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title: Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff., 304 ff. InsO)
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# Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff., 304 ff. InsO)

## Kurzantwort

Wer seine Schulden dauerhaft nicht mehr bezahlen kann, wird durch Zwangsvollstreckung nicht schuldenfrei – dafür gibt es das **Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung**. Nach **§ 304 Abs. 1 InsO** gilt das besondere Verfahren der §§ 304 ff. InsO für **natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben**; für ehemals Selbständige nur, wenn ihre Vermögensverhältnisse **überschaubar** sind – und das sind sie nur, wenn der Schuldner bei Antragstellung **weniger als 20 Gläubiger** hat. Vor dem Gerichtsverfahren steht zwingend der **außergerichtliche Einigungsversuch**: Nach **§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO** muss dem Eröffnungsantrag die **Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle** beiliegen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans **innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag erfolglos versucht** worden ist. Scheitert auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan (§§ 307–309 InsO), wird das Insolvenzverfahren eröffnet; ab der Eröffnung läuft die **Abtretungsfrist von drei Jahren** (**§ 287 Abs. 2 InsO**), in der der Schuldner seine pfändbaren Bezüge an den Treuhänder abtritt und die Obliegenheiten der §§ 295, 295a InsO erfüllt. Anschließend entscheidet das Gericht nach **§ 300 InsO** über die Restschuldbefreiung; sie gilt mit Ablauf der Abtretungsfrist als erteilt und wirkt nach **§ 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger – auch gegen die, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben**. Nicht befreit wird der Schuldner nach **§ 302 InsO** unter anderem von Verbindlichkeiten aus **vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung**, von **vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt**, von Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat (§§ 370, 373, 374 AO) und von **Geldstrafen**. Reicht das Vermögen für die Verfahrenskosten nicht aus, können diese nach **§ 4a InsO gestundet** werden.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | **§§ 286–303a InsO** (Restschuldbefreiung), **§§ 304–311 InsO** (Verbraucherinsolvenzverfahren) |
| Persönlicher Anwendungsbereich | natürliche Person **ohne selbständige wirtschaftliche Tätigkeit**; ehemals Selbständige nur bei **überschaubaren Vermögensverhältnissen** und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (§ 304 Abs. 1 InsO) |
| „Überschaubar" | **weniger als 20 Gläubiger** im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags (§ 304 Abs. 2 InsO) |
| Zwingende Vorstufe | **außergerichtlicher Einigungsversuch** auf Grundlage eines Plans, **erfolglos innerhalb der letzten sechs Monate** vor dem Antrag, belegt durch **Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle** (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) |
| Geeignete Stellen | von den **Ländern** bestimmt (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) |
| Scheitern des Einigungsversuchs | gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die **Zwangsvollstreckung betreibt** (§ 305a InsO) |
| Ruhen des Verfahrens | Eröffnungsverfahren ruht für das Schuldenbereinigungsplanverfahren, **nicht länger als drei Monate** (§ 306 InsO) |
| Gläubigerstellungnahme | **Notfrist von einem Monat**; **Schweigen gilt als Einverständnis** mit dem Schuldenbereinigungsplan (§ 307 InsO) |
| Angenommener Plan | wirkt wie ein **Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO** (§ 308 Abs. 1 InsO) |
| Zustimmungsersetzung | möglich bei **Kopf- und Summenmehrheit** (jeweils **mehr als die Hälfte**) auf Antrag (§ 309 Abs. 1 InsO) |
| Abtretungsfrist | **drei Jahre ab Eröffnung** des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO) |
| Obliegenheiten | **angemessene Erwerbstätigkeit** bzw. Bemühen darum, keine zumutbare Tätigkeit ablehnen (§ 295 InsO); Selbständige: **Zahlungen an den Treuhänder jährlich bis zum 31. Januar** des Folgejahres (§ 295a InsO) |
| Vollstreckungsverbot | während des Verfahrens (§ 89 Abs. 1 InsO) **und** während der Abtretungsfrist (§ 294 Abs. 1 InsO) |
| Entscheidung | nach regulärem Ablauf der Abtretungsfrist nach Anhörung; **gilt mit Ablauf der Abtretungsfrist als erteilt** (§ 300 Abs. 1 InsO) |
| Vorzeitige Erteilung | wenn **keine Forderungen angemeldet** wurden oder die Insolvenzforderungen **befriedigt** und Kosten sowie sonstige Masseverbindlichkeiten berichtigt sind (§ 300 Abs. 2 InsO) |
| Wirkung | gegen **alle** Insolvenzgläubiger, **auch nicht angemeldete** (§ 301 Abs. 1 InsO) |
| Grenze der Wirkung | Rechte gegen **Mitschuldner und Bürgen** bleiben **unberührt** (§ 301 Abs. 2 InsO) |
| Ausgenommene Forderungen | vorsätzliche unerlaubte Handlung, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährter Unterhalt, Steuerschulden nach Verurteilung wegen §§ 370, 373, 374 AO, Geldstrafen (§ 302 InsO) |
| Sperrfristen für einen neuen Antrag | **11 Jahre** nach erteilter Restschuldbefreiung, **5 Jahre** nach Versagung nach § 297, **3 Jahre** nach Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder § 296 (§ 287a InsO) |
| Verfahrenskosten | **Stundung** bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht (§ 4a InsO) |

## Wer das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen kann

§ 304 InsO zieht die Trennlinie zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem vereinfachten Verbraucherverfahren:

- **Nie selbständig gewesen.** Ist der Schuldner eine natürliche Person, die **keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat**, gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren der §§ 304–311 InsO.
- **Ehemals selbständig.** War der Schuldner selbständig tätig, kommt das Verbraucherverfahren nur in Betracht, wenn seine **Vermögensverhältnisse überschaubar** sind und **keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen** gegen ihn bestehen.
- **Die Zahl 20 ist die Schwelle.** Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nach § 304 Abs. 2 InsO **nur dann**, wenn der Schuldner im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags **weniger als 20 Gläubiger** hat.

Wer aktuell selbständig ist, führt das **Regelinsolvenzverfahren**; die Restschuldbefreiung der §§ 286 ff. InsO steht ihm dennoch offen – sie ist nicht auf Verbraucher beschränkt, sondern gilt für **jede natürliche Person**.

## Stufe 1: Der außergerichtliche Einigungsversuch

Der Weg ins gerichtliche Verfahren führt zwingend über einen Versuch, sich ohne Gericht zu einigen. Nach **§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO** hat der Schuldner mit dem schriftlichen Eröffnungsantrag – oder unverzüglich danach – vorzulegen:

- eine **Bescheinigung** einer geeigneten Person oder Stelle, die **auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung** der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgestellt ist,
- aus der sich ergibt, dass eine **außergerichtliche Einigung** mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung **auf der Grundlage eines Plans** **innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht** worden ist,
- den **Plan** selbst sowie die Angabe der **wesentlichen Gründe für sein Scheitern**.

Welche Personen und Stellen als geeignet gelten, bestimmen die **Länder** (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). In der Praxis sind das vor allem anerkannte Schuldnerberatungsstellen sowie Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Vor dem Insolvenzgericht kann sich der Schuldner nach § 305 Abs. 2 InsO durch eine solche geeignete Person oder ein Mitglied einer geeigneten Stelle **vertreten** lassen.

Wann der Versuch als gescheitert gilt, regelt **§ 305a InsO**: Er ist gescheitert, wenn **ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen** über die außergerichtliche Schuldenbereinigung **aufgenommen worden sind**. Ein einziger vollstreckender Gläubiger beendet damit die Einigungsphase.

Zum Antrag gehören außerdem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die **Verzeichnisse des Vermögens und des Einkommens, der Gläubiger und der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen**.

## Stufe 2: Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren

Ist der außergerichtliche Versuch gescheitert, prüft das Gericht, ob der Plan mit gerichtlicher Hilfe doch noch angenommen werden kann.

- **Ruhen (§ 306 InsO).** Das Verfahren über den Eröffnungsantrag **ruht**, solange über den Schuldenbereinigungsplan verhandelt wird. Die Ruhensdauer **soll drei Monate nicht überschreiten**. Wird das Verfahren ausgesetzt, hat der Schuldner nach Aufforderung des Gerichts binnen **zwei Wochen** Abschriften des Plans und der Vermögensübersicht einzureichen.
- **Zustellung und Frist (§ 307 InsO).** Das Gericht **stellt den Schuldenbereinigungsplan und die Vermögensübersicht den benannten Gläubigern zu** und fordert sie auf, binnen einer **Notfrist von einem Monat** Stellung zu nehmen. Äußert sich ein Gläubiger innerhalb dieser Frist **nicht**, gilt das als **Einverständnis** mit dem Plan.
- **Annahme (§ 308 InsO).** Erhebt kein Gläubiger Einwendungen oder werden Einwendungen nach § 309 InsO ersetzt, gilt der Plan als **angenommen**; das Gericht stellt dies durch **Beschluss** fest. Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die **Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO** – er ist damit ein **Vollstreckungstitel**.
- **Zustimmungsersetzung (§ 309 InsO).** Hat **mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger** zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger **mehr als die Hälfte** der Summe der Ansprüche aller benannten Gläubiger, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die **Einwendungen eines Gläubigers durch Zustimmung ersetzen**. Das gilt nicht, wenn der widersprechende Gläubiger **nicht angemessen beteiligt** wird; er ist vorher **anzuhören** und muss die Gründe gegen die Ersetzung **glaubhaft machen**.

Wird der Plan angenommen, ist das Insolvenzverfahren erledigt – der Schuldner erfüllt den Plan und braucht keine Restschuldbefreiung.

## Stufe 3: Insolvenzverfahren und dreijährige Abtretungsfrist

Scheitert auch der gerichtliche Plan, wird über den Eröffnungsantrag entschieden und das Insolvenzverfahren durchgeführt.

**Der Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO).** Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass er seine **pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge** für die Dauer von **drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens** – der **Abtretungsfrist** – an einen Treuhänder abtritt.

**Die Obliegenheiten (§§ 295, 295a InsO).** In der Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist muss der Schuldner eine **angemessene Erwerbstätigkeit ausüben** und sich, wenn er ohne Beschäftigung ist, um eine solche **bemühen**; er darf **keine zumutbare Tätigkeit ablehnen**. Übt der Schuldner eine **selbständige Tätigkeit** aus, muss er die Insolvenzgläubiger nach **§ 295a InsO** durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie sie stünden, wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre; diese Zahlungen sind **jeweils zum 31. Januar des Folgejahres** zu leisten. Auf Antrag des Schuldners setzt das Gericht den maßgeblichen Betrag fest.

**Vollstreckungsschutz (§§ 89, 294 InsO).** Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger **weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen** des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Dieser Schutz setzt sich fort: Auch in der Zeit **zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist** sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners **unzulässig** (§ 294 Abs. 1 InsO).

## Stufe 4: Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung

**Der Regelfall (§ 300 Abs. 1 InsO).** Nach **regulärem Ablauf der Abtretungsfrist** entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Die erteilte Restschuldbefreiung **gilt mit Ablauf der Abtretungsfrist als erteilt**.

**Die vorzeitige Erteilung (§ 300 Abs. 2 InsO).** Wurden im Insolvenzverfahren **keine Forderungen angemeldet** oder sind die Insolvenzforderungen **befriedigt** und hat der Schuldner die **Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt**, kann das Gericht **auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist** über die Restschuldbefreiung entscheiden. Der Schuldner hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen **glaubhaft zu machen**.

**Die Versagung (§ 290 InsO).** Die Restschuldbefreiung wird durch Beschluss versagt, wenn ein **Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat**, dies beantragt und ein Versagungsgrund vorliegt. Dazu zählen unter anderem:

- eine **rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283c StGB** zu einer Geldstrafe von **mehr als 90 Tagessätzen** oder einer Freiheitsstrafe von **mehr als drei Monaten** in den letzten **fünf Jahren** vor dem Eröffnungsantrag oder danach,
- **vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse**, um einen **Kredit zu erhalten** (oder Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen bzw. Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden), in den letzten **drei Jahren** vor dem Antrag oder danach,
- **vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben** in der Erklärung nach § 287 Abs. 1 Satz 3 InsO und in den Verzeichnissen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Der Gläubigerantrag kann bis zum **Schlusstermin** oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO **schriftlich** gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein **Versagungsgrund glaubhaft gemacht** wird.

## Was die Restschuldbefreiung bewirkt – und was nicht

**Die Wirkung (§ 301 InsO).** Wird die Restschuldbefreiung erteilt, wirkt sie **gegen alle Insolvenzgläubiger**. Das gilt ausdrücklich **auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben**. Die Forderungen erlöschen nicht vollständig, sie werden aber zu **unvollkommenen Verbindlichkeiten**: Der Gläubiger kann sie nicht mehr durchsetzen.

**Die Grenze (§ 301 Abs. 2 InsO).** Unberührt bleiben die Rechte der Insolvenzgläubiger **gegen Mitschuldner und Bürgen** des Schuldners sowie ihre Rechte aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur **abgesonderten Befriedigung** berechtigt. Wer für den Schuldner mitunterschrieben oder gebürgt hat, haftet also weiter. Umgekehrt wird der Schuldner **gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit** wie gegenüber den Insolvenzgläubigern – der Bürge kann beim Schuldner keinen Regress nehmen.

**Die Ausnahmen (§ 302 InsO).** Von der Restschuldbefreiung **nicht berührt** werden insbesondere:

- Verbindlichkeiten aus einer **vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung**,
- **rückständiger gesetzlicher Unterhalt**, den der Schuldner **vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt** hat,
- Verbindlichkeiten aus einem **Steuerschuldverhältnis**, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach **§ 370, § 373 oder § 374 AO** rechtskräftig verurteilt worden ist,
- **Geldstrafen** und die diesen in **§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO** gleichgestellten Verbindlichkeiten.

Damit eine solche Forderung von der Wirkung ausgenommen ist, muss der Gläubiger sie bei der Anmeldung mit dem **entsprechenden Rechtsgrund** nach § 174 Abs. 2 InsO bezeichnen.

## Sperrfristen für einen neuen Antrag (§ 287a InsO)

Die Restschuldbefreiung ist kein beliebig wiederholbares Instrument. Nach § 287a InsO ist ein Antrag **unzulässig**, wenn dem Schuldner

- in den letzten **elf Jahren** vor dem Eröffnungsantrag Restschuldbefreiung **erteilt** worden ist,
- in den letzten **fünf Jahren** vor dem Antrag die Restschuldbefreiung nach **§ 297 InsO versagt** worden ist,
- in den letzten **drei Jahren** vor dem Antrag die Restschuldbefreiung nach **§ 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO** oder nach **§ 296 InsO versagt** worden ist.

Die Elf-Jahres-Frist ist die praktisch bedeutsamste: Sie ergibt zusammen mit der dreijährigen Abtretungsfrist den zeitlichen Rahmen, in dem eine zweite Entschuldung ausgeschlossen ist.

## Verfahrenskosten und Kostenstundung (§ 4a InsO)

Das Insolvenzgericht **weist den Eröffnungsantrag ab**, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 Abs. 1 InsO) – es sei denn, ein ausreichender Betrag wird vorgeschossen oder die Kosten werden nach § 4a InsO gestundet.

**§ 4a InsO** ist deshalb die zentrale Zugangsnorm für mittellose Schuldner: Ist der Schuldner eine **natürliche Person** und hat er einen **Antrag auf Restschuldbefreiung** gestellt, werden ihm auf Antrag die **Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet**, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung umfasst auch die Kosten des **Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan** und des **Restschuldbefreiungsverfahrens**. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, ob ein **Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO** vorliegt; liegt er vor, ist die Stundung **ausgeschlossen**. Die Stundung erfolgt **für jeden Verfahrensabschnitt gesondert**.

## Häufige Fehler

- **„Ich kann direkt zum Gericht gehen."** Nein. Ohne die **Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch** aus den **letzten sechs Monaten** ist der Eröffnungsantrag unvollständig (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
- **„Wer nichts sagt, hat widersprochen."** Umgekehrt: Äußert sich ein Gläubiger innerhalb der **Notfrist von einem Monat** nicht zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, gilt das nach § 307 Abs. 2 InsO als **Einverständnis**.
- **„Ein einziger Gläubiger kann den Plan immer blockieren."** Nicht zwingend. Bei **Kopf- und Summenmehrheit** kann das Gericht seine Einwendungen nach § 309 InsO durch **Zustimmung ersetzen**.
- **„Nur angemeldete Forderungen fallen weg."** Nein. Die Restschuldbefreiung wirkt nach § 301 Abs. 1 InsO **auch gegen Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben**.
- **„Der Bürge ist mit befreit."** Nein. Die Rechte der Gläubiger **gegen Mitschuldner und Bürgen bleiben unberührt** (§ 301 Abs. 2 InsO) – befreit wird nur der Schuldner, auch gegenüber dem Rückgriff des Bürgen.
- **„Alle Schulden sind weg."** Nicht die des § 302 InsO: vorsätzliche unerlaubte Handlung, vorsätzlich vorenthaltener Unterhalt, Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen §§ 370, 373, 374 AO und Geldstrafen bleiben bestehen.
- **„Gläubiger dürfen während der Wohlverhaltensphase weiter pfänden."** Nein. § 294 Abs. 1 InsO verbietet Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger **bis zum Ende der Abtretungsfrist**.
- **„Ohne Geld für die Gerichtskosten geht es nicht."** Doch – über die **Kostenstundung** nach § 4a InsO.

## Geltungsbereich

- **Sachlich:** Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen. Die **Restschuldbefreiung** der §§ 286 ff. InsO gilt für **jede natürliche Person**; das besondere **Verbraucherinsolvenzverfahren** der §§ 304 ff. InsO nur für den in § 304 InsO umschriebenen Personenkreis.
- **Räumlich:** Bundesrepublik Deutschland.
- **Zuständigkeit:** Insolvenzgerichte (Amtsgerichte) nach den Vorschriften der InsO.
- **Zeitlich:** Die dargestellten Vorschriften gelten als **geltendes Recht**. Die dreijährige Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO gilt für Verfahren, die auf Anträgen ab dem 1. Oktober 2020 beruhen; für ältere Anträge enthält das **EGInsO** Übergangsvorschriften mit abweichenden, teils monatsweise verkürzten Fristen.

## Ausnahmen

- **Kein Verbraucherverfahren** für aktuell selbständig wirtschaftlich tätige Personen sowie für ehemals Selbständige mit **20 oder mehr Gläubigern** oder mit Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (§ 304 InsO) – für sie gilt das Regelinsolvenzverfahren, die Restschuldbefreiung bleibt aber möglich.
- **Kein Schuldenbereinigungsplanverfahren**, wenn der Plan von vornherein keine Aussicht auf Annahme hat oder das Gericht das Ruhen nicht anordnet (§ 306 InsO).
- **Keine Zustimmungsersetzung**, wenn der widersprechende Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern **nicht angemessen beteiligt** wird (§ 309 InsO).
- **Keine Restschuldbefreiung** bei erfolgreichem Versagungsantrag (§§ 290, 296, 297 InsO) sowie bei Unzulässigkeit wegen der Sperrfristen des § 287a InsO.
- **Keine Wirkung** der Restschuldbefreiung auf die in § 302 InsO genannten Forderungen und auf die Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Absonderungsberechtigte (§ 301 Abs. 2 InsO).
- **Keine Kostenstundung**, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt (§ 4a InsO).

## Beispiel

Eine angestellte Kauffrau hat nach einer gescheiterten Bürgschaft und mehreren Konsumkrediten Schulden bei **acht Gläubigern**. Ihr Lohn wird bereits gepfändet, ihr Konto ist als P-Konto geführt.

- **Anwendbares Verfahren:** Sie ist natürliche Person ohne selbständige Tätigkeit – es gilt das **Verbraucherinsolvenzverfahren** (§ 304 Abs. 1 InsO). Die Zahl der Gläubiger ist für sie ohnehin unerheblich, weil die 20-Gläubiger-Grenze nur ehemals Selbständige betrifft.
- **Erste Stufe:** Sie geht zu einer vom Land als geeignet anerkannten Schuldnerberatungsstelle. Diese erstellt einen Schuldenbereinigungsplan und verhandelt mit allen acht Gläubigern. Zwei lehnen ab; einer betreibt die Zwangsvollstreckung weiter – der Versuch ist damit nach **§ 305a InsO** gescheitert. Die Stelle stellt die **Bescheinigung** nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus.
- **Zweite Stufe:** Mit dem Eröffnungsantrag legt sie Plan, Bescheinigung und die Verzeichnisse vor. Das Gericht lässt das Eröffnungsverfahren **ruhen** und stellt den Plan zu (§§ 306, 307 InsO). Vier Gläubiger schweigen – das gilt als **Zustimmung**. Da die zustimmenden Gläubiger aber weder die Kopf- noch die Summenmehrheit erreichen, scheidet eine **Zustimmungsersetzung** nach § 309 InsO aus.
- **Dritte Stufe:** Das Insolvenzverfahren wird eröffnet; mangels Masse werden die **Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet**. Ab der Eröffnung läuft die **dreijährige Abtretungsfrist**; ihre pfändbaren Bezüge gehen an den Treuhänder, Einzelvollstreckungen sind **unzulässig** (§§ 89, 294 InsO). Sie bleibt in ihrem Job – die Obliegenheit des § 295 InsO ist erfüllt.
- **Ergebnis:** Nach Ablauf der drei Jahre erteilt das Gericht die **Restschuldbefreiung** (§ 300 Abs. 1 InsO). Sie wirkt gegen alle acht Gläubiger – auch gegen den, der seine Forderung nie angemeldet hat (§ 301 Abs. 1 InsO). Bestehen bleibt jedoch die Forderung des Gläubigers, der eine Verbindlichkeit aus **vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung** angemeldet und nach § 174 Abs. 2 InsO als solche bezeichnet hat (§ 302 InsO). Und: Der **Bürge**, der für einen der Kredite eingestanden ist, haftet weiter – kann bei ihr aber keinen Regress nehmen (§ 301 Abs. 2 InsO).

## Siehe auch

- [Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung (§ 850c ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/pfaendungsfreigrenzen-850c-zpo.html)
- [P-Konto – Pfändungsschutzkonto (§ 850k / § 899 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/p-konto-pfaendungsschutz-850k-zpo.html)
- [Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vermoegensauskunft-802c-zpo.html)
- [Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/schuldnerverzeichnis-882b-zpo.html)
- [Gütliche Erledigung und Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher (§ 802b ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/guetliche-erledigung-ratenzahlung-802b-zpo.html)
- [Kontopfändung – Ablauf (§§ 829, 835 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/kontopfaendung-ablauf-zpo.html)
- [Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens (AnfG)](https://nexvyra.de/fakten/glaeubigeranfechtung-anfg.html)
- [Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/prozessvergleich-794-zpo.html)
- [Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB)](https://nexvyra.de/fakten/verjaehrung-forderungen-195-199-bgb.html)
- [Beratungshilfe (BerHG)](https://nexvyra.de/fakten/beratungshilfe-berhg.html)
- [Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/prozesskostenhilfe-114-zpo.html)
- [Gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/gerichtliches-mahnverfahren-688-zpo.html)
- [Inkassokosten – zulässige Höhe (RDGEG, RVG)](https://nexvyra.de/fakten/inkassokosten-hoehe-rdgeg.html)

## Quellen

- § 304 InsO – Grundsatz des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Abs. 1: natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat; ehemals Selbständige nur bei überschaubaren Vermögensverhältnissen und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen; Abs. 2: überschaubar nur bei weniger als 20 Gläubigern im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__304.html
- § 305 InsO – Eröffnungsantrag des Schuldners (Abs. 1 Nr. 1: Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle auf Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung über den innerhalb der letzten sechs Monate erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch auf Grundlage eines Plans, mit Plan und wesentlichen Scheiterungsgründen; Bestimmung der geeigneten Personen und Stellen durch die Länder; Nr. 3: Verzeichnisse von Vermögen, Einkommen, Gläubigern und Forderungen; Abs. 2: Vertretung vor dem Insolvenzgericht): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__305.html
- § 305a InsO – Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung (gescheitert, wenn ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung betreibt): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__305a.html
- § 306 InsO – Ruhen des Verfahrens (Ruhen des Eröffnungsverfahrens; Ruhensdauer soll drei Monate nicht überschreiten; Einreichung von Abschriften binnen zwei Wochen nach Aufforderung): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__306.html
- § 307 InsO – Zustellung an die Gläubiger (Zustellung von Schuldenbereinigungsplan und Vermögensübersicht; Notfrist von einem Monat zur Stellungnahme; Schweigen gilt als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__307.html
- § 308 InsO – Annahme des Schuldenbereinigungsplans (Plan gilt als angenommen, wenn keine Einwendungen erhoben oder diese nach § 309 ersetzt werden; Feststellung durch Beschluss; Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__308.html
- § 309 InsO – Ersetzung der Zustimmung (Kopfmehrheit: mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger; Summenmehrheit: mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche; keine Ersetzung bei nicht angemessener Beteiligung; Anhörung und Glaubhaftmachung): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__309.html
- § 286 InsO – Grundsatz der Restschuldbefreiung (Befreiung des Schuldners als natürliche Person von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 287–303a): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__286.html
- § 287 InsO – Antrag des Schuldners (Abs. 2: Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Abtretungsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287.html
- § 287a InsO – Entscheidung des Insolvenzgerichts und Sperrfristen (Unzulässigkeit des Antrags bei Erteilung der Restschuldbefreiung in den letzten elf Jahren, bei Versagung nach § 297 in den letzten fünf Jahren, bei Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 oder nach § 296 in den letzten drei Jahren): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287a.html
- § 290 InsO – Versagung der Restschuldbefreiung (Versagung durch Beschluss auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung angemeldet hat; Verurteilung wegen §§ 283–283c StGB zu Geldstrafe über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe über drei Monaten in den letzten fünf Jahren; unrichtige oder unvollständige schriftliche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Kreditbeschaffung in den letzten drei Jahren; unrichtige oder unvollständige Angaben in der Erklärung nach § 287 Abs. 1 Satz 3 und den Verzeichnissen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3; Antrag bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1, nur zulässig bei Glaubhaftmachung): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__290.html
- § 294 InsO – Gleichbehandlung der Gläubiger (Abs. 1: Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in der Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__294.html
- § 295 InsO – Obliegenheiten des Schuldners (angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, sich bei Beschäftigungslosigkeit um eine solche bemühen, keine zumutbare Tätigkeit ablehnen): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__295.html
- § 295a InsO – Obliegenheiten bei selbständiger Tätigkeit (Zahlungen an den Treuhänder, die die Insolvenzgläubiger so stellen wie bei einem angemessenen Dienstverhältnis; Fälligkeit jeweils zum 31. Januar des Folgejahres; gerichtliche Festsetzung des Betrags auf Antrag): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__295a.html
- § 300 InsO – Entscheidung über die Restschuldbefreiung (Abs. 1: Entscheidung nach regulärem Ablauf der Abtretungsfrist nach Anhörung; Restschuldbefreiung gilt mit Ablauf der Abtretungsfrist als erteilt; Abs. 2: vorzeitige Entscheidung auf Antrag des Schuldners, wenn keine Forderungen angemeldet wurden oder die Insolvenzforderungen befriedigt und die Verfahrenskosten sowie sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt sind, Glaubhaftmachung): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__300.html
- § 301 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung (Abs. 1: Wirkung gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben; Abs. 2: Rechte gegen Mitschuldner und Bürgen sowie aus Vormerkung und abgesonderter Befriedigung bleiben unberührt; Schuldner wird gegenüber Mitschuldner, Bürgen und Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__301.html
- § 302 InsO – Ausgenommene Forderungen (Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; rückständiger gesetzlicher Unterhalt bei vorsätzlich pflichtwidriger Nichtgewährung; Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis bei rechtskräftiger Verurteilung nach §§ 370, 373 oder 374 AO; Geldstrafen und die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten; Bezeichnung des Rechtsgrundes bei der Anmeldung nach § 174 Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.html
- § 174 InsO – Anmeldung der Forderungen (Abs. 2: Angabe von Grund und Betrag der Forderung sowie der Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat ergibt): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__174.html
- § 89 InsO – Vollstreckungsverbot (Abs. 1: Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__89.html
- § 4a InsO – Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (Stundung auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, soweit das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht; Erstreckung auf das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und das Restschuldbefreiungsverfahren; Erklärung zum Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, bei dessen Vorliegen die Stundung ausgeschlossen ist; Stundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__4a.html
- § 26 InsO – Abweisung mangels Masse (Abweisung des Eröffnungsantrags, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken; keine Abweisung bei Vorschuss oder Stundung nach § 4a): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__26.html
- § 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 1: Vergleiche vor einem deutschen Gericht oder einer anerkannten Gütestelle – Bezugsnorm für die Wirkung des angenommenen Schuldenbereinigungsplans nach § 308 Abs. 1 InsO): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html
- EGInsO – Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Übergangsvorschriften zur Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO für Anträge vor dem 1. Oktober 2020): https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/BJNR291109994.html
- Insolvenzordnung (InsO) – Gesamtfassung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/BJNR286600994.html

## Änderungsverlauf

- 2026-08-31: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Sämtliche Normwerte am 2026-08-31 via WebSearch mit allowed_domains=gesetze-im-internet.de belegt, da web_fetch auf gesetze-im-internet.de in dieser Umgebung leere Antworten bzw. Timeouts liefert; die amtlichen Einzelnorm-URLs sind gleichwohl als Quelle zitiert. Belegt wurden insbesondere: § 304 Abs. 1 und 2 InsO (Anwendungsbereich; „überschaubar" nur bei weniger als 20 Gläubigern), § 305 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Abs. 2 InsO (Bescheinigung über den innerhalb der letzten sechs Monate gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch, Bestimmung geeigneter Stellen durch die Länder, Verzeichnisse, Vertretung), § 305a InsO (Scheitern bei Zwangsvollstreckung nach Aufnahme der Verhandlungen), § 306 InsO (Ruhen, Höchstdauer drei Monate, Zwei-Wochen-Frist für Abschriften), § 307 InsO (Zustellung, Notfrist von einem Monat, Schweigen = Einverständnis), § 308 Abs. 1 InsO (Annahme, Feststellungsbeschluss, Wirkung eines Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), § 309 Abs. 1 InsO (Kopf- und Summenmehrheit von jeweils mehr als der Hälfte, keine Ersetzung bei nicht angemessener Beteiligung), § 287 Abs. 2 InsO (Abtretungsfrist von drei Jahren ab Eröffnung), § 287a InsO (Sperrfristen 11/5/3 Jahre), § 290 Abs. 1 InsO (Versagungsgründe: §§ 283–283c StGB mit über 90 Tagessätzen bzw. über drei Monaten Freiheitsstrafe in den letzten fünf Jahren; unrichtige Angaben zur Kreditbeschaffung in den letzten drei Jahren; unrichtige Angaben in Erklärung und Verzeichnissen; Antragsfrist bis zum Schlusstermin, Glaubhaftmachung), § 294 Abs. 1 InsO und § 89 Abs. 1 InsO (Vollstreckungsverbote), §§ 295, 295a InsO (Obliegenheiten; Zahlungstermin 31. Januar des Folgejahres), § 300 Abs. 1 und 2 InsO (Entscheidung nach Ablauf der Abtretungsfrist; Erteilungsfiktion; vorzeitige Erteilung), § 301 Abs. 1 und 2 InsO (Wirkung gegen alle Insolvenzgläubiger einschließlich nicht angemeldeter; Rechte gegen Mitschuldner und Bürgen unberührt), § 302 InsO in Verbindung mit § 174 Abs. 2 InsO (ausgenommene Forderungen), § 4a InsO und § 26 InsO (Kostenstundung, Abweisung mangels Masse). Keine erfundenen Euro-Werte – die Seite enthält bewusst keine Angaben zu konkreten Verfahrenskosten oder Pfändungsfreibeträgen; die Freigrenzen sind auf pfaendungsfreigrenzen-850c-zpo und p-konto-pfaendungsschutz-850k-zpo dargestellt und hier nur querverlinkt. Prüfung auf Rechtsänderungen 2026 am 2026-08-31 via WebSearch auf gesetze-im-internet.de: keine für die dargestellten Vorschriften einschlägige Änderung ermittelbar; die dreijährige Abtretungsfrist gilt unverändert für Anträge ab dem 1. Oktober 2020, ältere Anträge unterliegen den Übergangsvorschriften des EGInsO. Frontmatter gesetzt (topic prozess-vollstreckungsrecht, legal_status in_force, authority_level A, factcheck_status ok, wikidata_subjects Q18632338/Q392260/Q1594367). Q-ID-Prüfung am 2026-08-31 über die Wikidata-API (wbsearchentities + Special:EntityData): Q18632338 = „Verbraucherinsolvenzverfahren" (dewiki-Sitelink, jurisdiction Deutschland), Q392260 = „Restschuldbefreiung" (dewiki-Sitelink „Restschuldbefreiung", jurisdiction Deutschland; ACHTUNG: das Item führt zusätzlich den enwiki-Sitelink „Debt relief order" und P17 = Vereinigtes Königreich – die deutsche Seite des Items ist gleichwohl das passende Konzept), Q1594367 = „Insolvenzordnung"/„German Insolvency Code" (dewiki-Sitelink „Insolvenzordnung (Deutschland)"). Alle drei Zeilen neu in content/AGENT_GUIDE.md Abschnitt 2a ergänzt; Q674293 („Privatinsolvenz"/personal bankruptcy) wurde geprüft und als zu unspezifisch (kein Deutschland-Bezug über P1001) nicht verwendet. Keine Duplizierung: Pfändungsfreigrenzen, P-Konto, Vermögensauskunft, Schuldnerverzeichnis, Gläubigeranfechtung und Prozessvergleich sind eigene Bestandsseiten und hier nur querverlinkt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-31
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
