{
    "slug": "verguetungsfestsetzung-11-rvg",
    "titre": "Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Mandanten (§ 11 RVG)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Mit der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG kann ein Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gegen den…",
    "resume_court": "Mit der **Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG** kann ein Rechtsanwalt seine **gesetzliche Vergütung** für die Tätigkeit in einem **gerichtlichen Verfahren** gegen den **eigenen Auftraggeber** vom **Gericht des ersten Rechtszugs** festsetzen lassen – ohne Klage. Auch der **Mandant** selbst kann den Antrag stellen, um die Rechnung überprüfen zu lassen. Zuständig ist im Zivilprozess der **Rechtspfleger** (§ 21 Nr. 2 RPflG). Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung **fällig** ist. Das Verfahren ist **gerichtsgebührenfrei**; der Beschluss ist ein **Vollstreckungstitel**. Erhebt der Mandant Einwendungen, die **nicht im Gebührenrecht** wurzeln (etwa Schlechtleistung), ist die Festsetzung **abzulehnen** (§ 11 Abs. 5 RVG) – dann bleibt nur die Klage.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 11 RVG – Festsetzung der Vergütung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Was wird festgesetzt?",
            "valeur": "gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und zu ersetzende Aufwendungen (§ 670 BGB) – soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antragsberechtigt",
            "valeur": "Rechtsanwalt oder Auftraggeber (Mandant)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständiges Gericht",
            "valeur": "Gericht des ersten Rechtszugs (§ 11 Abs. 1 RVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidungsperson",
            "valeur": "Zivilgerichte: Rechtspfleger (§ 21 Nr. 2 RPflG); VG, FG, SG: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (§ 11 Abs. 3 RVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässigkeit",
            "valeur": "erst ab Fälligkeit der Vergütung (§ 11 Abs. 2 S. 1 RVG; Fälligkeit nach § 8 RVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtliches Gehör",
            "valeur": "Beteiligte sind vor der Festsetzung zu hören",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Getilgte Beträge",
            "valeur": "Vorschüsse und Zahlungen sind abzusetzen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten",
            "valeur": "Verfahren im ersten Rechtszug gebührenfrei; keine Kostenerstattung – nur die Zustellungsauslagen des Anwalts werden aufgenommen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht-gebührenrechtliche Einwendungen",
            "valeur": "Festsetzung ist abzulehnen (§ 11 Abs. 5 RVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gegenstandswert bestritten",
            "valeur": "Verfahren wird ausgesetzt, bis über den Wert entschieden ist (§ 11 Abs. 4 RVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rahmengebühren",
            "valeur": "nur Mindestgebühren oder bei ausdrücklicher Zustimmung des Mandanten zur Höhe (§ 11 Abs. 8 RVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährung",
            "valeur": "Antrag hemmt die Verjährung wie eine Klageerhebung (§ 11 Abs. 7 RVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwaltszwang",
            "valeur": "nein – Antrag schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 11 Abs. 6 RVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsbehelf",
            "valeur": "wie im Kostenfestsetzungsverfahren: sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) bei Beschwerdewert über 300 Euro (§ 567 Abs. 2 ZPO), sonst Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckung",
            "valeur": "Vorschriften über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend (§ 794 Abs. 1 Nr. 2, § 798 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 11 RVG – Festsetzung der Vergütung (Abs. 1–8)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 8 RVG – Fälligkeit, Hemmung der Verjährung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__8.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 10 RVG – Berechnung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__10.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 21 RPflG – Festsetzungsverfahren (Nr. 2: Festsetzung nach § 11 RVG durch den Rechtspfleger)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969/__21.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 104 ZPO – Kostenfestsetzungsverfahren (Verzinsung, Glaubhaftmachung, sofortige Beschwerde)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__104.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 567 ZPO – Sofortige Beschwerde (Abs. 2: Kostenentscheidungen nur bei Beschwerdewert über 300 Euro)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__567.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 2: Kostenfestsetzungsbeschlüsse)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 798 ZPO – Wartefrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__798.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 RVG – Normtext und Rechtsprechungsübersicht (Sekundärnachweis)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/RVG/11.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Mandanten (§ 11 RVG)?",
            "reponse": "Mit der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG kann ein Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gegen den eigenen Auftraggeber vom Gericht des ersten Rechtszugs festsetzen lassen – ohne Klage. Auch der Mandant selbst kann den Antrag stellen, um die Rechnung überprüfen zu lassen. Zuständig ist im Zivilprozess der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 2 RPflG)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Mandanten…?",
            "reponse": "§ 11 RVG gilt für Rechtsanwälte, die in einem gerichtlichen Verfahren tätig waren – im Zivilprozess ebenso wie vor Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten. Die Festsetzung erfolgt jeweils nach der Verfahrensordnung des Gerichts, vor dem das Verfahren geführt wurde; in der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 11 Abs. 3 RVG)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Mandanten…?",
            "reponse": "Vereinbarte Vergütung und außergerichtliche Tätigkeit: keine Festsetzung nach § 11 RVG. Nicht-gebührenrechtliche Einwendungen des Antragsgegners: Festsetzung ist insoweit abzulehnen (§ 11 Abs. 5 RVG). Rahmengebühren oberhalb der Mindestgebühr ohne ausdrückliche Zustimmung des Mandanten: keine Festsetzung (§ 11 Abs. 8 RVG)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Mandanten…?",
            "reponse": "Festsetzung mit Erstattung durch den Gegner verwechseln: § 11 RVG betrifft das Honorar im Verhältnis Anwalt – eigener Mandant. Die Erstattung durch die unterlegene Gegenpartei läuft über den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 103, 104 ZPO. Vergütungsvereinbarung festsetzen lassen wollen: Nur die gesetzliche Vergütung ist festsetzungsfähig."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Mandanten… aus?",
            "reponse": "Eine Anwältin hat ihre Mandantin in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht vertreten; das Urteil ist ergangen, die Vergütung also fällig. Die Mandantin hat auf die ordnungsgemäß erteilte Rechnung nur einen Vorschuss gezahlt. Die Anwältin beantragt beim Amtsgericht die Festsetzung des Restbetrags nach § 11 RVG. Der Rechtspfleger hört die Mandantin an."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1753421",
        "Q613117",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2026-10-12",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-10-12",
    "derniere_verification": "2026-10-12",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/verguetungsfestsetzung-11-rvg"
}