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title: Vererbung von Gesellschaftsanteilen (§ 711 Abs. 2 BGB, §§ 130, 131, 177 HGB, § 15 GmbHG) – Sondererbfolge und Nachfolgeklauseln seit dem MoPeG
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# Vererbung von Gesellschaftsanteilen (§ 711 Abs. 2 BGB, §§ 130, 131, 177 HGB, § 15 GmbHG) – Sondererbfolge und Nachfolgeklauseln seit dem MoPeG

## Kurzantwort

Ein Gesellschaftsanteil folgt beim Tod des Gesellschafters **nicht** den normalen Regeln der Erbengemeinschaft. Bei Personengesellschaften – GbR, OHG, KG, PartG – führt der Tod eines Gesellschafters seit dem MoPeG zum **Ausscheiden** aus der Gesellschaft (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB); die Erben erhalten dann nur eine Abfindung. Der Anteil geht nur dann auf die Erben über, wenn der Gesellschaftsvertrag das anordnet (§ 711 Abs. 2 Satz 1 BGB, sogenannte Nachfolgeklausel) oder – beim Kommanditanteil – das Gesetz es ohnehin vorsieht (§ 177 HGB). Geschieht das, greift die **Sondererbfolge**: Der Anteil fällt nach § 711 Abs. 2 Satz 2 BGB kraft Gesetzes jedem Erben unmittelbar entsprechend seiner Erbquote zu, und § 711 Abs. 2 Satz 3 BGB stellt ausdrücklich klar, dass die Vorschriften über die Erbengemeinschaft insoweit **keine Anwendung** finden. Der Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters kann binnen **drei Monaten** verlangen, in die Stellung eines Kommanditisten zu wechseln (§ 131 HGB für die OHG, § 724 BGB für die eingetragene GbR); wird das abgelehnt, darf er fristlos kündigen. Bei der GmbH ist alles anders: Geschäftsanteile sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG schlicht vererblich, sie fallen ungeteilt in den Nachlass, und mehrere Erben können die Rechte daraus nach § 18 Abs. 1 GmbHG nur **gemeinschaftlich** ausüben.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen Personengesellschaft | § 711 Abs. 2 BGB, §§ 723, 724 BGB; §§ 105 Abs. 3, 130, 131, 177 HGB [dejure.org, Abruf 23.08.2026] |
| Rechtsgrundlagen Kapitalgesellschaft | § 15 Abs. 1, 3, 5 GmbHG; § 18 GmbHG; § 1922 BGB |
| Rechtsstand | Fassung des MoPeG vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), **in Kraft seit 01.01.2024** |
| Grundregel GbR/OHG | Der Tod eines Gesellschafters führt zum **Ausscheiden** des Gesellschafters, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung vorsieht (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB) |
| Zeitpunkt des Ausscheidens | Mit Eintritt des Ausscheidensgrundes, also mit dem Erbfall (§ 723 Abs. 3 BGB; § 130 Abs. 3 HGB) |
| Voraussetzung des Anteilsübergangs | Im Gesellschaftsvertrag muss vereinbart sein, dass die Gesellschaft im Todesfall **mit dem Erben fortgesetzt** werden soll (§ 711 Abs. 2 Satz 1 BGB) |
| Sondererbfolge – Wortlaut | Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil **kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote** zu (§ 711 Abs. 2 Satz 2 BGB) |
| Ausschluss der Erbengemeinschaft | Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit **keine Anwendung** (§ 711 Abs. 2 Satz 3 BGB) |
| Anwendbarkeit auf OHG und KG | Über § 105 Abs. 3 HGB (und § 161 Abs. 2 HGB) finden die BGB-Gesellschaftsvorschriften entsprechende Anwendung, soweit das HGB nichts anderes vorschreibt |
| Kommanditanteil – gesetzlicher Regelfall | Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft **mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt** (§ 177 HGB) |
| Kommanditistenwahlrecht OHG | Jeder Erbe kann verlangen, dass ihm die Stellung eines **Kommanditisten** eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil als Kommanditeinlage anerkannt wird (§ 131 Abs. 1 HGB) |
| Kommanditistenwahlrecht eGbR | Dasselbe Recht bei einer GbR, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 HGB für die Handelsregistereintragung erfüllt (§ 724 Abs. 1 BGB) |
| Frist für das Wahlrecht | **Drei Monate** ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft (§ 131 Abs. 3 Satz 1 HGB; § 724 Abs. 3 Satz 1 BGB); § 210 BGB gilt entsprechend |
| Kopplung an die Ausschlagungsfrist | Ist bei Ablauf der drei Monate das Ausschlagungsrecht noch nicht verloren, endet die Frist **nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist** (§ 131 Abs. 3 Satz 3 HGB; § 724 Abs. 3 Satz 3 BGB) |
| Ablehnung des Antrags | Nehmen die anderen Gesellschafter den Antrag nicht an, darf der Erbe seine Mitgliedschaft **ohne Kündigungsfrist** kündigen (§ 131 Abs. 2 HGB; § 724 Abs. 2 BGB) |
| Haftungsprivileg | Scheidet der Erbe innerhalb der Dreimonatsfrist aus, wird die Gesellschaft aufgelöst oder erhält er die Kommanditistenstellung, haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten **nur nach den Vorschriften über die Erbenhaftung** (§ 131 Abs. 4 HGB; § 724 Abs. 4 BGB) |
| Unabdingbarkeit | Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung des § 131 Abs. 1–4 HGB **nicht ausschließen** (§ 131 Abs. 5 Satz 1 HGB) |
| Zulässige Abweichung | Für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben von der Kommanditistenstellung abhängig macht, darf sein **Gewinnanteil** anders als der des Erblassers bestimmt werden (§ 131 Abs. 5 Satz 2 HGB) |
| GmbH-Geschäftsanteil | Die Geschäftsanteile sind **veräußerlich und vererblich** (§ 15 Abs. 1 GmbHG) – keine Sondererbfolge, der Anteil fällt ungeteilt in den Nachlass |
| GmbH – mehrere Erben | Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, können sie die Rechte daraus **nur gemeinschaftlich** ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG); für Einlageleistungen haften sie solidarisch (§ 18 Abs. 2 GmbHG) |
| GmbH – Zustellungserleichterung | Rechtshandlungen der Gesellschaft sind auch gegenüber nur einem Mitberechtigten wirksam; gegenüber mehreren Erben aber erst für Handlungen **nach Ablauf eines Monats** seit dem Erbfall (§ 18 Abs. 3 GmbHG) |
| GmbH – Satzungsschranken | Die **Abtretung** kann satzungsmäßig an weitere Voraussetzungen geknüpft werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG); die Vererblichkeit selbst kann nicht abbedungen werden |
| Formzwang bei Abtretung | Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf eines **notariell** geschlossenen Vertrages (§ 15 Abs. 3 GmbHG) – auch bei der Erbauseinandersetzung |
| Testamentsvollstreckung | Alle Verwaltungs- und Vermögensrechte am Anteil übt der Testamentsvollstrecker aus; Schranken sind § 2205 Satz 3 BGB und § 2206 BGB (BGH, 12.03.2024 – II ZB 4/23) |

## Geltungsbereich

Die Seite behandelt die **zivilrechtliche** Nachfolge in Gesellschaftsbeteiligungen von Todes wegen: wer den Anteil erwirbt, in welcher Form und mit welchen Fristen. Erfasst sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB), die Kommanditgesellschaft einschließlich der GmbH & Co. KG (§§ 161 ff. HGB), die Partnerschaftsgesellschaft (§ 9 PartGG verweist auf §§ 130 ff. HGB) sowie die GmbH (§§ 15, 18 GmbHG). Aktien sind als bewegliche Vermögensgegenstände frei vererblich und werfen keine Sonderfragen auf.

Zeitlich gilt: Die hier dargestellte Rechtslage beruht auf dem **Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)** vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), das am **01.01.2024** in Kraft getreten ist. Für Erbfälle vor diesem Datum gilt das frühere Recht (§§ 727, 736 BGB a. F., §§ 131, 139, 177 HGB a. F.) – die Paragraphenzuordnung ist dort eine völlig andere, siehe den Abschnitt „Häufige Fehler".

Nicht Gegenstand dieser Seite sind die **steuerlichen** Folgen. Die erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen richtet sich nach §§ 13a, 13b ErbStG und ist auf einer eigenen Seite dargestellt; die Freibeträge nach § 16 ErbStG ebenfalls. Zivilrechtliche Nachfolge und steuerliche Begünstigung laufen auseinander: Wer den Anteil zivilrechtlich erwirbt, muss ihn nicht zwingend erbschaftsteuerlich begünstigt erwerben – und umgekehrt kann eine steuerlich motivierte Gestaltung an der gesellschaftsvertraglichen Klausel scheitern.

## Der Grundsatz: Vorrang des Gesellschaftsvertrags vor dem Testament

Der wichtigste Satz des gesamten Themas lautet: **Der Gesellschaftsvertrag geht dem Testament vor.** Ein Erblasser kann in seinem Testament anordnen, was er will – wenn der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge nicht zulässt, geht der Anteil nicht auf den Bedachten über. Umgekehrt kann ein Gesellschaftsvertrag eine Nachfolge anordnen, die das Testament gar nicht vorsieht; dann rücken die gesetzlichen Erben nach.

Rechtstechnisch folgt das aus dem Zusammenspiel zweier Normen. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB (für die GbR) und § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB (für die OHG) machen den Tod des Gesellschafters zu einem **Ausscheidensgrund**. Der Anteil ist damit im Augenblick des Erbfalls schon nicht mehr da – er erlischt und wandelt sich in einen Abfindungsanspruch (§ 728 BGB, § 135 HGB), der dann ganz normal in den Nachlass fällt. Nur wenn § 711 Abs. 2 Satz 1 BGB eingreift, weil der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung mit dem Erben anordnet, geht der Anteil selbst über.

Für den Kommanditanteil hat der Gesetzgeber die Wertung umgedreht: **§ 177 HGB** bestimmt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Kommanditisten *mangels abweichender vertraglicher Bestimmung* mit den Erben fortgesetzt wird. Hier ist die Nachfolge also der gesetzliche Normalfall, und es bedarf umgekehrt einer Klausel, um sie auszuschließen. Das ist der praktisch wichtigste Unterschied zwischen dem Komplementär- und dem Kommanditanteil einer KG.

## Die vier Klauseltypen

Die Praxis unterscheidet vier Gestaltungen, die im Gesetz so nicht benannt sind, aber seit Jahrzehnten einheitlich verwendet werden:

- **Fortsetzungsklausel:** Die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, der Erbe erhält nur die Abfindung. Das entspricht seit dem MoPeG bereits der gesetzlichen Grundregel (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB) und muss nicht mehr eigens vereinbart werden.
- **Einfache Nachfolgeklausel:** Die Gesellschaft wird mit *allen* Erben fortgesetzt. Der Anteil fällt dann nach § 711 Abs. 2 Satz 2 BGB jedem Erben entsprechend seiner Erbquote zu.
- **Qualifizierte Nachfolgeklausel:** Die Gesellschaft wird nur mit *bestimmten*, im Gesellschaftsvertrag umschriebenen Erben fortgesetzt – etwa nur mit denjenigen Abkömmlingen, die eine bestimmte Berufsqualifikation haben. Der qualifizierte Nachfolger muss dazu zwingend **auch Erbe** sein; ist er es nicht, geht die Klausel ins Leere.
- **Eintrittsklausel:** Der Anteil geht nicht von selbst über. Stattdessen erhält ein Dritter – der nicht Erbe sein muss – einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden. Er erwirbt den Anteil also rechtsgeschäftlich, nicht erbrechtlich.

Die Abgrenzung zwischen qualifizierter Nachfolge- und Eintrittsklausel ist der häufigste Auslegungsstreit. Sie entscheidet darüber, ob der Anteil im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht (dann § 1922 BGB, kein Formzwang, kein Zustimmungserfordernis) oder ob ein Vertrag geschlossen werden muss (dann Zustimmung der Mitgesellschafter, § 711 Abs. 1 Satz 1 BGB, und gegebenenfalls Formerfordernisse).

## Sondererbfolge: was § 711 Abs. 2 Satz 3 BGB praktisch ändert

Vor dem MoPeG war die Sondererbfolge in Personengesellschaftsanteile reines Richterrecht. Sie ist jetzt Gesetz. § 711 Abs. 2 Satz 2 BGB ordnet an, dass der Gesellschaftsanteil bei mehreren Erben **kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote** zufällt, und Satz 3 stellt klar: *Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.*

Daraus folgen vier Konsequenzen, die in der Beratungspraxis regelmäßig übersehen werden:

1. **Keine gesamthänderische Bindung.** Der Anteil gehört nicht der Erbengemeinschaft nach §§ 2032 ff. BGB, sondern zerfällt im Erbfall in so viele selbständige Anteile, wie es Erben gibt. Jeder Erbe wird unmittelbar und persönlich Gesellschafter.
2. **Keine Verwaltung nach § 2038 BGB.** Die Gesellschafterrechte – Stimmrecht, Informationsrecht, Gewinnanspruch – übt jeder Miterbe selbständig aus, nicht die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich.
3. **Keine Verfügungsbeschränkung nach § 2033 Abs. 2 BGB.** Der einzelne Erbe verfügt über seinen Gesellschaftsanteil nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln, insbesondere § 711 Abs. 1 Satz 1 BGB (Zustimmung der anderen Gesellschafter), nicht nach Erbrecht.
4. **Der Anteil ist trotzdem Nachlassbestandteil.** Für die Pflichtteilsberechnung nach § 2311 BGB, für die Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB und für die Erbenhaftung nach §§ 1967 ff. BGB zählt der Anteil weiterhin zum Nachlass. Die Sondererbfolge betrifft nur den dinglichen Übergang, nicht die schuldrechtliche Zuordnung im Innenverhältnis.

Bei einer **qualifizierten** Nachfolgeklausel erwirbt der qualifizierte Nachfolger den ganzen Anteil, obwohl er wertmäßig nur seiner Erbquote entspricht. Der Überschuss ist im Innenverhältnis den übrigen Miterben auszugleichen. Ob und in welcher Höhe, richtet sich nach der Auslegung der letztwilligen Verfügung – ordnet der Erblasser ein Vorausvermächtnis an, entfällt der Ausgleich; schweigt er, ist er nach überwiegender Auffassung geschuldet.

## Das Kommanditistenwahlrecht (§ 131 HGB, § 724 BGB)

Erbt jemand den Anteil eines **persönlich haftenden** Gesellschafters, trifft ihn grundsätzlich auch die unbeschränkte persönliche Haftung. Das Gesetz gibt ihm deshalb ein Ausstiegsrecht in zwei Stufen.

**Stufe 1 – Antrag auf Kommanditistenstellung.** Nach § 131 Abs. 1 HGB kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern beantragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. § 724 Abs. 1 BGB gibt dasselbe Recht bei der GbR – dort allerdings nur, wenn die Gesellschaft die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 HGB erfüllt, um ins Handelsregister eingetragen zu werden.

**Stufe 2 – fristlose Kündigung.** Nehmen die anderen Gesellschafter den Antrag nicht an, ist der Erbe nach § 131 Abs. 2 HGB befugt, seine Mitgliedschaft **ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist** zu kündigen. § 724 Abs. 2 BGB erweitert das für die GbR um den Fall, dass eine Fortführung als Kommanditgesellschaft überhaupt nicht möglich ist.

**Die Frist.** Beide Rechte können nur **innerhalb von drei Monaten** ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat (§ 131 Abs. 3 Satz 1 HGB, § 724 Abs. 3 Satz 1 BGB). Auf den Fristlauf ist § 210 BGB entsprechend anzuwenden. Und – praktisch entscheidend – ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 131 Abs. 3 Satz 3 HGB, § 724 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die gesellschaftsrechtliche und die erbrechtliche Überlegungsfrist laufen also gekoppelt.

**Das Haftungsprivileg.** Scheidet der Erbe innerhalb der Frist aus, wird die Gesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder erhält er die Kommanditistenstellung, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten **nur nach den Vorschriften über die Erbenhaftung** (§ 131 Abs. 4 HGB, § 724 Abs. 4 BGB). Er kann sich also auf Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und die Dürftigkeitseinrede berufen. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert dieses Privileg für die Altverbindlichkeiten.

**Unabdingbar.** § 131 Abs. 5 Satz 1 HGB bestimmt ausdrücklich, dass der Gesellschaftsvertrag die Anwendung der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen kann. Zulässig ist nach Satz 2 nur, dass für den Fall des Wechsels in die Kommanditistenstellung der Gewinnanteil abweichend bestimmt wird.

## GmbH-Geschäftsanteile: keine Sondererbfolge

Bei der GmbH gilt das genaue Gegenteil. § 15 Abs. 1 GmbHG lautet: *Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.* Der Anteil geht nach § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über und fällt **ungeteilt** in den Nachlass. Es gibt keine Sondererbfolge, keine automatische Aufteilung nach Erbquoten, und die Vererblichkeit lässt sich durch die Satzung auch nicht ausschließen – § 15 Abs. 5 GmbHG erlaubt Beschränkungen nur für die **Abtretung**, nicht für den Erbgang.

Für eine Erbengemeinschaft heißt das: Der Geschäftsanteil steht mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, und sie können die Rechte daraus nach **§ 18 Abs. 1 GmbHG nur gemeinschaftlich ausüben**. Praktisch muss die Erbengemeinschaft einen gemeinsamen Vertreter bestellen, sonst ist sie in der Gesellschafterversammlung handlungsunfähig. Für die auf den Anteil zu bewirkenden Leistungen haften die Miterben der Gesellschaft solidarisch (§ 18 Abs. 2 GmbHG).

§ 18 Abs. 3 GmbHG enthält eine Zustellungserleichterung für die Gesellschaft: Rechtshandlungen sind wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden – gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters aber erst für Rechtshandlungen, die **nach Ablauf eines Monats** seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden. Diese Monatsfrist ist eine reine Schonfrist für die Erben und hat nichts mit der Dreimonatsfrist des § 131 Abs. 3 HGB zu tun.

Will die Erbengemeinschaft den Anteil im Rahmen der Auseinandersetzung einem Miterben allein zuweisen, ist das eine **Abtretung** und bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG eines notariell geschlossenen Vertrages. Satzungsmäßige Vinkulierungen nach § 15 Abs. 5 GmbHG greifen dann ein.

Üblich – und zulässig – sind stattdessen satzungsmäßige **Einziehungs- oder Abtretungsklauseln für den Erbfall** (§ 34 GmbHG): Der Anteil geht zwar auf die Erben über, die Gesellschaft kann ihn aber gegen Abfindung einziehen oder die Abtretung an einen Dritten verlangen.

## Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil

Eine Dauertestamentsvollstreckung (§§ 2197 ff., 2209 BGB) über einen Personengesellschaftsanteil galt lange als problematisch, weil die persönliche Haftung des Gesellschafters mit der Nachlassbindung kollidiert. Der BGH hat mit Beschluss vom **12.03.2024 – II ZB 4/23** für den im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangenen **Kommanditanteil** entschieden, dass die Verwaltungs- und Vermögensrechte am Anteil vom Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Er ist dabei nicht an den Willen der Erben gebunden; seine Befugnisse werden nur durch das Verbot unentgeltlicher Verfügungen (§ 2205 Satz 3 BGB), das Verbot der Begründung persönlicher Verpflichtungen der Erben (§ 2206 BGB) und seine allgemeinen Treuepflichten begrenzt.

Beim **Komplementäranteil** bleibt es dagegen dabei, dass eine echte Testamentsvollstreckung an der unbeschränkten persönlichen Haftung scheitert; die Praxis behilft sich mit Vollmachtslösungen oder mit dem Wechsel in die Kommanditistenstellung nach § 131 HGB.

Bei **GmbH-Geschäftsanteilen** ist die Dauertestamentsvollstreckung dagegen seit jeher unproblematisch, weil den Gesellschafter keine persönliche Haftung trifft.

## Ausnahmen

- **Kommanditanteil.** § 177 HGB dreht die Grundregel um: Die Gesellschaft wird beim Tod eines Kommanditisten mangels abweichender Bestimmung mit den Erben fortgesetzt. Eine Nachfolgeklausel ist hier nicht nötig.
- **Auflösungsklausel.** § 723 Abs. 1 BGB und § 130 Abs. 1 HGB stellen das Ausscheiden ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass der Gesellschaftsvertrag *für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht*. Dann wird die Gesellschaft liquidiert und die Erben treten in die Liquidationsgesellschaft ein.
- **Zweipersonengesellschaft.** Scheidet bei einer Gesellschaft mit zwei Gesellschaftern einer durch Tod aus, geht das Gesellschaftsvermögen nach § 712a BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über; die Gesellschaft erlischt ohne Liquidation.
- **Weitere vertragliche Ausscheidensgründe.** § 723 Abs. 2 BGB und § 130 Abs. 2 HGB erlauben ausdrücklich, im Gesellschaftsvertrag weitere Ausscheidensgründe zu vereinbaren.
- **Höferecht.** Für landwirtschaftliche Betriebe im Geltungsbereich der Höfeordnung gilt eine eigene Sondererbfolge; sie verdrängt das allgemeine Recht.
- **Auslandsbezug.** Bei internationalen Sachverhalten bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) das Erbstatut; das Gesellschaftsstatut folgt dagegen eigenen Regeln. Beide können auseinanderfallen.

## Häufige Fehler

- **Auf § 727 BGB a. F. verweisen.** Die alte Vorschrift „Auflösung durch Tod eines Gesellschafters" ist zum 01.01.2024 entfallen. § 727 BGB regelt seither die **Ausschließung aus wichtigem Grund**. Wer heute auf „§ 727 BGB" als Todesfallregelung verweist, zitiert eine seit über zwei Jahren nicht mehr existierende Norm. Richtig ist § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
- **Auf § 139 HGB a. F. verweisen.** Das Kommanditistenwahlrecht des Erben stand bis Ende 2023 in § 139 HGB. Es steht seit dem 01.01.2024 in **§ 131 HGB**. § 139 HGB regelt heute die Auflösung durch gerichtliche Entscheidung. Auch die frühere Auflösungsnorm § 131 HGB a. F. ist entfallen; die Ausscheidensgründe stehen jetzt in § 130 HGB.
- **Annehmen, das Testament schlage den Gesellschaftsvertrag.** Es ist umgekehrt. Ohne passende Klausel im Gesellschaftsvertrag geht der Anteil nicht über, gleichgültig was das Testament sagt.
- **Den Anteil in die Erbengemeinschaft einordnen.** Bei Personengesellschaften ist das seit dem MoPeG durch § 711 Abs. 2 Satz 3 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Wer den Anteil als Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft behandelt, verwaltet und verfügt fehlerhaft. Umgekehrt gilt bei der **GmbH** genau das Gegenteil: dort ist der Anteil ungeteiltes Nachlassvermögen und § 18 Abs. 1 GmbHG zwingt zur gemeinschaftlichen Ausübung.
- **Die Dreimonatsfrist isoliert berechnen.** § 131 Abs. 3 Satz 3 HGB und § 724 Abs. 3 Satz 3 BGB koppeln sie an die Ausschlagungsfrist. Wer nur drei Monate ab Kenntnis rechnet, verkürzt die Frist unter Umständen erheblich.
- **Die qualifizierte Nachfolgeklausel ohne Erbenstellung einsetzen.** Der qualifizierte Nachfolger muss zwingend auch Erbe sein. Wer im Gesellschaftsvertrag eine Person benennt, die im Testament nicht als Erbe eingesetzt ist, erreicht keine Sondererbfolge – bestenfalls eine Eintrittsklausel mit schuldrechtlicher Wirkung.
- **Die Erbauseinandersetzung an GmbH-Anteilen formlos vornehmen.** Die Zuweisung an einen Miterben ist eine Abtretung und braucht nach § 15 Abs. 3 GmbHG notarielle Form.
- **§ 15 Abs. 5 GmbHG auf den Erbgang anwenden.** Die Vorschrift erlaubt Satzungsschranken nur für die Abtretung. Die Vererblichkeit nach § 15 Abs. 1 GmbHG ist nicht abdingbar; die Satzung kann den Erbgang nur nachträglich über eine Einziehungs- oder Abtretungsklausel korrigieren.

## Beispiel

Erblasser E ist Komplementär einer OHG und hält daneben 50 Prozent an einer GmbH. Er hinterlässt drei Kinder A, B und C zu je einem Drittel. Der OHG-Vertrag enthält eine einfache Nachfolgeklausel.

**OHG-Anteil.** Weil der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung mit den Erben anordnet, greift § 711 Abs. 2 Satz 1 BGB über § 105 Abs. 3 HGB. Nach § 711 Abs. 2 Satz 2 BGB fällt der Anteil jedem der drei Kinder kraft Gesetzes zu je einem Drittel unmittelbar zu. Eine Erbengemeinschaft am Anteil entsteht nach Satz 3 nicht – A, B und C sind je einzeln persönlich haftende Gesellschafter geworden und stimmen in der Gesellschafterversammlung je für sich ab.

C hat kein Interesse an einer persönlichen Haftung. Sie erfährt am 05.03.2026 vom Erbfall und beantragt am 20.04.2026 gegenüber A, B und den Altgesellschaftern nach § 131 Abs. 1 HGB, ihr die Kommanditistenstellung einzuräumen. Die Frist des § 131 Abs. 3 Satz 1 HGB läuft bis zum 05.06.2026, ist also gewahrt. Die Gesellschafter stimmen zu; die OHG wird zur KG. Für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet C nach § 131 Abs. 4 HGB nur noch nach den Regeln der Erbenhaftung und kann Nachlassverwaltung beantragen.

Hätten die Gesellschafter abgelehnt, hätte C nach § 131 Abs. 2 HGB fristlos kündigen können – mit demselben Haftungsprivileg.

**GmbH-Anteil.** Hier greift keine Sondererbfolge. Der Geschäftsanteil fällt nach § 15 Abs. 1 GmbHG und § 1922 BGB ungeteilt in den Nachlass und steht A, B und C als Erbengemeinschaft ungeteilt zu. Sie können die Rechte daraus nach § 18 Abs. 1 GmbHG nur gemeinschaftlich ausüben und bestellen deshalb A zum gemeinsamen Vertreter. Solange kein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, kann die GmbH Einladungen und Erklärungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GmbHG auch nur an ein Kind richten – allerdings erst für Rechtshandlungen ab dem 05.04.2026, also nach Ablauf eines Monats seit dem Erbfall (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).

Bei der späteren Auseinandersetzung soll B den GmbH-Anteil allein erhalten. Das ist eine Abtretung und bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG eines notariellen Vertrages; zusätzlich ist die in der Satzung vorgesehene Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach § 15 Abs. 5 GmbHG einzuholen.

## Abgrenzung zu verwandten Themen

- **`erbengemeinschaft-2032-bgb`** – dort die Erbengemeinschaft als solche; hier ausschließlich die Frage, warum der Personengesellschaftsanteil nach § 711 Abs. 2 Satz 3 BGB gerade **nicht** in sie fällt.
- **`erbenhaftung-1967-bgb`** – dort die Nachlassverbindlichkeiten und die Haftungsbeschränkung allgemein; hier nur die Verweisung des § 131 Abs. 4 HGB und § 724 Abs. 4 BGB auf diese Regeln.
- **`betriebsvermoegen-verschonung-13a-erbstg`** – dort die erbschaftsteuerliche Verschonung; hier ausschließlich der zivilrechtliche Anteilsübergang.
- **`vorweggenommene-erbfolge-uebergabevertrag`** – dort die Übertragung zu Lebzeiten; hier der Übergang von Todes wegen.
- **`testamentsvollstreckung-2197-bgb`** – dort das Amt allgemein; hier nur die Besonderheit am Gesellschaftsanteil (BGH II ZB 4/23).
- **`hoferbfolge-hoefeordnung`** – dort die höferechtliche Sondererbfolge; hier die gesellschaftsrechtliche.
- **`teilungsanordnung-2048-bgb`** und **`erbteilsverkauf-2033-bgb`** – dort die Auseinandersetzung im Nachlass; hier die vorgelagerte Frage, ob der Anteil überhaupt Teil der Auseinandersetzungsmasse ist.
- **`gmbh-gruendung-mindestkapital`** – dort das Gründungsrecht; hier nur §§ 15, 18 GmbHG im Erbfall.

## Warum `review_needed`

Der Status ist bewusst konservativ gesetzt. Sämtliche Normwortlaute – § 711, § 723, § 724 BGB, §§ 105, 130, 131, 177 HGB, §§ 15, 18 GmbHG – wurden am 23.08.2026 verbatim gegen dejure.org geprüft, einschließlich der jeweils ausgewiesenen Fassungsangabe (MoPeG vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3436, in Kraft seit 01.01.2024). Ein **amtlicher Doppelbeleg über gesetze-im-internet.de war erneut nicht abrufbar** – die Domain liefert über den eingesetzten Abrufweg seit dem 21.08.2026 durchgängig leere Antworten. Die amtlichen URLs sind im Quellenblock trotzdem vollständig hinterlegt.

Zwei Punkte sind darüber hinaus fachlich nicht abschließend geklärt und sollten vor einer Höherstufung geprüft werden:

1. **Reichweite des § 711 Abs. 2 BGB bei der KG.** Dass die Sondererbfolge über § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB auch für den Kommanditanteil gilt, entspricht der ganz überwiegenden Auffassung, ist aber keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung. Die Seite kennzeichnet das als Ableitung.
2. **BGH II ZB 4/23.** Die Wiedergabe stützt sich auf die Entscheidungsdokumentation; die Leitsatzkennzeichnung und die amtliche Sammlungsfundstelle wurden nicht gegen die Originalentscheidung geprüft.

## Quellen

- § 711 BGB – Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__711.html
- § 712a BGB – Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__712a.html
- § 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__723.html
- § 724 BGB – Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__724.html
- § 727 BGB – Ausschließung aus wichtigem Grund (heutige Fassung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__727.html
- § 728 BGB – Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__728.html
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html
- § 2205 BGB – Verwaltung des Nachlasses: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2205.html
- § 2206 BGB – Eingehung von Verbindlichkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2206.html
- § 105 HGB – Begriff der OHG; Anwendbarkeit des BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__105.html
- § 107 HGB – Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__107.html
- § 130 HGB – Gründe für das Ausscheiden: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__130.html
- § 131 HGB – Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__131.html
- § 135 HGB – Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__135.html
- § 161 HGB – Kommanditgesellschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__161.html
- § 177 HGB – Tod eines Kommanditisten: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__177.html
- § 15 GmbHG – Übertragung von Geschäftsanteilen: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__15.html
- § 18 GmbHG – Mitberechtigung am Geschäftsanteil: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__18.html
- § 34 GmbHG – Einziehung von Geschäftsanteilen: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__34.html
- § 9 PartGG – Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/partgg/__9.html
- § 711 BGB (dejure.org, Wortlaut + Fassungsnachweis MoPeG): https://dejure.org/gesetze/BGB/711.html
- § 723 BGB (dejure.org, Wortlaut + Fassungsnachweis MoPeG): https://dejure.org/gesetze/BGB/723.html
- § 724 BGB (dejure.org, Wortlaut + Fassungsnachweis MoPeG): https://dejure.org/gesetze/BGB/724.html
- § 105 HGB (dejure.org, Wortlaut + Fassungsnachweis MoPeG): https://dejure.org/gesetze/HGB/105.html
- § 130 HGB (dejure.org, Wortlaut + Fassungsnachweis MoPeG): https://dejure.org/gesetze/HGB/130.html
- § 131 HGB (dejure.org, Wortlaut + Fassungsnachweis MoPeG): https://dejure.org/gesetze/HGB/131.html
- § 177 HGB (dejure.org, Wortlaut): https://dejure.org/gesetze/HGB/177.html
- § 15 GmbHG (dejure.org, Wortlaut): https://dejure.org/gesetze/GmbHG/15.html
- § 18 GmbHG (dejure.org, Wortlaut): https://dejure.org/gesetze/GmbHG/18.html
- BGH, 12.03.2024 – II ZB 4/23 – Dauertestamentsvollstreckung bei im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangenem Kommanditanteil: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.03.2024&Aktenzeichen=II%20ZB%204%2F23
- MoPeG – Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3436: https://dejure.org/BGBl/2021/BGBl._I_S._3436
- BMJ – Bundesministerium der Justiz: https://www.bmj.de/

## Änderungsverlauf

- 2026-08-23: Seite angelegt. Normwortlaute der §§ 711, 723, 724 BGB, §§ 105, 130, 131, 177 HGB sowie §§ 15, 18 GmbHG verbatim gegen dejure.org geprüft (Abruf 23.08.2026), jeweils mit Fassungsnachweis MoPeG vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436, in Kraft seit 01.01.2024). Leitstruktur: Vorrang des Gesellschaftsvertrags, Sondererbfolge nach § 711 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB, Kommanditistenwahlrecht nach § 131 HGB und § 724 BGB, Gegenmodell GmbH nach §§ 15, 18 GmbHG. Eingearbeitet: BGH, 12.03.2024 – II ZB 4/23. Ausdrücklich korrigiert werden die in Ratgeberbeständen fortlebenden Verweise auf § 727 BGB a. F. und § 139 HGB a. F. `factcheck_status: review_needed` wegen fehlendem amtlichem Doppelbeleg (gesetze-im-internet.de nicht abrufbar), wegen der nur abgeleiteten Anwendbarkeit des § 711 Abs. 2 BGB auf den Kommanditanteil und wegen ungeprüfter Leitsatzkennzeichnung bei BGH II ZB 4/23. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-23
- Gültig ab: 2024-01-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
