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title: Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten 2026 – seit 01.07.2026 einheitlich sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG, §§ 31–34 OWiG)
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# Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten – seit 01.07.2026 einheitlich sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG, §§ 31–34 OWiG)

## Kurzantwort

Verkehrsordnungswidrigkeiten nach **§ 24 Abs. 1 StVG** – also die typischen Verstöße gegen StVO, StVZO und FeV wie zu schnell fahren, Handy am Steuer, Rotlicht oder Falschparken – verjähren seit dem **01.07.2026 einheitlich in sechs Monaten**. Die frühere Zweiteilung („drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate") ist **entfallen**. Geändert wurde § 26 Abs. 3 StVG durch das **Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)**. Die Frist beginnt mit der **Beendigung der Handlung**, also in aller Regel am Tattag (§ 31 Abs. 3 OWiG), und wird durch die in **§ 33 Abs. 1 OWiG** abschließend aufgezählten Verfolgungshandlungen **unterbrochen** – praktisch am häufigsten durch die **Anordnung der Anhörung** (Nr. 1) und den **Erlass des Bußgeldbescheids** (Nr. 9). Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist **neu**; absolute Obergrenze ist das **Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens zwei Jahre** (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Für **Alkohol- und Cannabisverstöße nach § 24a StVG** gilt die kurze StVG-Frist **nicht**; dort greift § 31 Abs. 2 OWiG.

## Kernfakten

| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Sonderfrist | § 26 Abs. 3 StVG (Fassung ab 01.07.2026) |
| Rechtsgrundlage allgemein | §§ 31, 32, 33, 34 OWiG |
| Regelfrist § 24 Abs. 1 StVG | **Sechs Monate** (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) |
| Frühere Rechtslage bis 30.06.2026 | Drei Monate bis Bußgeldbescheid/öffentliche Klage, danach sechs Monate |
| Änderungsgesetz | Fünftes Gesetz zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 142 (verkündet 18.05.2026) |
| Inkrafttreten | 01.07.2026 |
| Bauartgenehmigungs-Verstöße | Zwei Jahre bei § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 10 StVG, soweit Anforderungen an bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betroffen sind (§ 26 Abs. 3 Satz 2 StVG) |
| Hersteller-/EU-Tatbestände | Fünf Jahre bei § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d sowie Nr. 2 Buchst. c und d StVG (§ 26 Abs. 3 Satz 3 StVG) |
| Verjährungsbeginn | Mit Beendigung der Handlung; bei späterem Erfolgseintritt mit diesem Zeitpunkt (§ 31 Abs. 3 OWiG) |
| Unterbrechung | Nur durch die 15 Handlungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–15 OWiG |
| Wirkung der Unterbrechung | Frist beginnt von neuem (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG) |
| Absolute Grenze | Doppelte gesetzliche Frist, mindestens zwei Jahre (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) |
| Bußgeldbescheid | Unterbricht mit **Erlass**, wenn er binnen **zwei Wochen** zugestellt wird – sonst erst mit Zustellung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG) |
| Persönliche Wirkung | Unterbrechung wirkt nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG) |
| § 24a StVG (0,5 ‰ / THC) | Keine StVG-Sonderfrist; § 31 Abs. 2 OWiG maßgeblich |
| Vollstreckungsverjährung | Drei Jahre bis 1.000 € Geldbuße, fünf Jahre über 1.000 € (§ 34 Abs. 2 OWiG) |
| Zuständige Verwaltungsbehörde | Von der Landesregierung bestimmte Polizeibehörde bzw. -dienststelle; für bestimmte Tatbestände das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 26 Abs. 1 und 2 StVG) |

## Was sich am 01.07.2026 geändert hat

Bis zum 30.06.2026 galt für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine **zweistufige Kurzfrist**: Die Verfolgung verjährte zunächst in **drei Monaten**, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war – **danach** in sechs Monaten. Diese Drei-Monats-Frist war über Jahrzehnte das wichtigste praktische Verteidigungsinstrument im Bußgeldverfahren: Wer nicht binnen drei Monaten angehört wurde und gegen den die Behörde auch sonst keine Unterbrechungshandlung vornahm, konnte nicht mehr verfolgt werden.

Das **Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026** (BGBl. 2026 I Nr. 142, verkündet am 18.05.2026) hat § 26 Abs. 3 StVG neu gefasst. Seit dem **01.07.2026** lautet Satz 1:

> „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate."

Die gesonderte Anschlussfrist nach Erlass des Bußgeldbescheids oder nach Anklageerhebung ist ersatzlos **weggefallen**. Damit gilt von Anfang an eine einheitliche Sechs-Monats-Frist – die erste Frist ist also **verdoppelt** worden.

Begründet wurde die Verlängerung im Gesetzgebungsverfahren mit dem **gestiegenen Ermittlungsaufwand** der Bußgeldbehörden: Der Einsatz moderner Erfassungs- und Überwachungstechnik habe den Auswertungs- und Dokumentationsaufwand deutlich erhöht (BT-Drs. 21/4979, S. 14). Die Anregung ging auf eine Initiative des **Bundesrates** zurück, der sogar neun Monate gefordert hatte; übernommen wurden sechs Monate.

## Die drei Fristen des § 26 Abs. 3 StVG im Überblick

Der neu gefasste § 26 Abs. 3 StVG kennt drei Stufen:

- **Satz 1 – sechs Monate:** der Regelfall für alle Ordnungswidrigkeiten nach **§ 24 Abs. 1 StVG**. Darunter fällt praktisch der gesamte Bußgeldkatalog: Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht, Handy, Gurt, Parken, Überholen, Vorfahrt.
- **Satz 2 – zwei Jahre:** für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG **in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 10 StVG**, soweit sie Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit **Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile** betreffen, die der **Genehmigung ihrer Bauart** bedürfen.
- **Satz 3 – fünf Jahre:** für die Tatbestände des § 24 Abs. 2 Satz 1 **Nr. 1 Buchst. c und d** sowie **Nr. 2 Buchst. c und d** StVG. Das sind die hoch sanktionierten Hersteller- und EU-Rechtsakt-Tatbestände, für die § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG Geldbußen bis zu **500.000 €** bzw. **300.000 €** vorsieht.

Für den normalen Verkehrsteilnehmer ist damit nahezu immer **Satz 1** einschlägig.

## Wann die Frist beginnt

Der Beginn richtet sich nicht nach dem StVG, sondern nach **§ 31 Abs. 3 OWiG**:

> „Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt."

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einem Handyverstoß ist die Handlung mit dem Verstoß selbst beendet – die Frist läuft also **ab dem Tattag**. Bei **Dauerordnungswidrigkeiten** wie unerlaubtem Parken beginnt sie erst, wenn der rechtswidrige Zustand endet. Nicht auf den Fristbeginn kommt es an, wann die Behörde Kenntnis erlangt oder wann der Halter ermittelt wird.

## Unterbrechung: der abschließende Katalog des § 33 OWiG

Die Frist läuft nicht ungestört durch. **§ 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG** zählt **fünfzehn** Handlungen abschließend auf, die die Verjährung unterbrechen. Im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind vor allem relevant:

- **Nr. 1** – die erste Vernehmung der betroffenen Person, die Bekanntgabe, dass gegen sie das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, **oder die Anordnung** dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Praktisch ist das der **Anhörungsbogen** bzw. die behördeninterne Anordnung, ihn zu versenden.
- **Nr. 2** – jede richterliche Vernehmung der betroffenen Person oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung.
- **Nr. 3** – jede Beauftragung eines Sachverständigen durch Verfolgungsbehörde oder Richter, wenn vorher angehört bzw. die Verfahrenseinleitung bekanntgegeben wurde.
- **Nr. 9** – der **Erlass des Bußgeldbescheides**, sofern er **binnen zwei Wochen zugestellt** wird, ansonsten erst die **Zustellung**.
- **Nr. 10** – der Eingang der Akten beim Amtsgericht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 OWiG sowie die Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
- **Nr. 11** – jede **Anberaumung einer Hauptverhandlung**.
- **Nr. 12** – der Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

Wichtig ist der Zeitpunkt: Bei einer **schriftlichen Anordnung oder Entscheidung** ist die Verjährung in dem Moment unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung **abgefasst** wird; ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben wurde (§ 33 Abs. 2 OWiG).

**Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem** (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Behörde kann die Frist damit theoretisch mehrfach neu in Gang setzen – aber nicht unbegrenzt.

## Die absolute Grenze: doppelte Frist, mindestens zwei Jahre

**§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG** zieht eine harte Obergrenze:

> „Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind."

Bei der Sechs-Monats-Frist des § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG ergäbe das Doppelte zwölf Monate – die Norm schreibt aber ein **Minimum von zwei Jahren** vor. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt daher weiterhin eine **absolute Verfolgungsverjährung von zwei Jahren ab dem Tattag**, unabhängig davon, wie oft die Behörde zwischenzeitlich unterbrochen hat. Unberührt bleibt allerdings das **Ruhen** nach § 32 OWiG (§ 33 Abs. 3 Satz 4 OWiG).

Ist gegen dieselbe Handlung ein gerichtliches Verfahren anhängig, in dem sie **gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit** ist, gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der **Strafdrohung** ergibt (§ 33 Abs. 3 Satz 3 OWiG).

## Ruhen der Verjährung (§ 32 OWiG)

Neben Beginn und Unterbrechung kennt das OWiG das **Ruhen**: Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Praktisch bedeutsam ist **§ 32 Abs. 2 OWiG**: Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein **Urteil des ersten Rechtszuges** oder ein **Beschluss nach § 72 OWiG** ergangen, läuft die Frist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren **rechtskräftig abgeschlossen** ist. Ein laufendes Rechtsbeschwerdeverfahren führt also nicht dazu, dass sich die Sache „aussitzen" lässt.

## Altfälle: was gilt für Verstöße vor dem 01.07.2026?

Zur Behandlung der Übergangsfälle enthält das Änderungsgesetz keine ausdrückliche Sonderregel. Nach der in der Praxis vertretenen Auffassung gilt:

- War die alte **Drei-Monats-Frist am 01.07.2026 noch nicht abgelaufen**, erfasst die Verlängerung auch diesen Fall. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG und des § 3 OWiG betrifft nur die **tatbestandliche Ahndbarkeit** einer Ordnungswidrigkeit, nicht ihre **Verfolgbarkeit** (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.2000 – 2 BvR 104/00).
- War am 01.07.2026 nach der kürzeren Frist bereits **Verjährung eingetreten**, lebt die Verfolgbarkeit **nicht wieder auf** – das folgt aus dem Rechtsgedanken des Art. 309 Abs. 3 EGStGB und dem rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz.

Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zur Neufassung des § 26 Abs. 3 StVG liegt zum Stand dieser Seite noch nicht vor. Wer sich in einem konkreten Altfall auf Verjährung beruft, sollte die genauen Daten (Tattag, Anordnung der Anhörung, Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheids) prüfen lassen.

## Alkohol, Cannabis und Fahranfänger: § 24a und § 24c StVG

Die Sonderfrist des § 26 Abs. 3 StVG gilt nach ihrem Wortlaut nur für Ordnungswidrigkeiten **nach § 24 StVG**. Verstöße gegen die **0,5-Promille-Grenze und den THC-Grenzwert (§ 24a StVG)** sowie gegen das **Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger (§ 24c StVG)** sind dort nicht genannt. Für sie gilt daher die allgemeine Staffelung des **§ 31 Abs. 2 OWiG**, die an das **Höchstmaß der angedrohten Geldbuße** anknüpft:

| Angedrohte Geldbuße (Höchstmaß) | Verjährungsfrist |
|---|---|
| mehr als 15.000 € | drei Jahre |
| mehr als 2.500 € bis 15.000 € | zwei Jahre |
| mehr als 1.000 € bis 2.500 € | ein Jahr |
| übrige Ordnungswidrigkeiten | sechs Monate |

§ 24a Abs. 3 StVG droht in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 eine Geldbuße **bis zu 3.000 €** an, in den Fällen des Absatzes 2a **bis zu 5.000 €**. Bei vorsätzlicher Begehung liegt das Höchstmaß damit im Bereich des § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG (zwei Jahre); bei fahrlässiger Begehung ist das Höchstmaß nach § 17 Abs. 2 OWiG halbiert, sodass § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG (ein Jahr) in Betracht kommt. Alkohol- und Drogenfälle verjähren also **deutlich später** als der normale Tempoverstoß.

## Vollstreckungsverjährung: wenn der Bescheid rechtskräftig ist

Von der Verfolgungsverjährung zu unterscheiden ist die **Vollstreckungsverjährung** nach **§ 34 OWiG**. Sie betrifft die Frage, wie lange eine bereits **rechtskräftig festgesetzte** Geldbuße noch beigetrieben werden darf:

- Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist **nicht mehr vollstreckt** werden (§ 34 Abs. 1 OWiG).
- Die Frist beträgt **drei Jahre** bei einer Geldbuße **bis zu 1.000 €** und **fünf Jahre** bei einer Geldbuße von **mehr als 1.000 €** (§ 34 Abs. 2 OWiG).
- Sie beginnt mit der **Rechtskraft** der Entscheidung (§ 34 Abs. 3 OWiG).
- Sie **ruht**, solange die Vollstreckung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, ausgesetzt ist oder eine **Zahlungserleichterung** bewilligt wurde (§ 34 Abs. 4 OWiG).

Ein **Fahrverbot** nach § 25 StVG ist keine Geldbuße; für seine Vollstreckung gelten die eigenständigen Fristenregeln des § 25 StVG.

## Was das praktisch bedeutet

Die Neuregelung verschiebt das Kräfteverhältnis im Bußgeldverfahren spürbar. Bislang war der Zeitablauf ein eigenständiges Verteidigungsargument: Wer erst Monate nach dem Blitzerfoto Post bekam, konnte häufig auf Verjährung verweisen. Mit der **verdoppelten** ersten Frist wird das seltener gelingen. Wer eine Verjährungsprüfung anstellen will, sollte drei Daten kennen und der Akte entnehmen:

1. den **Tattag** (Fristbeginn nach § 31 Abs. 3 OWiG),
2. das Datum der **Anordnung der Anhörung** oder der ersten sonstigen Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 OWiG (nicht das Datum des Zugangs beim Betroffenen),
3. das Datum des **Erlasses** des Bußgeldbescheids und das Datum seiner **Zustellung** – liegen mehr als zwei Wochen dazwischen, unterbricht erst die Zustellung.

Verjährung ist ein **Verfahrenshindernis** und in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachten; das Verfahren ist dann einzustellen. Ausführungen zur Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs finden sich auf der Seite zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob in einem konkreten Verfahren Verjährung eingetreten ist, hängt von den Akteninhalten ab.

## Siehe auch

- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html)
- [Promillegrenzen & Alkohol am Steuer (0,5 / 1,1 / 0,0 ‰)](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html)
- [Drogen am Steuer – THC-Grenzwert, Cannabis, Bußgeld und MPU](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html)
- [Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO)](/fakten/fahrtenbuchauflage-31a-stvzo.html)
- [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)

## Quellen

- § 26 StVG (Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung – Abs. 3 Satz 1: sechs Monate bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1; Satz 2: zwei Jahre bei bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugen/Fahrzeugteilen; Satz 3: fünf Jahre bei § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d, Nr. 2 Buchst. c und d; Fassung ab 01.07.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__26.html [A]
- § 24 StVG (Bußgeldvorschriften – Abs. 1 Grundtatbestand, Abs. 3 Nr. 5 Geldbuße bis 2.000 €, Abs. 3 Nr. 1–4 erhöhte Rahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert – Abs. 3: Geldbuße bis 3.000 € bzw. 5.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html [A]
- § 31 OWiG (Verfolgungsverjährung – Abs. 2 Fristenstaffel drei Jahre/zwei Jahre/ein Jahr/sechs Monate, Abs. 3 Verjährungsbeginn mit Beendigung der Handlung): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__31.html [A]
- § 32 OWiG (Ruhen der Verfolgungsverjährung – Abs. 2: kein Fristablauf vor rechtskräftigem Abschluss nach erstinstanzlichem Urteil oder Beschluss nach § 72 OWiG): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__32.html [A]
- § 33 OWiG (Unterbrechung der Verfolgungsverjährung – Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–15 abschließender Katalog, Nr. 9 Bußgeldbescheid mit Zwei-Wochen-Zustellungsregel; Abs. 2 Abfassungszeitpunkt; Abs. 3 Neubeginn und absolute Grenze doppelte Frist/mindestens zwei Jahre; Abs. 4 persönliche Wirkung): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__33.html [A]
- § 34 OWiG (Vollstreckungsverjährung – Abs. 2: drei Jahre bis 1.000 €, fünf Jahre über 1.000 €; Abs. 3 Beginn mit Rechtskraft; Abs. 4 Ruhen): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__34.html [A]
- § 17 Abs. 2 OWiG (bei fahrlässigem Handeln nur die Hälfte des angedrohten Höchstbetrags): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__17.html [A]
- Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 142 (verkündet 18.05.2026, Inkrafttreten der Verjährungsänderung 01.07.2026): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/142/VO.html [A]
- BVerfG, Beschluss vom 31.01.2000 – 2 BvR 104/00 (Verlängerung von Verjährungsfristen berührt nicht das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil dieses die Ahndbarkeit und nicht die Verfolgbarkeit betrifft): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000131_2bvr010400.html [A]
- Art. 309 Abs. 3 EGStGB (Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung – Rechtsgedanke für bereits verjährte Altfälle): https://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/art_309.html [A]
- Burhoff, „OWi II: Gesetzesänderung im Straßenverkehr II, oder: Wichtig: Verlängerung der Verjährungsfristen!!" vom 01.07.2026 (Einordnung der Neuregelung und der Altfallbehandlung, Hinweis auf BT-Drs. 21/4979, S. 14 und die Bundesratsinitiative): https://blog.burhoff.de/2026/07/owi-ii-93/ [B]

## Änderungsverlauf

- 2026-08-16: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Anlass ist die Neufassung des § 26 Abs. 3 StVG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142), in Kraft seit 01.07.2026. Normtexte der §§ 26 StVG, 24 StVG, 31, 32, 33, 34 OWiG wörtlich gegen die konsolidierten Fassungen geprüft; die amtliche Verkündung wurde über recht.bund.de (BGBl. 2026 I Nr. 142) bestätigt. Bewusst OHNE konkrete Euro-Regelsätze aus dem Bußgeldkatalog veröffentlicht – die Seite behandelt ausschließlich Fristen; für Regelsätze wird auf die Bußgeldkatalog-Seite verwiesen. Zur Altfallbehandlung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Neufassung noch aussteht. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-16
- Gültig ab: 2026-07-01 (Neufassung § 26 Abs. 3 StVG durch BGBl. 2026 I Nr. 142)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVG, OWiG, EGStGB – gesetze-im-internet.de; BGBl. – recht.bund.de; BVerfG)
- Lizenz: CC BY 4.0
