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title: "Vergabeverordnung (VgV) – Verfahrensarten, Fristen und Nachweise oberhalb der EU-Schwellenwerte"
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# Vergabeverordnung (VgV) – Verfahrensarten, Fristen und Nachweise oberhalb der EU-Schwellenwerte

## Kurzantwort

Die **Vergabeverordnung (VgV)** regelt das Verfahren, das öffentliche Auftraggeber einhalten müssen, wenn sie Aufträge **oberhalb der EU-Schwellenwerte** vergeben (§ 1 Abs. 1 VgV, § 106 GWB). Seit dem **1. Januar 2026** liegen diese Schwellen bei **140.000 Euro** für Liefer- und Dienstleistungen zentraler Regierungsbehörden, **216.000 Euro** für Liefer- und Dienstleistungen aller übrigen öffentlichen Auftraggeber und **5.404.000 Euro** für Bauaufträge – jeweils netto (Bekanntmachung des BMWE vom 09.12.2025, BAnz AT 18.12.2025 B4). Zur Wahl stehen fünf Verfahrensarten; **offenes und nicht offenes Verfahren** stehen frei zur Verfügung, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 und 4 VgV. Die Mindestfristen reichen von **35 Tagen** für Angebote im offenen Verfahren bis zu **10 Tagen** in Dringlichkeitsfällen (§§ 15 bis 20 VgV). Für **Bauleistungen** gilt die VgV nur teilweise: Nach § 2 VgV sind im Übrigen die Regeln der **VOB/A Abschnitt 2** anzuwenden – **nicht** aber für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 12.04.2016 (BGBl. I S. 624) [gesetze-im-internet.de, Gesamtausgabe] |
| Geltende Fassung | zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), in Kraft seit 01.07.2026 [Artikel 15 des Vergabebeschleunigungsgesetzes] |
| Umsetzung von EU-Recht | Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe [Eingangsformel VgV] |
| Anwendungsbereich | Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausrichtung von Wettbewerben, die Teil 4 GWB unterliegen [§ 1 Abs. 1 VgV] |
| Schwellenwert Liefer-/Dienstleistungen, zentrale Regierungsbehörden | 140.000 Euro netto ab 01.01.2026 [BMWE-Bekanntmachung v. 09.12.2025, BAnz AT 18.12.2025 B4, Abschnitt I Nr. 2 a] |
| Schwellenwert Liefer-/Dienstleistungen, übrige öffentliche Auftraggeber | 216.000 Euro netto ab 01.01.2026 [BAnz AT 18.12.2025 B4, Abschnitt I Nr. 2 b] |
| Schwellenwert Bauaufträge | 5.404.000 Euro netto ab 01.01.2026 [BAnz AT 18.12.2025 B4, Abschnitt I Nr. 2 c] |
| Schwellenwert Konzessionen | 5.404.000 Euro netto ab 01.01.2026 [BAnz AT 18.12.2025 B4, Abschnitt III Nr. 2] |
| Schwellenwert Sektorenauftraggeber | 432.000 Euro (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 5.404.000 Euro (Bau) [BAnz AT 18.12.2025 B4, Abschnitt II Nr. 2] |
| Rechtsgrundlage der Schwellen | dynamische Verweisung auf Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU „in der jeweils geltenden Fassung" [§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB]; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22.10.2025 |
| Verfahrensarten | offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft [§ 14 Abs. 1 VgV, § 119 GWB] |
| Frei wählbar | nur offenes und nicht offenes Verfahren [§ 14 Abs. 2 Satz 1 VgV] |
| Angebotsfrist offenes Verfahren | mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung [§ 15 Abs. 2 VgV] |
| Verkürzung bei elektronischer Angebotsübermittlung | minus 5 Tage [§ 15 Abs. 4, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 9 VgV] |
| Absolute Untergrenze bei Dringlichkeit | 15 Tage (Angebotsfrist offenes Verfahren, Teilnahmefristen) bzw. 10 Tage (Angebotsfristen nach Aufforderung) [§ 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und 7, § 17 Abs. 3 und 8 VgV] |
| Mindestzahl einzuladender Bewerber | drei, beim nicht offenen Verfahren fünf [§ 51 Abs. 2 Satz 1 VgV] |
| Vorläufiger Eignungsnachweis | Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 [§ 48 Abs. 3, § 50 Abs. 1 VgV] |
| Zuschlag | auf das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis; seit 01.07.2026 auch „Aspekte der digitalen Souveränität" als Zuschlagskriterium [§ 58 Abs. 1 und 2 VgV, § 127 GWB] |
| Losaufteilung – Bagatellgrenze | Einzellose unter 80.000 Euro (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 1 Million Euro (Bau) dürfen abweichend vergeben werden, solange ihre Summe 20 Prozent des Gesamtwerts nicht übersteigt [§ 3 Abs. 9 VgV] |
| Zahlungsziel | Zahlung nach Erfüllung der Leistung, in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung [§ 29 Abs. 3 VgV, eingefügt zum 01.07.2026] |
| Dokumentation | fortlaufender Vergabevermerk in Textform mit zwölf Mindestangaben [§ 8 Abs. 1 und 2 VgV] |
| Aufbewahrung | mindestens drei Jahre ab Zuschlag; Vertragskopien ab 1 Mio. Euro (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 10 Mio. Euro (Bau) [§ 8 Abs. 4 VgV] |
| Bauaufträge | Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VgV; im Übrigen VOB/A Abschnitt 2 [§ 2 Satz 1 und 2 VgV] |
| Planungsleistungen als Los eines Bauauftrags | VgV statt VOB/A [§ 2 Satz 3 VgV, eingefügt zum 01.07.2026] |
| Architekten- und Ingenieurleistungen | in der Regel Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder wettbewerblicher Dialog [§ 74 VgV] |

## Geltungsbereich

Die VgV konkretisiert das Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die **Teil 4 des GWB** unterliegen (§ 1 Abs. 1 VgV). Der Anwendungsbefehl setzt zwei Dinge voraus: einen **öffentlichen Auftraggeber** im Sinne des § 99 GWB und einen geschätzten Auftragswert **ohne Umsatzsteuer**, der den maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet (§ 106 Abs. 1 GWB).

Die Schwellenwerte stehen **nicht im deutschen Recht**, sondern ergeben sich nach § 106 Abs. 2 GWB dynamisch aus den EU-Vergaberichtlinien in der jeweils geltenden Fassung. Die Europäische Kommission passt sie alle zwei Jahre an; für den Zeitraum **ab 1. Januar 2026** geschah dies durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151, 2025/2152 und 2025/2487. Das **Bundesministerium für Wirtschaft und Energie** hat die daraus folgenden Werte am 9. Dezember 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht: 140.000 Euro, 216.000 Euro und 5.404.000 Euro (klassische Auftragsvergabe), 432.000 Euro und 5.404.000 Euro (Sektoren und Verteidigung/Sicherheit) sowie 5.404.000 Euro für Konzessionen. Alle Werte sind gegenüber der Vorperiode **gesunken**.

Für die **Wertermittlung** gilt § 3 VgV: Maßgeblich ist der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen (Abs. 1), maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung (Abs. 3). Wird ein Vorhaben in **Lose** aufgeteilt, ist der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen; erreicht er den Schwellenwert, gilt die VgV für **jedes** Los (Abs. 7). Bei Bauleistungen sind zusätzlich alle Liefer- und Dienstleistungen einzurechnen, die der Auftraggeber für die Ausführung bereitstellt (Abs. 6).

Adressat der Verfahrensregeln ist der öffentliche Auftraggeber; **Unternehmen** haben nach § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden – das ist die Grundlage des Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern.

## Ausnahmen

- **Sektorenauftraggeber** unterliegen bei Vergaben zum Zweck einer Sektorentätigkeit nicht der VgV, sondern der Sektorenverordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VgV).
- **Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge** richten sich nach der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 VgV).
- **Konzessionen** fallen unter die Konzessionsvergabeverordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VgV).
- **Bauleistungen** werden nur nach Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV vergeben; für alles Weitere verweist § 2 Satz 2 VgV auf **Teil A Abschnitt 2 der VOB** in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 06.09.2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4). **Rückausnahme:** Für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, gilt seit dem 01.07.2026 wieder die VgV (§ 2 Satz 3).
- **Unterhalb der Schwellenwerte** gilt die VgV überhaupt nicht. Dort greifen – je nach Auftraggeber – die Unterschwellenvergabeordnung, die VOB/A Abschnitt 1, das jeweilige Landesvergaberecht sowie die Haushaltsordnungen.
- **Soziale und andere besondere Dienstleistungen** nach § 130 Abs. 1 GWB unterliegen dem Sonderregime der §§ 64 bis 66 VgV: Alle fünf Verfahrensarten stehen abweichend von § 14 Abs. 3 zur Wahl (§ 65 Abs. 1), die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf statt sechs bis zu **acht Jahre** betragen (§ 65 Abs. 2, geändert zum 01.07.2026), und von den Fristen der §§ 15 bis 19 darf abgewichen werden (§ 65 Abs. 3).
- **Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen äußerster Dringlichkeit** (§ 14 Abs. 4 Nr. 3): Hier entfallen nach § 17 Abs. 15 VgV mehrere Pflichten, und es ist **keine** Mindestangebotsfrist zu beachten.

## Die fünf Verfahrensarten und ihre Mindestfristen

| Verfahren | Teilnahmefrist | Angebotsfrist | Untergrenze bei Dringlichkeit |
|---|---|---|---|
| Offenes Verfahren (§ 15) | entfällt | **35 Tage** ab Absendung der Bekanntmachung | 15 Tage |
| Nicht offenes Verfahren (§ 16) | **30 Tage** | **30 Tage** ab Absendung der Aufforderung; einvernehmlich abweichend, sonst mindestens 10 Tage | 15 Tage (Teilnahme) / 10 Tage (Angebot) |
| Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17) | **30 Tage** | **30 Tage** für Erstangebote; einvernehmlich abweichend, sonst mindestens 10 Tage | 15 Tage (Teilnahme) / 10 Tage (Angebot) |
| Wettbewerblicher Dialog (§ 18) | **30 Tage** | keine gesetzliche Mindestfrist für das endgültige Angebot | – |
| Innovationspartnerschaft (§ 19) | **30 Tage** | keine gesetzliche Mindestfrist | – |

Alle Fristen rechnen **ab dem Tag nach** der Absendung der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung. Die Angebotsfristen des offenen und des nicht offenen Verfahrens sowie die Erstangebotsfrist des Verhandlungsverfahrens dürfen um **fünf Tage verkürzt** werden, wenn der Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert (§ 15 Abs. 4, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 9 VgV). Die Möglichkeit, die Angebotsfrist im nicht offenen und im Verhandlungsverfahren **einvernehmlich** festzulegen, steht obersten Bundesbehörden nicht offen (§ 16 Abs. 6, § 17 Abs. 7 VgV).

Umgekehrt kennt die VgV **Verlängerungspflichten**: Werden rechtzeitig angeforderte Zusatzinformationen nicht spätestens sechs Tage (in Dringlichkeitsfällen vier Tage) vor Fristablauf bereitgestellt oder ändert der Auftraggeber die Vergabeunterlagen wesentlich, ist die Angebotsfrist zu verlängern (§ 20 Abs. 3 VgV). Werden die Vergabeunterlagen nicht elektronisch bereitgestellt oder gelten besondere Vertraulichkeitsmaßnahmen, verlängert sich die Angebotsfrist jeweils um **fünf Tage** (§ 41 Abs. 2 und 3 VgV).

Die Wahl der Verfahrensart ist **begründungspflichtig und dokumentationspflichtig**: Der Vergabevermerk muss die Umstände nach § 14 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 VgV ausweisen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 VgV).

## Architekten- und Ingenieurleistungen (Abschnitt 6 der VgV)

Für Planer gilt ein eigener Abschnitt, der **zusätzlich** zu den allgemeinen Vorschriften anzuwenden ist (§ 73 Abs. 1 VgV). Erfasst sind Leistungen, die von der HOAI erfasst werden, sowie sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation eines Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder gefordert wird (§ 73 Abs. 2). Voraussetzung des Abschnitts ist, dass die Aufgabe **vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann**.

- **Verfahrensart:** in der Regel Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder wettbewerblicher Dialog (§ 74 VgV).
- **Eignung:** Berufszulassung nach Landesrecht genügt (§ 75 Abs. 1 und 2); juristische Personen sind zuzulassen, wenn sie einen verantwortlichen Berufsangehörigen benennen (Abs. 3). Für die Vergleichbarkeit von **Referenzobjekten** ist es „in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat" (§ 75 Abs. 5 Satz 3). Seit dem 01.07.2026 verlangt § 75 Abs. 4 Satz 2 ausdrücklich, die besonderen Umstände von **kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern** angemessen zu berücksichtigen.
- **Losentscheidung:** Erfüllen mehr Bewerber die Anforderungen als Plätze vorhanden sind, darf **gelost** werden (§ 75 Abs. 6).
- **Zuschlag:** Leistungswettbewerb; anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt (§ 76 Abs. 1). Lösungsvorschläge darf der Auftraggeber nur im Planungswettbewerb, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog verlangen (§ 76 Abs. 2).
- **Vergütung:** Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden nicht vergütet; für darüber hinausgehende Lösungsvorschläge außerhalb von Planungswettbewerben ist eine **angemessene Vergütung einheitlich für alle Bewerber** festzusetzen (§ 77 Abs. 1 und 2).
- **Planungswettbewerbe** (§§ 78 bis 80) dienen der Planungsqualität und der Baukultur; bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung muss der Auftraggeber prüfen und **dokumentieren**, ob ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll (§ 78 Abs. 2 Satz 4).

## Was das Vergabebeschleunigungsgesetz zum 1. Juli 2026 geändert hat

Artikel 9 des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) hat die VgV in 25 Nummern geändert. Die praktisch wichtigsten Punkte:

| Vorschrift | Änderung |
|---|---|
| § 2 Satz 3 (neu) | Planungsleistungen, die als **Los eines Bauauftrags** vergeben werden, folgen der VgV, nicht der VOB/A |
| § 28 Abs. 1 | **Markterkundung** darf soziale, umweltbezogene, kreislaufwirtschaftliche sowie Qualitäts- und Innovationsaspekte umfassen und elektronisch erfolgen |
| § 29 | neue Überschrift „Vergabeunterlagen; **Zahlung**"; in Absatz 2 Satz 2 entfällt das Wort „erschöpfend"; neuer Absatz 3: Zahlung in der Regel **binnen 30 Tagen** nach prüfbarer Rechnung, Abschlags- und Vorauszahlungen ohne Begründung möglich |
| § 35 Abs. 1 | **Nebenangebote** – Zulassung, Vorgabe oder Ausschluss ist anzugeben, eine **Begründung ist nicht erforderlich** |
| § 48 Abs. 1 und 2 | Nachweisregime neu gefasst; Nachforderung erst nach vorläufiger Prüfung, Abweichung ohne Begründung möglich |
| § 55 Abs. 2 | **Vier-Augen-Prinzip** gilt nicht für elektronisch eingereichte Angebote, wenn deren unveränderte Verfügbarkeit technisch sichergestellt ist |
| § 56 Abs. 2 Satz 1 | **Nachforderung** fehlender oder fehlerhafter Unterlagen ausdrücklich erlaubt (Transparenz und Gleichbehandlung vorausgesetzt) |
| § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 (neu) | „Aspekte der **digitalen Souveränität**" als Zuschlagskriterium |
| § 60 Abs. 3 Satz 1 | bei ungewöhnlich niedrigem Angebot: „darf" ablehnen wird zu „**soll**" ablehnen |
| § 65 Abs. 2 | Rahmenvereinbarungen über soziale Dienstleistungen: **acht statt sechs Jahre** |
| § 75 Abs. 4 Satz 2 | Eignungskriterien müssen die Umstände **kleinerer Büroorganisationen und von Berufsanfängern** berücksichtigen |
| § 83 | gestrichen |

> **Hinweis auf ein laufendes Verordnungsverfahren:** Das Bundeskabinett hat am **26. August 2026** den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der VSVgV im Zuge des Vergabebeschleunigungsgesetzes beschlossen. Ein Kabinettbeschluss ist kein Inkrafttreten; der amtliche Verordnungstext war zum Stand dieser Seite (**2026-09-06**) nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Die hier dargestellte Fassung der VgV ist die geltende Fassung mit Stand „zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12.05.2026". Quelle zum Verfahrensstand: Nexvyra-News vom 02.09.2026 zum Kabinettbeschluss.

## Häufige Fehler

- **Die VgV auf Bauleistungen anwenden.** Für Bauaufträge gelten nur Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV; das eigentliche Verfahren richtet sich nach **VOB/A Abschnitt 2** (§ 2 Satz 1 und 2 VgV). Umgekehrt ist es ein Fehler, Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags ausgeschrieben werden, nach der VOB/A zu vergeben – dafür gilt seit dem 01.07.2026 ausdrücklich die VgV (§ 2 Satz 3).
- **Das Verhandlungsverfahren als Normalfall behandeln.** Frei zur Verfügung stehen nur das offene und das nicht offene Verfahren (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VgV). Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft setzen einen der Tatbestände des § 14 Abs. 3 oder Abs. 4 voraus und müssen im Vergabevermerk begründet werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 VgV). Für Architekten- und Ingenieurleistungen ordnet § 74 VgV das Verhandlungsverfahren dagegen als Regelfall an.
- **Schwellenwerte aus dem Gedächtnis zitieren.** Die Werte ändern sich alle zwei Jahre und sind zum 01.01.2026 **gesunken** – etwa von 5.538.000 auf 5.404.000 Euro bei Bauaufträgen und von 221.000 auf 216.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen. § 106 GWB nennt selbst **keine Zahlen**, sondern verweist dynamisch auf die EU-Richtlinien.
- **Den Auftrag künstlich aufteilen.** § 3 Abs. 2 VgV verbietet die Wahl einer Berechnungsmethode oder eine Unterteilung in der Absicht, die Anwendung des Vergaberechts zu umgehen. Die Bagatellregel des § 3 Abs. 9 VgV ist eng: Einzellose unter 80.000 Euro (Liefer-/Dienstleistungen) beziehungsweise 1 Million Euro (Bau) und in der Summe höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts.
- **Die Umsatzsteuer mitrechnen.** Sowohl § 106 Abs. 1 GWB als auch § 3 Abs. 1 VgV stellen auf den Wert **ohne Umsatzsteuer** ab.
- **Bei Referenzen die identische Nutzungsart verlangen.** Nach § 75 Abs. 5 Satz 3 VgV ist es für die Vergleichbarkeit von Referenzobjekten in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant hat. Eine darauf gestützte Verengung des Bewerberfelds ist angreifbar.
- **Die Mindestbewerberzahl unterschreiten.** Wer die Bewerberzahl begrenzt, muss mindestens drei, im nicht offenen Verfahren mindestens fünf geeignete Bewerber einladen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 VgV) – und die Mindestzahl, gegebenenfalls die Höchstzahl sowie die Auswahlkriterien bereits in der Auftragsbekanntmachung angeben (Abs. 1).
- **Die Bekanntmachung der Schwellenwerte mit ihrer Rechtsgrundlage verwechseln.** Die BMWE-Bekanntmachung vom 09.12.2025 ist ausdrücklich auf **§ 106 Absatz 3 GWB** gestützt. In der heute geltenden Fassung des GWB ist Absatz 3 **weggefallen**; maßgeblich bleibt die dynamische Verweisung des § 106 Abs. 2 GWB auf die EU-Richtlinien. Die Bekanntmachung gibt die Werte also wieder, sie setzt sie nicht.

## Beispiel

Eine **kreisfreie Stadt** plant die energetische Sanierung eines Schulzentrums. Der geschätzte Gesamtwert der Bauleistungen beträgt **7,2 Millionen Euro** netto, die zugehörigen Architekten- und Fachplanungsleistungen werden mit **850.000 Euro** netto geschätzt.

- **Schwellenwert Bau:** 7,2 Mio. Euro überschreiten die 5.404.000 Euro des Abschnitts I Nr. 2 c der BMWE-Bekanntmachung. Teil 4 GWB ist anwendbar.
- **Anwendbares Regelwerk für die Bauleistungen:** Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV plus **VOB/A Abschnitt 2** (§ 2 Satz 1 und 2 VgV).
- **Anwendbares Regelwerk für die Planungsleistungen:** Die Stadt ist eine „andere" öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Abschnitts I Nr. 2 b, für sie gilt der Schwellenwert **216.000 Euro**. Mit 850.000 Euro liegt das Planungspaket deutlich darüber. Vergeben wird nach **Abschnitt 6 der VgV** – in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 74 VgV).
- **Fristen im Teilnahmewettbewerb:** Teilnahmefrist mindestens **30 Tage** ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung (§ 17 Abs. 2 VgV), Erstangebotsfrist mindestens **30 Tage** ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung (§ 17 Abs. 6), verkürzbar auf 25 Tage bei elektronischer Angebotsübermittlung (§ 17 Abs. 9).
- **Bewerberbegrenzung:** Will die Stadt die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Büros begrenzen, muss sie mindestens **drei** einladen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 VgV) und die Mindest- und Höchstzahl in der Bekanntmachung angeben. Bei Punktgleichstand darf sie **losen** (§ 75 Abs. 6 VgV).
- **Referenzen:** Sie darf keine Referenzen ausschließlich über Schulbauten verlangen – nach § 75 Abs. 5 Satz 3 VgV ist die identische Nutzungsart in der Regel unerheblich.
- **Lösungsvorschläge:** Verlangt sie über die Bewerbungsunterlagen hinaus Entwürfe oder Pläne, muss sie eine einheitliche angemessene Vergütung festsetzen (§ 77 Abs. 2 VgV).
- **Dokumentation:** Der Vergabevermerk muss die Umstände benennen, die das Verhandlungsverfahren rechtfertigen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 VgV); die Unterlagen sind mindestens drei Jahre ab Zuschlag aufzubewahren, die Vertragskopie wegen des Werts über 1 Mio. Euro ebenfalls (§ 8 Abs. 4 VgV).

Alle Werte dieses Beispiels sind aus den genannten Vorschriften und der Bundesanzeiger-Bekanntmachung abgeleitet; es handelt sich um einen konstruierten Sachverhalt.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-06: Erstveröffentlichung. Erste Themenseite zum Vergaberecht im Nexvyra-Bestand (Slug-Prüfung auf „vergabe", „hoai", „vob", „bauabnahme" ergab keinen Treffer). Sämtliche Fristen, Schwellen und Wertgrenzen stammen aus dem am 06.09.2026 per curl abgerufenen konsolidierten Normtext auf gesetze-im-internet.de (Gesamtausgabe, HTTP 200, Standangabe „zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 137") sowie aus der amtlichen BMWE-Bekanntmachung BAnz AT 18.12.2025 B4, die per curl und `pdftotext -layout` vollständig ausgewertet wurde. Die 25 Änderungen des Artikels 9 und das Inkrafttreten zum 01.07.2026 (Artikel 15) wurden aus dem amtlichen Regelungstext-PDF zu BGBl. 2026 I Nr. 137 verifiziert. Alle 26 Quellen-URLs wurden am 06.09.2026 auf HTTP 200 mit Body-Kontrolle geprüft; der Verzicht auf einen EUR-Lex-Direktlink ist im Quellenblock offengelegt. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-09-06
- Gültig ab: 2026-07-01 (Fassung nach Artikel 9 des Gesetzes vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137; Verordnung selbst seit 18.04.2016 in Kraft)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de, amtliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger, BGBl.-Regelungstext auf recht.bund.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok

## Quellen

- Vergabeverordnung (VgV) – nichtamtliche Gesamtausgabe auf gesetze-im-internet.de mit Vollzitat, Ausfertigungsdatum 12.04.2016 und Standangabe „zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137)":
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/BJNR062410016.html
- § 1 VgV – Gegenstand und Anwendungsbereich, Ausnahmen für Sektoren, Verteidigung/Sicherheit und Konzessionen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__1.html
- § 2 VgV – Vergabe von Bauaufträgen; Verweis auf VOB/A Abschnitt 2 und Rückausnahme für Planungsleistungen als Los eines Bauauftrags:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__2.html
- § 3 VgV – Schätzung des Auftragswerts; Umgehungsverbot, Losregelung, Bagatellgrenzen 80.000 Euro und 1 Million Euro:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__3.html
- § 8 VgV – Dokumentation und Vergabevermerk; zwölf Mindestangaben, Aufbewahrungsfristen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__8.html
- § 14 VgV – Wahl der Verfahrensart; Katalog des Absatzes 3 und der neun Fälle des Absatzes 4:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__14.html
- § 15 VgV – Offenes Verfahren; Angebotsfrist 35 Tage, Dringlichkeitsfrist 15 Tage, Verkürzung um fünf Tage:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__15.html
- § 16 VgV – Nicht offenes Verfahren; Teilnahmefrist 30 Tage, Angebotsfrist 30 Tage:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__16.html
- § 17 VgV – Verhandlungsverfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb; Fristen und Verhandlungsregeln:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__17.html
- § 20 VgV – Angemessene Fristsetzung und Pflicht zur Fristverlängerung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__20.html
- § 51 VgV – Begrenzung der Anzahl der Bewerber; Mindestzahl drei beziehungsweise fünf:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__51.html
- § 58 VgV – Zuschlag und Zuschlagskriterien; bestes Preis-Leistungs-Verhältnis, Aspekte der digitalen Souveränität:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__58.html
- § 60 VgV – Ungewöhnlich niedrige Angebote:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__60.html
- § 73 VgV – Anwendungsbereich und Grundsätze für Architekten- und Ingenieurleistungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__73.html
- § 74 VgV – Verfahrensart für Architekten- und Ingenieurleistungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__74.html
- § 75 VgV – Eignung; Berufszulassung, Referenzobjekte, Losentscheid, Berücksichtigung kleiner Büros:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__75.html
- § 76 VgV – Zuschlag im Leistungswettbewerb:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__76.html
- § 77 VgV – Kosten und Vergütung von Lösungsvorschlägen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__77.html
- § 78 VgV – Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe:
  https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__78.html
- § 106 GWB – Schwellenwerte; dynamische Verweisung auf die EU-Richtlinien, Absatz 3 weggefallen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__106.html
- § 119 GWB – Verfahrensarten:
  https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__119.html
- § 127 GWB – Zuschlag:
  https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__127.html
- § 97 GWB – Grundsätze der Vergabe; Absatz 6 Anspruch der Unternehmen auf Einhaltung der Vergabevorschriften:
  https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__97.html
- Bundesanzeiger – Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 9. Dezember 2025 der ab dem 1. Januar 2026 geltenden EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge (BAnz AT 18.12.2025 B4, amtliche PDF-Fassung mit qualifiziertem elektronischem Siegel, 310.713 Bytes):
  https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/zDKvMODHbpcIPpDPapc/content/zDKvMODHbpcIPpDPapc/BAnz%20AT%2018.12.2025%20B4.pdf
- Bundesgesetzblatt – Fundstelle des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, BGBl. 2026 I Nr. 137 vom 18.05.2026 (Ausfertigung 12.05.2026, Federführung BMWE):
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/137/VO
- Regelungstext des Vergabebeschleunigungsgesetzes (amtliche PDF-Fassung, 512.015 Bytes, 19 Seiten); Artikel 9 enthält die 25 Änderungen der VgV, Artikel 15 das Inkrafttreten zum 1. Juli 2026:
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/137/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- News vom 14.07.2026: Vergabebeschleunigungsgesetz zum 1. Juli 2026 in Kraft:
  https://nexvyra.de/news/2026-07-01-vergabebeschleunigungsgesetz-inkrafttreten.md
- News vom 02.09.2026: Bundeskabinett beschließt Änderungsverordnung zu VgV und VSVgV:
  https://nexvyra.de/news/2026-09-02-kabinett-vgv-vsvgv-aenderungsverordnung-vergabebeschleunigung.md

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-06
- Letzte Prüfung: 2026-09-06
- In Kraft seit: 2026-07-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
