leitsätze, ECLI und Randnummern wurden an den Volltext-PDFs zu 9 AZR 495/17 (`wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-495-17.pdf`), 9 AZR 362/18 (`wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-362-18.pdf`, 147.160 Bytes) und 9 AZR 725/13 (`wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-725-13.pdf`) verifiziert. Alle Quellen-URLs wurden vor Veröffentlichung per curl auf HTTP 200 geprüft. Wikidata-Q-IDs am 2026-09-07 über `Special:EntityData` verifiziert: Q1005918 (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, dewiki-Sitelink gleichlautend, kein en-Label), Q772989 (Elternzeit / parental leave), Q1008781 (Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer, dewiki-Sitelink „Bundesurlaubsgesetz"), Q628967 (Arbeitsrecht) und Q176936 (Bundesarbeitsgericht). Keine Duplizierung bestehender Seiten: elternzeit-anmeldung behandelt die Anmeldefristen des § 16 BEEG, elternzeit-teilzeit-15-beeg den Teilzeitanspruch nach § 15 Absätze 4 bis 7 BEEG, urlaubsverfall-verjaehrung-burlg den Verfall und die Verjährung nach § 7 Absatz 3 BUrlG und § 195 BGB. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-07
- Gültig ab: 2007-01-01 (BEEG vom 05.12.2006, BGBl. I S. 2748; Textnachweis ab 01.01.2007); Rechtsprechungsstand: BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17 und 9 AZR 362/18
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 17 BEEG (Urlaub; Absatz 1 Kürzung um ein Zwölftel je vollem Kalendermonat und Ausnahme bei Teilzeitarbeit, Absatz 2 Resturlaub nach der Elternzeit, Absatz 3 Abgeltung, Absatz 4 zu viel gewährter Urlaub):
  https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 BEEG (Inanspruchnahme der Elternzeit; Absatz 1 Satz 1: Verlangen in Textform sieben bzw. 13 Wochen vor Beginn):
  https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 15 BEEG (Anspruch auf Elternzeit):
  https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html
- gesetze-im-internet.de – BEEG, Vollzitat und Standangabe (Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015, BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 370; Textnachweis ab 01.01.2007):
  https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/BJNR274810006.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 BUrlG (Dauer des Urlaubs: mindestens 24 Werktage jährlich):
  https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 BUrlG (Teilurlaub; Absatz 2: Aufrundung von Bruchteilen ab einem halben Tag):
  https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 7 BUrlG (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs; Absatz 3 Verfall, Absatz 4 Abgeltung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 495/17 (ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0, Entscheidungsstichworte „Elternzeit – Kürzung des Urlaubsanspruchs"; amtliche Leitsätze 1 bis 3: kein Verfall während der Elternzeit, Unionsrechtskonformität, empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Kürzungserklärung nur im bestehenden Arbeitsverhältnis und nicht vor dem Elternzeitverlangen):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-495-17/
- Bundesarbeitsgericht – Volltext-PDF zu 9 AZR 495/17:
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-495-17.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 362/18 (ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR362.18.0, Entscheidungsstichworte „Elternzeit – Kürzung des Urlaubsanspruchs", Hinweis des Senats: teilweise Parallelentscheidung zu 9 AZR 495/17; Rn. 18 gesetzlicher und vertraglicher Urlaub, Rn. 19 und 29 Unionsrecht und EuGH C-12/17 [Dicu], Rn. 31 Kürzungserklärung, Rn. 32 und 34 keine Kürzung des Abgeltungsanspruchs, Rn. 35 frühester und spätester Zeitpunkt, Rn. 39 keine Aufrundung nach § 5 Abs. 2 BUrlG):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-362-18/
- Bundesarbeitsgericht – Volltext-PDF zu 9 AZR 362/18:
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-362-18.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13 (ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR725.13.0, Entscheidungsstichwort „Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit", amtlicher Leitsatz: § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt einen noch bestehenden Erholungsurlaubsanspruch voraus):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-725-13/
- Bundesarbeitsgericht – Volltext-PDF zu 9 AZR 725/13:
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-725-13.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Pressemitteilung „Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen" zu den Urteilen vom 19.03.2019:
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/elternzeit-kuerzung-von-urlaubsanspruechen/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-07
- Letzte Prüfung: 2026-09-07
- In Kraft seit: 2007-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
