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title: "Verjährung der Mängelansprüche beim Werk- und Bauvertrag (§ 634a BGB) – zwei Jahre, fünf Jahre, Fristbeginn und Arglist"
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# Verjährung der Mängelansprüche beim Werk- und Bauvertrag (§ 634a BGB) – zwei Jahre, fünf Jahre, Fristbeginn und Arglist

## Kurzantwort

**§ 634a BGB** bestimmt, wie lange der Besteller eines Werks seine Mängelansprüche durchsetzen kann. Erfasst sind die in **§ 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB** genannten Ansprüche – Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz sowie Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Frist beträgt **zwei Jahre** bei einem Werk, dessen Erfolg in der **Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache** oder in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (Abs. 1 Nr. 1), und **fünf Jahre** bei einem **Bauwerk** sowie bei Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk (Abs. 1 Nr. 2); im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (Abs. 1 Nr. 3). In den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Frist **mit der Abnahme** (Abs. 2) – nicht erst zum Jahresende. Hat der Unternehmer den Mangel **arglistig verschwiegen**, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist; beim Bauwerk tritt die Verjährung aber **nicht vor Ablauf der fünf Jahre** ein (Abs. 3). Rücktritt und Minderung verjähren nicht, sondern werden über **§ 218 BGB** an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gekoppelt (Abs. 4 und 5).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | § 634a BGB, Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge) [gesetze-im-internet.de, § 634a BGB] |
| Erfasste Ansprüche | die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB bezeichneten: Nacherfüllung (§ 635), Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (§ 637), Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 636, 280, 281, 283, 311a, 284) [§ 634a Abs. 1, § 634 BGB] |
| Nicht erfasst | § 634 Nr. 3 BGB – Rücktritt und Minderung; diese Gestaltungsrechte verjähren nicht, sondern werden über § 218 BGB begrenzt [§ 634a Abs. 4 und 5 BGB] |
| Regelfrist Sachwerk | zwei Jahre, „vorbehaltlich der Nummer 2", bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache und bei Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür [§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB] |
| Frist Bauwerk | fünf Jahre bei einem Bauwerk und bei einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht [§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB] |
| Auffangfall | regelmäßige Verjährungsfrist „im Übrigen" – drei Jahre nach § 195 BGB, Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB [§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB] |
| Fristbeginn Nr. 1 und Nr. 2 | mit der Abnahme – taggenau, nicht zum Schluss des Jahres [§ 634a Abs. 2 BGB] |
| Fristbeginn Nr. 3 | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis hat oder grob fahrlässig nicht hat [§ 199 Abs. 1 BGB] |
| Arglist | bei arglistigem Verschweigen des Mangels gilt abweichend von Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 die regelmäßige Verjährungsfrist [§ 634a Abs. 3 Satz 1 BGB] |
| Arglist-Untergrenze beim Bauwerk | im Fall des Abs. 1 Nr. 2 tritt Verjährung nicht vor Ablauf der Fünfjahresfrist ein [§ 634a Abs. 3 Satz 2 BGB] |
| Rücktritt | § 218 BGB gilt: Rücktritt ist unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Unternehmer sich darauf beruft [§ 634a Abs. 4 Satz 1, § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Zahlungsverweigerung trotzdem | Der Besteller darf die Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt wäre – auch wenn der Rücktritt nach § 218 unwirksam ist [§ 634a Abs. 4 Satz 2 BGB] |
| Gegenrecht des Unternehmers | Macht der Besteller davon Gebrauch, kann der Unternehmer seinerseits vom Vertrag zurücktreten [§ 634a Abs. 4 Satz 3 BGB] |
| Minderung | § 218 BGB und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend [§ 634a Abs. 5 BGB] |
| Hemmung bei Verhandlungen | Verjährung gehemmt, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert; Ablauf frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung [§ 203 BGB] |
| AGB-Grenze | In AGB darf die Verjährung in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk) gar nicht erleichtert und sonst nicht unter ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn gedrückt werden [§ 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB] |
| Grenze jeder Haftungsbeschränkung | Auf eine Beschränkung der Mängelrechte kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat [§ 639 BGB] |
| Zeitliche Anwendung | Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind, ist das BGB in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden [Art. 229 § 39 EGBGB] |

## Geltungsbereich

§ 634a BGB gilt für **Werkverträge** nach den §§ 631 ff. BGB und damit auch für den **Bauvertrag** (§§ 650a ff. BGB), der nur ein besonders geregelter Werkvertrag ist. Die Norm knüpft nicht an die Art des Vertrags an, sondern an den **Erfolg**, den das Werk haben soll. Genau daraus ergibt sich, welche der drei Fristen greift.

**Die drei Fälle des Absatzes 1.**

1. **Zwei Jahre (Nr. 1)** – wenn der Werkerfolg in der **Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache** besteht oder in **Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür**. Typisch: die Reparatur eines Fahrzeugs, die Anfertigung einer Maschine, ein Wartungsvertrag über ein Gerät. Das Gesetz stellt diese Nummer ausdrücklich unter den Vorbehalt der Nummer 2 („vorbehaltlich der Nummer 2") – geht es um ein Bauwerk, verdrängt die Fünfjahresfrist die Zweijahresfrist.
2. **Fünf Jahre (Nr. 2)** – bei einem **Bauwerk** und bei einem Werk, dessen Erfolg in **Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür** besteht. Die zweite Alternative ist der praktisch wichtige Teil: Sie erfasst die Leistungen von **Architekten und Ingenieuren**, soweit sie sich auf ein Bauwerk beziehen. Planung und Bauüberwachung teilen dann die Frist des Bauwerks selbst.
3. **Regelmäßige Verjährungsfrist (Nr. 3)** – „im Übrigen", also für alle Werkverträge, die weder Sach- noch Bauwerksbezug im Sinne der Nummern 1 und 2 haben. Typisch sind unkörperliche Werke wie ein Gutachten oder eine Konzeption ohne Bauwerksbezug. Hier gelten **drei Jahre** (§ 195 BGB) mit dem **kenntnisabhängigen** Beginn des § 199 Abs. 1 BGB.

**Der Fristbeginn ist die Abnahme – und nur bei ihr.** Nach § 634a Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung in den Fällen der Nummern 1 und 2 **mit der Abnahme**. Das ist ein taggenauer Anknüpfungspunkt, kein Jahresende. Maßgeblich ist die Abnahme nach § 640 BGB – die ausdrückliche ebenso wie die **fiktive Abnahme** nach § 640 Abs. 2 BGB, die eintritt, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist **unter Angabe mindestens eines Mangels** verweigert hat. Gegenüber einem **Verbraucher** greift diese Fiktion nur, wenn der Unternehmer zusammen mit der Aufforderung **in Textform** auf die Folgen hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Für den Auffangfall der Nummer 3 gilt dieser Sonderbeginn **nicht**. Dort läuft die Frist nach § 199 Abs. 1 BGB erst ab dem **Schluss des Jahres**, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Begrenzt wird das durch die kenntnisunabhängigen Höchstfristen des § 199 Abs. 3 und 4 BGB (zehn bzw. dreißig Jahre).

**Zeitliche Anwendung.** Für Schuldverhältnisse, die **vor dem 1. Januar 2018** entstanden sind, ist nach **Art. 229 § 39 EGBGB** das BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Wer Altverträge beurteilt, muss deshalb die damalige Fassung heranziehen.

## Was innerhalb der Frist geltend gemacht werden muss

§ 634a Abs. 1 BGB verweist auf **§ 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB**. Der Verjährung unterliegen damit:

- **Nacherfüllung** – Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks (§ 635 BGB),
- **Selbstvornahme** – Beseitigung durch den Besteller und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (§ 637 BGB),
- **Schadensersatz** nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB sowie **Ersatz vergeblicher Aufwendungen** nach § 284 BGB.

**§ 634 Nr. 3 BGB fehlt in dieser Aufzählung** – und zwar mit Absicht. Rücktritt und Minderung sind **Gestaltungsrechte**; sie werden ausgeübt, nicht eingeklagt, und können deshalb nicht „verjähren". Der Gesetzgeber erreicht dasselbe Ergebnis über eine Verweisungskette: § 634a Abs. 4 Satz 1 BGB erklärt **§ 218 BGB** für anwendbar. Danach ist ein Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung **unwirksam**, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist **und** der Unternehmer sich hierauf **beruft**. Ohne diese Einrede bleibt der Rücktritt wirksam – die Verjährung wirkt also nicht von selbst.

**Das Zahlungsverweigerungsrecht als Sicherheitsnetz.** § 634a Abs. 4 Satz 2 BGB gibt dem Besteller auch dann noch etwas in die Hand, wenn sein Rücktritt an § 218 BGB scheitert: Er kann die Zahlung der Vergütung **insoweit verweigern**, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt wäre. Wer die Werklohnforderung also noch nicht beglichen hat, steht deutlich besser als derjenige, der bereits gezahlt hat und nun zurückfordern müsste. Satz 3 gibt dem Unternehmer als Ausgleich ein eigenes Rücktrittsrecht, wenn der Besteller von diesem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht. Für die **Minderung** ordnet § 634a Abs. 5 BGB die entsprechende Anwendung von § 218 BGB und von Abs. 4 Satz 2 an.

**Hemmung durch Verhandlungen.** Verhandeln Besteller und Unternehmer über den Mangel oder die ihn begründenden Umstände, ist die Verjährung nach **§ 203 BGB gehemmt**, bis eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert; die Verjährung tritt dann **frühestens drei Monate** nach dem Ende der Hemmung ein. Das ist der in der Baupraxis häufigste Grund, warum eine Frist doch nicht abgelaufen ist – und zugleich der am häufigsten übersehene.

## Ausnahmen

**Arglist verlängert – und verkürzt beim Bauwerk nicht.** Hat der Unternehmer den Mangel **arglistig verschwiegen**, gilt abweichend von Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 die **regelmäßige Verjährungsfrist** (§ 634a Abs. 3 Satz 1 BGB), also drei Jahre ab dem Schluss des Jahres der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Weil dieser Beginn an die Kenntnis anknüpft, führt Arglist bei später entdeckten Mängeln regelmäßig zu einer **längeren** Haftung. Damit die Regel nicht ins Gegenteil umschlägt, ordnet **Satz 2** an: Im Fall des Abs. 1 Nr. 2 – also beim Bauwerk – tritt die Verjährung **nicht vor Ablauf der dort bestimmten Fünfjahresfrist** ein. Arglist kann die Bauwerksfrist also nur verlängern, nie abkürzen.

**Grenzen vertraglicher Verkürzung.** § 634a BGB ist nicht zwingend; die Fristen können grundsätzlich verändert werden. Zwei Schranken sind dabei zu beachten:

- **In Allgemeinen Geschäftsbedingungen** ist nach § 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen eine Bestimmung unwirksam, durch die die Verjährung von Mängelansprüchen **in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB erleichtert** wird oder in den sonstigen Fällen eine Frist von **weniger als einem Jahr** ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird. Für das **Bauwerk** bedeutet das: In AGB lässt sich die Fünfjahresfrist gegenüber dem Klauselgegner **überhaupt nicht** verkürzen.
- **Unabhängig von der Frist** kann sich der Unternehmer nach **§ 639 BGB** auf eine Vereinbarung, die die Mängelrechte ausschließt oder beschränkt, **nicht berufen**, soweit er den Mangel **arglistig verschwiegen** oder eine **Garantie für die Beschaffenheit** des Werkes übernommen hat.

**Kein Anwendungsfall bei fehlender Abnahme.** Solange keine Abnahme vorliegt und auch die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 2 BGB nicht greift, läuft die Frist der Nummern 1 und 2 nicht an – der Fristbeginn des Abs. 2 knüpft ausschließlich an die Abnahme an. Nimmt der Besteller ein Werk in Kenntnis eines Mangels ab, ohne sich seine Rechte **bei der Abnahme vorzubehalten**, verliert er allerdings die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB von vornherein (§ 640 Abs. 3 BGB); die Verjährungsfrage stellt sich dann für diese Rechte nicht mehr.

## Häufige Fehler

- **Pauschal von „fünf Jahren Gewährleistung" ausgehen.** Fünf Jahre gelten nur für das **Bauwerk** und für Planungs-/Überwachungsleistungen, die sich **auf ein Bauwerk** beziehen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache ohne Bauwerksbezug sind es **zwei Jahre** (Nr. 1), für unkörperliche Werke die Regelfrist (Nr. 3).
- **Den Fristbeginn wie bei § 199 BGB zum Jahresende ansetzen.** § 634a Abs. 2 BGB knüpft in den Fällen der Nummern 1 und 2 **taggenau an die Abnahme** an. Der Jahresende-Beginn des § 199 Abs. 1 BGB gilt nur im Auffangfall der Nummer 3 und bei Arglist nach Abs. 3.
- **Die fiktive Abnahme übersehen.** Nach § 640 Abs. 2 BGB gilt ein Werk auch dann als abgenommen, wenn der Besteller auf eine angemessene Fristsetzung hin die Abnahme nicht **unter Angabe mindestens eines Mangels** verweigert. Damit beginnt die Verjährung, ohne dass je ein Abnahmeprotokoll unterschrieben wurde.
- **Annehmen, Rücktritt und Minderung verjährten mit.** § 634a Abs. 1 BGB verweist nur auf § 634 **Nr. 1, 2 und 4** BGB. Rücktritt und Minderung (Nr. 3) werden statt dessen über **§ 218 BGB** erfasst (Abs. 4 und 5) – und der Rücktritt ist nur unwirksam, wenn der Unternehmer sich auf die Verjährung **beruft**.
- **Nach Fristablauf die noch offene Vergütung bezahlen.** § 634a Abs. 4 Satz 2 BGB erlaubt es dem Besteller, die Zahlung **insoweit zu verweigern**, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt wäre – auch wenn der Rücktritt selbst nach § 218 BGB unwirksam ist. Wer vorher zahlt, gibt dieses Gegenrecht aus der Hand.
- **Glauben, Arglist könne die Bauwerksfrist verkürzen.** § 634a Abs. 3 Satz 2 BGB sagt ausdrücklich das Gegenteil: Im Fall des Abs. 1 Nr. 2 tritt die Verjährung **nicht vor Ablauf der Fünfjahresfrist** ein.
- **Architekten- und Ingenieurleistungen automatisch mit zwei Jahren ansetzen.** Beziehen sich Planung oder Überwachung auf ein **Bauwerk**, gilt die **Fünfjahresfrist** des Abs. 1 Nr. 2 – der Wortlaut nennt Planungs- und Überwachungsleistungen dort ausdrücklich neben dem Bauwerk selbst.
- **Die Verjährung in AGB auf zwei Jahre „vereinheitlichen".** Für Bauwerksfälle ist jede Erleichterung in AGB nach § 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB unwirksam; in den sonstigen Fällen ist ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn die Untergrenze.
- **Eine Haftungsbeschränkung trotz Garantie oder Arglist einwenden.** Nach § 639 BGB kann sich der Unternehmer darauf **nicht berufen**, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
- **Verhandlungen nicht als Hemmung mitrechnen.** Laufende Verhandlungen hemmen die Verjährung nach § 203 BGB, und die Frist endet frühestens **drei Monate** nach dem Ende der Hemmung. Eine scheinbar abgelaufene Frist kann dadurch noch offen sein – in beide Richtungen ein Kalkulationsfehler.
- **Mängelrüge mit Fristwahrung verwechseln.** Eine Anzeige des Mangels beim Unternehmer hemmt die Verjährung nicht. Nötig sind die Hemmungs- und Neubeginntatbestände der §§ 203 ff. BGB – etwa Verhandlungen oder gerichtliche Rechtsverfolgung.

## Beispiel

Eine Eigentümerin lässt an ihrem Wohnhaus die **Fassade dämmen und neu verputzen**. Die Abnahme findet am **15. Mai 2021** statt. Im **Herbst 2026** zeigen sich Risse im Putz.

- **Welche Frist?** Die Arbeiten betreffen ein **Bauwerk**. Es gilt daher die **Fünfjahresfrist** des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht die Zweijahresfrist der Nummer 1.
- **Wann beginnt sie?** Mit der **Abnahme** am 15. Mai 2021 (§ 634a Abs. 2 BGB) – taggenau. Die Frist endet damit mit Ablauf des **15. Mai 2026**.
- **Ergebnis ohne weitere Umstände.** Die im Herbst 2026 erhobenen Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Schadensersatz sind **verjährt**; der Unternehmer kann die Einrede erheben.
- **Variante Verhandlungen.** Hätten die Parteien von Februar bis Juni 2026 über die Risse verhandelt und der Unternehmer die Fortsetzung erst im Juni 2026 verweigert, wäre die Verjährung während dieser Zeit **gehemmt** gewesen und könnte nach § 203 Satz 2 BGB frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintreten – die Ansprüche wären im Herbst 2026 noch durchsetzbar.
- **Variante Arglist.** Hätte der Unternehmer gewusst, dass die Untergrundvorbereitung fehlerhaft war, und dies **verschwiegen**, gälte nach § 634a Abs. 3 Satz 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Kenntniserlangung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) – bei Entdeckung im Herbst 2026 also bis Ende 2029. Satz 2 sichert zusätzlich ab, dass die Verjährung ohnehin nicht vor dem 15. Mai 2026 eingetreten wäre.
- **Variante Rücktritt.** Erklärte die Eigentümerin nach Fristablauf den Rücktritt, wäre dieser nach § 218 Abs. 1 BGB **unwirksam**, sobald der Unternehmer sich auf die Verjährung beruft. Wäre ein Teil des Werklohns noch offen, dürfte sie diesen nach § 634a Abs. 4 Satz 2 BGB dennoch **insoweit zurückhalten**, als der Rücktritt sie dazu berechtigt hätte; der Unternehmer könnte darauf seinerseits vom Vertrag zurücktreten (Satz 3).
- **Variante Sachwerk.** Hätte derselbe Betrieb statt der Fassade eine **freistehende Maschine** instandgesetzt, wäre der Werkerfolg die Veränderung einer Sache ohne Bauwerksbezug – die Frist betrüge dann nur **zwei Jahre** ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Der Sachverhalt ist konstruiert. Die Fristen (zwei Jahre, fünf Jahre, regelmäßige Frist von drei Jahren, drei Monate Nachlauf nach § 203 Satz 2 BGB) stammen unverändert aus den §§ 195, 199, 203, 218 und 634a BGB in der am 13.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; Daten, Gewerk und Mangelbild sind frei gewählt.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-13: Erstveröffentlichung. Erste Themenseite zur werkvertraglichen Mängelverjährung im Nexvyra-Bestand (Glob-Prüfung auf `*634a*`, `*verjaehrung*` und `*maengel*` in `public/fakten` ohne einschlägigen Treffer; `werkvertrag-mangelrechte-634-bgb` nennt § 634a nur in einer Tabellenzeile und als Querverweis, `verjaehrung-forderungen-195-199-bgb` behandelt die Regelverjährung ohne Werkvertragsbezug). Sämtliche Normzitate stammen aus den am 13.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassungen auf gesetze-im-internet.de; §§ 634a, 634, 218, 195, 199, 203, 640, 639 und 309 BGB sowie Art. 229 § 39 EGBGB wurden im **Volltext** geprüft (Body-Kontrolle über die `<title>`-Zeile „§ … BGB - Einzelnorm", nicht nur Statuscode). Die Linkprüfung erfolgte abweichend vom Standardverfahren im In-App-Browser, da die Linux-Sandbox und damit `curl` am 13.09.2026 nicht verfügbar waren (Mount-Fehler, Windows-Update vom 08.09.2026). BGH-Rechtsprechung zum Bauwerksbegriff bewusst nicht zitiert (siehe Hinweis im Quellenblock). | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-09-13
- Gültig ab: 2018-01-01 (Fassung für Schuldverhältnisse, die ab diesem Tag entstanden sind; für vorher entstandene Schuldverhältnisse gilt das BGB in der bis dahin geltenden Fassung, Art. 229 § 39 EGBGB)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de, im Volltext geprüft)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok

## Quellen

- § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche; Zweijahresfrist bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (Abs. 1 Nr. 1), Fünfjahresfrist bei Bauwerk und bauwerksbezogener Planung/Überwachung (Abs. 1 Nr. 2), regelmäßige Frist im Übrigen (Abs. 1 Nr. 3), Fristbeginn mit der Abnahme (Abs. 2), :
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html
- § 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln; Katalog der Nummern 1 bis 4, auf den § 634a Abs. 1 BGB verweist:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634.html
- § 218 BGB – Unwirksamkeit des Rücktritts; Einrede des Schuldners nach Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__218.html
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen; Jahresende-Beginn bei Kenntnis (Abs. 1), Höchstfristen (Abs. 2 bis 4):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
- § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen; Ablauf frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html
- § 640 BGB – Abnahme; Abnahmepflicht (Abs. 1), fiktive Abnahme mit Textform-Hinweis gegenüber Verbrauchern (Abs. 2), Vorbehalt bei Kenntnis des Mangels (Abs. 3):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html
- § 639 BGB – Haftungsausschluss; keine Berufung auf Beschränkungen bei Arglist oder Beschaffenheitsgarantie:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__639.html
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit; Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff zur Erleichterung der Verjährung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
- Art. 229 § 39 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts; für vor dem 1. Januar 2018 entstandene Schuldverhältnisse gilt das bis dahin geltende Recht (Gesamtausgabe des EGBGB):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
- Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe: Verwandte Nexvyra-Themenseiten::
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
- Werkvertrag – Mängelrechte des Bestellers (§ 634 BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/werkvertrag-mangelrechte-634-bgb.md
- Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md
- Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/bauhandwerkersicherung-650f-bgb.md
- Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md
- Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/verjaehrung-forderungen-195-199-bgb.md
- AGB-Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB): Hinweis zur VOB/B: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B enthält eine eigene, von § 634a BGB abweichende Regelung der Mängelansprüche und ihrer Fristen. Sie ist kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk des Deutschen Vergabe- un:
  https://nexvyra.de/fakten/agb-klauselverbote-309-bgb.md

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-13
- Letzte Prüfung: 2026-09-13
- In Kraft seit: 2018-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
