{
    "slug": "verkehrsberuhigter-bereich-42-stvo",
    "titre": "Verkehrsberuhigter Bereich 2026 – Schrittgeschwindigkeit, Fußgängervorrang \u0026 Parkverbot (Zeichen 325.1/325.2, Anlage 3 zu § 42 StVO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der verkehrsberuhigte Bereich – umgangssprachlich „Spielstraße\u0022 – ist kein eigener Paragraf der StVO, sondern ein Richtzeichen.",
    "resume_court": "Der verkehrsberuhigte Bereich – umgangssprachlich „Spielstraße\u0022 – ist **kein eigener Paragraf der StVO**, sondern ein **Richtzeichen**. Seine gesamte Rechtswirkung steht in **Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Abschnitt 4, lfd. Nr. 12** (Zeichen 325.1, Beginn) und **lfd. Nr. 13** (Zeichen 325.2, Ende). § 42 Abs. 2 StVO ordnet dazu an: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.\u0022\n\nDas Zeichen 325.1 enthält **fünf** Ge- und Verbote, und zwar für **beide** Seiten:\n\n1. Wer ein Fahrzeug führt, muss **mit Schrittgeschwindigkeit** fahren.\n2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den **Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern**; wenn nötig, muss gewartet werden.\n3. Wer zu Fuß geht, darf den **Fahrverkehr nicht unnötig behindern**.\n4. Wer ein Fahrzeug führt, darf **außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken**, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.\n5. Wer zu Fuß geht, darf die **Straße in ihrer ganzen Breite** benutzen; **Kinderspiele sind überall erlaubt**.\n\nDrei Punkte werden dabei regelmäßig falsch verstanden. Erstens: Der Fußgängervorrang ist **kein Vorrang im Sinne der Vorfahrtsregeln**, sondern ein Gefährdungs- und Behinderungsverbot – und ihm steht in Nummer 3 eine **eigene Pflicht der zu Fuß Gehenden** gegenüber. Zweitens: Das Parkverbot gilt **flächendeckend**, nicht nur dort, wo es stört; erlaubt ist außerhalb markierter Flächen nur das Halten zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen. Drittens: **„Schrittgeschwindigkeit\u0022 ist in der StVO nicht definiert.** Die Obergerichte legen sie überwiegend mit **etwa 4 bis 7 km/h** aus; das OLG Hamm nennt eine Spanne bis 10 km/h und stellt fest, dass jedenfalls **ab 10 km/h** nicht mehr von Schrittgeschwindigkeit ausgegangen werden kann.\n\nBeim **Ausfahren** aus dem verkehrsberuhigten Bereich gilt nicht „rechts vor links\u0022, sondern die strenge Regel des **§ 10 StVO**: Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss **ausgeschlossen** sein, erforderlichenfalls ist man einzuweisen. Genau darauf verweist die Erläuterung zu Zeichen 325.2.\n\nSanktionsseitig greift **§ 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO**: Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG handelt, wer „entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt\u0022.",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zentrale Norm",
            "valeur": "Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2) StVO, Abschnitt 4, lfd. Nr. 12 und 13 – nicht ein eigener Paragraf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verkehrszeichen",
            "valeur": "Zeichen 325.1 = Beginn, Zeichen 325.2 = Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeichenart",
            "valeur": "Richtzeichen (§ 42 StVO), nicht Vorschriftzeichen (§ 41 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befolgungspflicht",
            "valeur": "„Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen\u0022 (§ 42 Abs. 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geschwindigkeit",
            "valeur": "Schrittgeschwindigkeit (Nr. 12 Ge-/Verbot 1) – ohne Definition im Verordnungstext",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslegung durch Gerichte",
            "valeur": "überwiegend 4 bis 7 km/h; OLG Hamm bis 10 km/h, ab 10 km/h jedenfalls keine Schrittgeschwindigkeit mehr",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zu Fußgängern",
            "valeur": "Fahrzeugführende dürfen den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; „wenn nötig, muss gewartet werden\u0022 (Ge-/Verbot 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht der Fußgänger",
            "valeur": "dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Ge-/Verbot 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nutzung der Fahrbahn",
            "valeur": "zu Fuß Gehende dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen (Ge-/Verbot 5)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Spielen",
            "valeur": "Kinderspiele sind überall erlaubt (Ge-/Verbot 5) – daher der Name „Spielstraße\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Parken",
            "valeur": "nur auf gekennzeichneten Flächen; außerhalb verboten (Ge-/Verbot 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme vom Parkverbot",
            "valeur": "Ein- oder Aussteigen sowie Be- oder Entladen (Ge-/Verbot 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ende des Bereichs",
            "valeur": "Zeichen 325.2; Erläuterung: „Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten\u0022 (Nr. 13)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausfahren",
            "valeur": "Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein; erforderlichenfalls einweisen lassen; Fahrtrichtungsanzeiger benutzen (§ 10 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung Fußgängerzone",
            "valeur": "Zeichen 242.1/242.2, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, lfd. Nr. 21: „Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen\u0022 – dort ist Fahrverkehr grundsätzlich ausgeschlossen, im verkehrsberuhigten Bereich nur verlangsamt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeldnorm",
            "valeur": "§ 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Regelsätze",
            "valeur": "siehe Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog) – zum Abrufdatum dieser Seite nicht amtlich auslesbar, deshalb hier nicht beziffert",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung (abgerufen)",
            "valeur": "„Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert worden ist\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung § 49 StVO",
            "valeur": "Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.10.2024 (BGBl. I Nr. 299), in Kraft seit 11.10.2024",
            "autorite": "A"
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    "sources": [],
    "faq": [],
    "wikidata": [
        "Q3455842",
        "Q17049517"
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    "valid_from": "2026-09-11",
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    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/verkehrsberuhigter-bereich-42-stvo"
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