{
    "slug": "urteilsberichtigung-319-zpo",
    "titre": "Berichtigung des Urteils bei Schreib- und Rechenfehlern (§ 319 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, jederzeit vom Gericht zu…",
    "resume_court": "Nach **§ 319 Abs. 1 ZPO** sind **Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten**, die in einem Urteil vorkommen, **jederzeit** vom Gericht zu berichtigen – **auch von Amts wegen**. Es gibt also **keine Frist**: Die Berichtigung kann auch lange nach Verkündung oder Zustellung des Urteils noch beantragt oder vom Gericht selbst vorgenommen werden. Die Berichtigung erfolgt durch **Beschluss**, der auf dem Urteil und seinen Ausfertigungen **vermerkt** wird (§ 319 Abs. 2 ZPO). Wird der **Berichtigungsantrag zurückgewiesen**, ist dagegen **kein Rechtsmittel** gegeben; gegen den Beschluss, der eine **Berichtigung ausspricht**, findet die **sofortige Beschwerde** statt (§ 319 Abs. 3 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 319 ZPO – Berichtigung des Urteils",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berichtigungsfähige Fehler",
            "valeur": "Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist",
            "valeur": "jederzeit – keine Ausschlussfrist (Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einleitung",
            "valeur": "auch von Amts wegen oder auf Antrag (Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständig",
            "valeur": "das Gericht, dessen Urteil die Unrichtigkeit enthält (Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form der Entscheidung",
            "valeur": "Berichtigungsbeschluss (Abs. 2, Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vermerk",
            "valeur": "auf dem Urteil und seinen Ausfertigungen; bei elektronischer Form in einem separaten Dokument, das untrennbar mit dem Urteil verbunden sein muss (Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel bei Zurückweisung des Antrags",
            "valeur": "kein Rechtsmittel (Abs. 3, erster Halbsatz)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel bei Berichtigung",
            "valeur": "sofortige Beschwerde (Abs. 3, zweiter Halbsatz; Verfahren nach §§ 567 ff. ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht erfasst",
            "valeur": "inhaltliche Fehlentscheidungen, Fehler im Tatbestand (§ 320 ZPO), übergangene Anträge (§ 321 ZPO), Gehörsverletzungen (§ 321a ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 319 ZPO – Berichtigung des Urteils (Abs. 1: Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen; Abs. 2: Vermerk des Berichtigungsbeschlusses auf Urteil und Ausfertigungen, bei elektronischer Form separates, untrennbar verbundenes Dokument; Abs. 3: kein Rechtsmittel gegen Zurückweisung, sofortige Beschwerde gegen Berichtigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__319.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 319 ZPO – Wortlaut, dejure.org-Permalink (Abs. 1 bis 3 gegengeprüft am 2026-10-02)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/319.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 320 ZPO – Berichtigung des Tatbestandes (nur zur Abgrenzung genannt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__320.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 321 ZPO – Ergänzung des Urteils (nur zur Abgrenzung genannt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__321.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 321a ZPO – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (nur zur Abgrenzung genannt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__321a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 567 ZPO – Sofortige Beschwerde (Verfahren gegen den Berichtigungsbeschluss)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__567.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Berichtigung des Urteils bei Schreib- und Rechenfehlern (§ 319 ZPO)?",
            "reponse": "Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, jederzeit vom Gericht zu berichtigen – auch von Amts wegen. Es gibt also keine Frist: Die Berichtigung kann auch lange nach Verkündung oder Zustellung des Urteils noch beantragt oder vom Gericht selbst vorgenommen werden."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Berichtigung des Urteils bei Schreib- und Rechenfe…?",
            "reponse": "§ 319 ZPO gilt für Urteile im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung – in allen Instanzen. Über die Verweisung des § 46 Abs. 2 ArbGG wird die Vorschrift auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren angewandt."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Berichtigung des Urteils bei Schreib- und Rechenfe…?",
            "reponse": "Keine Berichtigung bei inhaltlicher Änderung: Soweit die „Berichtigung\u0022 in Wahrheit den sachlichen Gehalt der Entscheidung verändern würde, ist § 319 ZPO nicht anwendbar. Nicht offenbare Fehler: Ist die Unrichtigkeit nicht offenbar, sondern erst durch neue Beweisaufnahme oder Wertung zu ermitteln, scheidet die Berichtigung aus."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Berichtigung des Urteils bei Schreib- und Rechenfe…?",
            "reponse": "Berichtigung als „Rechtsmittel light\u0022: Eine inhaltlich missglückte, aber so gewollte Entscheidung lässt sich nicht nach § 319 ZPO ändern. Hier hilft nur das Rechtsmittel – mit dessen Fristen (siehe [Fristen im Zivilprozess](https://nexvyra.de/fakten/fristen-zivilprozess-221-225-zpo.html)). Annahme einer Frist: § 319 Abs. 1 ZPO sagt „jederzeit\u0022."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Berichtigung des Urteils bei Schreib- und Rechenfe… aus?",
            "reponse": "Das Amtsgericht verurteilt einen Beklagten zur Zahlung von „1.250 €\u0022. In den Entscheidungsgründen ist die Forderung dagegen durchgehend mit „1.520 €\u0022 berechnet; die Rechnung des Gerichts ergibt rechnerisch genau diesen Betrag. Der Tenor enthält also einen Zahlendreher, der sich unmittelbar aus dem Urteil selbst ergibt. Der Kläger regt beim Amtsgericht die Berichtigung an."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q327000"
    ],
    "valid_from": "2026-10-02",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-10-02",
    "derniere_verification": "2026-10-02",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/urteilsberichtigung-319-zpo"
}