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title: "Verkehrshindernisse und Verkehrsbeeinträchtigungen 2026 – Verschmutzung, Gegenstände auf der Straße, Lautsprecher und Werbung (§§ 32, 33 StVO)"
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last_reviewed: "2026-10-15"
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# Verkehrshindernisse und Verkehrsbeeinträchtigungen 2026 – Verschmutzung, Gegenstände auf der Straße, Lautsprecher und Werbung (§§ 32, 33 StVO)

## Kurzantwort

**§ 32 StVO** verbietet, die Straße zu **beschmutzen oder zu benetzen** oder **Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen**, wenn dadurch der Verkehr **gefährdet oder erschwert werden kann**. Wer für den verkehrswidrigen Zustand verantwortlich ist, muss ihn **unverzüglich beseitigen** und ihn bis dahin **ausreichend kenntlich machen**. **§ 33 StVO** untersagt Verkehrsbeeinträchtigungen: den Betrieb von **Lautsprechern**, das **Anbieten von Waren und Leistungen** auf der Straße und – außerhalb geschlossener Ortschaften – **Werbung und Propaganda**, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in verkehrsgefährdender oder -erschwerender Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV kostet ein **Gegenstand auf der Straße (Nr. 123) 60 € und 1 Punkt**; Verschmutzung (Nr. 121) und nicht beseitigter Zustand (Nr. 122) kosten je **10 €**, ein nicht verkleidetes gefährliches Gerät (Nr. 124) **5 €** – jeweils ohne Punkt.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage | § 32 StVO (Verkehrshindernisse), § 33 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen), § 49 Abs. 1 Nr. 27 und 28 StVO, § 24 StVG, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, Anlage 13 FeV |
| Verbot § 32 Abs. 1 Satz 1 | Straße beschmutzen oder benetzen; Gegenstände auf die Straße bringen oder dort liegen lassen – wenn der Verkehr dadurch gefährdet oder erschwert werden kann |
| Beseitigungspflicht | Verantwortliche müssen verkehrswidrige Zustände unverzüglich beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich machen (§ 32 Abs. 1 Satz 2) |
| Beleuchtung | Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen (§ 32 Abs. 1 Satz 3) |
| Gefährliche Geräte | Sensen, Mähmesser und ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden (§ 32 Abs. 2) |
| Verbote § 33 Abs. 1 | Betrieb von Lautsprechern; Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße; außerorts jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton – bei möglicher verkehrsgefährdender oder -erschwerender Ablenkung oder Belästigung |
| Zeichenähnliche Einrichtungen | Einrichtungen, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, sind verboten; Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen ist unzulässig (§ 33 Abs. 2) |
| Ausnahme | Hinweise auf Dienstleistungen für am Verkehr Teilnehmende in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an Bundesautobahnen und für Autohöfe (§ 33 Abs. 3) |
| Bußgeld Nr. 121 | Straße beschmutzt oder benetzt: 10 € |
| Bußgeld Nr. 122 | Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht: 10 € |
| Bußgeld Nr. 123 | Gegenstand auf die Straße gebracht oder liegen gelassen: 60 € |
| Bußgeld Nr. 124 | Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet: 5 € |
| Punkte | Nr. 123 = 1 Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.2.18 „Verkehrshindernisse"); Nrn. 121, 122, 124 ohne Punkt |
| Regelsatz für § 33 StVO | Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV enthält keinen eigenen Tatbestand für § 33 StVO; der Verstoß bleibt Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO, die Geldbuße bemisst die Behörde im gesetzlichen Rahmen |
| Höchstrahmen | Verstöße gegen die StVO: Geldbuße bis 2.000 € (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG) |

## § 32 StVO: Was ein Verkehrshindernis ist

Das Verbot knüpft an eine **abstrakte Gefährdungs- oder Erschwerungseignung** an: Es genügt, dass der Verkehr „gefährdet oder erschwert werden **kann**" (§ 32 Abs. 1 Satz 1). Eine tatsächliche Behinderung oder ein Unfall ist für die Ordnungswidrigkeit nicht nötig. Typische Fälle:

- **Verschmutzung und Benetzung:** Erde, Schlamm oder Dung von Baustellen- und Landwirtschaftsfahrzeugen, ausgelaufenes Öl, Wasser, das auf der Fahrbahn gefrieren kann (Nr. 121, 10 €).
- **Gegenstände auf der Fahrbahn:** verlorene Ladung, Bauschutt, Absperrmaterial, Äste, abgestellte Behälter (Nr. 123, 60 €, 1 Punkt).
- **Nicht beseitigter Zustand:** Wer die Verschmutzung oder den Gegenstand verursacht hat oder dafür sonst verantwortlich ist, muss ihn **unverzüglich** beseitigen und bis dahin **ausreichend kenntlich machen** – etwa durch Warnzeichen, Absperrung oder Beleuchtung (Nr. 122, 10 €).
- **Gefährliche Geräte:** Sensen, Mähmesser und ähnliche Geräte müssen wirksam verkleidet sein (Nr. 124, 5 €).

**Verantwortlich** ist, wer den Zustand herbeigeführt hat, aber auch, wer rechtlich für die Beseitigung zuständig ist, etwa der Betreiber einer Baustelle oder der Halter eines Fahrzeugs, dessen Ladung verloren ging. Wer nur zufällig vorbeikommt, trifft keine Beseitigungspflicht nach § 32; Hilfspflichten ergeben sich gegebenenfalls aus § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) und aus allgemeiner Sorgfalt – bei Gefahr für andere ist das Aufstellen eines Warndreiecks oder die Verständigung der Polizei geboten.

## § 33 StVO: Lautsprecher, Waren, Werbung und Verwechslungsgefahr

**Absatz 1** nennt drei Verbote, die jeweils unter der Voraussetzung stehen, dass am Verkehr Teilnehmende **in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können**:

1. der **Betrieb von Lautsprechern**,
2. das **Anbieten von Waren und Leistungen aller Art** auf der Straße,
3. **außerhalb geschlossener Ortschaften** jede **Werbung und Propaganda** durch Bild, Schrift, Licht oder Ton.

Auch **innerörtliche** Werbung und Propaganda darf den Verkehr **außerhalb** geschlossener Ortschaften nicht in dieser Weise stören (Abs. 1 Satz 2) – etwa eine beleuchtete Werbeanlage am Ortsrand, die auf eine Landstraße ausstrahlt.

**Absatz 2** verbietet Einrichtungen, die **Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen**, mit ihnen **verwechselt** werden können oder deren **Wirkung beeinträchtigen** können, wenn sie sich auf den Verkehr auswirken können. **Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig** (Satz 2).

**Absatz 3** nimmt von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 die Hinweise auf Dienstleistungen aus, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf Bundesautobahnen dienen (Nebenbetriebe, Autohöfe).

**Abgrenzung:** § 33 StVO regelt die verkehrsrechtliche Seite. Ob eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums (Straßenverkauf, Informationsstand, Plakatierung) genehmigungspflichtig ist, richtet sich zusätzlich nach dem **Straßenrecht von Bund und Ländern**; Lärmschutz und Versammlungsrecht können hinzukommen und werden hier nicht behandelt.

## Bußgeld und Punkte im Überblick

Die Verstöße gegen § 32 sind nach **§ 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO**, die gegen § 33 Abs. 1 oder 2 nach **§ 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO** in Verbindung mit **§ 24 StVG** Ordnungswidrigkeiten. Regelsätze aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV:

| BKat-Nr. | Tatbestand (verkürzt) | Norm | Regelsatz | Punkte |
|---|---|---|---|---|
| 121 | Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte | § 32 Abs. 1 Satz 1 | 10 € | 0 |
| 122 | Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht | § 32 Abs. 1 Satz 2 | 10 € | 0 |
| 123 | Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte | § 32 Abs. 1 Satz 1 | 60 € | 1 |
| 124 | Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet | § 32 Abs. 2 | 5 € | 0 |

**Hinweise zur Lesart:**

- Regelsätze **bis 55 €** werden als **Verwarnungsgeld** erhoben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV); **60 €** (Nr. 123) ist ein Bußgeld mit Bußgeldbescheid.
- **Punkte:** Anlage 13 FeV führt unter Nr. 3.2.18 „Verkehrshindernisse" die BKat-Nr. **123** als mit **einem Punkt** bewerteten Verstoß; die Nrn. 121, 122 und 124 stehen nicht in der Liste und führen zu **keinem** Eintrag im Fahreignungsregister.
- **§ 33 StVO:** Der Bußgeldkatalog enthält keinen Regelsatz für Verstöße gegen § 33 StVO. Bemessen wird die Geldbuße im Einzelfall im Rahmen des § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG (bis 2.000 €); es gibt keinen Pauschalbetrag, den diese Seite beziffern könnte.
- **Abgrenzung zur Straftat:** Führt ein Hindernis zu einer **konkreten Gefahr** für Leib oder Leben oder bedeutende Sachwerte, kommen §§ 315b, 315c StGB in Betracht – siehe die Seite zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
- **Zivilrecht:** Wer Verschmutzung oder Hindernis verursacht, haftet bei Schäden regelmäßig nach § 823 BGB (Verkehrssicherungspflicht) und ggf. § 7 StVG; die Ordnungswidrigkeit ist davon unabhängig.

## Geltungsbereich

- **Räumlich:** öffentliche Straßen im Geltungsbereich der StVO, einschließlich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen.
- **Persönlich:** jede Person, die den Zustand herbeiführt oder dafür verantwortlich ist – nicht nur Fahrzeugführende.
- **Sachlich:** § 32 – Verschmutzung, Benetzung, Gegenstände, gefährliche Geräte; § 33 – Lautsprecher, Warenangebot, Werbung, zeichenähnliche Einrichtungen.

## Häufige Fehler

- **„Es ist ja nichts passiert."** Für die Ordnungswidrigkeit genügt die **Eignung** zur Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs (§ 32 Abs. 1 Satz 1).
- **„Ein verlorener Gegenstand kostet nur 10 €."** Verschmutzung kostet 10 €, ein **Gegenstand** auf der Straße dagegen **60 € und 1 Punkt** (Nr. 123).
- **„Ich war nicht schuld, also muss ich nichts tun."** Die Beseitigungs- und Kennzeichnungspflicht trifft jeden, der für den Zustand **verantwortlich** ist (§ 32 Abs. 1 Satz 2).
- **„Werbung am Straßenrand ist innerorts immer erlaubt."** Auch innerörtliche Werbung darf den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht stören (§ 33 Abs. 1 Satz 2); Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen ist unzulässig (§ 33 Abs. 2 Satz 2).
- **„Für § 33 gibt es feste Bußgelder."** Die BKatV-Anlage enthält dafür keinen Regelsatz.

## Beispiel

Ein Landwirt fährt nach der Ernte von einem Feld auf eine Kreisstraße; an den Reifen haftet Erde, die sich auf der Fahrbahn verteilt. Zusätzlich fällt ihm unterwegs ein Spanngurt samt Holzkeil von der Ladefläche, ohne dass er anhält.

**Rechtliche Bewertung:**

- Die Erde auf der Fahrbahn ist eine **Beschmutzung** nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO; der Regelsatz beträgt **10 €** (Nr. 121). Beseitigt er sie nicht und macht sie nicht kenntlich, kommt **Nr. 122 (10 €)** hinzu.
- Der Holzkeil ist ein **Gegenstand** auf der Straße; bleibt er liegen, ist **Nr. 123** erfüllt: **60 € und 1 Punkt**.
- Fährt später ein Motorradfahrer wegen des Schlamms zu Fall, stehen zusätzlich zivilrechtliche Ansprüche im Raum, bei einer konkreten Gefährdung auch eine Strafbarkeit nach § 315b oder § 315c StGB.

## Siehe auch

- [Ladung & Ladungssicherung (§ 22 StVO)](/fakten/ladungssicherung-22-stvo.html)
- [Liegenbleiben, Warnblinklicht & Abschleppen (§§ 15, 16 StVO)](/fakten/liegenbleiben-warnblinklicht-15-16-stvo.html)
- [Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)](/fakten/gefaehrlicher-eingriff-strassenverkehr-315b-stgb.html)
- [Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html)
- [Verkehrszeichen und Anordnung (§ 45 StVO)](/fakten/verkehrszeichen-anordnung-45-stvo.html)
- [Sicht, Gehör & Fahrzeugzustand (§ 23 StVO)](/fakten/sonstige-pflichten-fahrzeugfuehrer-23-stvo.html)
- [Halterhaftung & Gefährdungshaftung (§ 7 StVG)](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html)
- [Verwarnung und Verwarnungsgeld (§§ 56–58 OWiG)](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)

## Quellen

- § 32 StVO (Verkehrshindernisse): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__32.html [A] · abgerufen 15.10.2026 (HTTP 200, 4.054 Bytes)
- § 33 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__33.html [A] · abgerufen 15.10.2026 (HTTP 200, 5.024 Bytes)
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 1 Nr. 27 „Verkehrshindernisse nach § 32", Nr. 28 „Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Abs. 1 oder 2"): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A] · abgerufen 15.10.2026 (HTTP 200, 17.912 Bytes)
- BKatV – Anlage zu § 1 Abs. 1 (Nr. 121 = 10 €; Nr. 122 = 10 €; Nr. 123 = 60 €; Nr. 124 = 5 €; kein Tatbestand zu § 33 StVO): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A] · abgerufen 15.10.2026 (HTTP 200, 406.905 Bytes, Tabellenzellen im HTML-Quelltext geprüft)
- Anlage 13 FeV (Nr. 3.2.18 Verkehrshindernisse – BKat-Nr. 123, mit einem Punkt): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A] · abgerufen 15.10.2026 (HTTP 200, 53.109 Bytes)
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit; Abs. 3 Nr. 5 Geldbuße bis 2.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A] · abgerufen 15.10.2026 (HTTP 200)

## Änderungsverlauf

- 2026-10-15: Erstveröffentlichung der Faktenseite. §§ 32, 33, 49 StVO, § 24 StVG, BKatV-Anlage und Anlage 13 FeV am 15.10.2026 direkt auf gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200); alle Regelsätze und die Punktebewertung aus den amtlichen Quellen.

## Stand

- Stand: 2026-10-15
- Gültig ab: 2013-04-01 (StVO 2013)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, StVG, BKatV mit Anlage, FeV Anlage 13 – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-15
- Letzte Prüfung: 2026-10-15
- In Kraft seit: 2013-04-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
