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title: Verkehrszeichen 2026 – Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen und Zusatzzeichen (§§ 39–43 StVO)
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# Verkehrszeichen 2026 – Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen und Zusatzzeichen (§§ 39–43 StVO)

## Kurzantwort

Die **§§ 39 bis 43 StVO** bilden das komplette System der Verkehrszeichen. **§ 39 StVO** ist die Grundnorm: **„Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor"** (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StVO). Verkehrszeichen sind nach der amtlichen Einteilung **Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen** (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) – dazu kommen **Zusatzzeichen**, **Markierungen** und **Radverkehrsführungsmarkierungen**, die § 39 Abs. 3 und Abs. 5 StVO ebenfalls ausdrücklich zu Verkehrszeichen erklärt. Die drei Kategorien haben unterschiedliche Rechtswirkung: **Gefahrzeichen** (§ 40 StVO, Anlage 1) mahnen nur „zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit"; **Vorschriftzeichen** (§ 41 StVO, Anlage 2) und **Richtzeichen** (§ 42 StVO, Anlage 3) ordnen dagegen **Ge- oder Verbote** an, die zu befolgen sind. **§ 43 StVO** regelt die **Verkehrseinrichtungen** (Schranken, Baken, Leitkegel, Absperrtafeln, Parkscheinautomaten, Lichtzeichenanlagen); auch sie gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Bußgeldbewehrt ist nicht § 39 selbst, sondern der Verstoß gegen das jeweils angeordnete Ge- oder Verbot: **§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO** (Vorschriftzeichen), **Nr. 5** (Richtzeichen) und **Nr. 6** (Befahren einer abgesperrten Straßenfläche).

## Kernfakten

| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | §§ 39–43 StVO mit den Anlagen 1–4 |
| Grundsatz | „Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor" (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StVO) |
| Amtliche Kategorien | **Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen** (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) |
| Wo stehen Schilder? | Als Schilder **regelmäßig rechts**; gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie **in der Regel über diesen** angebracht (§ 39 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVO) |
| Zusatzzeichen | Sind selbst Verkehrszeichen; schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften auf weißem Grund mit schwarzem Rand; **unmittelbar, in der Regel unter** dem Zeichen, auf das sie sich beziehen (§ 39 Abs. 3 StVO) |
| Markierungen | Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen; **grundsätzlich weiß**, nur als **vorübergehend gültige** Markierungen **gelb** – dann heben sie die weißen auf (§ 39 Abs. 5 StVO) |
| Wechselverkehrszeichen | Weiße Flächen dürfen schwarz und schwarze Sinnbilder/Rand weiß sein, wenn die Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden (§ 39 Abs. 4 Satz 2 StVO) |
| Zeichen am Fahrzeug | Gelten auch während der Fahrt und **gehen den ortsfesten Verkehrszeichen vor** (§ 39 Abs. 6 StVO) |
| Gefahrzeichen (§ 40 StVO) | Mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Geschwindigkeitsverringerung (§ 3 Abs. 1 StVO); **kein** eigenes Ge- oder Verbot |
| Standort Gefahrzeichen | **Außerhalb** geschlossener Ortschaften i. d. R. **150 bis 250 m** vor der Gefahrstelle (§ 40 Abs. 2 StVO); **innerhalb** i. d. R. **kurz vor** der Gefahrstelle (§ 40 Abs. 3 StVO) |
| Vorschriftzeichen (§ 41 StVO) | „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen" (§ 41 Abs. 1 StVO) |
| Standort Vorschriftzeichen | Dort, **wo oder von wo an** die Anordnung zu befolgen ist; steht das Zeichen vorgezogen, gibt ein Zusatzzeichen die Entfernung an (§ 41 Abs. 2 StVO) |
| Richtzeichen (§ 42 StVO) | Geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs, **können auch Ge- oder Verbote enthalten** (§ 42 Abs. 1 StVO); diese sind nach Anlage 3 zu befolgen (§ 42 Abs. 2 StVO) |
| Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) | Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen (rot-weiß gestreift), außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen (§ 43 Abs. 1 StVO) |
| Wirkung § 43 | „Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor" (§ 43 Abs. 2 StVO); gekennzeichnete Straßenflächen nach Anlage 4 Nr. 1–7 **dürfen nicht befahren werden** (§ 43 Abs. 3 Satz 2 StVO) |
| Anordnungsschranke | Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind **nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist** (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO) |
| Beschränkungen des fließenden Verkehrs | Nur bei einer Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko **erheblich übersteigt** (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO) – mit dem Ausnahmekatalog des Satzes 4 |
| Ordnungswidrigkeit | § 49 Abs. 3 **Nr. 4** (Vorschriftzeichen, Anlage 2 Spalte 3), **Nr. 5** (Richtzeichen, Anlage 3 Spalte 3), **Nr. 6** (abgesperrte Straßenfläche, § 43 Abs. 3 Satz 2) i. V. m. § 24 StVG |
| § 39 StVO selbst | **Nicht bußgeldbewehrt** – § 39 wird in § 49 StVO nicht genannt |
| Rechtsnatur | Verkehrszeichen sind **Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung**; sie werden durch Aufstellen bekannt gegeben |
| Verkehrszeichenkatalog | Die in den Anlagen 1–4 abgebildeten Zeichen können auch in den Varianten des **Verkehrszeichenkatalogs** angeordnet sein; dieser wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht (§ 39 Abs. 9 StVO) |

## § 39 StVO – die Grundnorm des Zeichensystems

**§ 39 Abs. 1 StVO** stellt die Beschilderung unter einen **Zurückhaltungsvorbehalt**: „Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist." Der Gesetzgeber geht also vom **mündigen Verkehrsteilnehmer** aus – ein Schild ist die Ausnahme, nicht der Regelfall.

Zwei Absätze konkretisieren, womit man auch **ohne** Schild rechnen muss: **§ 39 Abs. 1a StVO** – innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) **mit Tempo-30-Zonen** (Zeichen 274.1) zu rechnen; **§ 39 Abs. 1b StVO** – ebenso **mit Fahrradzonen** (Zeichen 244.3).

**§ 39 Abs. 2 StVO** enthält die zentrale Kollisionsregel und die Systematik:

> „Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht."

Daraus folgt der praktisch wichtigste Satz des Verkehrszeichenrechts: **Ein Schild verdrängt die allgemeine Regel.** Wo Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren") steht, gilt nicht mehr „rechts vor links"; wo Zeichen 274 eine Geschwindigkeit anordnet, gilt nicht mehr die allgemeine Höchstgeschwindigkeit des § 3 StVO.

**§ 39 Abs. 3 StVO** stellt klar, dass auch **Zusatzzeichen** Verkehrszeichen sind. Sie zeigen – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften und sind **unmittelbar, in der Regel unter** dem Verkehrszeichen angebracht, auf das sie sich beziehen.

**§ 39 Abs. 4 StVO** erlaubt weiße Trägertafeln und regelt die **Wechselverkehrszeichen**: Werden Zeichen nur durch Leuchten erzeugt, dürfen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder sowie der schwarze Rand weiß sein – die vertraute Darstellung auf Autobahn-Schilderbrücken.

**§ 39 Abs. 5 StVO** erklärt **Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen** zu Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich **weiß**; nur als **vorübergehend gültige** Markierungen sind sie **gelb** – und heben dann die weißen Markierungen auf. Das ist die Rechtsgrundlage für die gelben Baustellenlinien. Gelbe Markierungen können auch als Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen, Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein; Leuchtknopfreihen gelten **nur, wenn sie eingeschaltet sind**. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dagegen nur dem **Hinweis** auf ein angebrachtes Verkehrszeichen – sie ordnen selbst nichts an.

**§ 39 Abs. 6 StVO** betrifft Verkehrszeichen **an einem Fahrzeug**: Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt, und **gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor**. Praxisfall: das Wechselverkehrszeichen auf einem Absicherungsfahrzeug der Autobahnmeisterei.

**§ 39 Abs. 7 und 8 StVO** definieren die **Sinnbilder** (Kraftwagen, Lkw über 3,5 t, Radverkehr, Lastenfahrrad, Fußgänger, Reiter, Viehtrieb, Straßenbahn, Kraftomnibus, Pkw, mehrfachbesetzte Pkw, Gespanne, Wohnmobil, Krafträder, Mofas, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge) sowie zusätzliche Gefahren-Sinnbilder (Schnee- oder Eisglätte, Steinschlag, Splitt/Schotter, bewegliche Brücke, Ufer, Fußgängerüberweg, Amphibienwanderung, unzureichendes Lichtraumprofil, Flugbetrieb).

**§ 39 Abs. 10 und 11 StVO** erlauben schließlich die Sinnbilder für **elektrisch betriebene Fahrzeuge** (Bevorrechtigung, Parkflächenvorhaltung; § 9a FZV-Kennzeichnung) und für **Carsharingfahrzeuge** als Zusatzzeichen zu den Zeichen 314 oder 315.

## § 40 StVO – Gefahrzeichen: Warnung, kein Verbot

**Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation** (§ 40 Abs. 1 StVO, ausdrücklich mit Verweis auf § 3 Abs. 1 StVO). Der entscheidende Punkt: Ein Gefahrzeichen **ordnet für sich genommen kein Ge- oder Verbot an**. Es konkretisiert nur die allgemeine Sorgfalts- und Geschwindigkeitspflicht. Wer an Zeichen 114 („Schleuder- oder Rutschgefahr") mit unveränderter Geschwindigkeit vorbeifährt, verstößt nicht gegen § 40 StVO – wohl aber möglicherweise gegen § 3 Abs. 1 StVO, wenn die Geschwindigkeit den Verhältnissen nicht angepasst war.

**Standort:** Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen Gefahrzeichen im Allgemeinen **150 bis 250 m** vor der Gefahrstelle; ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein (§ 40 Abs. 2 StVO). Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen **kurz vor** der Gefahrstelle (§ 40 Abs. 3 StVO). Ein Zusatzzeichen kann die **Länge der Gefahrstrecke** angeben (§ 40 Abs. 4 StVO). Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung und liegt die Gefahrstelle in der anderen Straße, weist ein **schwarzer Pfeil** auf dem Zusatzzeichen in die Richtung der Gefahrstelle (§ 40 Abs. 5 StVO).

Die **allgemeinen Gefahrzeichen** ergeben sich aus **Anlage 1 Abschnitt 1**, die **besonderen Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang** aus **Anlage 1 Abschnitt 2** (§ 40 Abs. 6 und 7 StVO). Die Einzelheiten zum Bahnübergang regelt § 19 StVO.

Für die Anordnung gilt eine besondere Hürde: Gefahrzeichen dürfen nur dort angeordnet werden, **„wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss"** (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).

## § 41 StVO – Vorschriftzeichen: verbindliche Ge- und Verbote

**§ 41 Abs. 1 StVO** ist knapp und eindeutig: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach **Anlage 2** angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen." Anlage 2 ist die umfangreichste Anlage der StVO – sie enthält unter anderem Zeichen 205/206 (Vorfahrt gewähren, Halt), Zeichen 237/240/241 (Rad- und Gehwege), Zeichen 242.1 (Fußgängerzone), Zeichen 244.1/244.3 (Fahrradstraße, Fahrradzone), Zeichen 250 ff. (Verbote der Einfahrt und Durchfahrt), Zeichen 274/274.1 (zulässige Höchstgeschwindigkeit, Tempo-30-Zone), Zeichen 276/277 (Überholverbote), Zeichen 283/286/290.1/290.2 (Halt- und Parkverbote, Haltverbotszonen) sowie Zeichen 295 (durchgehende Fahrstreifenbegrenzung).

**§ 41 Abs. 2 StVO** regelt Standort und Reichweite:

- **Satz 1:** Vorschriftzeichen stehen dort, **wo oder von wo an** die Anordnung zu befolgen ist.
- **Satz 2:** Stehen die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder Sicherheit des Verkehrs **in einer bestimmten Entfernung** zum Beginn der Befolgungspflicht, ist diese Entfernung **auf einem Zusatzzeichen angegeben**.
- **Satz 3:** Andere Zusatzzeichen enthalten nur **allgemeine Beschränkungen** der Gebote oder Verbote oder **allgemeine Ausnahmen** von ihnen (z. B. „Anlieger frei", „Lieferverkehr frei").
- **Satz 4:** Die **besonderen Zusatzzeichen** zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, **zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern** – hier liegt die Grundlage für Pfeilrichtungen und Längenangaben an Haltverbotsschildern.

## § 42 StVO – Richtzeichen: Hinweis mit möglichem Verbotskern

**Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten** (§ 42 Abs. 1 StVO). Diese Doppelnatur ist die häufigste Quelle von Missverständnissen: Ein Richtzeichen ist eben nicht bloß dekorativer Hinweis. **§ 42 Abs. 2 StVO** ordnet ausdrücklich an, dass die durch Richtzeichen nach **Anlage 3** angeordneten Ge- oder Verbote **zu befolgen** sind.

Beispiele aus Anlage 3 mit echtem Regelungsgehalt: Zeichen 306 (Vorfahrtstraße), Zeichen 314/315 (Parken, Parken auf Gehwegen), Zeichen 325.1/325.2 (verkehrsberuhigter Bereich mit Schrittgeschwindigkeit), Zeichen 330.1/330.2 (Autobahn) und Zeichen 331.1/331.2 (Kraftfahrstraße). Wer im verkehrsberuhigten Bereich nach Zeichen 325.1 schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt, verstößt gegen ein durch **Richtzeichen** angeordnetes Gebot.

**§ 42 Abs. 3 StVO** übernimmt für den Standort die Regel des § 41 Abs. 2: Richtzeichen stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist; bei vorgezogener Aufstellung gibt ein Zusatzzeichen die Entfernung an.

## § 43 StVO – Verkehrseinrichtungen

**§ 43 Abs. 1 StVO** definiert: Verkehrseinrichtungen sind **Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen**, die – bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde – **rot-weiß gestreift** sind. **Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb.** Verkehrseinrichtungen sind außerdem **Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen**. Für alle gilt § 39 Abs. 1 StVO entsprechend, also derselbe Zurückhaltungsvorbehalt.

**§ 43 Abs. 2 StVO** wiederholt die Kollisionsregel: **„Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor."**

**§ 43 Abs. 3 StVO** verweist für die Verkehrseinrichtungen des Absatzes 1 Satz 1 auf **Anlage 4** und ordnet in Satz 2 an: **Die durch Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Nummer 1 bis 7 gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.** Anlage 4 Abschnitt 1 („Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen") umfasst dabei die lfd. Nummern 1 bis 7: **Zeichen 600** (Absperrschranke), **Zeichen 605** (Leitbake), **Zeichen 628** (Leitschwelle mit Bake), **Zeichen 629** (Leitbord mit Bake), **Zeichen 610** (Leitkegel), **Zeichen 615** (fahrbare Absperrtafel) und **Zeichen 616** (fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil). Die amtliche Erläuterung zu Nr. 1 bis 7 lautet, dass diese Einrichtungen „das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche [verbieten] und den Verkehr an dieser Fläche vorbei[leiten]"; **Warnleuchten** zeigen dabei **rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist**, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.

**§ 43 Abs. 4 StVO** erlaubt für die Kennzeichnung haltender Fahrzeuge nach § 17 Abs. 4 StVO amtlich geprüfte **Park-Warntafeln**.

## Rechtsnatur: Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte

Verkehrszeichen sind keine Rechtsnormen, sondern **Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung** (§ 35 Satz 2 VwVfG bzw. die entsprechenden Landesvorschriften). Sie werden nicht in einem Amtsblatt verkündet, sondern durch **Aufstellen** bekannt gegeben. Daraus folgen drei praktisch bedeutsame Konsequenzen:

**Erstens der Sichtbarkeitsgrundsatz.** Ein Verkehrszeichen entfaltet seine Regelungswirkung gegenüber dem einzelnen Verkehrsteilnehmer erst, wenn es für ihn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt **wahrnehmbar** ist. Ein von Bewuchs vollständig verdecktes, umgedrehtes oder umgeknicktes Schild kann niemanden binden.

**Zweitens der Klarheitsgrundsatz.** Verkehrszeichen müssen aus sich heraus verständlich sein. Bleiben nach vernünftiger Auslegung Zweifel, gehen diese nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung **zu Lasten der aufstellenden Behörde**, nicht des Verkehrsteilnehmers. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein **Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen** gilt – nicht für weitere Zeichen auf demselben Träger (BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 – 3 C 51.02, NJW 2003, 1408).

**Drittens die Anfechtbarkeit.** Weil das Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt ist, kann es mit **Widerspruch und Anfechtungsklage** angegriffen werden – auch von einem betroffenen Verkehrsteilnehmer. Zur Frage, wann die Rechtsbehelfsfrist gegenüber einem Verkehrsteilnehmer zu laufen beginnt, ist die Leitentscheidung **BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – 3 C 37.09** (BVerwGE 138, 21) ergangen, die zugleich die Anforderungen des § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO an ein streckenbezogenes Lkw-Überholverbot behandelt.

Zu unterscheiden ist davon die **Bußgeldebene**: Ein möglicherweise rechtswidrig angeordnetes, aber wirksames und bekannt gegebenes Verkehrszeichen ist zu befolgen, solange es nicht aufgehoben oder nichtig ist. Wer sich dagegen wehren will, muss den Verwaltungsrechtsweg beschreiten – nicht das Zeichen ignorieren.

## Anordnungsschranke: § 45 Abs. 9 StVO

Behörden dürfen nicht beliebig beschildern. **§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO** bestimmt: **„Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist."** Satz 2 verschärft das für Gefahrzeichen (nur bei einer auch für aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbaren Gefahr).

Für **Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs** verlangt **§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO** zusätzlich eine **qualifizierte Gefahrenlage**: Sie dürfen nur angeordnet werden, „wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter **erheblich übersteigt**".

**§ 45 Abs. 9 Satz 4 StVO** nimmt davon einen ausdrücklichen Katalog aus, der seit den StVO-Novellen deutlich gewachsen ist: unter anderem **Schutzstreifen für den Radverkehr** (Zeichen 340), **Fahrradstraßen** (Zeichen 244.1), **Sonderwege außerhalb geschlossener Ortschaften** und **Radfahrstreifen**, **Tempo-30-Zonen** und kurze Tempo-30-Streckenabschnitte von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo-30-Strecken, **verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche**, **innerörtliche Tempo 30 vor Kindergärten, Schulen, Spielplätzen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern**, **Erprobungsmaßnahmen**, **Sonderfahrstreifen**, **Fahrradzonen**, **Bussonderfahrstreifen** (Zeichen 245) und **Fußgängerüberwege** (Zeichen 293). Für diese Anordnungen gilt die Hürde der „erheblich übersteigenden Gefahrenlage" also **nicht**.

## Bußgeld, Punkte und Fahrverbot

Sanktioniert wird nicht das Verkehrszeichenrecht als solches, sondern der **Verstoß gegen das konkret angeordnete Ge- oder Verbot**. **§ 49 Abs. 3 StVO** stellt dafür drei Tatbestände bereit – ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- **Nr. 4:** entgegen § 41 Abs. 1 StVO ein durch **Vorschriftzeichen** angeordnetes Ge- oder Verbot der **Anlage 2 Spalte 3** nicht befolgt,
- **Nr. 5:** entgegen § 42 Abs. 2 StVO ein durch **Richtzeichen** angeordnetes Ge- oder Verbot der **Anlage 3 Spalte 3** nicht befolgt,
- **Nr. 6:** entgegen § 43 Abs. 3 Satz 2 StVO eine **abgesperrte Straßenfläche befährt**.

**§ 39 StVO wird in § 49 StVO nicht genannt** und ist damit selbst nicht bußgeldbewehrt. Auch § 40 StVO (Gefahrzeichen) begründet keinen eigenen Bußgeldtatbestand – wer eine Gefahrstelle zu schnell durchfährt, wird gegebenenfalls nach § 3 StVO belangt.

Die **Höhe** der Regelsätze, die Punktebewertung und ein etwaiges Fahrverbot richten sich nach der **Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV**, jeweils nach dem konkret missachteten Zeichen: Ein Rotlichtverstoß (Zeichen der Lichtzeichenanlage, § 37 StVO), eine Geschwindigkeitsüberschreitung (Zeichen 274), ein Überholverbot (Zeichen 276/277) oder ein Haltverbot (Zeichen 283/286) werden völlig unterschiedlich bewertet. **Auf dieser Seite werden bewusst keine pauschalen Regelsätze für „Verkehrszeichen missachtet" genannt**, weil es einen solchen einheitlichen Tatbestand in der amtlichen Anlage nicht gibt. Die zeichenbezogenen Beträge finden sich auf den jeweiligen Themenseiten und in der amtlichen BKatV-Anlage.

Punkte im **Fahreignungsregister** entstehen nur bei den in **Anlage 13 zur FeV** aufgeführten Zuwiderhandlungen (§ 40 FeV); die Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewertungssystems regelt **§ 4 StVG**.

## Häufige Irrtümer

**„Ein Schild, das ich nicht gesehen habe, gilt nicht."** Das trifft nur zu, wenn das Zeichen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt **objektiv nicht wahrnehmbar** war – etwa vollständig zugewachsen. Bloße Unaufmerksamkeit entlastet nicht.

**„Gefahrzeichen schreiben eine bestimmte Geschwindigkeit vor."** Nein. Gefahrzeichen mahnen nach § 40 Abs. 1 StVO nur zu erhöhter Aufmerksamkeit. Eine zahlenmäßige Begrenzung entsteht erst durch ein **Vorschriftzeichen** (Zeichen 274).

**„Richtzeichen sind nur Hinweise."** Falsch – § 42 Abs. 1 Satz 2 StVO sagt ausdrücklich, dass Richtzeichen auch Ge- oder Verbote enthalten können, und § 42 Abs. 2 StVO macht deren Befolgung zur Pflicht.

**„Gelbe Markierungen gelten zusätzlich zu den weißen."** Umgekehrt: Gelbe Markierungen sind **vorübergehend gültig** und **heben die weißen auf** (§ 39 Abs. 5 Satz 3 StVO).

**„Das Zusatzschild unten gilt für alle Schilder am Mast."** Nein – ein Zusatzschild gilt grundsätzlich nur für das **unmittelbar darüber** angebrachte Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 3 Satz 3 StVO; BVerwG, 13.03.2003 – 3 C 51.02).

**„Ein rechtswidriges Schild muss ich nicht beachten."** Solange das Verkehrszeichen wirksam bekannt gegeben und nicht nichtig ist, ist es zu befolgen. Der Weg führt über Widerspruch und Anfechtungsklage – nicht über das Ignorieren.

**„Verkehrsschilder gelten immer ab dem Schild."** Das ist der Regelfall (§ 41 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 StVO), aber Zusatzzeichen können die Geltung vorverlagern oder den Geltungsbereich erweitern (§ 41 Abs. 2 Sätze 2 und 4 StVO).

## Geltungsbereich

Die §§ 39–43 StVO gelten für **alle Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen** – nicht nur für Kraftfahrer, sondern auch für Rad-, Kraftrad- und Fußverkehr, für Reiter, Viehtrieb und Gespannfuhrwerke sowie für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen. Maßgeblich ist die **Öffentlichkeit der Verkehrsfläche** im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, also die tatsächliche Zugänglichkeit für einen unbestimmten Personenkreis; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Auf rein privatem, für die Allgemeinheit gesperrtem Gelände (etwa einem abgeschlossenen Werksgelände oder einer Tiefgarage mit Schranke und geschlossenem Nutzerkreis) entfalten aufgestellte Schilder keine Wirkung als Verkehrszeichen im Sinne der StVO, sondern allenfalls privatrechtliche Wirkung über das Hausrecht.

In persönlicher Hinsicht bindet ein Verkehrszeichen jeden, dem es durch Aufstellen bekannt gegeben wurde – also jeden, der die Verkehrsfläche befährt oder betritt, unabhängig von Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder davon, ob er das Zeichen tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Sachlich erfasst das System die vier Anlagen: **Anlage 1** (Gefahrzeichen, zu § 40 Abs. 6 und 7), **Anlage 2** (Vorschriftzeichen, zu § 41 Abs. 1), **Anlage 3** (Richtzeichen, zu § 42 Abs. 2) und **Anlage 4** (Verkehrseinrichtungen, zu § 43 Abs. 3). Ergänzend können nach § 39 Abs. 9 StVO die Varianten des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlichten **Verkehrszeichenkatalogs** angeordnet sein.

## Ausnahmen

**Sonderrechte nach § 35 StVO.** Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst sind von den Vorschriften der StVO – und damit auch von den durch Verkehrszeichen angeordneten Ge- und Verboten – befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Für den Rettungsdienst gilt § 35 Abs. 5a StVO.

**Vorrang von Polizeizeichen.** Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten gehen allen anderen Anordnungen vor (§ 36 StVO); sie verdrängen also auch Vorschriftzeichen und Lichtzeichen.

**Zeichen am Fahrzeug.** Verkehrszeichen an einem Fahrzeug gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor (§ 39 Abs. 6 Satz 3 StVO).

**Vorübergehende gelbe Markierungen.** Sie heben die weißen Markierungen für ihre Geltungsdauer auf (§ 39 Abs. 5 Satz 3 StVO). Leuchtknopfreihen gelten nur im eingeschalteten Zustand (§ 39 Abs. 5 Satz 5 StVO).

**Zusatzzeichen als Ausnahmeregelung.** Zusatzzeichen enthalten häufig allgemeine Ausnahmen vom Ge- oder Verbot („Anlieger frei", „Lieferverkehr frei", „Radverkehr frei") – § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO.

**Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse.** Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 StVO im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der StVO genehmigen, etwa Bewohnerparkausweise oder Ausnahmen von Durchfahrtverboten.

**Nicht wahrnehmbare Zeichen.** Ist ein Verkehrszeichen für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer objektiv nicht erkennbar, fehlt es an der Bekanntgabe ihm gegenüber; das Zeichen entfaltet ihm gegenüber keine Regelungswirkung.

**Anordnungsausnahmen des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO.** Für den dort genannten Katalog (Radverkehrsanlagen, Tempo-30-Zonen, Fußgängerüberwege, Bussonderfahrstreifen u. a.) gilt die qualifizierte Gefahrenlage des Satzes 3 nicht.

## Häufige Fehler

**Gefahrzeichen mit Vorschriftzeichen verwechseln.** Das dreieckige Gefahrzeichen mahnt, das runde Vorschriftzeichen befiehlt oder verbietet. Nur der Verstoß gegen das Vorschriftzeichen ist über § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO bußgeldbewehrt.

**Richtzeichen unterschätzen.** Zeichen 325.1 (verkehrsberuhigter Bereich) ist ein Richtzeichen – enthält aber das Gebot der Schrittgeschwindigkeit. Wer Richtzeichen pauschal als „unverbindliche Hinweise" behandelt, riskiert ein Bußgeld nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO.

**Den Sichtbarkeitsgrundsatz überdehnen.** Er schützt vor objektiv nicht wahrnehmbaren Zeichen, nicht vor eigener Unachtsamkeit. Ein Schild, das man bei aufmerksamer Fahrweise hätte sehen können, gilt.

**Zusatzzeichen falsch zuordnen.** Bei mehreren übereinander montierten Zeichen bezieht sich ein Zusatzzeichen grundsätzlich nur auf das unmittelbar darüber angebrachte Zeichen.

**Vom Schild auf die Rechtmäßigkeit schließen – oder umgekehrt.** Die Anordnung kann rechtswidrig sein und trotzdem befolgt werden müssen. Umgekehrt heilt die bloße Existenz eines Schildes keine fehlende Anordnungsvoraussetzung nach § 45 Abs. 9 StVO – dieser Einwand gehört aber in den Verwaltungsrechtsweg.

**Absperrungen als bloße Empfehlung ansehen.** Die durch Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Nr. 1 bis 7 gekennzeichneten Straßenflächen **dürfen nicht befahren** werden (§ 43 Abs. 3 Satz 2 StVO); der Verstoß ist über § 49 Abs. 3 Nr. 6 StVO bußgeldbewehrt.

**Baustellenmarkierungen ignorieren.** Wer der weißen statt der gelben Linienführung folgt, verstößt gegen die geltende Markierung – die gelbe hat die weiße aufgehoben.

## Beispiel

Auf einer innerörtlichen Hauptstraße wird eine Fahrbahndecke erneuert. Die Straßenverkehrsbehörde ordnet für die Dauer der Arbeiten an: Zeichen 123 (Baustelle) als **Gefahrzeichen**, Zeichen 274 mit „30" als **Vorschriftzeichen**, darunter ein Zusatzzeichen mit einem schwarzen Pfeil und der Angabe „200 m", ferner **gelbe Markierungen** für die verschwenkte Fahrbahn und **Leitbaken (Zeichen 605)** entlang der gesperrten Fläche.

Rechtlich bedeutet das: Das Gefahrzeichen 123 mahnt nach § 40 Abs. 1 StVO zu erhöhter Aufmerksamkeit, ordnet aber selbst keine Geschwindigkeit an – die Begrenzung auf 30 km/h folgt allein aus dem Vorschriftzeichen 274 (§ 41 Abs. 1 StVO, Anlage 2). Das Zusatzzeichen mit der Entfernungsangabe verschiebt nach § 41 Abs. 2 Satz 2 StVO den Beginn der Befolgungspflicht; es gilt nur für das unmittelbar darüber angebrachte Zeichen 274, nicht für das Gefahrzeichen (§ 39 Abs. 3 Satz 3 StVO). Die **gelben** Markierungen heben die weißen für die Dauer der Baustelle auf (§ 39 Abs. 5 Satz 3 StVO) – wer der alten weißen Linie folgt, fährt regelwidrig. Die durch die Leitbaken abgesperrte Fläche darf nach § 43 Abs. 3 Satz 2 StVO **nicht befahren** werden.

Fährt ein Autofahrer nach dem Zeichen 274 mit 55 km/h durch die Baustelle und überfährt dabei die Absperrbaken, liegen zwei getrennte Ordnungswidrigkeiten vor: die Geschwindigkeitsüberschreitung (Verstoß gegen ein Vorschriftzeichen, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) und das Befahren der abgesperrten Fläche (§ 49 Abs. 3 Nr. 6 StVO). Die Regelsätze ergeben sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV; beim Geschwindigkeitsverstoß ist zuvor der Toleranzabzug des standardisierten Messverfahrens vorzunehmen.

Wäre das Zeichen 274 dagegen so von einem Bauzaun verdeckt, dass es auch bei aufmerksamer Fahrweise nicht wahrnehmbar ist, fehlte es an der Bekanntgabe gegenüber dem Fahrer – die Anordnung entfaltete ihm gegenüber keine Wirkung.

## Siehe auch

- [Vorfahrt & Vorfahrtsverletzung 2026 (§ 8 StVO)](/fakten/vorfahrt-vorfahrtsverletzung-8-stvo.html)
- [Rotlichtverstoß 2026 (§ 37 StVO)](/fakten/rotlichtverstoss-37-stvo.html)
- [Überholen & Überholverbot 2026 (§ 5 StVO)](/fakten/ueberholen-ueberholverbot-5-stvo.html)
- [Autobahn & Kraftfahrstraße 2026 (§ 18 StVO)](/fakten/autobahn-kraftfahrstrasse-18-stvo.html)
- [Umweltzone & Feinstaubplakette 2026 (Zeichen 270.1/270.2)](/fakten/umweltzone-feinstaubplakette-35-bimschv.html)
- [Sonderrechte & Wegerecht 2026 (§ 35, § 38 StVO)](/fakten/sonderrechte-wegerecht-35-38-stvo.html)
- [Falschparken & Abschleppen 2026 – Kosten und Rechtsgrundlage](/fakten/falschparken-abschleppen-kosten.html)
- [Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug 2026](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)

## Quellen

- § 39 StVO (Verkehrszeichen – Abs. 1 Zurückhaltungsvorbehalt, Abs. 1a Tempo-30-Zonen, Abs. 1b Fahrradzonen, Abs. 2 Vorrang der Verkehrszeichen und Einteilung, Abs. 3 Zusatzzeichen, Abs. 4 Trägertafel/Wechselverkehrszeichen, Abs. 5 Markierungen weiß/gelb, Abs. 6 Zeichen am Fahrzeug, Abs. 7/8 Sinnbilder, Abs. 9 Verkehrszeichenkatalog, Abs. 10/11 Elektrofahrzeuge und Carsharing): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__39.html [A] · Volltext geprüft über https://dejure.org/gesetze/StVO/39.html [A]
- § 40 StVO (Gefahrzeichen – Abs. 1 Mahnung zu erhöhter Aufmerksamkeit, Abs. 2 150–250 m außerorts, Abs. 3 kurz vor der Gefahrstelle innerorts, Abs. 4 Länge der Gefahrstrecke, Abs. 5 Pfeil bei Einmündung, Abs. 6/7 Anlage 1 Abschnitte 1 und 2): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__40.html [A] · Volltext geprüft über https://dejure.org/gesetze/StVO/40.html [A]
- § 41 StVO (Vorschriftzeichen – Abs. 1 Befolgungspflicht nach Anlage 2, Abs. 2 Sätze 1–4 Standort, Entfernungsangabe, allgemeine Beschränkungen/Ausnahmen, besondere Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1, 290.2): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__41.html [A] · Volltext geprüft über https://dejure.org/gesetze/StVO/41.html [A]
- § 42 StVO (Richtzeichen – Abs. 1 Hinweise, die auch Ge- oder Verbote enthalten können, Abs. 2 Befolgungspflicht nach Anlage 3, Abs. 3 Standort): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__42.html [A] · Volltext geprüft über https://dejure.org/gesetze/StVO/42.html [A]
- § 43 StVO (Verkehrseinrichtungen – Abs. 1 Definition und Farbgebung, Abs. 2 Vorrang vor den allgemeinen Verkehrsregeln, Abs. 3 Anlage 4 und Befahrverbot der gekennzeichneten Flächen, Abs. 4 Park-Warntafeln): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__43.html [A] · Volltext geprüft über https://dejure.org/gesetze/StVO/43.html [A]
- Anlagen 1–4 zur StVO (Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 – Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen; Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 – Vorschriftzeichen; Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 – Richtzeichen; Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 – Verkehrseinrichtungen, lfd. Nr. 1–7: Zeichen 600, 605, 628, 629, 610, 615, 616 mit dem Befahrverbot und der Warnleuchten-Erläuterung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_1.html [A] · https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html [A] · https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_3.html [A] · https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_4.html [A]
- § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen – Abs. 9 Satz 1 „nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist", Satz 2 Gefahrzeichen, Satz 3 qualifizierte Gefahrenlage bei Beschränkungen des fließenden Verkehrs, Satz 4 Ausnahmekatalog Nr. 1–10): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html [A] · Volltext geprüft über https://dejure.org/gesetze/StVO/45.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 3 Nr. 4: Vorschriftzeichen der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt; Nr. 5: Richtzeichen der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt; Nr. 6: entgegen § 43 Abs. 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befahren. § 39 StVO ist in § 49 StVO nicht genannt): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A] · Volltext geprüft über https://dejure.org/gesetze/StVO/49.html [A]
- § 36 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten – Vorrang vor allen anderen Anordnungen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__36.html [A]
- § 35 StVO (Sonderrechte – Befreiung von den Vorschriften der StVO, Abs. 5a Rettungsdienst): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html [A]
- § 46 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html [A]
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem – Punktestände und Maßnahmenstufen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html [A]
- § 40 FeV und Anlage 13 zur FeV (Punktbewertung der Zuwiderhandlungen): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__40.html [A] · https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- BKatV – Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Abs. 1 (zeichenbezogene Regelsätze, Punkte und Fahrverbote; auf dieser Seite bewusst nicht pauschal beziffert, da die Anlage keinen einheitlichen Tatbestand „Verkehrszeichen missachtet" kennt): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- § 35 VwVfG (Begriff des Verwaltungsakts, Satz 2: Allgemeinverfügung): https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html [A]
- BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 – 3 C 51.02 (NJW 2003, 1408; DVBl 2003, 880 Ls.; DÖV 2004, 308): Ein Zusatzschild unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen gilt nur für das unmittelbar darüber angebrachte Zeichen; Unklarheiten der Beschilderung gehen zu Lasten der aufstellenden Behörde: https://dejure.org/2003,2170 [A]
- BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – 3 C 37.09 (BVerwGE 138, 21; NJW 2011, 246; NZV 2011, 156): Anfechtung eines durch Verkehrszeichen bekannt gegebenen Lkw-Überholverbots (Zeichen 277), Fristbeginn für den Verkehrsteilnehmer, Anforderungen des § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO an eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage: https://dejure.org/2010,902 [A]
- dejure.org – § 39 StVO mit Rechtsprechungsnachweisen (Sichtbarkeits- und Klarheitsgrundsatz, Zusatzzeichen, Markierungen): https://dejure.org/gesetze/StVO/39.html [A]

## Änderungsverlauf

- 2026-08-25: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut der §§ 39, 40, 41, 42, 43 StVO sowie von § 45 Abs. 9 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4–6 StVO und Anlage 4 Abschnitt 1 (lfd. Nr. 1–7) über dejure.org im Volltext verifiziert; die HTML-Einzelnormen von gesetze-im-internet.de lieferten in diesem Lauf – wie seit dem 23.08.2026 dokumentiert – einen leeren Antwortkörper, die Existenz und die Kategorienzuordnung wurden zusätzlich über domainbeschränkte Recherche auf gesetze-im-internet.de bestätigt. Regelsätze der BKatV wurden bewusst **nicht** beziffert, da die amtliche Anlage keinen einheitlichen Tatbestand „Verkehrszeichen missachtet" kennt. Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-25
- Gültig ab: 2013-04-01 (StVO 2013; §§ 39–43 seither mehrfach geändert, zuletzt § 39 durch die Verordnung vom 20.07.2023, BGBl. I Nr. 199, in Kraft seit 01.09.2023)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO mit Anlagen 1–4, StVG, FeV, BKatV, VwVfG – gesetze-im-internet.de; dejure.org für Normvolltexte und Rechtsprechungsnachweise)
- Lizenz: CC BY 4.0
