{
    "slug": "verschaffungsvermaechtnis-2170-bgb",
    "titre": "Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169–2171, 2182 BGB) – Vermächtnis eines fremden Gegenstands, Beschaffungspflicht und Wertersatz",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Vermächtnis über einen bestimmten Gegenstand, der beim Erbfall nicht zur Erbschaft gehört, ist nach § 2169 Abs. 1 BGB grundsätzlich unwirksam.",
    "resume_court": "Ein **Vermächtnis über einen bestimmten Gegenstand, der beim Erbfall nicht zur Erbschaft gehört**, ist nach § 2169 Abs. 1 BGB **grundsätzlich unwirksam**. Wirksam ist es nur, wenn der Erblasser den Gegenstand dem Bedachten **auch für den Fall zuwenden wollte, dass er nicht zur Erbschaft gehört**. Dann liegt ein **Verschaffungsvermächtnis** vor: Der Beschwerte (im Zweifel der Erbe, § 2147 Satz 2 BGB) muss den Gegenstand dem Bedachten **beschaffen** (§ 2170 Abs. 1 BGB). Gelingt das nicht, schuldet er den **Wert**; ist die Beschaffung nur mit **unverhältnismäßigem Aufwand** möglich, darf er sich durch **Zahlung des Werts** befreien (§ 2170 Abs. 2 BGB). Ob ein Verschaffungswille besteht, ist Frage der **Testamentsauslegung** (§ 133, § 2084 BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Grundregel",
            "valeur": "Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist insoweit unwirksam, wie er beim Erbfall nicht zur Erbschaft gehört [§ 2169 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme",
            "valeur": "Wirksam, wenn der Gegenstand dem Bedachten auch für diesen Fall zugewendet sein soll [§ 2169 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge bei Wirksamkeit",
            "valeur": "Beschwerter muss den Gegenstand verschaffen [§ 2170 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unvermögen",
            "valeur": "Beschwerter schuldet den Wert [§ 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unverhältnismäßiger Aufwand",
            "valeur": "Befreiung durch Wertzahlung möglich [§ 2170 Abs. 2 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nur Besitz des Erblassers",
            "valeur": "Im Zweifel ist der Besitz vermacht, außer dem Bedachten entsteht dadurch kein rechtlicher Vorteil [§ 2169 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruch des Erblassers",
            "valeur": "Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung (oder Ersatz) zu, gilt im Zweifel dieser Anspruch als vermacht [§ 2169 Abs. 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Veräußerungspflicht",
            "valeur": "Ist der Erblasser zur Veräußerung verpflichtet, gehört der Gegenstand im Sinne des Abs. 1 nicht zur Erbschaft [§ 2169 Abs. 4 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unmögliche oder verbotene Leistung",
            "valeur": "Vermächtnis unwirksam, Ausnahmen bei behebbarer Unmöglichkeit [§ 2171 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmängel",
            "valeur": "Bei bestimmtem, nicht zur Erbschaft gehörenden Gegenstand haftet der Beschwerte im Zweifel wie ein Verkäufer für Rechtsmängel [§ 2182 Abs. 2 BGB mit § 2182 Abs. 1, § 435 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruchsgrundlage",
            "valeur": "Vermächtnisanspruch gegen den Beschwerten [§ 2174 BGB]; Anfall mit dem Erbfall [§ 2176 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbschaftsteuer",
            "valeur": "Vermächtnis ist Erwerb von Todes wegen [§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2174 BGB – Vermächtnisanspruch",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2174.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2147 BGB – Beschwerter",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2147.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2176 BGB – Anfall des Vermächtnisses",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2176.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2307 BGB – Zuwendung eines Vermächtnisses",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2307.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9 ErbStG – Entstehung der Steuer",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 435 BGB – Rechtsmangel",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__435.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169–2171, 2182 BGB) – Vermächtnis eines fremden Gegenstands, Beschaffungspflicht und Wertersatz?",
            "reponse": "Ein Vermächtnis über einen bestimmten Gegenstand, der beim Erbfall nicht zur Erbschaft gehört, ist nach § 2169 Abs. 1 BGB grundsätzlich unwirksam. Wirksam ist es nur, wenn der Erblasser den Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zuwenden wollte, dass er nicht zur Erbschaft gehört."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169–2171, 2182 BGB)?",
            "reponse": "Die Regeln gelten für Vermächtnisse (§§ 2147 ff. BGB) in Testament und Erbvertrag, auch für Vorausvermächtnisse (§ 2150 BGB). Sie betreffen das Stückvermächtnis, also einen bestimmten Gegenstand (Grundstück, Gemälde, Fahrzeug, Gesellschaftsanteil). Beim Gattungsvermächtnis (etwa „ein Pkw\u0022, „10.000 €\u0022) gehört die Beschaffung ohnehin zum Inhalt der Schuld; § 2169 BGB spielt dort keine Rolle."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169–2171, 2182 BGB)?",
            "reponse": "„Ein vermachter Gegenstand, der dem Erblasser nicht gehört, muss immer beschafft werden.\u0022 Falsch. Im Zweifel ist das Vermächtnis insoweit unwirksam (§ 2169 Abs. 1 BGB); eine Beschaffungspflicht besteht nur bei erkennbarem Verschaffungswillen. „Verkaufte der Erblasser den Gegenstand zu Lebzeiten, bekommt der Bedachte den Erlös.\u0022 Nicht automatisch."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169–2171, 2182 BGB) aus?",
            "reponse": "Erblasser E vermacht seiner Nichte N im Testament „das Gemälde, das mein Bruder B besitzt, und das ich schon immer für N vorgesehen hatte\u0022. B ist Eigentümer, E nicht. Aus der Formulierung ergibt sich, dass E das Bild auch dann für N wollte, wenn es nicht zu seinem Vermögen gehört: ein wirksames Verschaffungsvermächtnis (§ 2169 Abs. 1, § 2170 Abs. 1 BGB). Die Erben müssen versuchen, das Bild von B zu erwerben."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-17",
    "derniere_verification": "2026-10-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/verschaffungsvermaechtnis-2170-bgb"
}