{
    "slug": "verkehrshindernisse-verkehrsbeeintraechtigungen-32-33-stvo",
    "titre": "Verkehrshindernisse und Verkehrsbeeinträchtigungen 2026 – Verschmutzung, Gegenstände auf der Straße, Lautsprecher und Werbung (§§ 32, 33 StVO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 32 StVO verbietet, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr…",
    "resume_court": "**§ 32 StVO** verbietet, die Straße zu **beschmutzen oder zu benetzen** oder **Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen**, wenn dadurch der Verkehr **gefährdet oder erschwert werden kann**. Wer für den verkehrswidrigen Zustand verantwortlich ist, muss ihn **unverzüglich beseitigen** und ihn bis dahin **ausreichend kenntlich machen**. **§ 33 StVO** untersagt Verkehrsbeeinträchtigungen: den Betrieb von **Lautsprechern**, das **Anbieten von Waren und Leistungen** auf der Straße und – außerhalb geschlossener Ortschaften – **Werbung und Propaganda**, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in verkehrsgefährdender oder -erschwerender Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV kostet ein **Gegenstand auf der Straße (Nr. 123) 60 € und 1 Punkt**; Verschmutzung (Nr. 121) und nicht beseitigter Zustand (Nr. 122) kosten je **10 €**, ein nicht verkleidetes gefährliches Gerät (Nr. 124) **5 €** – jeweils ohne Punkt.",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 32 StVO (Verkehrshindernisse), § 33 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen), § 49 Abs. 1 Nr. 27 und 28 StVO, § 24 StVG, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, Anlage 13 FeV",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbot § 32 Abs. 1 Satz 1",
            "valeur": "Straße beschmutzen oder benetzen; Gegenstände auf die Straße bringen oder dort liegen lassen – wenn der Verkehr dadurch gefährdet oder erschwert werden kann",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beseitigungspflicht",
            "valeur": "Verantwortliche müssen verkehrswidrige Zustände unverzüglich beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich machen (§ 32 Abs. 1 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beleuchtung",
            "valeur": "Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen (§ 32 Abs. 1 Satz 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gefährliche Geräte",
            "valeur": "Sensen, Mähmesser und ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden (§ 32 Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbote § 33 Abs. 1",
            "valeur": "Betrieb von Lautsprechern; Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße; außerorts jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton – bei möglicher verkehrsgefährdender oder -erschwerender Ablenkung oder Belästigung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeichenähnliche Einrichtungen",
            "valeur": "Einrichtungen, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, sind verboten; Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen ist unzulässig (§ 33 Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme",
            "valeur": "Hinweise auf Dienstleistungen für am Verkehr Teilnehmende in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an Bundesautobahnen und für Autohöfe (§ 33 Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Nr. 121",
            "valeur": "Straße beschmutzt oder benetzt: 10 €",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Nr. 122",
            "valeur": "Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht: 10 €",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Nr. 123",
            "valeur": "Gegenstand auf die Straße gebracht oder liegen gelassen: 60 €",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Nr. 124",
            "valeur": "Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet: 5 €",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Punkte",
            "valeur": "Nr. 123 = 1 Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.2.18 „Verkehrshindernisse\u0022); Nrn. 121, 122, 124 ohne Punkt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Regelsatz für § 33 StVO",
            "valeur": "Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV enthält keinen eigenen Tatbestand für § 33 StVO; der Verstoß bleibt Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO, die Geldbuße bemisst die Behörde im gesetzlichen Rahmen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstrahmen",
            "valeur": "Verstöße gegen die StVO: Geldbuße bis 2.000 € (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [],
    "wikidata": [
        "Q3455842",
        "Q6189234",
        "Q1018385"
    ],
    "valid_from": "2013-04-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-15",
    "derniere_verification": "2026-10-15",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/verkehrshindernisse-verkehrsbeeintraechtigungen-32-33-stvo"
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