{
    "slug": "verpasster-anschluss-bahn-12-2021-782",
    "titre": "Verpasster Anschluss bei der Bahn – Durchgangsfahrkarte, Erstattung und 75-Prozent-Entschädigung (Art. 12, 17–20 VO (EU) 2021/782)",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer bei einer Bahnreise mit Umstieg den Anschlusszug verpasst, hat sehr unterschiedliche Rechte – je nachdem, wie die Fahrkarten gekauft wurden.",
    "resume_court": "Wer bei einer Bahnreise mit Umstieg den Anschlusszug verpasst, hat sehr unterschiedliche Rechte – je nachdem, **wie** die Fahrkarten gekauft wurden. Maßgeblich ist Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/782, die seit dem **7. Juni 2023** gilt.\n\nDer Regelfall: Werden eine oder mehrere Fahrkarten für eine Reise mit Anschluss **in einer einzigen geschäftlichen Transaktion bei einem Eisenbahnunternehmen** erworben, gelten sie nach Art. 12 Abs. 3 als **Durchgangsfahrkarte**. Das Eisenbahnunternehmen haftet dann bei einem verpassten Anschluss nach den Art. 18, 19 und 20: Erstattung oder Weiterreise, Entschädigung von 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises und Betreuung mit Mahlzeiten und gegebenenfalls Hotel.\n\nDer Sonderfall: Hat ein **Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter** die Fahrkarten in einer einzigen Transaktion **auf eigene Initiative kombiniert**, haftet nach Art. 12 Abs. 4 dieser Verkäufer – auf Erstattung des gezahlten Gesamtbetrags **zuzüglich einer Entschädigung in Höhe von 75 Prozent** dieses Betrags. Gezahlt wird binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags (Art. 12 Abs. 7).\n\nBeide Haftungsansprüche entfallen nur unter einer engen Bedingung: Auf den Fahrkarten oder in einer wiedergabefähigen Unterlage muss angegeben sein, dass es sich um **getrennte Beförderungsverträge** handelt, und der Fahrgast muss **vor dem Kauf** darüber informiert worden sein (Art. 12 Abs. 5). Die **Beweislast dafür trägt das Unternehmen**, nicht der Fahrgast (Art. 12 Abs. 6).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "Verordnung (EU) 2021/782 vom 29.04.2021 [ABl. L 172 vom 17.05.2021, S. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendbar seit",
            "valeur": "07.06.2023 [Art. 41 Abs. 2]; Art. 6 Abs. 4 erst ab 07.06.2025 [Art. 41 Abs. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorgängerregelung",
            "valeur": "Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (Neufassung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begriff „Durchgangsfahrkarte\u0022",
            "valeur": "Verweis auf Art. 3 Nr. 35 der Richtlinie 2012/34/EU [Art. 3 Nr. 9]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Definition dort",
            "valeur": "Ein oder mehrere Fahrscheine, die einen Beförderungsvertrag für aufeinanderfolgende Eisenbahnverkehrsdienste eines oder mehrerer Eisenbahnunternehmen belegen [Art. 3 Nr. 35 RL 2012/34/EU]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Angebotspflicht",
            "valeur": "Wird der Fern- oder Regionalverkehr von einem einzigen Eisenbahnunternehmen betrieben, muss es Durchgangsfahrkarten anbieten [Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "„Ein einziges Unternehmen\u0022",
            "valeur": "Erfasst auch Unternehmen desselben Eigentümers und hundertprozentige Tochtergesellschaften [Art. 12 Abs. 1 UAbs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Andere Verkehrsdienste",
            "valeur": "Nur „alle zumutbaren Anstrengungen\u0022 und Zusammenarbeit [Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Informationspflicht vor Kauf",
            "valeur": "Der Fahrgast ist vor dem Fahrkartenkauf zu informieren, ob die Fahrkarte(n) als Durchgangsfahrkarte gilt bzw. gelten [Art. 12 Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kauf beim Eisenbahnunternehmen",
            "valeur": "Eine einzige geschäftliche Transaktion ⇒ gilt als Durchgangsfahrkarte; Haftung nach Art. 18, 19 und 20 bei verpasstem Anschluss [Art. 12 Abs. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kauf beim Fahrkartenverkäufer/Reiseveranstalter",
            "valeur": "Hat dieser die Fahrkarten auf eigene Initiative kombiniert: Erstattung des Gesamtbetrags + 75 % Entschädigung [Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitergehender Schadensersatz",
            "valeur": "Bleibt nach nationalem Recht unberührt [Art. 12 Abs. 4 UAbs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss der Haftung",
            "valeur": "Nur wenn Hinweis auf getrennte Beförderungsverträge auf der Fahrkarte oder wiedergabefähig vorliegt und vor dem Kauf informiert wurde [Art. 12 Abs. 5]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beweislast",
            "valeur": "Liegt beim Eisenbahnunternehmen, Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer [Art. 12 Abs. 6]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zahlungsfrist Art. 12 Abs. 4",
            "valeur": "30 Tage nach Eingang des Antrags; zuständig ist der Verkäufer [Art. 12 Abs. 7]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöseschwelle Art. 18",
            "valeur": "Erwartete Ankunftsverspätung von 60 Minuten oder mehr, auch im Falle eines verpassten Anschlusses [Art. 18 Abs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wahlrecht",
            "valeur": "a) volle Erstattung (ggf. mit Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt), b) Weiterreise bei nächster Gelegenheit, c) Weiterreise später nach Wahl des Fahrgasts [Art. 18 Abs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Zusatzkosten",
            "valeur": "Auch bei höherer Klasse oder anderem Verkehrsmittel; Herabstufung nur als einzige Möglichkeit [Art. 18 Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Selbstbuchungsrecht",
            "valeur": "Werden die Optionen nicht binnen 100 Minuten nach planmäßiger Abfahrt mitgeteilt, darf der Fahrgast selbst Eisenbahn, Reisebus oder Bus buchen; Erstattung der notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten [Art. 18 Abs. 3 UAbs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zahlungsfrist Erstattung",
            "valeur": "30 Tage nach Eingang des Antrags [Art. 18 Abs. 5]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gutschein statt Geld",
            "valeur": "Nur mit Einverständnis des Fahrgasts und bei flexiblen Bedingungen [Art. 18 Abs. 5]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entschädigung 60–119 Min.",
            "valeur": "25 % des Fahrpreises [Art. 19 Abs. 1 Buchst. a]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entschädigung ab 120 Min.",
            "valeur": "50 % des Fahrpreises [Art. 19 Abs. 1 Buchst. b]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zu Art. 18",
            "valeur": "Entschädigung nur, soweit keine Fahrpreiserstattung nach Art. 18 erfolgt ist [Art. 19 Abs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bagatellgrenze",
            "valeur": "Mindestbetrag von höchstens 4 EUR je Fahrkarte zulässig [Art. 19 Abs. 8]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zahlungsfrist Entschädigung",
            "valeur": "Ein Monat nach Einreichung des Antrags; auf Wunsch in Geld [Art. 19 Abs. 7]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Anspruch",
            "valeur": "Bei Kenntnis vor Fahrkartenkauf oder wenn die Ankunftsverspätung nach Weiterreise unter 60 Minuten bleibt [Art. 19 Abs. 9]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftungsbefreiung",
            "valeur": "Außergewöhnliche Umstände außerhalb des Eisenbahnbetriebs, Verschulden des Fahrgasts, Verhalten Dritter [Art. 19 Abs. 10 UAbs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Befreiung",
            "valeur": "Streiks des eigenen Personals, Handlungen anderer Nutzer derselben Infrastruktur, Handlungen der Infrastruktur- und Bahnhofsbetreiber [Art. 19 Abs. 10 UAbs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betreuung ab 60 Min.",
            "valeur": "Mahlzeiten und Erfrischungen; Hotel und Transfer bei notwendiger Übernachtung; Abholung bei blockiertem Zug [Art. 20 Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hotel-Obergrenze",
            "valeur": "Bei Umständen nach Art. 19 Abs. 10 darf die Unterbringung auf höchstens drei Nächte begrenzt werden [Art. 20 Abs. 2 Buchst. b]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bestätigung des Vorfalls",
            "valeur": "Das Eisenbahnunternehmen informiert, wie eine Bestätigung über Verspätung, verpassten Anschluss oder Ausfall zu beantragen ist [Art. 20 Abs. 4]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bescheinigung auf dem Fahrausweis",
            "valeur": "Der Beförderer hat Zugausfall oder Anschlussversäumnis auf dem Beförderungsausweis zu bescheinigen [Anhang I Art. 11]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schadensersatz Übernachtung",
            "valeur": "Angemessene Kosten für Übernachtung und Benachrichtigung erwartender Personen, wenn die Reise nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann [Anhang I Art. 32 Abs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einheitliches Antragsformular",
            "valeur": "Durchführungsverordnung (EU) 2024/949 der Kommission vom 27.03.2024 [ABl. L, 02.04.2024]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Formularzwang",
            "valeur": "Besteht nicht – eine Ablehnung allein wegen Nichtverwendung des Formulars ist unzulässig [Art. 18 Abs. 7, Art. 19 Abs. 6]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nationale Ergänzung",
            "valeur": "Eisenbahnverkehrs-Verordnung vom 04.08.2023 [BGBl. 2023 I Nr. 208]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahmen im Nahverkehr",
            "valeur": "Nur Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 Satz 1 sind im SPNV nicht anzuwenden [§ 2 Abs. 1 EVO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Art. 12 im Nahverkehr",
            "valeur": "Gilt – § 2 Abs. 1 EVO nimmt Art. 12 nicht aus",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zusatzrecht Nahverkehr",
            "valeur": "Anderer Zug ab 20 Minuten erwarteter Verspätung [§ 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Taxi- und Ersatzfahrten",
            "valeur": "Erstattung erforderlicher Aufwendungen bis 120 Euro [§ 11 Abs. 2 EVO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schlichtung",
            "valeur": "Anrufung einer geeigneten Verbraucherschlichtungsstelle; Hinweispflicht des Unternehmens [§ 15 EVO]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Verpasster Anschluss bei der Bahn – Durchgangsfahrkarte, Erstattung und 75-Prozent-Entschädigung (Art. 12, 17–20 VO (EU) 2021/782)?",
            "reponse": "Wer bei einer Bahnreise mit Umstieg den Anschlusszug verpasst, hat sehr unterschiedliche Rechte – je nachdem, wie die Fahrkarten gekauft wurden. Maßgeblich ist Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/782, die seit dem 7. Juni 2023 gilt. Der Regelfall: Werden eine oder mehrere Fahrkarten für eine Reise mit Anschluss in einer einzigen geschäftlichen Transaktion bei einem Eisenbahnunternehmen erworben, gelten sie nach Art."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Verpasster Anschluss bei der Bahn?",
            "reponse": "Die Verordnung gilt unionsweit für internationale und inländische Eisenbahnfahrten, die von nach der Richtlinie 2012/34/EU genehmigten Eisenbahnunternehmen erbracht werden (Art. 2 Abs. 1). Sie ist seit dem 7. Juni 2023 anwendbar und hat die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 abgelöst. Die Mitgliedstaaten dürfen Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr vom Anwendungsbereich ausnehmen (Art. 2 Abs. 6 Buchst. a)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Verpasster Anschluss bei der Bahn?",
            "reponse": "„Zwei Fahrkarten heißt zwei Verträge.\u0022 Falsch. Art. 12 Abs. 3 knüpft an die einzige geschäftliche Transaktion an, nicht an die Zahl der Fahrkarten. „Der Hinweis stand in den AGB.\u0022 Art. 12 Abs. 5 verlangt eine Angabe auf der Fahrkarte oder in einer wiedergabefähigen Unterlage und eine Information vor dem Kauf. Ein AGB-Passus allein erfüllt die zweite Bedingung nicht."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1392385"
    ],
    "valid_from": "2023-06-07",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-19",
    "derniere_verification": "2026-09-19",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/verpasster-anschluss-bahn-12-2021-782"
}