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title: "Veräußerung oder Abtretung der Streitsache während des Prozesses (§§ 265, 266, 325 ZPO)"
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# Veräußerung oder Abtretung der Streitsache während des Prozesses (§§ 265, 266, 325 ZPO)

## Kurzantwort

Ein laufender Zivilprozess **sperrt die Sache nicht**: Nach **§ 265 Abs. 1 ZPO** darf jede Partei die **in Streit befangene Sache veräußern** oder den **geltend gemachten Anspruch abtreten**, auch wenn die Klage schon rechtshängig ist. Die Veräußerung oder Abtretung hat aber **keinen Einfluss auf den Prozess** (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO): Der bisherige Kläger oder Beklagte **führt den Rechtsstreit weiter**, der Erwerber darf ihn **nur mit Zustimmung des Gegners** als Hauptpartei übernehmen (Abs. 2 Satz 2). Das Urteil wirkt dann nach **§ 325 Abs. 1 ZPO** auch **für und gegen den Rechtsnachfolger**, und der Gläubiger kann sich nach **§ 727 ZPO** eine Vollstreckungsklausel für bzw. gegen ihn erteilen lassen. Hat der **Kläger** abgetreten, muss er seinen Antrag nach der BGH-Rechtsprechung in der Regel auf **Leistung an den neuen Gläubiger** umstellen, um nicht in der Sache zu unterliegen.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache; ergänzend § 266 ZPO (Grundstücke), § 325 ZPO (Rechtskrafterstreckung), § 727 ZPO (Klausel für/gegen Rechtsnachfolger) |
| Voraussetzung | Rechtshängigkeit der Klage (§ 261 Abs. 1 ZPO: Erhebung der Klage, also Zustellung) |
| Veräußerung erlaubt? | Ja – Rechtshängigkeit schließt Veräußerung und Abtretung nicht aus (§ 265 Abs. 1) |
| Folge für den Prozess | keine – der Rechtsvorgänger bleibt Partei (§ 265 Abs. 2 Satz 1) |
| Parteiwechsel | nur mit Zustimmung des Gegners (§ 265 Abs. 2 Satz 2) |
| Hauptintervention des Erwerbers | ausgeschlossen ohne Zustimmung des Gegners (§ 265 Abs. 2 Satz 2) |
| Erwerber als Nebenintervenient | möglich, aber ohne die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten – § 69 ZPO gilt nicht (§ 265 Abs. 2 Satz 3) |
| Kläger hat abgetreten | Antrag regelmäßig auf Leistung an den Erwerber umstellen (BGH, XII ZR 154/09); zulässig nach § 264 Nr. 2/3 ZPO |
| Urteilswirkung | für und gegen Rechtsnachfolger nach Rechtshängigkeit (§ 325 Abs. 1) |
| Gutgläubiger Erwerb | Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten gutgläubiger Erwerber gelten entsprechend (§ 325 Abs. 2) |
| Einwand der fehlenden Befugnis | gegen den veräußernden Kläger nur, wenn das Urteil nicht gegen den Erwerber wirken würde (§ 265 Abs. 3) |
| Grundstücksrechte (§ 266) | Erwerber berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Prozess als Hauptpartei zu übernehmen |
| Vollstreckung | Klausel für/gegen den Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO (Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden oder Offenkundigkeit) |

## Was § 265 ZPO regelt

Zwischen Klageerhebung und Urteil vergehen oft Monate. In dieser Zeit soll der Wirtschaftsverkehr nicht stillstehen: Ein Gläubiger will seine eingeklagte Forderung vielleicht an eine Bank oder einen Forderungskäufer **abtreten**, ein Beklagter das umstrittene Fahrzeug oder Grundstück **verkaufen**. **§ 265 Abs. 1 ZPO** stellt klar, dass das erlaubt ist – die **Rechtshängigkeit** (§ 261 ZPO) begründet **kein Veräußerungsverbot**.

Zugleich schützt die Vorschrift den **Prozessgegner**. Er soll sich nicht plötzlich einem neuen, unbekannten Gegner gegenübersehen, und der bisherige Prozessstoff soll nicht verloren gehen. Deshalb ordnet **§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO** an: Die Veräußerung oder Abtretung **hat auf den Prozess keinen Einfluss**. Der Rechtsvorgänger führt den Rechtsstreit **im eigenen Namen über ein fremdes Recht** weiter (gesetzliche Prozessstandschaft).

Abgesichert wird das Ganze durch **§ 325 Abs. 1 ZPO**: Das rechtskräftige Urteil wirkt auch **für und gegen** die Personen, die **nach Eintritt der Rechtshängigkeit** Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Der Gegner kann also den Prozess mit dem ursprünglichen Gegner zu Ende führen, ohne dass der Erwerber das Ergebnis später ignorieren könnte (zur Rechtskraft siehe [Rechtskraft eines Urteils](https://nexvyra.de/fakten/rechtskraft-urteil-322-zpo.html)).

## Kein automatischer Parteiwechsel (§ 265 Abs. 2 ZPO)

Der Erwerber wird durch die Veräußerung **nicht** zur Partei. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt ausdrücklich:

- Der Rechtsnachfolger ist **nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners** den Prozess **als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen**.
- Er darf ohne diese Zustimmung auch **keine Hauptintervention** (§ 64 ZPO) erheben, also nicht seinerseits beide Parteien verklagen.

Was der Erwerber tun kann: dem Prozess als **Nebenintervenient** (Streithelfer) beitreten, um seinen Rechtsvorgänger zu unterstützen (§ 66 ZPO; siehe [Nebenintervention und Streithilfe](https://nexvyra.de/fakten/nebenintervention-streithilfe-66-zpo.html)). Allerdings ordnet **§ 265 Abs. 2 Satz 3 ZPO** an, dass **§ 69 ZPO nicht anzuwenden** ist. Der Erwerber gilt also **nicht** als Streitgenosse der Hauptpartei und kann sich nicht in Widerspruch zu ihr setzen – obwohl ihn das Urteil nach § 325 ZPO bindet.

Stimmt der Gegner zu, ist ein **gewillkürter Parteiwechsel** möglich; dann übernimmt der Erwerber den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet.

## Wenn der Kläger abgetreten hat: Antrag umstellen

Hat der **Kläger** die eingeklagte Forderung abgetreten, ist er materiell **nicht mehr Gläubiger**. Prozessual darf er den Rechtsstreit nach § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen – aber er kann nicht mehr Zahlung **an sich selbst** verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Zedent deshalb, um **nicht sachlich zu unterliegen**, seinen Klageantrag auf **Leistung an den Zessionar** (den neuen Gläubiger) **umstellen** (BGH, Urteil vom 29.08.2012 – XII ZR 154/09).

Diese Umstellung ist **keine zustimmungsbedürftige Klageänderung**: Nach **§ 264 Nr. 2 und 3 ZPO** liegt keine Klageänderung vor, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Antrag beschränkt oder wegen einer **später eingetretenen Veränderung** ein anderer Gegenstand gefordert wird (siehe [Klageänderung](https://nexvyra.de/fakten/klageaenderung-263-264-zpo.html)). Die Abtretung selbst richtet sich nach §§ 398 ff. BGB (siehe [Forderungsabtretung](https://nexvyra.de/fakten/forderungsabtretung-398-bgb.html)).

**§ 265 Abs. 3 ZPO** enthält eine Einschränkung zugunsten des Beklagten: Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, kann ihm der **Einwand fehlender Befugnis** zur Geltendmachung des Anspruchs entgegengehalten werden – aber **nur, sofern das Urteil nach § 325 ZPO gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde**. Das betrifft vor allem den Fall, dass der Erwerber wegen **guten Glaubens** nicht an das Urteil gebunden wäre (§ 325 Abs. 2 ZPO). Dann droht dem Beklagten, zweimal verklagt zu werden – und deshalb darf er sich gegen den Rechtsvorgänger wehren.

## Wenn der Beklagte veräußert hat

Veräußert der **Beklagte** die streitbefangene Sache – etwa ein Fahrzeug, dessen Herausgabe verlangt wird –, läuft der Prozess **gegen ihn weiter**. Das Urteil wirkt nach **§ 325 Abs. 1 ZPO** auch gegen den Erwerber, ebenso gegen jemanden, der den Besitz so erlangt hat, dass eine Partei **mittelbarer Besitzer** geworden ist (z. B. ein Mieter des Beklagten).

Für die Vollstreckung lässt sich der Gläubiger dann nach **§ 727 ZPO** eine **titelübertragende Klausel gegen den Rechtsnachfolger** oder Besitzer erteilen, gegen den das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist. Voraussetzung: Die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis ist bei Gericht **offenkundig** oder wird durch **öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden** nachgewiesen (§ 727 Abs. 1 ZPO; siehe [Vollstreckungsklausel](https://nexvyra.de/fakten/vollstreckungsklausel-724-zpo.html)).

## Grenze: gutgläubiger Erwerb (§ 325 Abs. 2 ZPO)

Nach **§ 325 Abs. 2 ZPO** gelten die **Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend**. Gemeint sind die Gutglaubensvorschriften wie **§ 932 BGB** (bewegliche Sachen) oder **§ 892 BGB** (Grundbuch). Nach herrschender Auslegung muss sich der gute Glaube des Erwerbers dabei **zusätzlich auf das Fehlen der Rechtshängigkeit** beziehen: Wer beim Erwerb weder wusste noch grob fahrlässig verkannte, dass über die Sache prozessiert wird, ist an das Urteil **nicht** gebunden.

Für **Grundpfandrechte** verschärft **§ 325 Abs. 3 ZPO** die Bindung: Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen **Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld**, wirkt es gegen den Erwerber des belasteten Grundstücks **auch dann, wenn er die Rechtshängigkeit nicht kannte**. Gegen den **Ersteher in der Zwangsversteigerung** wirkt es nur, wenn die Rechtshängigkeit **spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet** worden ist (§ 325 Abs. 3 Satz 2 ZPO; siehe [Zwangsversteigerung](https://nexvyra.de/fakten/zwangsversteigerung-immobilie-zvg.html)).

## Sonderfall Grundstücksrechte (§ 266 ZPO)

**§ 266 ZPO** durchbricht für bestimmte Grundstücksprozesse den Grundsatz des § 265 ZPO. Ist zwischen dem **Besitzer** eines Grundstücks und einem Dritten ein Rechtsstreit über das **Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für das Grundstück in Anspruch genommen wird** (z. B. eine Grunddienstbarkeit), oder einer **Verpflichtung, die auf dem Grundstück ruhen soll**, anhängig, gilt bei Veräußerung des Grundstücks:

- Der Rechtsnachfolger ist **berechtigt** und auf Antrag des Gegners **verpflichtet**, den Rechtsstreit **in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen** (§ 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- Entsprechendes gilt für Verpflichtungen auf **eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken** (Abs. 1 Satz 2).
- Die Regel gilt **nicht**, soweit Gutglaubensvorschriften entgegenstehen; hat in diesem Fall der Kläger veräußert, gilt § 265 Abs. 3 ZPO (§ 266 Abs. 2 ZPO).

## Häufige Fehler

- **Abtretung, aber Antrag unverändert:** Wer als Kläger die Forderung abtritt und weiter Zahlung an sich selbst beantragt, riskiert die **Abweisung als unbegründet**. Der Antrag ist auf **Leistung an den neuen Gläubiger** umzustellen.
- **Annahme, der Erwerber werde automatisch Partei:** Ohne **Zustimmung des Gegners** bleibt der Rechtsvorgänger Partei (§ 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein einseitiger „Eintritt" des Erwerbers ist unzulässig.
- **Veräußerung vor Rechtshängigkeit übersehen:** § 265 ZPO greift erst **ab Rechtshängigkeit** (Zustellung der Klage, § 261 ZPO). Wurde schon vorher abgetreten oder veräußert, fehlt dem Kläger die Sachbefugnis bzw. ist der falsche Beklagte verklagt.
- **Titel ohne Klausel gegen den Erwerber:** Das Urteil wirkt zwar nach § 325 ZPO gegen den Rechtsnachfolger – vollstrecken kann der Gläubiger gegen ihn aber erst mit einer **Klausel nach § 727 ZPO**.
- **Gutgläubigen Erwerber vergessen:** Bei beweglichen Sachen kann ein gutgläubiger Erwerber der Urteilswirkung entgehen (§ 325 Abs. 2 ZPO). Wer eine streitbefangene Sache sichern will, sollte an eine **einstweilige Verfügung** denken (siehe [Arrest und einstweilige Verfügung](https://nexvyra.de/fakten/arrest-einstweilige-verfuegung-zpo.html)).

## Geltungsbereich

§§ 265, 266 und 325 ZPO gelten für **alle Zivilprozesse** nach der Zivilprozessordnung, in allen Instanzen. Über **§ 46 Abs. 2 ArbGG** finden sie auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Anwendung. Die Regeln erfassen sowohl die **rechtsgeschäftliche** Veräußerung oder Abtretung als auch – nach der Rechtsprechung entsprechend – den **gesetzlichen Forderungsübergang** (z. B. auf einen Versicherer).

## Ausnahmen

- **§ 266 ZPO:** Bei Prozessen über Grundstücksrechte und -lasten ist der Erwerber **zur Übernahme berechtigt und verpflichtet** – abweichend von § 265 Abs. 2 ZPO.
- **Gesamtrechtsnachfolge:** Stirbt eine Partei (Erbfall), richtet sich das nicht nach § 265 ZPO, sondern nach den Vorschriften über die **Unterbrechung** des Verfahrens (§ 239 ZPO; siehe [Aussetzung und Unterbrechung](https://nexvyra.de/fakten/aussetzung-unterbrechung-verfahren-148-239-zpo.html)).
- **Gutgläubiger Erwerb:** Keine Urteilswirkung gegen gutgläubige Erwerber nach Maßgabe des § 325 Abs. 2 ZPO – mit der Verschärfung für eingetragene Grundpfandrechte in § 325 Abs. 3 ZPO.

## Beispiel

*Fiktives Beispiel:* Ein Handwerksbetrieb klagt vor dem Landgericht 18.000 € Werklohn gegen einen Bauherrn ein. Nach Zustellung der Klage **verkauft und tritt** der Betrieb die Forderung an eine Factoring-Gesellschaft **ab**.

Der Prozess läuft weiter – der Handwerksbetrieb bleibt Kläger (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Factoring-Gesellschaft kann ihn **nicht ohne Zustimmung des Bauherrn** als Kläger ablösen. Der Anwalt des Betriebs **stellt den Antrag um**: Verurteilung des Bauherrn zur Zahlung von 18.000 € **an die Factoring-Gesellschaft**. Das ist nach § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung. Gewinnt der Betrieb, wirkt das Urteil nach § 325 Abs. 1 ZPO auch für die Factoring-Gesellschaft; sie kann sich eine **Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO** erteilen lassen und selbst vollstrecken.

## Siehe auch

- [Klageerhebung im Zivilprozess (§ 253 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/klageerhebung-zivilprozess-253-zpo.html)
- [Klageänderung (§§ 263, 264 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/klageaenderung-263-264-zpo.html)
- [Forderungsabtretung (§§ 398 ff. BGB)](https://nexvyra.de/fakten/forderungsabtretung-398-bgb.html)
- [Rechtskraft eines Urteils (§ 322 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/rechtskraft-urteil-322-zpo.html)
- [Vollstreckungsklausel und vollstreckbare Ausfertigung (§§ 724 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vollstreckungsklausel-724-zpo.html)
- [Nebenintervention und Streithilfe (§ 66 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/nebenintervention-streithilfe-66-zpo.html)
- [Streitverkündung (§ 72 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/streitverkuendung-72-zpo.html)
- [Arrest und einstweilige Verfügung (ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/arrest-einstweilige-verfuegung-zpo.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-10-13 | Erstveröffentlichung. Wortlaut von §§ 64, 66, 69, 261, 264, 265, 266, 325, 727 ZPO und § 932 BGB am 2026-10-13 per curl direkt von gesetze-im-internet.de abgerufen (je HTTP 200, `<title>` „§ … - Einzelnorm") und abgeglichen. BGH XII ZR 154/09 über dejure.org-Permalink (WebSearch allowed_domains=dejure.org) belegt. Keine Euro-Werte außer im fiktiven Beispiel. Wikidata: Q218466 (lis pendens/Rechtshängigkeit), Q835852 (Rechtsnachfolge, neu) und Q206893 (ZPO) über die Wikidata-Entity-API verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-10-13
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache (Abs. 1: Veräußerung/Abtretung trotz Rechtshängigkeit zulässig; Abs. 2: kein Einfluss auf den Prozess, Übernahme/Hauptintervention nur mit Zustimmung des Gegners, § 69 nicht anzuwenden; Abs. 3: Einwand fehlender Befugnis gegen veräußernden Kläger):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__265.html
- § 266 ZPO – Veräußerung eines Grundstücks:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__266.html
- § 325 ZPO – Subjektive Rechtskraftwirkung (Abs. 1 Rechtsnachfolger und mittelbarer Besitz; Abs. 2 Gutglaubensvorschriften; Abs. 3 Grundpfandrechte, Zwangsversteigerung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__325.html
- § 727 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__727.html
- § 261 ZPO – Rechtshängigkeit:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__261.html
- § 264 ZPO – Keine Klageänderung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__264.html
- § 64 ZPO – Hauptintervention:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__64.html
- § 66 ZPO – Nebenintervention:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__66.html
- § 69 ZPO – Streitgenössische Nebenintervention:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__69.html
- § 932 BGB – Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__932.html
- BGH, Urteil vom 29.08.2012 – XII ZR 154/09 (Zedent muss Antrag auf Leistung an den Zessionar umstellen, um nicht sachlich zu unterliegen), dejure.org:
  https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII+ZR+154/09

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-13
- Letzte Prüfung: 2026-10-13
- In Kraft seit: 2026-10-13
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
