{
    "slug": "urteil-verkuendung-form-inhalt-310-313-zpo",
    "titre": "Urteil im Zivilprozess – Verkündung, Form und Inhalt (§§ 310–313b ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Zivilurteil wird nach § 310 Abs. 1 ZPO im Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden…",
    "resume_court": "Ein Zivilurteil wird nach **§ 310 Abs. 1 ZPO** im **Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird**, oder in einem **sofort anzuberaumenden Verkündungstermin** verkündet. Dieser liegt nur dann **mehr als drei Wochen** später, wenn **wichtige Gründe** (insbesondere Umfang oder Schwierigkeit der Sache) das erfordern. Das Urteil **ergeht im Namen des Volkes** und wird durch **Vorlesung der Urteilsformel** verkündet (**§ 311 Abs. 1, 2 ZPO**); auf die Anwesenheit der Parteien kommt es **nicht** an (**§ 312 ZPO**). Inhaltlich besteht es aus **Rubrum, Urteilsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründen** (**§ 313 Abs. 1 ZPO**). **Tatbestand und Entscheidungsgründe** dürfen in den Fällen der **§§ 313a, 313b ZPO** entfallen – etwa bei einem Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder wenn ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist.",
    "faits": [
        {
            "point": "Verkündungstermin",
            "valeur": "im Schlusstermin der mündlichen Verhandlung oder in einem sofort anzuberaumenden Termin; über drei Wochen hinaus nur aus wichtigen Gründen (§ 310 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verkündung per Bild- und Tonübertragung",
            "valeur": "der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten die Teilnahme gestatten (§ 310 Abs. 1 Satz 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verkündung ohne Verhandlung",
            "valeur": "bei Anerkenntnis- und Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 307, 331 Abs. 3 ZPO) sowie beim Verwerfungsurteil nach § 341 Abs. 2 ZPO ersetzt die Zustellung die Verkündung (§ 310 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eingangsformel",
            "valeur": "„im Namen des Volkes\u0022 (§ 311 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form der Verkündung",
            "valeur": "Vorlesung der Urteilsformel; die Entscheidungsgründe werden nur bei Angemessenheit vorgelesen oder mündlich zusammengefasst (§ 311 Abs. 2, 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abwesenheit der Parteien",
            "valeur": "Wirksamkeit der Verkündung unabhängig von der Anwesenheit; gilt auch gegenüber der Partei, die den Termin versäumt hat (§ 312 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichtbestandteile",
            "valeur": "Parteien, Vertreter, Prozessbevollmächtigte; Gericht und mitwirkende Richter; Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung; Urteilsformel; Tatbestand; Entscheidungsgründe (§ 313 Abs. 1 Nr. 1–6 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unterschrift",
            "valeur": "alle mitwirkenden Richter (§ 315 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist zur Übergabe an die Geschäftsstelle",
            "valeur": "bei Verkündung im Schlusstermin vor Ablauf von drei Wochen vollständig abgefasst (§ 315 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berufungsfrist",
            "valeur": "ein Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung; Notfrist (§ 517 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 310 ZPO – Termin der Urteilsverkündung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__310.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 311 ZPO – Form der Urteilsverkündung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__311.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 312 ZPO – Anwesenheit der Parteien",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__312.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 313 ZPO – Form und Inhalt des Urteils",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__313.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 313a ZPO – Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__313a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 313b ZPO – Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__313b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 315 ZPO – Unterschrift der Richter",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__315.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 329 ZPO – Beschlüsse und Verfügungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__329.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 300 ZPO – Endurteil",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__300.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 517 ZPO – Berufungsfrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__517.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 705 ZPO – Formelle Rechtskraft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__705.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 525 ZPO – Allgemeine Verfahrensgrundsätze im Berufungsverfahren",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__525.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Urteil im Zivilprozess – Verkündung, Form und Inhalt (§§ 310–313b ZPO)?",
            "reponse": "Ein Zivilurteil wird nach § 310 Abs. 1 ZPO im Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Verkündungstermin verkündet. Dieser liegt nur dann mehr als drei Wochen später, wenn wichtige Gründe (insbesondere Umfang oder Schwierigkeit der Sache) das erfordern. Das Urteil ergeht im Namen des Volkes und wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet (§ 311 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Urteil im Zivilprozess?",
            "reponse": "Die §§ 310–315 ZPO gelten für Urteile der Zivilgerichte im ersten Rechtszug und über § 525 ZPO im Berufungsverfahren. Für Beschlüsse gelten sie nur nach Maßgabe von § 329 ZPO: Beschlüsse nach mündlicher Verhandlung müssen verkündet werden, nicht verkündete Beschlüsse sind formlos mitzuteilen, und Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind zuzustellen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Urteil im Zivilprozess?",
            "reponse": "Zum Verkündungstermin erscheinen müssen: Nein. Das Urteil wird auch ohne die Parteien wirksam verkündet (§ 312 Abs. 1 ZPO); man erfährt den Inhalt über die Zustellung oder die Geschäftsstelle. Auf die Zustellung warten, ohne die Fristen zu prüfen: Läuft die Zustellung des vollständigen Urteils nicht, endet die Berufungsfrist spätestens fünf Monate nach Verkündung (§ 517 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Urteil im Zivilprozess aus?",
            "reponse": "Eine Käuferin klagt vor dem Landgericht auf Kaufpreisrückzahlung. Am Ende der mündlichen Verhandlung bestimmt das Gericht einen Verkündungstermin in zwei Wochen. Zum Termin erscheint niemand; die Richterin verkündet die Urteilsformel (Verurteilung des Beklagten, Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit) unter Bezugnahme auf die Formel."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q327000",
        "Q206893",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "1879-10-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-12",
    "derniere_verification": "2026-10-12",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/urteil-verkuendung-form-inhalt-310-313-zpo"
}