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title: "Verkehrsberuhigter Bereich 2026 – Schrittgeschwindigkeit, Fußgängervorrang & Parkverbot (Zeichen 325.1/325.2, Anlage 3 zu § 42 StVO)"
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# Verkehrsberuhigter Bereich 2026 – Schrittgeschwindigkeit, Fußgängervorrang & Parkverbot (Zeichen 325.1/325.2, Anlage 3 zu § 42 StVO)

## Kurzantwort

Der verkehrsberuhigte Bereich – umgangssprachlich „Spielstraße" – ist **kein eigener Paragraf der StVO**, sondern ein **Richtzeichen**. Seine gesamte Rechtswirkung steht in **Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Abschnitt 4, lfd. Nr. 12** (Zeichen 325.1, Beginn) und **lfd. Nr. 13** (Zeichen 325.2, Ende). § 42 Abs. 2 StVO ordnet dazu an: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen."

Das Zeichen 325.1 enthält **fünf** Ge- und Verbote, und zwar für **beide** Seiten:

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss **mit Schrittgeschwindigkeit** fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den **Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern**; wenn nötig, muss gewartet werden.
3. Wer zu Fuß geht, darf den **Fahrverkehr nicht unnötig behindern**.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf **außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken**, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die **Straße in ihrer ganzen Breite** benutzen; **Kinderspiele sind überall erlaubt**.

Drei Punkte werden dabei regelmäßig falsch verstanden. Erstens: Der Fußgängervorrang ist **kein Vorrang im Sinne der Vorfahrtsregeln**, sondern ein Gefährdungs- und Behinderungsverbot – und ihm steht in Nummer 3 eine **eigene Pflicht der zu Fuß Gehenden** gegenüber. Zweitens: Das Parkverbot gilt **flächendeckend**, nicht nur dort, wo es stört; erlaubt ist außerhalb markierter Flächen nur das Halten zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen. Drittens: **„Schrittgeschwindigkeit" ist in der StVO nicht definiert.** Die Obergerichte legen sie überwiegend mit **etwa 4 bis 7 km/h** aus; das OLG Hamm nennt eine Spanne bis 10 km/h und stellt fest, dass jedenfalls **ab 10 km/h** nicht mehr von Schrittgeschwindigkeit ausgegangen werden kann.

Beim **Ausfahren** aus dem verkehrsberuhigten Bereich gilt nicht „rechts vor links", sondern die strenge Regel des **§ 10 StVO**: Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss **ausgeschlossen** sein, erforderlichenfalls ist man einzuweisen. Genau darauf verweist die Erläuterung zu Zeichen 325.2.

Sanktionsseitig greift **§ 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO**: Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG handelt, wer „entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt".

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Zentrale Norm | Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2) StVO, Abschnitt 4, lfd. Nr. 12 und 13 – nicht ein eigener Paragraf |
| Verkehrszeichen | Zeichen 325.1 = Beginn, Zeichen 325.2 = Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs |
| Zeichenart | Richtzeichen (§ 42 StVO), nicht Vorschriftzeichen (§ 41 StVO) |
| Befolgungspflicht | „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen" (§ 42 Abs. 2 StVO) |
| Geschwindigkeit | Schrittgeschwindigkeit (Nr. 12 Ge-/Verbot 1) – ohne Definition im Verordnungstext |
| Auslegung durch Gerichte | überwiegend 4 bis 7 km/h; OLG Hamm bis 10 km/h, ab 10 km/h jedenfalls keine Schrittgeschwindigkeit mehr |
| Verhältnis zu Fußgängern | Fahrzeugführende dürfen den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; „wenn nötig, muss gewartet werden" (Ge-/Verbot 2) |
| Pflicht der Fußgänger | dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Ge-/Verbot 3) |
| Nutzung der Fahrbahn | zu Fuß Gehende dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen (Ge-/Verbot 5) |
| Spielen | Kinderspiele sind überall erlaubt (Ge-/Verbot 5) – daher der Name „Spielstraße" |
| Parken | nur auf gekennzeichneten Flächen; außerhalb verboten (Ge-/Verbot 4) |
| Ausnahme vom Parkverbot | Ein- oder Aussteigen sowie Be- oder Entladen (Ge-/Verbot 4) |
| Ende des Bereichs | Zeichen 325.2; Erläuterung: „Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten" (Nr. 13) |
| Ausfahren | Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein; erforderlichenfalls einweisen lassen; Fahrtrichtungsanzeiger benutzen (§ 10 StVO) |
| Abgrenzung Fußgängerzone | Zeichen 242.1/242.2, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, lfd. Nr. 21: „Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen" – dort ist Fahrverkehr grundsätzlich ausgeschlossen, im verkehrsberuhigten Bereich nur verlangsamt |
| Bußgeldnorm | § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG |
| Regelsätze | siehe Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog) – zum Abrufdatum dieser Seite nicht amtlich auslesbar, deshalb hier nicht beziffert |
| Fassung (abgerufen) | „Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert worden ist" |
| Fassung § 49 StVO | Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.10.2024 (BGBl. I Nr. 299), in Kraft seit 11.10.2024 |

## Der amtliche Wortlaut: Anlage 3 lfd. Nr. 12

Das Zeichen 325.1 trägt in Spalte 3 der Anlage 3 die Überschrift „Ge- oder Verbot" und darunter fünf nummerierte Anordnungen:

> „1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
> 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
> 3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
> 4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
> 5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt."

Lfd. Nr. 13 (Zeichen 325.2, Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) enthält keine eigene Verhaltensanordnung, sondern in Spalte 3 nur die **Erläuterung**: „Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten."

Diese Zweiteilung ist rechtlich bedeutsam: **Nur** die fünf Nummern der lfd. Nr. 12 sind Ge- oder Verbote im Sinne des § 42 Abs. 2 StVO und damit über § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO bußgeldbewehrt. Die Erläuterung zu Zeichen 325.2 ist keine eigenständige Anordnung – sie weist auf eine ohnehin geltende Norm hin, deren Verstoß über § 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO geahndet wird.

## Schrittgeschwindigkeit: der unbestimmte Kernbegriff

Das erste und praktisch wichtigste Gebot arbeitet mit einem Begriff, den die StVO **an keiner Stelle definiert** – obwohl sie ihn mehrfach verwendet, unter anderem in § 9 Abs. 3 StVO (Rechtsabbiegen neben Radverkehr), § 11 Abs. 2 StVO (Rettungsgasse) und § 20 StVO (Haltestellen).

Die Obergerichte füllen den Begriff unterschiedlich aus:

- Die **überwiegende obergerichtliche Linie** (u. a. Brandenburgisches OLG, OLG Düsseldorf, OLG Köln) legt Schrittgeschwindigkeit mit etwa **4 bis 7 km/h** aus – dem Tempo eines normal gehenden Menschen.
- Das **OLG Hamm** (Beschluss vom 28.11.2019 – III-1 RBs 220/19) nennt eine Spanne von **4 bis 10 km/h** und stellt fest, dass jedenfalls **ab 10 km/h** nicht mehr von Schrittgeschwindigkeit ausgegangen werden kann.
- Das **OLG Naumburg** (Beschluss vom 21.03.2017 – 2 Ws 45/17) behandelt die Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich ausdrücklich und zieht die Obergrenze ebenfalls bei **nicht mehr als 10 km/h**.

Praktisch folgt daraus eine **Bandbreite, keine feste Zahl**: Wer mit 7 km/h fährt, bewegt sich in jedem Fall im erlaubten Bereich; wer 10 km/h erreicht, verlässt ihn nach der gesamten zitierten Rechtsprechung. Der Bereich zwischen 7 und 10 km/h ist gerichtsabhängig.

Hinzu kommt ein **messtechnisches** Problem: Standardisierte Geschwindigkeitsmessverfahren sind auf derart niedrige Geschwindigkeiten nicht ausgelegt. In der Praxis stützen sich Vorwürfe daher meist auf Schätzungen, Nachfahrten oder Zeugenaussagen – und an deren Beweiswert stellt die Rechtsprechung im Bußgeldverfahren erhöhte Darlegungsanforderungen.

## Fußgängervorrang – und die Gegenpflicht der Fußgänger

Ge-/Verbot 2 und Ge-/Verbot 3 der lfd. Nr. 12 gehören zusammen und werden fast immer nur zur Hälfte zitiert.

**Die Pflicht der Fahrzeugführenden** ist doppelt formuliert: weder **gefährden** noch **behindern**. Das Behinderungsverbot geht dabei deutlich über die allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO hinaus – es verbietet bereits das Drängeln, dichte Auffahren oder das Erzwingen des Ausweichens. Der Nachsatz „wenn nötig, muss gewartet werden" macht klar, dass im Konfliktfall das Fahrzeug stehen bleibt, nicht der Mensch zur Seite geht.

**Die Pflicht der zu Fuß Gehenden** in Nummer 3 ist schwächer, aber vorhanden: Sie dürfen den Fahrverkehr **nicht unnötig** behindern. Das Wort „unnötig" trägt die gesamte Abwägung. Die Straße in ihrer ganzen Breite zu benutzen und Kinder dort spielen zu lassen, ist nach Nummer 5 ausdrücklich erlaubt und deshalb **nie** eine unnötige Behinderung. Unnötig ist erst das gezielte Blockieren, etwa das demonstrative Stehenbleiben vor einem wartenden Fahrzeug.

Wichtig für die Unfallabwicklung: Diese Regeln begründen **kein Vorfahrtsrecht** im Sinne der §§ 8, 9 StVO. Kommt es zum Zusammenstoß, wird die Haftung über § 7 StVG (Betriebsgefahr), § 254 BGB (Mitverschulden) und die konkrete Pflichtverletzung verteilt – ein Verstoß gegen Nummer 2 wiegt dabei schwer, ein Verstoß gegen Nummer 3 kann zu einer Mithaftung der zu Fuß gehenden Person führen.

## Das Parkverbot: die schärfste und meistübersehene Regel

Ge-/Verbot 4 ist in der Praxis die häufigste Verstoßquelle: **Außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen darf nicht geparkt werden.** Das gilt im gesamten verkehrsberuhigten Bereich, unabhängig davon, ob die Fahrbahn breit genug wäre oder niemand behindert wird.

Drei Konsequenzen daraus:

**Erstens: Ohne Markierung kein Parken.** Gibt es im Bereich keine gekennzeichneten Flächen, darf dort **überhaupt nicht** geparkt werden. Der Verordnungstext kennt keine Ausnahme für „kurz" oder „unproblematisch".

**Zweitens: Halten bleibt erlaubt.** Die Ausnahme nennt ausdrücklich das **Ein- oder Aussteigen** und das **Be- oder Entladen**. Das ist die Grenze zwischen Halten und Parken aus § 12 Abs. 2 StVO: Parken ist, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Wer zum Entladen beim Fahrzeug bleibt und den Vorgang zügig abwickelt, parkt nicht.

**Drittens: Abschleppen ist möglich.** Ein außerhalb markierter Flächen abgestelltes Fahrzeug steht verbotswidrig; die Straßenverkehrsbehörde kann es nach den allgemeinen Regeln des Polizei- und Ordnungsrechts abschleppen lassen und die Kosten dem Halter oder Fahrer auferlegen. Das ist keine Besonderheit des § 42 StVO, sondern die Standardfolge jedes Parkverstoßes.

## Ausfahren: § 10 StVO statt „rechts vor links"

Wer den verkehrsberuhigten Bereich verlässt, ist in der Situation des § 10 StVO. Dessen Wortlaut nennt den Fall ausdrücklich:

> „Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen."

Der Maßstab „Gefährdung **ausgeschlossen**" ist der strengste, den die StVO kennt – strenger als die Wartepflicht an einer Vorfahrtstraße. Praktisch bedeutet er: Im Zweifel wartet, wer ausfährt. Der Anscheinsbeweis spricht bei einem Unfall unmittelbar nach dem Ausfahren gegen die einfahrende Person.

Umgekehrt gilt beim **Einfahren** in den verkehrsberuhigten Bereich: Die Pflichten der lfd. Nr. 12 greifen ab dem Zeichen 325.1, also nach § 42 Abs. 3 Satz 1 StVO „dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist".

## Abgrenzung: Fußgängerzone und Tempo-30-Zone

Die drei Instrumente werden häufig verwechselt, unterscheiden sich aber grundlegend.

| | Verkehrsberuhigter Bereich | Fußgängerzone | Tempo-30-Zone |
|---|---|---|---|
| Zeichen | 325.1 / 325.2 | 242.1 / 242.2 | 274.1 / 274.2 |
| Zeichenart | Richtzeichen (Anlage 3) | Vorschriftzeichen (Anlage 2) | Vorschriftzeichen (Anlage 2) |
| Fahrverkehr | erlaubt, aber nur mit Schrittgeschwindigkeit | „Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen" | uneingeschränkt erlaubt |
| Fahrbahnnutzung durch Fußgänger | gesamte Breite, Kinderspiele überall erlaubt | gesamte Fläche | Gehweg, § 25 StVO gilt |
| Parken | nur auf gekennzeichneten Flächen | Fahrverkehr grundsätzlich ausgeschlossen | nach allgemeinen Regeln (§ 12 StVO) |

Der entscheidende Unterschied zur **Fußgängerzone** liegt im Grundsatz: Dort ist Fahrverkehr **ausgeschlossen** und nur durch Zusatzzeichen wieder zulassbar; im verkehrsberuhigten Bereich ist er **zugelassen**, aber auf Schrittgeschwindigkeit heruntergeregelt. Der Unterschied zur **Tempo-30-Zone** liegt in der Fahrbahn: Dort bleibt die Fahrbahn dem Fahrverkehr gewidmet und zu Fuß Gehende benutzen nach § 25 StVO den Gehweg; im verkehrsberuhigten Bereich ist die Fläche gemeinsam gewidmet.

## Bußgeld und Punkte

Die Ordnungswidrigkeit ergibt sich aus **§ 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO**: Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig „entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt". Erfasst sind damit **alle fünf** Nummern der lfd. Nr. 12 – auch das Gebot an die zu Fuß Gehenden in Nummer 3.

Der Verstoß gegen die Ausfahrregel wird demgegenüber über **§ 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO** („das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2") geahndet.

**Zu den konkreten Regelsätzen enthält diese Seite bewusst keine Eurobeträge.** Maßgeblich ist allein die **Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV** (Bußgeldkatalog). Diese amtliche Fundstelle war zum Abrufdatum dieser Seite über einen reinen HTTP-Abruf nicht auslesbar (leerer Antwortkörper, siehe Änderungsverlauf). Nach der redaktionellen Quellenregel dieses Angebots werden Bußgeldhöhen ausschließlich aus der amtlichen Anlage übernommen und nicht aus kommerziellen Bußgeldrechnern. Die belegten Regelsätze sind in der Übersicht zum Bußgeldkatalog zusammengefasst.

Für die Punkteseite gilt der allgemeine Maßstab des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG: Eingetragen wird nur, was mit einer Geldbuße von **mindestens 60 Euro** geahndet und zugleich in Anlage 13 FeV genannt ist. Die typischen Verstöße im verkehrsberuhigten Bereich – überhöhte Geschwindigkeit im unteren Bereich, Parken außerhalb markierter Flächen – liegen regelmäßig darunter und werden als **Verwarnungsgeld** erhoben.

## Was das praktisch bedeutet

- **Schrittgeschwindigkeit ist eine Bandbreite, keine Zahl.** Bis 7 km/h ist man überall auf der sicheren Seite; ab 10 km/h nach der gesamten zitierten Rechtsprechung nicht mehr.
- **Der Fußgängervorrang ist gegenseitig.** Nummer 2 verpflichtet die Fahrzeugführenden, Nummer 3 die zu Fuß Gehenden. Beide Nummern sind bußgeldbewehrt.
- **Kinderspiele sind erlaubt – überall.** Das steht wörtlich in Nummer 5 und ist der Grund für den volkstümlichen Namen „Spielstraße". Ein spielendes Kind auf der Fahrbahn ist dort kein Verstoß, sondern der Regelfall.
- **Parken nur auf Markierung.** Ohne gekennzeichnete Fläche darf im gesamten Bereich nicht geparkt werden; erlaubt bleibt nur das Halten zum Ein-/Aussteigen und Be-/Entladen.
- **Beim Ausfahren gilt der schärfste Maßstab der StVO.** § 10 StVO verlangt, dass eine Gefährdung **ausgeschlossen** ist – nicht bloß, dass man auf den Vorrang achtet.
- **Das Zeichen wirkt ab seinem Standort.** Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 StVO stehen Richtzeichen dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist.
- **Der Bereich endet erst mit Zeichen 325.2.** Eine Einmündung, ein Wechsel des Fahrbahnbelags oder das Ende der Bebauung beenden ihn nicht.

## Siehe auch

- [Verkehrszeichen, Gefahr-, Vorschrift- und Richtzeichen (§§ 39–43 StVO)](/fakten/verkehrszeichen-39-43-stvo.html) – die Systematik, in der Zeichen 325.1 steht
- [Geschwindigkeit (§ 3 StVO)](/fakten/geschwindigkeit-3-stvo.html) – Sichtfahrgebot und zulässige Höchstgeschwindigkeiten
- [Geschwindigkeitsmessung und Toleranzabzug](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html) – warum Schrittgeschwindigkeit messtechnisch ein Sonderfall ist
- [Halten und Parken (§ 12 StVO)](/fakten/halten-parken-12-stvo.html) – die Drei-Minuten-Grenze, die auch hier die Ausnahme trägt
- [Falschparken und Abschleppen – Kosten](/fakten/falschparken-abschleppen-kosten.html) – die Folge des Parkens außerhalb gekennzeichneter Flächen
- [Vorfahrt und Vorfahrtsverletzung (§ 8 StVO)](/fakten/vorfahrt-vorfahrtsverletzung-8-stvo.html) – warum „rechts vor links" beim Ausfahren gerade nicht gilt
- [Fußgängerüberweg (§ 26 StVO)](/fakten/fussgaengerueberweg-26-stvo.html) – der andere Fall des Fußgängervorrangs
- [E-Scooter-Recht (eKFV)](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html) – Elektrokleinstfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne der Nummern 1, 2 und 4
- [Rettungsgasse (§ 11 Abs. 2 StVO)](/fakten/rettungsgasse-11-stvo.html) – dieselbe unbestimmte „Schrittgeschwindigkeit" in anderem Kontext
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) – Regelsätze, Verwarnungsgeld, Systematik
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) – die 60-Euro-Schwelle des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html) – der Weg gegen eine geschätzte Geschwindigkeit

## Quellen

- Straßenverkehrs-Ordnung, amtliche Gesamtausgabe als PDF – § 10 StVO (Einfahren und Anfahren) im Wortlaut, § 11 Abs. 2 StVO, Vollzitat und Standangabe. Am 11.09.2026 vollständig abgerufen (HTTP 200, Volltext ausgelesen); Vollzitat der abgerufenen Fassung: „Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert worden ist", Stand: „Zuletzt geändert durch Art. 24 V v. 11.12.2024 I 411": https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/StVO.pdf [A]
- Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) StVO – Richtzeichen, Abschnitt 4 „Verkehrsberuhigter Bereich": lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs) mit den fünf Ge- und Verboten der Spalte 3 im Wortlaut; lfd. Nr. 13 (Zeichen 325.2, Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) mit der Erläuterung „Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten". Tabellentext am 11.09.2026 vollständig ausgelesen. **Hinweis:** Die amtliche Einzelnorm-Seite https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_3.html lieferte am 11.09.2026 einen leeren Antwortkörper; als Volltextbeleg wurde der dejure.org-Permalink verwendet: https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_3.html [A]
- Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) StVO – Vorschriftzeichen, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1, Beginn einer Fußgängerzone): „1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen. 2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend." Herangezogen für die Abgrenzung Fußgängerzone/verkehrsberuhigter Bereich; Tabellentext am 11.09.2026 ausgelesen: https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_2.html [A]
- § 42 StVO (Richtzeichen) – Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen", Abs. 3 Satz 1 und 2 zur örtlichen Wirkung. Wortlaut am 11.09.2026 vollständig abgerufen; die amtliche Einzelnorm-Seite https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__42.html lieferte einen leeren Antwortkörper, Volltextbeleg daher über den dejure.org-Permalink: https://dejure.org/gesetze/StVO/42.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten) – Abs. 1 Nr. 10 „das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2"; Abs. 3 Nr. 5 „entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt"; Abs. 3 Nr. 4 als Parallelnorm für Anlage 2. Fassungsangabe: „Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.10.2024 (BGBl. I Nr. 299), in Kraft getreten am 11.10.2024". Wortlaut am 11.09.2026 vollständig abgerufen: https://dejure.org/gesetze/StVO/49.html [A]
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit) als Anknüpfungsnorm des § 49 StVO sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG (Eintragung im Fahreignungsregister erst ab 60 Euro Geldbuße und nur bei Nennung in der Rechtsverordnung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog. Amtliche und allein maßgebliche Fundstelle für Regelsätze zu Verstößen gegen Zeichen 325.1. Der Abruf am 11.09.2026 lieferte sowohl für https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BKatV.pdf als auch für die Anlagen-Seite einen leeren Antwortkörper; **deshalb werden auf dieser Seite keine Eurobeträge genannt**: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BKatV.pdf [A]
- OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2019 – III-1 RBs 220/19 – zur Auslegung der Schrittgeschwindigkeit (Spanne 4 bis 10 km/h; jedenfalls ab 10 km/h keine Schrittgeschwindigkeit mehr). dejure.org-Permalink, am 11.09.2026 über eine auf dejure.org beschränkte Suche ermittelt; der Direktabruf des Entscheidungsdokuments lieferte einen leeren Antwortkörper: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG+Hamm&Datum=28.11.2019&Aktenzeichen=1+RBs+220/19 [B]
- OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2017 – 2 Ws 45/17 – „Verkehrsordnungswidrigkeit: Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigtem Bereich"; als Entscheidung zu § 42 StVO in der dejure.org-Rechtsprechungsübersicht zu § 42 StVO geführt und dort am 11.09.2026 mit diesem Leitsatztitel bestätigt: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG+Naumburg&Datum=21.03.2017&Aktenzeichen=2+Ws+45/17 [B]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Ordnung", Q3455842 – im AGENT_GUIDE geführte und in früheren Verkehrsrecht-Läufen verifizierte Q-ID: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
- Wikidata-Item „home zone", Q17049517 – am 11.09.2026 über zwei unabhängige, auf wikidata.org beschränkte Suchen verifiziert; das Item bezeichnet den „Verkehrsberuhigten Bereich" in Deutschland als Unterfall der „living street". Ein direkter Abruf von wikidata.org lieferte wie in früheren Läufen einen leeren Antwortkörper: https://www.wikidata.org/wiki/Q17049517 [D]

## Änderungsverlauf

- 2026-09-11: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die fünf Ge- und Verbote zu Zeichen 325.1 wurden **wörtlich** aus Spalte 3 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Abschnitt 4, lfd. Nr. 12 übernommen, ebenso die Erläuterung zu lfd. Nr. 13 und der Wortlaut des § 42 Abs. 1 bis 3 StVO sowie des § 49 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 StVO. Der Wortlaut des § 10 StVO stammt direkt aus der amtlichen Gesamtausgabe der StVO als PDF auf gesetze-im-internet.de (HTTP 200, vollständig ausgelesen) – damit ist die A-Quellen-Anforderung mit einem unmittelbaren amtlichen Abruf erfüllt. **Methodischer Hinweis:** Die Einzelnorm- und Anlagen-Seiten auf gesetze-im-internet.de lieferten am 11.09.2026 – wie in den Verkehrsrecht-Läufen seit dem 13.08.2026 durchgängig – einen leeren Antwortkörper; für Anlage 2, Anlage 3, § 42 und § 49 StVO wurde deshalb der dejure.org-Permalink als Volltextbeleg verwendet und hier offengelegt. **Bewusster Verzicht auf Bußgeldbeträge:** Auch die BKatV-Anlage und die BKatV-PDF lieferten einen leeren Antwortkörper; nach der Quellenregel dieses Angebots werden Regelsätze ausschließlich aus der amtlichen Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV übernommen, nie aus bussgeldkatalog.org oder adac.de – die Seite beschreibt die Tatbestände deshalb qualitativ und verweist für die Beträge auf die amtliche Anlage und die Übersicht `bussgeldkatalog-stvo-2026`. **Befund zur Fassungsangabe:** Die am 11.09.2026 abgerufene amtliche StVO-PDF nennt als Vollzitat „zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert"; die am 09.09.2026 veröffentlichte Nachbarseite `liegenbleiben-warnblinklicht-15-16-stvo` nennt demgegenüber „Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32)". Diese Seite zitiert die heute unmittelbar abgerufene Fassung; die Abweichung ist **noch aufzuklären** und wurde im Laufbericht gemeldet. **Drei Kernbefunde gegen verbreitete Fehlannahmen:** (1) Der verkehrsberuhigte Bereich hat **keinen eigenen Paragrafen** – seine Rechtswirkung steht vollständig in Anlage 3 lfd. Nr. 12. (2) Der „Fußgängervorrang" ist **gegenseitig**: Nummer 3 verpflichtet auch die zu Fuß Gehenden und ist über § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO ebenfalls bußgeldbewehrt. (3) „Schrittgeschwindigkeit" ist in der StVO **nicht definiert**; die obergerichtliche Spanne reicht von 4 bis 7 km/h (h. M.) bis 10 km/h (OLG Hamm, OLG Naumburg). Wikidata-Q-IDs: Q3455842 (StVO) aus dem AGENT_GUIDE, Q17049517 („home zone"/Verkehrsberuhigter Bereich) am 11.09.2026 über zwei auf wikidata.org beschränkte Suchen verifiziert. Kein en_version-Feld (Verkehrsrecht bleibt vorerst rein deutsch). Keine Dublette: Zeichen 325.1 war bisher nur als Randverweis in `verkehrszeichen-39-43-stvo` und `halten-parken-12-stvo` erwähnt, nie als eigenes Thema behandelt; das behördliche Abschleppen bleibt in `falschparken-abschleppen-kosten`. **Wichtiger Hinweis zum Laufstatus:** Die Build-Pipeline (regenerate_index.py, enrich_seo_metadata.py, count_check.py) konnte an diesem Tag **nicht ausgeführt** werden, weil die Linux-Arbeitsumgebung seit dem Windows-Update vom 08.09.2026 nicht erreichbar ist. Diese Seite ist daher noch **nicht** in topics.json, der Sitemap, dem Suchindex, den Answer-APIs oder der Startseite enthalten und muss beim nächsten erfolgreichen Rebuild nachgezogen werden. **Nachzuholen:** (a) vollständiger Pipeline-Lauf inklusive count_check-Gate, (b) Regelsätze aus der amtlichen BKatV-Anlage ergänzen, sobald diese wieder ausliefert, (c) Fassungsangabe der StVO klären. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-11
- Gültig ab: 2026-09-11
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO-Gesamtausgabe auf gesetze-im-internet.de; Anlagen 2 und 3 sowie §§ 42, 49 StVO über dejure.org-Permalink im Volltext belegt)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-11
- Letzte Prüfung: 2026-09-11
- In Kraft seit: 2026-09-11
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
