{
    "slug": "verfuegungsbeschraenkungen-vorerbe-2113-2115-bgb",
    "titre": "Verfügungsbeschränkungen des Vorerben (§§ 2112–2115 BGB) – Grundstücke, Schenkungen, Zwangsvollstreckung und der Schutz des Nacherben",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der Vorerbe darf über Nachlassgegenstände grundsätzlich frei verfügen (§ 2112 BGB) – aber nur, soweit die §§ 2113 bis 2115 BGB nichts anderes bestimmen.",
    "resume_court": "Der **Vorerbe** darf über Nachlassgegenstände grundsätzlich **frei verfügen** (§ 2112 BGB) – aber nur, soweit die §§ 2113 bis 2115 BGB nichts anderes bestimmen. Diese drei Vorschriften schützen den **Nacherben**: Verfügungen des Vorerben über **Grundstücke, Grundstücksrechte und eingetragene Schiffe** (§ 2113 Abs. 1 BGB) sowie **unentgeltliche Verfügungen** über beliebige Nachlassgegenstände (§ 2113 Abs. 2 BGB) werden mit Eintritt der Nacherbfolge **unwirksam**, soweit sie das Recht des Nacherben **vereiteln oder beeinträchtigen würden**. Dasselbe gilt für Verfügungen im Wege der **Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter** (§ 2115 BGB). Die Unwirksamkeit tritt **erst mit dem Nacherbfall** ein; bis dahin ist die Verfügung wirksam. Ausgenommen sind **Pflicht- und Anstandsschenkungen** (§ 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Erblasser kann den Vorerben von § 2113 **Abs. 1** (nicht aber von Abs. 2 und nicht von § 2115) **befreien** (§ 2136 BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 2112, 2113, 2114, 2115 BGB [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz",
            "valeur": "Vorerbe darf über Nachlassgegenstände verfügen, soweit §§ 2113–2115 nichts anderes bestimmen [§ 2112 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betroffene Gegenstände (Abs. 1)",
            "valeur": "Grundstücke, Rechte an Grundstücken, eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke [§ 2113 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unentgeltliche Verfügungen (Abs. 2)",
            "valeur": "Jeder Nachlassgegenstand; auch Erfüllung eines vom Vorerben erteilten Schenkungsversprechens [§ 2113 Abs. 2 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme",
            "valeur": "Verfügungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht [§ 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeitpunkt der Unwirksamkeit",
            "valeur": "Mit Eintritt der Nacherbfolge, und nur „insoweit“, als das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigt würde [§ 2113 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gutgläubiger Erwerb",
            "valeur": "Vorschriften zugunsten gutgläubiger Rechtserwerber gelten entsprechend [§ 2113 Abs. 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hypotheken, Grund-/Rentenschulden",
            "valeur": "Vorerbe darf kündigen und einziehen; Zahlung an sich nur mit Zustimmung des Nacherben, sonst Hinterlegung für beide; sonstige Verfügungen nach § 2113 [§ 2114 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwangsvollstreckung",
            "valeur": "Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter sind im Nacherbfall insoweit unwirksam [§ 2115 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme zu § 2115",
            "valeur": "Geltendmachung eines Anspruchs oder Rechts, das dem Nacherben gegenüber wirksam ist (z. B. Nachlassverbindlichkeiten) [§ 2115 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundbuch",
            "valeur": "Nacherbenvermerk wird von Amts wegen eingetragen; ebenso die Befreiung des Vorerben [§ 51 GBO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befreiung durch den Erblasser",
            "valeur": "Von § 2113 Abs. 1 und § 2114 möglich, von § 2113 Abs. 2 und § 2115 nicht [§ 2136 BGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2112 BGB – Verfügungsrecht des Vorerben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2112.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2113 BGB – Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2113.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2114 BGB – Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2114.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2115 BGB – Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2115.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2136 BGB – Befreiung des Vorerben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2136.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 51 GBO – Eintragung eines Nacherbenvermerks",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__51.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Verfügungsbeschränkungen des Vorerben (§§ 2112–2115 BGB) – Grundstücke, Schenkungen, Zwangsvollstreckung und der Schutz des Nacherben?",
            "reponse": "Der Vorerbe darf über Nachlassgegenstände grundsätzlich frei verfügen (§ 2112 BGB) – aber nur, soweit die §§ 2113 bis 2115 BGB nichts anderes bestimmen. Diese drei Vorschriften schützen den Nacherben: Verfügungen des Vorerben über Grundstücke, Grundstücksrechte und eingetragene Schiffe (§ 2113 Abs. 1 BGB) sowie unentgeltliche Verfügungen über beliebige Nachlassgegenstände (§ 2113 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Verfügungsbeschränkungen des Vorerben (§§ 2112–2115 BGB)?",
            "reponse": "Die §§ 2112–2115 BGB gelten für jede angeordnete Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) nach deutschem Erbrecht, in Erbfällen mit Auslandsbezug nur, wenn deutsches Recht nach den Art. 21, 22 EU-ErbVO anwendbar ist. Sie schützen den Nacherben, solange der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist – also in der Regel bis zum Tod des Vorerben (§ 2106 BGB)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Verfügungsbeschränkungen des Vorerben (§§ 2112–2115 BGB)?",
            "reponse": "Zustimmung aller Nacherben (einschließlich Ersatznacherben und der nicht geborenen bzw. unbekannten Nacherben, ggf. vertreten durch einen Pfleger). Befreite Vorerbschaft (§§ 2136, 2137 BGB): Befreiung von § 2113 Abs. 1 und § 2114 – nicht von § 2113 Abs. 2 und § 2115. Pflicht- und Anstandsschenkungen (§ 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB). Gutgläubiger Erwerb (§ 2113 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Verfügungsbeschränkungen des Vorerben (§§ 2112–2115 BGB)?",
            "reponse": "„Der Vorerbe darf nicht über den Nachlass verfügen.\u0022 Falsch – Grundsatz ist die freie Verfügung (§ 2112 BGB); verboten sind nur die in §§ 2113–2115 BGB genannten Verfügungen. „Die Verfügung des Vorerben ist sofort nichtig.\u0022 Nein – sie ist bis zum Nacherbfall wirksam und wird erst mit dessen Eintritt insoweit unwirksam. „Ein Hausverkauf zum Marktpreis ist unproblematisch.\u0022 Nicht ohne Weiteres – § 2113 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Verfügungsbeschränkungen des Vorerben (§§ 2112–2115 BGB) aus?",
            "reponse": "Erblasserin E hat ihren Sohn S zum (nicht befreiten) Vorerben und ihre Enkelin N zur Nacherbin eingesetzt. Zum Nachlass gehören ein Mehrfamilienhaus und ein Wertpapierdepot. S verkauft das Haus zum Marktpreis ohne Zustimmung der N. Der Verkauf ist zunächst wirksam; mit dem Tod des S (Nacherbfall) ist die Übertragung gegenüber N jedoch insoweit unwirksam, als sie ihr Recht beeinträchtigt (§ 2113 Abs. 1 BGB)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1356128"
    ],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-25",
    "derniere_verification": "2026-10-25",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/verfuegungsbeschraenkungen-vorerbe-2113-2115-bgb"
}