{
    "slug": "versagung-restschuldbefreiung-290-296-inso",
    "titre": "Versagung der Restschuldbefreiung – Versagungsgründe, Antrag und Fristen (§§ 290, 296–298 InsO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Restschuldbefreiung wird nie von Amts wegen, sondern nur auf Antrag versagt – in der Regel auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung…",
    "resume_court": "Die Restschuldbefreiung wird **nie von Amts wegen**, sondern nur **auf Antrag** versagt – in der Regel auf Antrag eines **Insolvenzgläubigers, der seine Forderung angemeldet hat**. Die Insolvenzordnung kennt dafür vier Wege: Gründe aus der Zeit **vor und während des Verfahrens** (**§ 290 InsO**, Antrag bis zum **Schlusstermin**), **Obliegenheitsverletzungen** in der Abtretungsfrist nach Verfahrensende (**§ 296 InsO**, Antrag binnen **eines Jahres** ab Kenntnis), spätere Verurteilungen wegen **Insolvenzstraftaten** (**§ 297 InsO**) und **nachträglich bekannt gewordene** Gründe nach § 290 (**§ 297a InsO**, Antrag binnen **sechs Monaten** ab Kenntnis). Der Versagungsgrund muss stets **glaubhaft gemacht** werden. Wird versagt, folgen eine **Eintragung ins Schuldnerverzeichnis** (§ 303a InsO) und je nach Grund eine **Sperrfrist** von drei oder fünf Jahren für einen neuen Antrag (§ 287a Abs. 2 InsO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Grundsatz",
            "valeur": "Versagung nur auf Antrag, durch Beschluss des Insolvenzgerichts",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antragsberechtigt",
            "valeur": "Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat (§ 290 Abs. 1 InsO); bei § 298 InsO der Treuhänder",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§ 290 InsO – Zeitpunkt",
            "valeur": "Antrag schriftlich bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO (§ 290 Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§ 290 InsO – Gründe",
            "valeur": "Insolvenzstraftat (Nr. 1), falsche Kreditangaben (Nr. 2), Vermögensverschwendung / unangemessene Schulden / Verschleppung (Nr. 4), Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Nr. 5), falsche Angaben in Erklärung und Verzeichnissen (Nr. 6), Verletzung der Erwerbsobliegenheit (Nr. 7)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 1 – Schwelle",
            "valeur": "rechtskräftige Verurteilung nach §§ 283–283c StGB zu Geldstrafe über 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe über drei Monate, in den letzten fünf Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 2 und Nr. 4 – Zeitraum",
            "valeur": "letzte drei Jahre vor dem Eröffnungsantrag oder danach; Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§ 296 InsO",
            "valeur": "schuldhafte Obliegenheitsverletzung (§ 295 InsO) zwischen Verfahrensende und Ende der Abtretungsfrist plus Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung; Antrag binnen 1 Jahr ab Kenntnis",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§ 297 InsO",
            "valeur": "Verurteilung wegen §§ 283–283c StGB (über 90 Tagessätze / über drei Monate) zwischen Schlusstermin und Ende der Abtretungsfrist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§ 297a InsO",
            "valeur": "Grund nach § 290 Abs. 1 wird erst nach dem Schlusstermin bekannt; Antrag binnen 6 Monaten ab Kenntnis",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§ 298 InsO",
            "valeur": "Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt; nicht bei Kostenstundung nach § 4a InsO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel",
            "valeur": "sofortige Beschwerde für Schuldner und antragstellenden Gläubiger (§ 290 Abs. 3, § 296 Abs. 3 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folgen",
            "valeur": "öffentliche Bekanntmachung; Schuldnerverzeichnis (§ 303a InsO); Sperrfrist 3 bzw. 5 Jahre (§ 287a Abs. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 287a InsO – Entscheidung des Insolvenzgerichts (Eingangsentscheidung, Sperrfristen 11/5/3 Jahre)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 287b InsO – Erwerbsobliegenheit des Schuldners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 290 InsO – Versagung der Restschuldbefreiung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__290.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 295 InsO – Obliegenheiten des Schuldners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__295.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 296 InsO – Verstoß gegen Obliegenheiten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__296.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 297 InsO – Insolvenzstraftaten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__297.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 297a InsO – Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__297a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 298 InsO – Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__298.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 299 InsO – Vorzeitige Beendigung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__299.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 300 InsO – Entscheidung über die Restschuldbefreiung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__300.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 303a InsO – Eintragung in das Schuldnerverzeichnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__303a.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Versagung der Restschuldbefreiung – Versagungsgründe, Antrag und Fristen (§§ 290, 296–298 InsO)?",
            "reponse": "Die Restschuldbefreiung wird nie von Amts wegen, sondern nur auf Antrag versagt – in der Regel auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung angemeldet hat. Die Insolvenzordnung kennt dafür vier Wege: Gründe aus der Zeit vor und während des Verfahrens (§ 290 InsO, Antrag bis zum Schlusstermin), Obliegenheitsverletzungen in der Abtretungsfrist nach Verfahrensende (§ 296 InsO, Antrag binnen eines Jahres ab…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Versagung der Restschuldbefreiung?",
            "reponse": "Die §§ 290, 296–298 InsO gelten für jede natürliche Person, die Restschuldbefreiung beantragt – im Verbraucherinsolvenzverfahren wie im Regelinsolvenzverfahren ehemals oder aktuell Selbstständiger. Sie regeln nur die Versagung; der Widerruf einer bereits erteilten Restschuldbefreiung (§ 303 InsO) und die Forderungen, die von der Restschuldbefreiung von vornherein ausgenommen sind (§ 302 InsO), sind eigene…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Versagung der Restschuldbefreiung?",
            "reponse": "Kein Antrag, keine Versagung: Das Gericht prüft Versagungsgründe nicht von Amts wegen; ohne zulässigen, glaubhaft gemachten Antrag wird die Restschuldbefreiung erteilt. Kein Verschulden: Bei § 296 InsO und § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO scheidet eine Versagung aus, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Versagung der Restschuldbefreiung?",
            "reponse": "„Das Gericht prüft von selbst, ob ich mich korrekt verhalten habe.\u0022 Nein. Versagt wird nur auf Antrag eines Gläubigers (bzw. des Treuhänders bei § 298 InsO). „Ein Gläubiger kann die Versagung jederzeit beantragen.\u0022 Nein. § 290 InsO: bis zum Schlusstermin; § 296 und § 297 InsO: binnen eines Jahres ab Kenntnis; § 297a InsO: binnen sechs Monaten ab Kenntnis."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Versagung der Restschuldbefreiung aus?",
            "reponse": "Herr M. befindet sich nach Aufhebung seines Verbraucherinsolvenzverfahrens in der Abtretungsfrist. Er erbt 20.000 € von einer Tante und verschweigt dies dem Treuhänder. Ein Gläubiger erfährt im März davon und beantragt im Juni die Versagung. Die Obliegenheit aus § 295 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO ist verletzt; weil 10.000 € (die Hälfte) an die Gläubiger hätten fließen müssen, ist deren Befriedigung beeinträchtigt."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q392260",
        "Q1594367",
        "Q11387033"
    ],
    "valid_from": "1999-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-31",
    "derniere_verification": "2026-10-31",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/versagung-restschuldbefreiung-290-296-inso"
}